Lobbyregister des Abgeordnetenhauses von Berlin

Das öffentliche Berliner Lobbyregister enthält alle Gesetzesvorhaben der aktuellen Wahlperiode sowie die Informationen zu den Beteiligungsbeiträgen.

Interessenvertretungen müssen sich eintragen, wenn sie sich inhaltlich in schriftlicher oder elektronischer Form an einem Gesetzgebungsverfahren des Landes Berlin beteiligen. Dafür steht das Formular „Beteiligungsbeitrag“ zum Download zur Verfügung, welches bitte ausgefüllt an lobbyregister@parlament-berlin.de zu senden ist.

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Wahlperioden
Berliner Lobbyregistergesetz

Aktuelle Gesetzesvorhaben

Ziel dieses Gesetzes soll es sein, dass die derzeitige Struktur der Partizipation der unterschiedlichen Interessengruppen an der Verwaltungsakademie erhalten bleibt, weshalb die Verwaltungsakademie einen Verwaltungsrat erhalten soll und die Zuständigkeit der Verwaltungsakademie auch für nicht beamtete Dienstkräfte festgeschrieben werden soll.

Artikelgesetz:
Artikel 1: Gesetz zur Errichtung der Verwaltungsakademie Berlin (Verwaltungsakademieerrichtungsgesetz - VAkG)
Artikel 2: Änderung des Laufbahngesetzes
Artikel 3: Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Artikel 4: Änderung des Personalvertretungsgesetzes
Artikel 5: Aufhebung der Verordnung über die Ordnung der Verwaltungsakademie Berlin

  • I. Lesung
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1931 vom 01.10.2024

Die Änderung des Gesetzes hat zur Folge, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts nunmehr - genau wie
private Wirtschaftsteilnehmer - grundsätzlich als Unternehmer anzusehen sind, wenn sie eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen mit Wettbewerbsrelevanz ausüben.

Änderung § 14 Absatz 4
Änderung § 14 Absatz 7

  • I. Lesung
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1882 S. 1 bis 16 vom 10.09.2024

Mit diesem Gesetz soll die erforderliche Zustimmung des Abgeordnetenhauses zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (IT-Staatsvertrag) erfolgen.

Einfügungen in der Präambel
Änderung § 1 Absatz 1 und 2
Änderung § 2 Absatz 2
Änderung § 5 Einfügung Absatz 4, der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5
Änderung § 6 Absatz 3
Änderung § 7 Absatz 1 und 3
Änderung § 8
Änderung § 9 Absatz 1, 2, 3, 4 und 7
Änderung § 12 Absatz 3

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz und an an Hauptausschuss
  • I. Lesung
    Redner: Förster, Christopher (CDU) S. 5135; Ziller, Stefan (Grüne) S. 5136; Lehmann, Jan (SPD) S. 5137; Schatz, Carsten (Die Linke) S. 5138; Vallendar, Marc (AfD) S. 5138
      Plenarprotokoll 19/53 S. 5135 bis 5139 vom 26.09.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1890 vom 10.09.2024

Die bisherigen Regelungen in der LHO, die den Rechnungshof von Berlin zur Bestellung von Wirtschaftsprüfern für kaufmännisch buchende juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, sollen aufgehoben werden.
Modifizierung der Regelungen zur Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen.
Änderung § 65 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
Aufhebung § 94 Abs. 3

  • I. Lesung
    Redner: Goiny, Christian (CDU) S. 5148; Wapler, Christoph (Grüne) S. 5149; Heinemann, Sven (SPD) S. 5150; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 5150; Brinker, Dr. Kristin (AfD) S. 5151
      Plenarprotokoll 19/53 S. 5148 bis 5152 vom 26.09.2024

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1854 S. 1 bis 44 vom 20.08.2024

Ziel dieses Gesetzes soll es sein, mit der Stiftung Grundbildung Berlin eine Einrichtung zu schaffen, die Grundbildungsdefiziten ganzheitlich und langfristig entgegentritt. Die Stiftung soll dies zum einen auf der Ebene der einzelnen davon betroffenen Menschen tun und ihnen im Rahmen des lebenslangen Lernens zu einem besseren Grundbildungsniveau verhelfen. Zum anderen soll sie auch auf gesellschaftliche Rahmenbedingungen und Strukturen einwirken, um die Teilhabe von Menschen mit Grundbildungsbedarf an allen Aspekten des sozialen Lebens und in der Stadtgesellschaft zu verbessern.

Artikelgesetz:
Artikel 1: Gesetz zur Errichtung der Stiftung Grundbildung Berlin (GBStiftG)
Artikel 2: Änderung des Erwachsenenbildungsgesetzes

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie

  • I. Lesung
    Redner: Bocian, Lars (CDU) S. 5036; Wojahn, Tonka (Grüne) S. 5037; Lasić, Dr. Maja (SPD) S. 5037; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 5038; Weiß, Thorsten (AfD) S. 5039
      Plenarprotokoll 19/52 S. 5036 bis 5039 vom 12.09.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Ausschussprotokoll 19/43 (Beschluss) vom 19.09.2024

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Drucksache 19/1913 vom 19.09.2024

    II. Lesung

Mit dem Schneller-Bauen-Gesetz soll eine Beschleunigung des Wohnungsbaus erreicht werden.

Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Artikel 2: Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Artikel 3: Änderung der Bauordnung für Berlin
Artikel 4: Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
Artikel 5: Änderung des Denkmalschutzgesetzes Berlin
Artikel 6: Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes
Artikel 7: Änderung des Landeswaldgesetzes
Artikel 8: Änderung des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 9: Änderung des Berliner Straßengesetzes
Artikel 10: Änderung der Baumschutzverordnung
Artikel 11: Änderung des Berliner Wassergesetzes

  • I. Lesung
    Redner: Gaebler, Christian (Senator für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen) S. 5022, 5023; Altuǧ, Dr. Turgut (Grüne) S. 5023, 5030; Nas, Dr. Ersin (CDU) S. 5025; Otto, Andreas (Grüne) S. 5026; Kollatz, Dr. Matthias (SPD) S. 5028; Gennburg, Katalin (Die Linke) S. 5029, 5030; Laatsch, Harald (AfD) S. 5031
      Plenarprotokoll 19/52 S. 5022 bis 5033 vom 12.09.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (federführend)
    Ausschussprotokoll 19/42 vom 30.09.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Mobilität und Verkehr
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.
  • Lidl Immobilien Dienstleistung GmbH & Co. KG
    GmbH & Co. KG
    Vertretungsberechtigt: ppa. Matthias Eisentraut
    An der Anhalterbahn 4
    14979 Großbeeren

    Interessenbereich:
    Lebensmitteleinzelhandel
    Schwerpunkt:
    Lebensmitteleinzelhandel

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    1. Verzicht auf Erweiterung Prüfprogramm (Artikel 3 Nummern 6 und 7)

    Die Prüfprogramme in den Baugenehmigungsverfahren nach §§ 63 f BauO Bln s
    ollten nicht erweitert werden. Das verlängert die Verfahren aus unserer Sicht erheblich.

    2. Geltungsdauer Baugenehmigung / Denkmalgenehmigung an Musterbauordnung anpassen

    Anstatt das Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren zu erweitern mit der Begründung, die Baugenehmigung drohe bei nachträglicher Prüfung wieder zu erlöschen (Begründung Seite 20), sollte die Geltungsdauer der Baugenehmigung entsprechend der Musterbauordnung wieder drei Jahre betragen. Dementsprechend sollte auch die denkmalrechtliche Genehmigung drei Jahre gelten.

    3. Erweiterung Genehmigungsfreistellung

    Die Genehmigungsfreistellung birgt effektive Verfahrensbeschleunigung. Da es im
    ehemaligen Westteil der Stadt häufig keine „förmlich festgesetzten“ Fluchtlinien gibt und im ehemaligen Ostteil planungsrechtliche Vorbescheide wegen des bauantragsgleichen Aufwands kaum eingeholt werden, sollte § 62 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln erweitert werden auf Vorhaben „im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes mit mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstückflächen oder eines Vorbescheids zu mindestens diesen drei Zulässigkeitsmerkmalen.“

    4. Vollständigkeitsfiktion für denkmalrechtliche Genehmigungsanträge

    Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe a) sollten anstelle des bisher vorgesehenen Satzes 3 eine Vollständigkeits- und eine Genehmigungsfiktion vorgesehen werden: „Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 gilt der Antrag als vollständig und mangelfrei, wenn eine Mangelbehebungsaufforderung nicht innerhalb der Frist beim
    Antragsteller eingegangen ist. Die Genehmigung gilt zwei Monate nach Vollständigkeit des Antrags als erteilt.“

    5. Streichung Verfahrensvorgaben über EU-Anforderungen hinaus

    Der Gesetzgeber sollte EU-Recht übertreffende Regelungen wirklich aufheben und in Artikel 8 Nummer 2 vorsehen, auch die „Nummer 2.1“ im UVPG Bln-Anhang zu streichen.

    6. Untergesetzliches Maßnahmenpaket

    Zu Ziffer 2.56 – Weiterentwicklung Artenschutzstandards – sollte es handhabbare
    Vorgaben der Senatsverwaltung an die Bezirksämter insbesondere zur Bestandsermittlung und zu funktionserhaltenden Artenschutzmaßnahmen geben (Vorbild Bayern, Vermeidung 12monatiger Begutachtung).

    Dieser Beteiligungsbeitrag wurde an den Abgeordneten Christian Gräff (CDU-Fraktion) gesandt.
    ...

    am 02.05.2024  an: Mitglied des Abgeordnetenhauses
    Zentraler Immobilien Ausschuss e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Gunther Adler
    Leipziger Platz 9
    10117 Berlin

    Interessenbereich:
    Immobilienwirtschaft
    Schwerpunkt:
    planen, bauen und bewirtschaften von Immobilien

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Der Zentrale Immobilien Ausschuss e.V. (ZIA) begrüßt, dass das Land Berlin mit der Vorlage des Schneller-Bauen-Gesetzes Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen will. Damit wird ein Teil der am 24. November 2023 beschlossenen Maßnahmen der Bauministerkonferenz um das Schaffen von Wohnraum im Bestand zu erleichtern und Investitionen für den Neubau zu fördern, umgesetzt.

    Besonders begrüßen wir die Umsetzungen, die zur Harmonisierung der Landesbauordnungen beitragen, beispielsweise das Anpassen der lichten Raumhöhe von Aufenthaltsräumen. Dies erleichtert das Planen und Bauen von bundesweit tätigen Projektentwicklern und fördert die serielle, modulare und systematische Bauweise.

    Auch wird, wie auf der Bauministerkonferenz beschlossen, die Umnutzung von gewerblich genutzten Flächen in Mixed-Used-Flächen erleichtert und der Planungs- und Genehmigungsprozess gestrafft. Die Stärkung der Genehmigungsfiktion in § 69 BO Bin ist besonders positiv hervorzuheben.

    Andererseits fehlen bauordnungsrechtliche Erleichterungen für die Einführung des sogenannten „Gebäudetyps E“,
    beispielsweise das Herabsenken von Standards für den Schallschutz.

    Die Schärfung der Zuständigkeitsbereiche zwischen Senatsverwaltung und Berliner Bezirken sowie die Stärkung des Eingriffsrechts der Berliner Senatsverwaltung strafft den Genehmigungsprozess und fördert die Planungssicherheit. Die Einführung eines kürzeren und klaren Fristenregimes ist jedoch nicht ganz konsequent, beispielsweise bei den Vorschlägen zur Änderung des Berliner Straßengesetzes.
    Mit dem Verzicht auf das Schriftformerfordernis für die Einreichung des Bauantrags, wird zwar ein Schritt hin zum digitalen Bauantrag gemacht. Allerdings fehlt es weiterhin an der Vorgabe, dass grundsätzlich alle Bauantragsunterlagen nur digital auf der Basis von Building Information Modelling (BIM) standardisiert erfolgen, um auf diese Weise Baugenehmigungsprozesse insbesondere bei Großvorhaben stärker zu vereinfachen, zu standardisieren und die Abstimmung zwischen den Verfahrensbeteiligten auf Behörden- und Antragsstellerseite zu erleichtern. Auch Fehlen die Vorgaben für ein digitales Flächen- und Liegenschaftskataster, um für mehr Transparenz zu sorgen. Es werden nur zögerliche Schritte zur digitalen Bauakte gemacht. Besonders kritisch sehen wir den Vorschlag zur Einführung der Grundsteuer C, die in der derzeitigen wirtschaftlichen Situation von steigenden Baukosten- und Bauzinsen, wo Maßnahmen zur Absenkung der Grunderwerbssteuer vonnöten sind, völlig kontraproduktiv für den Wohnungsbau und die Gewerbeflächenentwicklung wirkt.

    Zudem gibt es weiterhin keine Vereinheitlichung der Vorgaben zum Milieuschutz. Es ist nicht nachvollziehbar, warum es innerhalb der Berliner Bezirke keine einheitliche Prüfkriterien für Erhaltungsgebiete gibt.
    ...

    am 22.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Unternehmensverbände Berlin-Brandenburg e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Alexander Schirp, Hauptgeschäftsführer
    Am Schillertheater 2
    10625 Berlin

    Interessenbereich:
    Wirtschaftsverband
    Schwerpunkt:
    Wirtschaft, Arbeit

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Sehr geehrte Damen und Herren,

    für die Möglichkeit, zur Abgabe einer Stellungnahme möchten wir uns bedanken. Die Unternehmensverbände Berlin-Br
    andenburg e.V. (UVB) geben diese Stellungnahme als Spitzenverband der regionalen Wirtschaft in Berlin und Brandenburg ab. Rund 60 Mitgliedsverbände aus Industrie, Handel, Dienstleistungen und Handwerk sind der UVB angeschlossen. Insbesondere verweisen wir auf die Stellungnahmen unsere Mitgliedsverbände Fachgemeinschaft Bau und den Bauindustrieverband Ost.

    Grundsätzliche Einschätzung

    Die vorgeschlagenen Änderungen in den verschiedenen Gesetzen sind aus Sicht der UVB grundsätzlich geeignet, tatsächlich in den vorgeschlagenen Bereichen zu einer Entbürokratisierung und Beschleunigung beizutragen.

    Es gilt allerdings auch, dass Gesetze nur so gut sind wie ihre Umsetzung. Insofern wird es sehr darauf ankommen, wie diese Gesetze in der Praxis umgesetzt und gelebt werden. Zur Beschleunigung könnten insbesondere die Fristen für Benehmen und Genehmigung führen. Es bleibt allerdings abzuwarten, wie diese Fristen die Verwaltungen und Behörden tatsächlich binden werden.
    auch in den bestehenden Gesetzen könnten Prozesse beschleunigt werden, wenn Behörden stärker von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen würden und auf eine Absicherung einer Entscheidungen durch externe Gutachten verzichten würden.

    Zudem weisen wir darauf hin, dass die richtigen Neuregelungen vor allem dann geeignet sind, die angestrebten Ziele zu erreichen, wenn sie zusammen mit den zahlreichen untergesetzlichen Maßnahmen umgesetzt werden. Hier gibt es auch viele gute Ideen und Ansätze, die allerdings noch nicht umgesetzt sind.

    Schließlich wird es auch darauf ankommen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen im Zuge des gesetzlichen Prozesses (Ressortabstimmung, Behandlung im Abgeordnetenhaus) nicht "verwässert" werden. Es muss dabei bleiben, dass durch verbindliche Fristsetzung die erwartbare Genehmigung deutlich beschleunigt wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    i.A. Burkhard Rhein
    Unternehmensverbände Berlin-Brandenburg e.V.
    ...

    am 19.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung e.V
    Berufsverband
    Vertretungsberechtigt: Dr.-Ing. Martin Rumberg
    Schrammstraße 8
    10715 Berlin

    Interessenbereich:
    räumliche Planung
    Schwerpunkt:
    Vertretung des Berufsstands, Anerkennung von Planungskultur

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    1.2 Vereinfachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
    Eine entsprechende Vereinfachung wird grundsätzlich unterstützt, weil sie zur Vereinfachung
    der Planverfahren beiträgt. Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Flexibilisierung der Baunutzungsverordnung sollte allerdings geprüft werden, ob das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans weiterhin erforderlich ist, denn ein wesentlicher Vorteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist, dass hier eine Abweichung vom Typen-zwang möglich ist. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, mit privaten Vorhabenträgern einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen, der auch Regelungen zur Kostenübernahme enthalten kann.

    1.3 Neues Sonderbaurecht im BauGB (§ 246e)
    Die Neuregelung wurde von der überwiegenden Mehrheit der Verbände abgelehnt (vgl.: https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/Downloads/stellungnahmen/Gesetz-befristete-Sonderregelung-Wohnungsbau/zds.pdf?__blob=publicationFile&v=2
    Das grundlegende Problem, dass mit dieser Regelung eine vorausschauende integrierte Planung letztlich obsolet wird, wird durch eine Ergänzung von sozialer Infrastruktur und der Möglichkeit zum Abschluss städtebaulicher Verträge nicht behoben. Im Sinne einer demokratischen Planungskultur wird diese Regelung weiterhin insgesamt entschieden abgelehnt.

    1.4 Verzicht auf Einfügegebot gem. § 34 Abs. 3a
    Die Regelungen des § 34 Abs. 3a BauGB beziehen sich bisher auf die Erweiterung, Änderung oder Erneuerung von bestehenden Gebäuden bzw. Nutzungsänderungen. Die Ausdehnung der Regelung auf den Neubau von Gebäuden entspricht nicht der Intention der bisherigen Regelung. Unsere demokratische Planungskultur und die Transparenz der gemeindlichen Entwicklung widersprechen einer entsprechenden Neuregelung. Sie ist aus Gründen der Planungskultur und Transparenz der gemeindlichen Entwicklung abzulehnen. Es ist von negativen Auswirkungen auf das Stadtbild auszugehen. Zudem besteht die Gefahr, dass der soziale Frieden in der Gemeinde gefährdet wird, wenn Nachbarn von Genehmigungen erst mit Baubeginn von Bebauungen erfahren. Baulandmodelle würden für die betroffenen Bereiche künftig ins Leere laufen. Letztlich sollte auch die mit Einführung dieser Regelung mittelbar verbundene Bodenwertsteigerung bedacht werden. Daher wird eine entsprechende Regelung abgelehnt.

    1.5 Erweiterung der Befreiungsmöglichkeit nach § 31 Abs. 3 BauGB
    Gegen die Regelung bestehen Vorbehalte, da nicht klar ist, wie das Erfordernis sozialer Infrastruktur und Grünflächenversorgung sowie Kinderspielplätze berücksichtigt werden. Auch eine Regelungsmöglichkeit für geförderten Wohnungsbau besteht offensichtlich nicht.

    1.6 Straffung Umweltprüfung/Umweltbericht
    Eine Straffung des Umweltberichtes darf nicht dazu führen, dass wesentliche Belange gestrichen werden. Eine klare, auf die jeweilige Planungsebene bezogene Struktur kann je-doch dazu beitragen, dass eine Fokussierung auf die im Zuge von Bauleitplanverfahren wesentlichen Belange erfolgt. Hinsichtlich der angestrebten Straffung dürfte es sich lohnen, insbesondere die für Angebotsbebauungspläne unverhältnismäßig stark ins Detail gehen-de Nr. 2b der Anlage 1 deutlich zu abstrahieren. Eine Abschichtung von konkreten Aspekten auf die Vollzugsebene trägt dazu bei, dass die Themen dort angemessener berücksichtigt werden können als beispielsweise in Angebotsbebauungsplänen. Daher sollte insbesondere für die im Fachrecht geregelten Inhalte eine Klarstellung erfolgen, dass eine begründete Einschätzung über die Vollziehbarkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) ausreichend ist. Bei Umsetzung dieses Ansatzes wird die Straffung unterstützt.

    Lichtimmissionsschutzverordnung
    Hilfreich wäre auch, wenn die seitens des Bundes noch immer fehlende Lichtimmissionsschutzverordnung erlassen werden würde. Hierfür sollte sich das Land Berlin einsetzen.
    Ergänzend weisen wir auf die Stellungnahme der SRL zur Beschleunigung der Planverfahren nach dem Baugesetzbuch vom Mai 2023 hin, die grundsätzlich auch auf landesgesetz-iche Regelungen übertragbar ist:
    https://www.srl.de/dateien/dokumente/de/Thesenpapier-Beschleunigung-Planverfahren-Briefpapier-final.pdf
    Hervorheben möchten wir zwei Aspekte:
    Formelle Verfahren können durch eine vorausschauende Planung in einem größeren räumlichen Zusammenhang beschleunigt werden. Liegt ein integriertes Stadtentwicklungskonzept (ISEK) oder auch eine Bereichsentwicklungsplanung vor, in der die wesentlichen Ziele einer teilräumlichen Entwicklung bereits abgestimmt und entschieden wurden, können nachfolgende Bebauungsplanverfahren schneller durchgeführt werden.
    Der Anspruch an Bebauungspläne, jedes Detail der späteren Umsetzung zu regeln, führt zu komplexeren und längeren Verfahren. Eine Entlastung von fachrechtlichen Themen wie Details zur Entwässerung trägt ebenfalls zur Beschleunigung bei. Dies betrifft analog auch das Thema Artenschutz.Hier sind die Forderungen zu Regelungen bereits auf Ebene des Bebauungsplans oft überzogen.
    ...

    am 22.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    NaturFreunde Berlin
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Uwe Hiksch
    Paretzer Straße 7
    10713 Berlin

    Interessenbereich:
    Artenschutz
    Schwerpunkt:
    Bauvorhaben

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    - Die Ergänzung bei 7. Prüfung der „Anforderungen des Artenschutzes“ in den Baugenehmigungsverfahren (§63
    und §64), unterstützen wir mit besonderer
    Wichtigkeit, insbesondere die zeitige Beteiligung der Naturschutzbehörden.

    - Aufnahme: Anwendung der Methodenstandards der Senatsverwaltung für Mobilität, Klima, Verkehr und Umwelt zur Erfassung Gebäude bewohnender, geschützter Tierarten (Vögel und Fledermäuse.

    - Zum Schutz der Gebäudebrüter sind zuerst CEF- Maßnahmen zur Vermeidung eines Verbotsverstoßes
    zwingend zu prüfen, sodass erst gar kein Zugriffsverbot gemäß § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz erfüllt wird und keine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist.

    - Für gebäudebewohnende Tierarten müssen Ausgleichsmaßnahmen (Nisthilfen und Pflanzungen) auch
    weiterhin verpflichtend im räumlich-funktionalen Zusammenhang der zerstörten Ruhe- und Fortpflanzungsstätten erfolgen (§44 Nr.5) und spätestens nach Beendigung der Baumaßnahme umgesetzt sein, wie dies die Gebäudebrüter VO vorschreibt.

    - FCS-Maßnahmen gelten nur für den Ausnahmefall und setzen eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Bundesnaturschutzgesetz, respektive eine Anzeige nach § 2 Berliner Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten voraus.
    ...

    am 14.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Investitionsbank Berlin
    Anstalt des öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: i.A. Andreas Tied
    Bundesallee 210
    10179 Berlin

    Interessenbereich:
    Anstalt des öffentlichen Rechts
    Schwerpunkt:
    Finanzen, Stadtenwicklung, Bau - und Wohnungswesen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Wir begrüßen die Intention, mit dem Gesetzesentwurf den Genehmigungs- und Planungsprozess von Bauvorhaben in Berlin zu beschleunigen und damit eine zügige Umsetzung von Baumaßnahmen zu unterstützen.

    Die geregelten Fristen und Zuständigkeiten müssen in der Praxis verlässlich gelebt werden, um zu einer grundsätzlichen und planbaren Beschleunigung der Prozesse beizutragen. Es wird angeregt, in einzelnen Fällen die Fristen noch konsequenter gesetzlich zu formulieren. Im Detail verweisen wir hierzu auf unsere Kommentare in der beigefügten Vorlage zur Stellungnahme (Anlage 4).

    Zu den in Artikel 4 §28 SBG ausgewiesenen Zuständigkeiten der Investitionsbank Berlin bitten wir um Berücksichtigung unseres Kommentars in der Vorlage zur Stellungnahme (Anlage 4).
    ...

    am 19.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Katarzyna Urbanczyk-Siwek
    Nassauische Str. 15
    10717 Berlin

    Interessenbereich:
    Wirtschaft
    Schwerpunkt:
    Bauwirtschaft, Verkehr

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    - grundsätzlich positiv:

    - die Erarbeitung der Kriterien für die meldepflichtigen Baustellen bedarf der Abstimmung mit der bau- und wohnungswir
    tschaftlichen Praxis

    - wichtig ist neben dem Gesetz auch das untergesetzliche Maßnahmenpaket - nur wenn auch die darin enthaltenen Regelungen umgesetzt werden, wird es einen Schub für den Wohnungsbau in Berlin geben.

    - die Erlaubnisfiktion für Anträge nach Straßenrecht muss umgesetzt werden.

    - die öffentliche Vergabe bedarf dringend der Reformierung und wurde im vorliegenden Entwurf nur am Rand behandelt

    Kritisch gesehen wird:

    die Ausweitung eines Vorkaufsrechts bei Grundstücken durch den Berliner Senat
    ...

    am 22.04.2024 
    Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz
    Austauschplattform für Akteure im Bereich Denkmalschutz
    Vertretungsberechtigt: Dr. Ulrike Wendland, Angelika Wölfel
    Potsdamer Platz 1
    10785 Berlin

    Interessenbereich:
    Denkmalschutz, Baukulturelles Erbe, Stadtentwicklung
    Schwerpunkt:
    Austauschplattform Denkmalschutz

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Das DNK befürwortet grundsätzlich Vorschläge zur Vereinfachung und Beschleunigung von Verwaltungsverfahren. Die mit dem vorliegenden Entwurf zum Schneller- Bauen- Gesetz unterbreiteten Vorschläge lassen im Hinblick auf die denkmalrechtliche Genehmigung, die im Rahmen einer Baugenehmigung erteilt wird ( konzentriertes Verfahren), jedoch keine Beschleunigung erkennen. Die Neuregelung von Zuständigkeiten in § 69 Absatz 2 Satz 3 Baul Bin, die ein Verschieben von Kompetenzen von der örtlichen unteren Denkmalschutzbehörde auf die fachlich zuständige Senatsverwaltung vorsieht, wird nach Einschätzung des DNK Genehmigungsvorgänge verkomplizieren, Verantwortung verunklaren und den Schutz des den Berliner Denkmalbehörden anvertrauten Berliner Kulturerbes nicht verbessern. Denn wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren die oberste Denkmalschutzbehörde oder das
    Landesdenkmalamt zuständige Genehmigungsbehörde werden soll, für das selbe Objekt aber im gesonderten denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren weiterhin die bezirkliche untere Denkmalschutzbehörde zuständig bleibt, führt dies zu einem erheblichen Abstimmungsaufwand zwischen den befassten Behörden, der Kapazitäten bindet und zu erheblichen Verzögerungen führen wird. Auch das Vorhalten von vertiefter denkmalfachlicher Kompetenz zum gleichen Objekt sowohl bei der unteren Denkmalschutzbehörde, als auch auf Ebene der Hauptverwaltung, erfordert Ressourcen die nicht vorhanden sind.
    ...

    am 22.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Deutsches Institut für vorbeugenden Brandschutz
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Dr. Roman Rupp (Präsident), Axel Haas (Geschäftsführer)
    Brunnenstraße 156
    10115 Berlin

    Interessenbereich:
    Vorbeugender Brandsschutz
    Schwerpunkt:
    Baurecht, Digitalisierung im Bau, Elektromobilität

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die Verfasser der Stellungnahme (Deutsches Institut für vorbeugenden Brandschutz - DivB) begrüßt das Gesetzesvorhaben des Berliner Senats, das mit dem Anhörungsdokument verfolgt wird, grundsätzlich. Durch das übergebene Anhörungsdokument regen die Verfasser jedoch deutlich weitergehende Regelungen - insbesondere in der Bauordnung Berlin (BauO Bin) - an, die die Ziele des Referentenentwurfs - Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben - zusätzlich dienlich sein werden.
    Im Sinne vereinfachter Verfahrens sowie sicherer und wirtschaftlicher Gebäude soll u.a. die Definition der Gebäudekiasse (GK) 4 auf ein aktuelles Niveau erweitert werden. Zusätzlich wurden in das Anhörungsdokument einzelne Korrekturen und Ergänzungen aufgenommen, die aus Sicht des DlvB u.a. zur Schaffung dringend benötigten Wohnraums durch beschleunigte und unbürokratische Umnutzung von Gebäuden beitragen, anderseits jedoch nicht die Sicherheit und den Brandschutz von Gebäuden in Frage stellen.
    ...

    am 22.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Berliner Wasserbetriebe
    Anstalt öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: Prof. Dr. Christoph Donner, Frank Bruckmann, Kerstin Oster
    Neue Jüdenstraße 1
    10179 Berlin

    Interessenbereich:
    Infrastruktur, Stadetentwicklung und Umwelt
    Schwerpunkt:
    Versorgung mit Trinkwasser und Entsorgung von Abwasser

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Insgesamt erwarten die Berliner Wasserbetriebe positive Effekte durch die in diesem Artikelgesetz vorgeschlagenen Anpassungen in diversen Landesgesetzen.

    Die Einführung von Fristen für die Bearbeitung von Anträgen zu Genehmigungsverfahren wird seitens der Berliner Wasserbetriebe begrüßt. Die Änderungen in der Berliner Bauordnung und Anpassungen an die Musterbauordnung werden von den Berliner Wasserbetrieben positiv bewertet.

    Hinsichtlich der Änderungen zum Berliner Straßengesetz kann eine Privilegierung des Wohnungsbaus zu Lasten der öffentlichen Versorgung nicht unterstützt werden. Damit Wohnungsbau möglich ist, muss die öffentliche Erschließung mit Trinkwasser und Abwasser sichergestellt sein. Daher muss eine Privilegierung - wenn überhaupt - nur zu Gunsten der Infrastrukturbetreiber der öffentlichen Versorgung vorgesehen werden. Die Anpassung der Regelungen im Naturschutz- und Umweltrecht auf den Rahmen der Bundesgesetzgebung wird begrüßt.

    Bei den untergesetzlichen Maßnahmen (keine Eintragungsmöglichkeit in der Word-Datei zur Kommentierung) sehen wir eine Beteiligung der Berliner Wasserbetriebe und der Regenwasseragentur bei den Kickoffterminen zu größeren Bebauungsplanverfahren (2.17) als wichtig an.

    Wir regen an, bei den ressortübergreifenden Koordinierungsgremien Umwelt und Erschließung (2.16), dass im Satz "Die Planverfahren zur Entwicklung großer Wohnungsbauvorhaben (z. B. „Neue Stadtquartiere“) sind in hohem Maße mit Themen der Verkehrsplanung sowie des Arten- und Naturschutzes verbunden." hinter "Verkehrsplanung" die Worte "der Regenwasserbewirtschaftung, der Entwässerung" ergänzt werden. Bei den verbindlichen Verfahrensabläufen zu Zielvereinbarungen und ggfs. Verwaltungsvorschriften für das gesamtstädtische Kompensationsmanagement (2.54) muss das für das Land Berlin wichtige strategische Ziel "Abkoppelung des Regenwassers von der Mischwasserkanalisation" integral berücksichtigt werden.
    ...

    am 18.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    BVG
    Anstalt öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: Henrik Falk
    Holzmarktstraße 15-17
    10179 Berlin

    Interessenbereich:
    Verkehr
    Schwerpunkt:
    öffentlicher Personennahverkehr

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Genehmigungsverfahren sollten schlank gehalten werden, um schnell bauen zu können.

    Gleichzeitig sollte dem Schutz kritischer Infrastruktur im L
    and, bereits im Baugenehmigungsverfahren Rechnung getragen werden; Durch eine verpflichtende Beteiligung von Nachbarinnen, die kritische Infrastruktur betreiben, im Baugenehmigungsverfahren und die Verpflichtung zum Abschluss einer nachbarschaftlichen Vereinbarung zum Schutz der Kritis-Infrastruktur Betreiberinnen im Schadensfall. Ein entsprechender Änderungsvorschlag ist in der Stellungnahme enthalten. ...

    am 30.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Bündnis junger Genossenschaften
    GbR
    Vertretungsberechtigt: Ulf Heitmann, Andreas Barz
    Schönhauser Allee 5
    10437 Berlin

    Interessenbereich:
    Wohnungsbau und -Verwaltung
    Schwerpunkt:
    preiswerter genossenschaftlicher Wohnraum

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Der Gesetzesentwurf wird von unserem Bündnis positiv bewertet. In Anbetracht der sehr vielfältigen Hindernisse, die bei der dringend notwendigen Errichtung von Wohnraum entstehen können, sind stärkere Regularien und Kompetenzzusammenziehungen dringend geboten. Das kann mit diesem Gesetz administrativ geleistet werden. Somit sehen wir die Regelungen insgesamt als gute Voraussetzung, dass die Prozesse effektiver und stringenter gestaltet werden können.

    Wir regen an, dass der § 58 Abs. 1a die Schwelle für die Abhaltung von Bauantragskonferenzen weiter absenkt, und zwar auf 20. Wir begründen das damit, dass gerade der Lückenschluss nach § 34 großes Potenzial bei der Erfüllung der Wohnungsbauziele hat und eigentlich recht planerisch unkompliziert umzusetzen ist, dass aber auch hier viele Hindernisse und Verzögerungen in der Bearbeitung auftreten. Der Mengeneffekt für die Beschleunigung auch dieser kleineren Vorhaben kann sehr groß sein, wenn die teilhabenden Ämter sich rechtzeitig zusammenfinden.

    Nicht zum Gegenstand des SBG gehören zurzeit die Regularien des Kooperativen Baulandentwicklungsmodells. Wir regen aber an, auch dieses Modell zu erneuern. Für die Errichtung vor allem preiswerten Wohnraums ist das Modell zurzeit ein wesentlicher Kostentreiber. Wir erinnern daran, dass das Modell ursprünglich dazu gedacht war, Bauträgergewinne abzuschöpfen. Bauherren, mit dauerhaftem Bewirtschaftungsinteresse, die sich darüber hinaus auf jahrzehntelange soziale Bindungen einlassen, sollten insofern von den Kosten befreit werden, dass sie besser in die Lage versetzt werden, die gewollten Mietobergrenzen auch dauerhaft einzuhalten. Die Sicherung der sozial verantwortlichen Bewirtschaftung kann über Grunddienstbarkeiten geregelt werden.
    ...

    am 22.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Berliner Stadtreinigung (BSR)
    Anstalt des öffenltichen Rechts (AöR)
    Vertretungsberechtigt: Gerald Leinius, Prokurist
    Ringbahnstr. 96
    12103 Berlin

    Interessenbereich:
    Umwelt
    Schwerpunkt:
    Ver- und Entsorgung, Stadtsauberkeit

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Als Trägerin öffentlicher Belange nimmt die BSR Stellung zum Entwurf des Schneller-Bauen-Gesetzes. Grundlage ist die Aufforderung der SenMVKU im Rahmen der Schriftlichen Anhörung vom 10.04.2024. Die BSR äußert sich in ihrer Stellungnahme zum geränderten Eingriffsrecht im Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz sowie zur Änderung der Bauordnung (Nutzungskonflikte, geändertes Widerspruchsverfahrne bei Bauanträgen). ...

    am 19.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Andrea Gerbode
    Potsdamer Str. 68
    10785 Berlin

    Interessenbereich:
    Naturschutzverband
    Schwerpunkt:
    Natur-, Arten-, Gewässerschutz, Umwelt, Stadtentwicklung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Wir haben die Unterlagen geprüft und die Aufgabe der Koordinierung der Stellungnahme zum Schneller-Bauen-Gesetz wahrgenommen, bedauern aber außerordentlich, dass dafür nur 2 Wochen vorgesehen sind. Seit mehr als 40 Jahren sind wir auf dem Gebiet der Verbandsbeteiligung tätig, noch nie ist uns in diesen Jahren ein so bedeutsames Gesetzesvorhaben mit einer so kurzen Beteiligungsfrist zur Stellungnahme übersandt worden.

    Nach Auffassung der Berliner Naturschutzverbände verfolgt das Schneller-Bauen-Gesetz primär den Duktus, ein fertig geplantes Projekt schneller durch das Genehmigungsverfahren zu bekommen und setzt damit am falschen Ende des Planungsprozesses an. Um zum einen schneller, insbesondere aber auch besser und zukunftsfähiger zu bauen, ist es entscheidend, dass Natur- und Artenschutz sowie Klima-, Gewässer- und Denkmalschutz von Anfang an in der Planung berücksichtigt werden.

    Der Gesetzentwurf zeigt hierfür einige positive Ansätze wie die Artenschutzprüfung, die Prüfung der Entwässerungssituation vor Erteilung der Baugenehmigung und die Einrichtung einer Planungskonferenz. Umso unverständlicher ist daher der Ansatz, das Naturschutzgesetz in wesentlichen Bereichen zu ändern (z.B. die Verkürzung der Beteiligungsfristen für die Naturschutzvereinigungen). Die Naturschutzvereinigungen haben die bisherige vierwöchige Beteiligungsfrist immer sehr ernst genommen und Im Wesentlichen eingehalten, die Verkürzung der Beteiligungsfrist um zwei Wochen in einem Planungsprozess, der ein- oder bis zu zwei Jahre und
    mehr dauert, ist völlig zu vernachlässigen.

    Die Behörden bekommen für Stellungnahmen einen Monat Zeit, aber die Verbände nur zwei Wochen. Eventuell ist hier der Gleichbehandlungs-Grundsatz verletzt. Die Frühzeitigkeit und die Gleichzeitigkeit der Beteiligung dienen der Beschleunigung der Planungsverfahren. Frühzeitigkeit kann die Wahrscheinlichkeit von Klagen senken und Gleichzeitigkeit den Zeitbedarf für die Beteiligungen verringern.

    Mit der Veränderung der Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden aufgrund der Änderung von 'Einvernehmen’ in 'Benehmen' sowie der Verkürzung der Beteiligungsfristen werden externe Akteure gezwungen, andere Wege der Informationsbeschaffung zu suchen. So werden Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz in Verbindung mit dem Urheberrechtsgesetz verstärkt durch die Abteilungen Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen bearbeitet werden müssen, wodurch sich Bearbeitungszeiten verlängern und die bereits prekäre Personalsituation sich vermutlich verschärfen wird. Im Ergebnis führen die Gesetzesänderungen - nicht nur im Naturschutzgesetz, sondern auch bei den anderen Gesetzen und der Baumschutzverordnung - zu einer schlechteren Planung und angesichts verbleibender Konflikte weiterhin zu Verzögerungen. Eine Zunahme von naturschutzfachlich begründeten Klageverfahren wird die Folge sein.

    Die biologische Vielfalt - die Lebensgrundlage der Menschheit - ist wie keine andere Umweltkomponente durch den Menschen bedroht. Sie ist neben der und für die menschliche Gesundheit das höchste Schutzgut. Eine weitere Schädigung der biologischen Vielfalt von Berlin durch eine Verdichtung und Ausweitung der Nettoneuversiegelung und ein Abschieben von Lebewesen in das Land Brandenburg sollte vermieden werden. Im Gegenteil - im Klimawandel ist eine Erhöhung des Biotopflächenfaktors und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes erforderlich. Wälder sollten nicht in Bauflächen umgewandelt, sondern zukunftsfähig entwickelt werden. Die UVP-Pflichtigkeit von Waldumwandelungen darf nicht angetastet werden. Berlin muss nicht nur zu einer Schwammstadt, sondern auch zu einer atmenden und durch Verdunstung kühlenden Stadt entwickelt werden. Dazu muss ein vernetztes System von Grünflächen entwickelt werden, in dem insbesondere auch Bäume und Sträucher eine im weitesten Sinne herausragende Rolle spielen. Der Baumschutz darf nicht geschwächt, sondern er muss gestärkt werden.
    ...

    am 21.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Bauindustrieverband Ost e. V.
    Eingetragener Verein (e. V.)
    Vertretungsberechtigt: Jörg Muschol, Präsident
    Karl-Marx-Str. 27
    14482 Potsdam

    Interessenbereich:
    Bau-, Finanz- und Wirtschaftspolitik
    Schwerpunkt:
    Baupolitik

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Der Bauindustrieverband Ost begrüßt den vorliegenden Referentenentwurf des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben. Dieser hat das Potenzial, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu verbessern und damit das Bauen insgesamt voranzutreiben. Grundsätzlich ist anzumerken, dass ein Großteil der Baukostensteigerungen in den vergangenen Jahren auf die Umsetzung starrer politischer Forderungen im Bauordnungsrecht und zu langen Fristen in Planungs- und Genehmigungsverfahren zurückzuführen ist. Der Bauindustrieverband Ost fordert daher die drastische Verkürzung der Verwaltungsverfahren. Im Zuge dessen können Anpassungen an den bisherigen Prozessketten schlankere und damit schnellere Verfahren vor dem eigentlichen Bauen ermöglichen. Die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beabsichtigten Änderungen können
    einen großen Beitrag zur Entbürokratisierung und Vereinfachung des Bauens in der Hauptstadt leisten. Gleichzeitig müssen die zahlreichen untergesetzlich formulierten Prüf- und Arbeitsaufträge abgewogen und gegebenenfalls Eingang in das Gesetz finden. Nur im Zusammenwirken der gesetzlichen Regeln und untergesetzlichen Maßnahmen kann eine Beschleunigungswirkung erzielt werden.

    Aus Sicht der Bauindustrie Ost ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen mit dem nun vorgelegten Referentenentwurf in eine solide Vorleistung gegangen. Gleichwohl bleiben der Senatsbeschluss und insbesondere der parlamentarische Lauf abzuwarten. Hier wird es neben der Nachschärfung im Detail auch darauf ankommen, den Blick für das große Ganze nicht zu verlieren; nämlich Planungs- und Genehmigungsprozesse zu optimieren und das Bauen insgesamt zu beschleunigen.
    ...

    am 19.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Berliner Immobilienmanagement GmbH
    GmbH des Landes Berlin
    Vertretungsberechtigt: Helge Nast, Bereichsleiter Baumanagement
    Keibelstraße 36
    10178 Berlin

    Interessenbereich:
    Immobilienmanagement
    Schwerpunkt:
    Bauen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Gleichstellung aller Einzelgesetzte mit der Bestimmung in § 3 AZG n.F. dahingehend, dass die Behörde 1. unverzüglich die Vollständigkeit prüft, 2. fehlende Unterlagen umgehend nachfordert und 3. den Antrag innerhalb von einem Monat bescheidet, wenn die Antragsunterlagen vollständig eingegangen sind, bzw. dann der Antrag als erteilt gilt, wenn innerhalb eines Monats keine Ablehnung erfolgt.

    Änderung § 11 DSchG Bln mit Empfehlung der Übernahme der Regelung für erneuerbare Energien aus dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz.
    Die Erlaubnis ist zu erteilen, soweit
    1. die beantragte Maßnahme nach denkmalpflegerischen Grundsätzen durchgeführt werden soll oder
    2. den Belangen des Denkmalschutzes entgegenstehende öffentliche oder private Interessen überwiegen und sie nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand berücksichtigt werden können.
    Das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder Veränderung von Anlagen zur Erzeugung oder Nutzung erneuerbarer Energien überwiegt in der Regel, wenn die daraus folgende Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes reversibel und nicht erheblich ist und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird

    Änderung § 12 DSchG Bln
    Es kommt immer wieder vor, dass die Denkmalbehörden Anträge erst im Rahmen von Bauanträgen bescheiden. Dann liegen aber bereits Planungen in der Leistungsphase 4 vor, die bei Ablehnungen umfänglich geändert werden müssen was zu Wiederholungsschleifen im Bauantragsverfahren führt. Hier sollten die Denkmalbehörden Anträge in Leistungsphase 2 oder 3 annehmen und bescheiden, um dann einen abgestimmten und konsentierten Bauantrag einzureichen.

    §17 Berliner Naturschutzgesetz
    Streichung des vorgeschlagenen Zusatzes in (4), dass die Übertragung ist nur auf solche Dritte zulässig, die zuvor von der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege anerkannt worden sind und dieser Dritte
    sein Tätigkeitsfeld im Natur- und Umweltschutz hat.
    Die BIM ist aktuell die einzige im Land Berlin, die außerhalb der Verwaltung, ein naturschutzrechtliches Ökokonto genehmigt bekommen hat. Damit ist die BIM ein sog. Dritter auf den die Verantwortung für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen übergeht.
    Bislang war dafür keine Anerkennung durch die oberste Behörde für Naturschutz erforderlich. Aus unserer Sicht ist eine solche Regelung nicht förderlich, um ein schnelles Bauen zu ermöglichen. Für den Nachweis von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Flächenzugriff entscheidend. Oftmals verfügen Verursacher nicht über geeignete Ausgleichsflächen und sind auf die Zusammenarbeit mit Eigentümern potenzieller Ausgleichsflächen angewiesen.
    Eine Anerkennung der Eigentümer potenzieller Ausgleichsflächen als Dritte durch die ONB würde die bestehende Praxis bürokratisieren und verlangsamen, denn ein Verfahren für die Anerkennung müsste erst erarbeitet und durch die in Frage kommenden Dritten beantragt werden. Wir empfehlen den Satz ersatzlos zu streichen und auf eine zusätzliche Anerkennung zu verzichten.

    §45 Berliner Naturschutzgesetz
    Nach zwei Wochen ohne Reaktion der Naturschutzvereinigungen sollte die Zustimmungsfiktion eintreten und entsprechend ins Gesetz aufgenommen werden.
    ...

    am 22.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    BFW Landesverband Berlin/Brandenburg e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Susanne Klabe, Geschäftsführerin
    Kurfürstenstraße 56
    10785 Berlin

    Interessenbereich:
    Private, mittelständische Immobilienwirtschaft
    Schwerpunkt:
    Interessenvertretung für Bau- und Wohnungsunternehmen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Der BFW und seine Mitgliedsunternehmen begrüßen insgesamt den vorgelegten, umfassenden Referentenentwurf und das zugehörige, begleitende Maßnahmenpaket, vorbehaltlich der wenigen kritischen Anmerkungen und Änderungsvorschläge (siehe hierzu die beigefügte tabellarische Stellungnahme zum Schneller-Bauen-Gesetz).

    Wir möchten betonen, dass jeder Abstrich, jedes Absenken der im vorgelegten Referentenentwurf erarbeiteten Gesetzesänderungen und -ergänzungen im Ergebnis zur Folge hätte, dass sowohl Bauanträge als auch Fertigstellungen im dringend benötigten Wohnungsbau und damit zur Linderung des Wohnungsmangels in Berlin in weitere Ferne rücken werden.

    Wir sehen den Referentenentwurf in seiner vorgelegten Fassung und das zugehörige Maßnahmenpaket als ersten, wichtigen und notwendigen Schritt auf dem Weg zu schnelleren Bauplanungs- und Genehmigungsverfahren und damit zur zügigeren Schaffung von Wohnraum für die wachsende Bevölkerung Berlins.

    Zu den Kernpunkten des Schneller-Bauen-Gesetzes und des untergesetzlichen Maßnahmenpakets gehören aus Sicht des BFW die vorgeschlagenen Änderungen des AZG, der BauO Bln, des DSchG Bln, des NatSchG Bln, des LWaldG, des UVPG und des BerlStrG. Zusammengefasst sind im Rahmen der Änderungen und Ergänzungen dieser Gesetze aus Sicht des BFW von besonderer Bedeutung und zwingend umzusetzen:

    1. Änderungen zur Ausweitung von Eingriffsrechten sowie Bündelung von Zuständigkeiten der Hauptverwaltung bzw. für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung, insbesondere bei unmittelbarer oder mittelbarer Beeinträchtigung von im dringenden Gesamtinteresse Berlins liegender Angelegenheiten durch das Handeln oder Unterlassen eines bezirklichen Organs.

    2. Die Priorisierung und Privilegierung von Wohnungsbauvorhaben sowohl durch die Klarstellung, dass diese im gesamtstädtischen Interesse liegen als auch konkret an diversen, entscheidenden Knotenpunkten im Rahmen von Abwägungen im Planungs- und Genehmigungsprozess. Diese Priorisierungen senden ein deutliches und wichtiges Signal an alle Beteiligten: an die Verwaltung und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, an Investoren und Vorhabenträger, aber auch an die Berliner Gesellschaft.

    3. Alle Neuregelungen, die eindeutige Vorgaben für Verfahrensschritte, wie etwa die Behandlung von Anträgen oder die Beteiligung von Ämtern, Verbänden und Vereinigungen machen und mit klaren und festen Fristen versehen. Diese Änderungen liefern wichtige Leitfäden für alle Beteiligten, sowohl auf Seiten der Verwaltung als auch auf Seiten von Vorhabenträgern bzw. Antragstellern und sind damit ein wichtiger Baustein für qualitativ gut vorbereitete, schnelle und rechtssichere Verfahren. In diesem Zusammenhang begrüßen wir insbesondere ausdrücklich die Einführung von Bauantragskonferenzen sowie die Installation von verwaltungsinternen Projektlotsen. Besonders begrüßenswert ist hier auch, dass Entscheidungen an vielen Stellen statt im Einvernehmen im Benehmen zu treffen sein sollen.

    4. Die Schaffung klarer Vorgaben sowie Entschlackung der Verfahren für die Prüfung umwelt-, natur- und artenschutzrechtlicher Belange im Planungs- und Genehmigungsprozess.
    Die Mitglieder des BFW haben in den letzten Jahren bei zahlreichen Projekten immer wieder bewiesen, dass Umweltschutz ihnen nicht nur wichtig ist, sondern dass sie auch bereit sind, Geld in die Hand zu nehmen, um diesen umzusetzen. Das wird und soll sich auch durch das Schneller-Bauen-Gesetz nicht ändern. Trotzdem muss die Frage erlaubt sein, warum die Prüfung umwelt- und artenschutzrechtlicher Belange bislang mehrfach im Rahmen des Planungs- und Genehmigungsprozesses erfolgt und durch Einzelpersonen oder einzelne Ämter die Schaffung von gesamtstädtisch bedeutsamen Wohnungsbauvorhaben damit auf Jahre verzögert werden kann. Ohne die klare Strukturierung sowie Entschlackung dieser Verfahren wird das Schneller-Bauen-Gesetz nicht den gewünschten sowie notwendigen Erfolg bringen. Das Schneller-Bauen-Gesetz findet in der vorgelegten Fassung eine gute Balance zwischen einem angemessenen Umweltschutz und der zügigen Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum.

    Die Umsetzung und der Erfolg des Gesetzes hängen allerdings maßgeblich von der Bereitschaft und dem Engagement der Berliner Verwaltung ab, die neuen Prozesse zu unterstützen. Das Schneller-Bauen-Gesetz steht und fällt mit der Bereitschaft derjenigen, die es umsetzen sollen.

    Der BFW bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schneller-Bauen-Gesetz und dem zugehörigen untergesetzlichen Maßnahmenpaket. Wir begrüßen dieses umfassende Gesetzespaket ausdrücklich. Es hat das Potenzial, nicht nur den Planungs- und Genehmigungsprozess für den dringend benötigten Wohnungsbau zu beschleunigen und damit zur Entspannung des Wohnungsmarktes beizutragen, sondern gleichzeitig auch den Wirtschaftsstandort Berlin zu stärken und ebenso personelle und finanzielle Ressourcen des Landes Berlin zu schonen.
    ...

    am 22.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Berliner Mieterverein e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Dr. Rainer Tietzsch, Vorstand
    Spichernstraße 1
    10777 Berlin

    Interessenbereich:
    Mietrecht & Wohnungspolitik
    Schwerpunkt:
    Mietrecht

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die Beschleunigung des Wohnungsbaus durch Überprüfung überlanger Verfahrensschritte und überbordend langer
    Anhörungen ist grundsätzlich zu befürwo
    rten. Allerdings darf dies nicht zu Lasten eingeübter Verfahren führen. Insbesondere der Baum- und Waldschutz ist von überragender Bedeutung für das Berliner Stadtklima; eingeübte und bewährte Verfahren sollen nicht beschnitten werde; Bürokratie und ein Fristen-Surfen sind durch ein verwaltungsinternes Monitoring besser in den Griff zu bekommen; es bedarf daher nach Ansicht des Berliner Mietervereins nur geringer Gesetzesänderungen. Die vorgesehen Ersatzansiedlung von Tieren außerhalb von Berlin wird ebenfalls kritisch gesehen.

    Sollte der Senat allerdings an der im Artikelgesetz eingeräumten grundsätzlichen "Vorfahrt" für den Wohnungsbau festhalten wollen, ist jede Erleichterung zugunsten des Wohnungsbaus daran zu messen.welche Qualität der Wohnungsbau hat. Ein "überwiegender öffentlicher Belang" kann nach Ansicht des Berliner Mietervereins nur dann angenommen werden, wenn für breite Bevölkerungsschichten leistbarer Wohnraum für im Mietwohnungsbereich entsteht, d.h. weder Eigentumswohnungen noch Mietwohnungen im Luxussegment. Denn nach zutreffender Expertenansicht kann, vor dem Hintergrund zusammenschmelzender Sozialwohnungsbestände nur diese Art von Mietwohnungen den Wohnraummangel beseitigen. Ein sogenannter, oft vermuteter "Sickereffekt" von der Fertigstellung und dem Bezug teuren Wohnraums hin zu einer Entspannung des Wohnungsangebots auch für untere Einkommensschichten (tripple down, Durchsickern) tritt auf angespannten Wohnungsmärkten wie dem von Berlin
    nicht auf. Daher rechtfertigt die Errichtung besonders teuren Wohnungsbaus nicht die vorgenommenen Einschränkungen des Natur-, Grün- und Denkmalschutzes. (vgl. Studie des BBSR: "Umzugsmobilität und ihre Wirkung auf lokale Wohnungsmärkte", 2017-2022,
    https://www. bbsr. bu nd .de/BBS R/D E/forschung/program me/refo/wohnu ngswesen/2017 /umzugsmobi litaet/01-start. ht
    ml
    ...

    am 22.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Bund Deutscher Landschaftsarchitekt:innen LG Berlin/Bbg. e.V
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Lioba Lissner
    Schützenstraße 6
    15749 Mittenwalde

    Interessenbereich:
    Stadtenwicklung, Bau- und Wohnungswesen
    Schwerpunkt:
    Freiraumplanung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Der Berliner Senat verfolgt das gute Ziel von Wohnraumschaffung mit den Gesetzesvorschlägen zu einem „Schneller-Bauen-Gesetz“ auf einem aus unser Sicht ungeeigneten Weg.

    Denn: „Schneller Bauen“ heißt in Berlin den Entwürfen zufolge, zu Lasten der Gesellschaft zu bauen. Denkmalschutz, Schutz der Biodiversität, Waldschutz, Baumschutz, Umweltschutz sind Themen, deren Integration als Chance für eine qualitätsvolle Stadtentwicklung Berlins und für die Daseinsvorsorge erkannt werden könnten. Aus Sicht des Gesetzgebers erscheinen diese jedoch eher hinderlich und sollen nun beschränkt werden.

    Die geplante Aufhebung der Gewaltenteilung - die sinnvolle Entzerrung von in der Regel plan gebenden Bezirken und den oberen Prüfbehörden - ist eine Verkennung der Situation. Bezirkliche Ziele werden offensichtlich als hinderlich angesehen, statt zu verstehen, dass die Wahrung bezirklicher Interessen auch zur besseren Integration von Bauvorhaben in bestehende Strukturen führt. Mit der lokalen Kenntnis der bezirklichen Milieus und der Mitnahme der ansässigen Bevölkerung gelingt Integration - ein Thema das im Schmelztiegel Berlins von besonderer Relevanz ist. Gemäß der Gesetzesentwürfe ist nun aber zu erwarten, dass Standardlösungen ohne Wahrung von lokalen Qualitäten auf alle Bezirke übergestülpt werden sollen.

    Denn was heißt es denn, sektorale Fachthemen wie die Wahrung gesetzlichen Biotopschutzes, Waldschutzes und Baumschutzes in eine Planung zu integrieren? Es handelt sich um einen Weg, Planung zu optimieren, an den Bestand anzupassen und bestmögliche Lösungen zu finden. Hiervon möchte sich Berlin nun weiter verabschieden. Wie bei der Novellierung der Bauordnung wurde wieder versäumt ein wesentliches Instrument, den Qualifizierten Freiflächenplan (QFP), verbindlich zu jedem Bauantrag einzuführen. Dieser führt sehr früh sektorale Fachthemen zusammen, zeigt dadurch Konflikte auf, ermöglicht frühzeitig Lösungen und führt damit effektiv zu beschleunigten Verfahren.

    Im Sinne einer Planwirtschaft geht es nur noch um ein Erreichen eines Zieles, hier die Schaffung von Wohneinheiten - gesellschaftliche Errungenschaften und auch eigene Ziele, die sich das Land Berlin, gesteckt hat, z.B. im Bereich Klimaanpassung, werden ausgesetzt.

    Der Berliner Senat scheint, bei Verabschiedung des vorliegenden Schneller-Bauen-Gesetzes, den Bezug zur Basis – den Bezirken und der Berliner Bevölkerung – zu verlieren - top down statt bottom up. Dieser Ansatz wird jedoch nicht funktionieren, denn er ist überholt. Er wird auf Widerstand stoßen. Um ein gemeinsames Mindset zu etablieren, wäre die Grundlage, die Protagonisten abzuholen, statt ihnen nun ihre Kompetenzen zu beschneiden.

    Jahrelange Versäumnisse im Verwaltungshandeln sollen durch Aktionismus auf rechtlicher Seite somit kaschiert werden. Aus Angst davor Entscheidungen zu treffen und Verantwortung zu übernehmen, werden gesetzliche Regelungen durch die Verwaltung zu streng ausgelegt und bewusst bestehende gesetzliche Auslegungsspielräume nicht ausgenutzt. Entscheidungen werden im laufenden Verfahren teilweise plötzlich wieder in Frage gestellt. Fachgutachten z.B. zu Fauna, die von Berlin selbst anerkannten Faunisten erstellt wurden, werden angezweifelt. Es fehlt seitens der Verwaltung seit Jahren an einer verbindlichen Entscheidungskultur.

    Ein Paradebeispiel für die schlechte Verwaltungspraxis in der Vergangenheit, ist der Leitfaden zum Artenschutz in Berlin, der von SenMVKU als Herausgeber selbst nicht angewendet wird. Dabei wäre dieser Leitfaden genau die Grundlage gewesen, um das Verwaltungshandeln im Bereich Artenschutz berlinweit zu vereinheitlichen. Z.B. ist es innerhalb von zwei Jahren auch nicht gelungen, eine berlinweite Vorgehensweise im Zusammenhang mit dem EuGH-Urteil Skydda Skogen zu schaffen. Statt Rechtssicherheit zu schaffen, ist weitere Rechtsunsicherheit entstanden, was aktuell viele Verfahren verzögert. Nach unser Kenntnis ist Berlin das einzige Bundesland, das die Praxis des Habitatausgleichs für ubiquitäre Vogelarten in der Weise auslegt und das in einem flächenmäßig stark begrenzten Stadtstaat.

    Der bdla Berlin-Brandenburg unterstützt einen klimaresilienten Wohnungsbau in Berlin unter Nutzung vorhandener Substanz und in gut erschlossenen Lagen, um heute die Grundsteine zu legen für eine Stadtentwicklung zum Wohle der bestehenden und der zukünftigen Generationen. Das hier nun vorliegende „Schneller-Bauen-Gesetz“ erfüllt jedoch diesen Anspruch nicht und sollte u.E. grundlegend überarbeitet werden.
    ...

    am 22.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Baukammer Berlin
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: Dr.-Ing. Ralf Ruhnau, Präsident
    Heerstr. 18/20
    14052 Berlin

    Interessenbereich:
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Schwerpunkt:
    Planen und Bauen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    vgl. Synopse (Anlage)

    am 22.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Architektenkammer Berlin
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: Dipl.-Ing. Theresa Keilhacker M.A., Präsidentin
    Alte Jakobstraße 149
    10969 Berlin

    Interessenbereich:
    Wahrung beruflicher Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder
    Schwerpunkt:
    Planen & Bauen, Verbraucherschutz durch Überwachung der geschützten Berufsbezeichnungen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Zur Änderung der BauO Bln. aus dem Vorschlag zur Novellierung der MBO: a. Erleichterungen von Abweichungen sowohl für den Bestand als auch für den Neubau, um zum einen Abrisse von Bestand aufgrund nicht leistbarer Anforderungen zu vermeiden und um zum anderen innovative ressourcensparende Bauweisen auch im Neubau zu erleichtern (§ 67). b. Erleichterungen bei Aufstockungen und Nutzungsänderung durch Beibehaltung von Anforderung der ursprünglichen Gebäudeklasse. c. Einführung eines eigenen Paragrafen zum Bestand nach dem Vorbild der bayerischen Bauordnung, um auf dessen Besonderheiten einzugehen. d. Regelungen zur ganzheitlichen Lebenszyklusbetrachtung beim Rückbau von Gebäudeabrissen aber auch grundsätzlich für Neubauten in einem bundeseinheitlichen Gebäuderessourcengesetz. e. Einführung des Qualifizierten Freiflächenplans (QFP) zum gebündelten Nachweis von Regenwasserretention, Förderung der Artenvielfalt und der Vermeidung von Hitzeinseln auf beplanten Grundstücken. f. Beibehaltung von bauzeitlichen Anforderungen bei Bestandsgebäuden, wenn dies nicht den Schutzzielen der Bauordnung entgegensteht. g. Bessere personelle und digitale Ausstattung der Verwaltung und Aufstockung der Leistungsfähigkeit der unteren Bauaufsicht zum Beispiel zur Beurteilung von Lebenszyklusbilanzen und Rückbaukonzepte. Außerdem: Einführung des Gebäudetyps-E zur Vereinfachung des Bauens im Bestand und des Neubaus. Als bautechnischer Nachweis Bescheinigungen der/des Prüfsachver- ständigen, bzw. eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften, soweit Nachweise nicht zu prüfen sind.

    Zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB / BauGB): a. Eine Vereinfachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist grundsätzlich zu unterstützen. b. Eine Straffung des Umweltberichtes im Rahmen der Umweltprüfung darf nicht dazu führen, dass wesentliche Belange gestrichen werden. Die Neuregelung des Sonderbaurechts im BauGB § 246e wird abgelehnt. Das grundlegende Problem, dass mit dieser Regelung eine vorausschauende integrierte Planung letztlich obsolet wird, wird durch eine Ergänzung von sozialer Infrastruktur und der Möglichkeit zum Abschluss städtebaulicher Verträge nicht behoben. Die Regelungen des § 34 Abs. 3a BauGB zum Verzicht auf das Einfügegebot beziehen sich auf die Erweiterung, Änderung oder Erneuerung von bestehenden Gebäuden bzw. Nutzungsänderungen. Sie werden abgelehnt. Gegen die Regelung zur Erweiterung der Befreiungsmöglichkeit nach § 31 Abs. 3 BauGB bestehen Vorbehalte, da nicht klar ist, wie das Erfordernis sozialer Infrastruktur und Grünflächenversorgung sowie Kinderspielplätze berücksichtigt werden. Auch eine Regelungsmöglichkeit für geförderten Wohnungsbau besteht offensichtlich nicht.
    Änderung des Denkmalschutzgesetzes Berlin (DSchG): a. Die Denkmalfachbehörde würde durch die zunehmende Aufgabenübernahme (d.h. durch die geplanten Änderungen im § 5 Abs. 2 als auch in § 12 Abs. 4) zunehmend operative Aufgaben in nennenswertem Umfang übernehmen, die eigentlich originäre Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörden wären. b. D.h., es würde eine „Vermischung“ bzw. Zusammenfassung von fachlich unterschiedlichen Aufgaben stattfinden. In der Folge wird zum Beispiel das bisherige „4-Augen-Prinzip“ bei den betroffenen Projekten aufgegeben werden und hiermit verbundene Vorteile. Hier muss daher sichergestellt werden, dass die denkmalfachliche Qualität nicht negativ beeinträchtigt wird und zudem auch nachvollziehbare Zuständigkeiten bestehen. c. Ressourceneinsatz: Die Aufgabenübernahme der Denkmalfachbehörde, respektive die Zentralisierung von Aufgaben, wird voraussichtlich einen deutlich höheren Ressourceneinsatz zur Folge und ggf. Auswirkungen auf den organisatorischen Aufbau und Ablauf der Fachbehörde haben.

    Die Änderung des Landeswaldgesetzes sieht die Architektenkammer Berlin kritisch. Naturnahe Flächen und Kaltluftentstehungsgebieten sind essenziell, gerade vor dem Hintergrund des prognostizierten Temperaturanstiegs innerhalb der Stadt.
    Änderung des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Die Aufweichung durch Änderung wird dem Stadt-Staat nicht gerecht. Berlin ist kein Flächenland. Auch kleinere Rodungen können im Einzelfall eine erhebliche Bedeutung haben. Die Freistellung von einer Vorprüfung ist demnach nicht sachgerecht und wirkt dem Schutz des Erholungswaldes in Berlin entgegen.
    Das Maßnahmenpaket untergesetzliche Maßnahmen ist sehr komplex. Eine fundierte Stellungnahme erfordert eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme, worum wir bitten.
    Digitalisierung: Aus Sicht der Architektenkammer Berlin fehlt in den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen ein klares Bekenntnis zur Digitalisierung.

    Im übrigen verweisen wir auf die unserer Stellungnahme beigefügte Synopse.
    ...

    am 22.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin-Brandenburg e.V.
    gemeinnütziger Verein
    Vertretungsberechtigt: Dipl-lng. Architekt Tobias Nöfer, Vorsitzender
    Bleibtreustraße 33
    10707 Berlin

    Interessenbereich:
    Architektur, Städtebau und Ingenieurbau
    Schwerpunkt:
    Denkmalschutz

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Hier gibt es folgende grundsätzliche Anmerkung:
    Im Vorfeld der Erarbeitung des Gesetzes hatten wir uns im politischen Raum mit einer umfassenden St
    ellungnahme eingebracht. Der nun vorliegende Entwurf berücksichtigt diese Impulse leider wenig bis gar nicht. Solange sich untere Denkmalschutzbehörde und Fachbehörde (LDA) einig sind, gibt es weiterhin keine Entscheidungsbefugnis der obersten Denkmalschutzbehörde. Leider wurden die Begründungspflichten anhand der Denkmalschutzkriterien nicht aufgegriffen, die eine Versachlichung und Objektivierung der Entscheidungen befördert hätte.

    Um die Vollständigkeit des Antrags zu prüfen, werden der Denkmalbehörde 4 Wochen eingeräumt (also ein Drittel der Frist, nach der bundesrechtlich eine Untätigkeitsklage zulässig ist), ohne dass in die inhaltliche Prüfung eingestiegen wäre. Die anschließende Nachforderung von Unterlagen muss nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - abschließend sein, sodass auch weiterhin das Vervollständigungspingpong ohne Begrenzung betrieben werden kann. Nach § 12 Abs. 4 (neu) soll über den Widerspruch gegen einen im gesonderten denkmalrechtlichen Verfahren ergangen Verwaltungsakt und damit verbundene Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung die Denkmalfachbehörde - also das LDA - entscheiden. Das ist nicht sinnvoll, weil das LDA schon zuvor einvernehmlich
    mitentschieden hat und somit die eigene Prüfung erneut und mit erwartbarem Ergebnis prüfen soll. Keiner der Vorschläge des vorliegenden Entwurfs hat uns überzeugt. Eine Beschleunigung der Prozesse ist mit diesen Detailänderungen ganz sicher nicht zu erreichen. Eine sinnvolle Reform des Berliner Denkmalschutzgesetzes bleibt damit auch nach dieser Novelle eine wichtige Aufgabe, für die wir unsere Vorschläge gern zu gegebener Zeit erneut aufgreifen werden.
    ...

    am 20.04.204  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Nils Busch-Petersen
    Mehringdamm 48
    10961 Berlin

    Interessenbereich:
    Interessenvertretung des Wirtschaftszweiges
    Schwerpunkt:
    Einzelhandel, Arbeitgeber-, Berufs- und Wirtschaftsverband

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Grundsätzlich begrüßt der HBB die Novellierung des BIG, um Partnerschaften im öffentlichen Raum zu unterstützen, zu fördern, zeitgemäß weiterzuentwickeln. Notwendige Regelungen sind mit Rücksicht auf berlinspezifische Belange anzupassen. Insbesondere sind die Vorschriften für die Einrichtung von Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISG) zu vereinfachen sowie rechtssichere, anwendungsorientierte Regelungen anzubieten. Klarstellungen der Begrifflichkeiten, Regelungen damit verständlicher zu machen, werden begrüßt. Positiv bewertet werden Maßnahmen, die zur Beschleunigung und Vereinfachung von Verfahrensabläufen zur
    Einrichtung der ISG führen, um Kosten einzusparen, finanzielle Belastungen der Grundstückseigentümer, Freiberufler und Gewerbetreibende zu reduzieren. Bzgl. § 4 Abs. 3 wird gegenwärtig keine Entlastung der Initiatoren, insbesondere, was die Vorfinanzierung betrifft, gesehen. Diese Regelung wird kritisiert, da sie immer wieder zu Diskussionen führt. Handelsimmobilien neuer
    Generation haben gemeinsam mit Mietpartnern bereits unter hohem Kostenaufwand ihren Beitrag zum Wandel geleistet und leisten ihn bei neuen revitalisierten Handelsimmobilien weiter. Die Transformation der Handelsmetropole Berlin unterliegt zahlreichen Einflüssen und das Einnahme-Ausfallrisiko potenziert sich durch nur bedingt vorhersehbare Umstände in einem Immobilienmarkt mit unterschiedlichsten
    Eigentümerstrukturen. Es ist die Aufgabe des Landes Berlin und der Bezirksämter, gemeinsam Beitrag in Form einer Abgabenpflicht zu
    leisten, um die Realisierung von ISG mit ihren Möglichkeiten zu unterstützen. Eine Befreiung von der Abgabenpflicht gern. § 8 Abs. 1 für Liegenschaften im Eigentum des Bundeslandes Berlin/ der Bundesrepublik Deutschland sehen wir nicht, die Erfüllung öffentlicher Aufgaben leistet einen wesentlichen Beitrag für die Attraktivität der Standorte unter dem Aspekt, dass alle Beteiligte in der Gebietskulisse nur gemeinsam Kosten leichter tragen können. Wir geben zu bedenken, dass die Anwendung eines prozentualen Abgabenaufkommens zur Deckung des Verwaltungsaufwandes dem zuständigen Bezirk in Höhe von 1 % (max. 20.000,00 €) zustehen soll nach unserem Verständnis, wie im §9 Absatz 1 formuliert, nicht hinreichend nachvollziehbar und gerechtfertigt ist. Wir fordern von den Entscheidungsträgern detailliert zu benennen, welche Bestandteile für das Abgabenaufkommen vorgesehen sind.
    ...

    am 24.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Maren Kern, Vorständin
    Lentzeallee 107
    14195 Berlin

    Interessenbereich:
    Wohnungswirtschaft
    Schwerpunkt:
    Begleitung Gesetzgebungsverfahren

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Der BBU begrüßt den sehr umfangreichen und dynamischen Gesetzentwurf außerordentlich. Gleiches gilt für das untergesetzliche Maßnahmenpaket. Beides in Kombination sollte einen deutlichen Schub in der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben in Berlin ermöglichen, aber auch das Bauen selbst erleichtern.

    Die zeitgleiche Anpassung von acht Gesetzen und zwei Verordnungen, die für das Bauen bzw. insbesondere den Wohnungsbau von sehr großer Bedeutung sind, ist ein deutliches Bekenntnis des Landes Berlin, den dringend benötigten Wohnungsbau in der Stadt wirksam voran bringen zu wollen. Der BBU bewertet das ausgesprochen positiv und unterstützt den Gesetzentwurf ausdrücklich.

    Auch die Tatsache, dass die wesentlichen Änderungen auf den sehr intensiven Erfahrungsaustauschen in der dafür berufenen SBG-Arbeitsgruppe aus Verbänden, Kammern und der Wohnungsbauleitstelle im letzten Dreivierteljahr, an denen auch der BBU beteiligt war, sowie vielen weiteren Fachgesprächen beruhen, ist aus Sicht des BBU sehr positiv einzuordnen. Gleiches gilt für die Umsetzung von Maßnahmen auf Basis des vom Bundeskanzler sowie den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 6. November 2023 beschlossenen Beschleunigungspaktes.

    Von besonderer Bedeutung sind für den BBU die Änderungen in der Bauordnung, dem Denkmalschutzgesetz, dem Naturschutzgesetz, dem Landeswaldgesetz, dem Gesetz über die Umweltprüfung, dem Straßengesetz und der Baumschutzverordnung.

    Besonders wichtige Aspekte sind aus Sicht des BBU hier die Privilegierung des Wohnungsbaus und der sozialen Infrastruktur, die Streichung einiger landesspezifischer Pflichten, die neuen Fristenregelungen, die klareren verwaltungsinternen Zuständigkeitsregeln, die neuen verwaltungsinternen Abstimmungsregelungen und die Erleichterung der Typengenehmigung in Verbindung mit einer seit langem angestrebten bundesweiten Harmonisierung der Landesbauordnungen.

    Der BBU hat einige Ergänzungen vorgenommen, um zusätzliche Erleichterungen zu schaffen - siehe tabellarische Stellungnahme. Ein besonderer Hinweis bezieht sich auf den §72a Typengenehmigung der Bauordnung für Berlin. Da dieser Paragraph nicht Teil des Gesetzentwurfes ist, haben wir das mit dem Kommentar zum § 47 BauO Bln verbunden, da dieses Thema auch mit der Typengenehmigung im Zusammenhang steht.

    Die Anpassungen im allgemeinen Zuständigkeitsgesetz und im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches zur Optimierung der Verwaltungsarbeit in den Bezirken und auf der Senatsebene, insbesondere bei Bau- und Sanierungsmaßnahmen, die im gesamtstädtischen Interesse liegen bzw. bezirksübergreifende Maßnahmen betreffen, begrüßt der BBU ebenfalls.

    Gerade hier sieht der BBU allerdings die großen Herausforderungen, dass die für diese Neuregelungen die notwendigen Abstimmungen zwischen dem Senat und den Bezirken funktionieren müssen sowie auch die entsprechend notwendigen personellen und organisatorischen Voraussetzungen in den Verwaltungen zeitnah geschaffen werden müssen.

    Das untergesetzliche Maßnahmenpaket wurde zwar nur als Information ohne Kommentierungsbedarf geliefert, aber dennoch möchten wir in diesem Zusammenhang das Paket als außerordentlich positiv hervorheben. Neben den geplanten Bundesratsinitiativen, die wir sehr begrüßen, ist auch das umfangreiche Prüf- und Arbeitspaket hoch ambitioniert. Zudem enthält es dankenswerterweise auch einen Großteil der in der o.g. SBG-Arbeitsgruppe abgestimmten Umsetzungsthemen.

    Entscheidend ist jedoch die Umsetzung der enthaltenen Maßnahmen, da sie ganz wesentlich zur beabsichtigten Beschleunigung und Vereinfachung des Wohnungsbaus beitragen. Daher spricht sich der BBU ausdrücklich für die Realisierung der aufgeführten Aspekte aus und unterstützt deren Umsetzung nachdrücklich.

    Da das Maßnahmenpaket allerdings nicht direkter Teil des Gesetzentwurfes ist, würde der BBU gerne eine Verbindlichkeit der Umsetzung sicherstellen. Daher empfiehlt es sich, das Paket in Antragsform im Abgeordnetenhaus beschließen zu lassen. Darüber hinaus würden wir begrüßen, wenn ein dauerhaftes und transparentes Monitoring der 69 Maßnahmen verpflichtend gesetzt wird.
    ...

    am 22.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    infrest - Infrastruktur eStrasse e. V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Nico Frodl
    Torgauer Straße 12-15
    10829 Berlin

    Interessenbereich:
    Infrastruktur, Baustellenmanagement und Baudurchführung
    Schwerpunkt:
    Öffentliche Versorgungsinfrastruktur

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Insgesamt werden seitens der vom infrest e.V. vertretenen Unternehmen positive Effekte durch die in diesem Artikelgesetz vorgeschlagenen Anpassungen in diversen Landesgesetzen erwartet.

    Die Einführung von Fristen für die Bearbeitung von Anträgen zu Genehmigungsverfahren sowie die Schaffung einer Rechtsverordnung für „kleine Baumaßnahmen“ werden positiv betrachtet

    Hinsichtlich der Änderungen zum Berliner Straßengesetz kann eine Privilegierung des Wohnungsbaus zulasten der öffentlichen Versorgung nicht unterstützt werden. Damit der Wohnungsbau effizient ist, muss die öffentliche Erschließung der Daseinsvorsorge vorab sichergestellt sein. Dafür müssen die Infrastrukturbetreiber ihre Maßnahmen bereits im Vorfeld des Wohnungsbaus durchführen. Die bereits aktuell herausfordernde Situation wird in den Kommentaren näher erläutert.

    Die Änderungen in der Berliner Bauordnung und Anpassungen an die Musterbauordnung werden von den ebenfalls positiv bewertet.

    Die Anpassung der Regelungen im Naturschutz- und Umweltrecht auf den Rahmen der Bundesgesetzgebung wird begrüßt.

    In beiden Fällen weisen wir jedoch gleichzeitig darauf hin, auch die Tätigkeiten im Interesse der öffentlichen Versorgung wie kommentiert explizit zu benennen.
    ...

    am 22.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    KOALITION für HOLZBAU
    DAPB GmbH
    Vertretungsberechtigt: Sun Jensch
    Friedrichstraße 79
    10117 Berlin

    Interessenbereich:
    Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungswesen
    Schwerpunkt:
    Nichtstaatliche Organisation mit Schwerpunkt nachhaltiges Bauen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die KOALITION für HOLZBAU den grüßt den Gesetzentwurf zum Schneller-Bauen-Gesetz und sieht darin Strahlkraft für andere Bundesländer.

    Die für d
    ie KOALITION für HOLZBAU relevanten Ausführungen finden Sie im Einzelnen in der beiliegenden Stellungnahme sowie dem Zusatz zurStellungnahme.

    Darüber hinaus verweisen wir auch noch mal auf die folgenden Punkte:
    - Serielles/modulares Bauen: Zu begrüßen ist die angedachte Prüfung der Gewährung der Abweichung von der Wohnflächengrenzen bei geförderten Projekten für serielle Wohnungsbauvorhaben. Für bundesweit tätige Investoren und Bauträger ist das eine essentielle
    Erleichterung, insbesondere bei der Anwendung der Typengenehmigung.

    - Die Harmonisierung der Barrierefreiheit in der Musterbauordnung (MBO) wird begrüßt. Eine bundesweite Harmonisierung stärkt ebenso die Typengenehmigung.

    - Überprüfung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Änderung von Wohngebäuden: Es sollten weitere Brandschutzerleichterungen erfolgen und dafür u.a. eine Regelung in § 48 ßäMÄßlU bis zum 1 . Quartal 2025 formuliert werden.

    - Abweichung von technischen Baubestimmungen, insbesondere für den Holzbau in der Regelung des § 86a BauO Bln.
    ...

    am 22.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Eisenbahn-Bundesamt (EBA)
    selbständige Bundesoberbehörde
    Vertretungsberechtigt: Stefan Dernbach, Präsident
    Steglitzer Damm 114
    12115 Berlin

    Interessenbereich:
    keine Angabe
    Schwerpunkt:
    keine Angabe

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Der Referentenentwurf begegnet naturschutzfachlichen, vor allem aber erheblichen rechtssysthematischen Bedenken.

    1.
    Der Referentenentwurf be
    inhaltet eine deutliche Schwächung des (Berliner) Naturschutzes. Es erscheint fraglich, ob dies gerade auch vor dem Hintergrund des Klimawandels sachgerecht ist. Für die Arbeit des EBA als Zulassungsbehörde im Rahmen des § 17 BNatSchG ergeben sich aus den vorgesehenen Änderungen, zumindest aus naturschutzfachlicher Sicht, allerdings keine Nachteile.

    2.
    Der Referentenentwurf will an mehreren Stellen allgemeinen Wohnungsbau und allgemeine Wohnraumversorgung als öffentliches Interesse, gar als überwiegenden öffentlichen Belang privilegieren. So etwa bei Art. 6 § 28 Abs. 4 NatSchG Bln neu: „überwiegende öffentliche Belange ...insbesondere die Verwirklichung bedeutsamer Vorhaben des Wohnungsbaus oder der sozialen Infrastruktur“ und Art. 7 § 6 Abs. 2 LWaldG Bln neu; Art. 10 § 5 Abs. 1 BaumSchVO Bln neu: „das öffentliche Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum und sozialer Infrastruktur“. Beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) sind aktuell mehrere Verfahren über die Freistellung von Grundstücken im Land Berlin von Bahnbetriebszwecken anhängig, in denen Antragsteller ein das in § 23 AEG fachgesetzlich angeordnete überragende öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Bahnbetriebszwecks überwiegendes Interesse mit Vorhaben des Wohnungsbaus begründen wollen. Beides, die beabsichtigte Privilegierung privaten Wohnungsbaus wie das vermeintlich überwiegende Interesse an der Verwirklichung privater Wohnungsbauvorhaben, begegnet grundsätzlichen Bedenken.

    Zur Erfüllung der als unverbindliches Staatsziel in Art. 28 Abs. 1 der Verfassung von Berlin verankerten Wohnraumversorgungsaufgabe entfaltet die öffentliche Hand in Berlin keine eigene Bautätigkeit, sondern bedient sich privater Initiative, die durch öffentliche Mittel angereizt und unterstützt wird. Das nicht nur in Berlin geltende Wohnraumförderungsrecht zielt seit 2002 lediglich noch auf Versorgung besonders unterstützungsbedürftiger Haushalte, nicht jedoch breiter Bevölkerungsschichten. Deren Versorgung soll durch einen im Wesentlichen aus sich selbst heraus funktionsfähig angenommenen Wohnungsmarkt gewährleistet werden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13.03.2001 BT-Drucks. 14/5538 S. 2). Die Berliner Wohnungsprivatwirtschaft ist nicht verpflichtet, an der Erfüllung des Versorgungsauftrages mitzuwirken. Sie wird wenn, dann auf freiwilliger Basis vertraglich, nicht hingegen gesetzlich eingebunden. Siehe etwa Art. 4 § 28 AGBauGB Bln neu: „(2) Werden durch städtebauliche Verträge Mietpreis- oder Belegungsbindungen für Wohnraum vereinbart...“. Die allgemeine Berliner Wohnraumversorgung als solche ist damit de lege lata kein einfachgesetzlich anerkannter, weil nicht entsprechend ausgestalteter Bereich öffentlicher Daseinsvorsorge. Um als solcher gelten zu können, wäre mit BVerfG 1 BvR 1046/85 Urt. v. 24.03.1987 juris Rn. 54 und 1 BvL 28/82 Beschl. v. 20.03.1984 juris Rn. 35 ein im Sinne einer Ergebnissicherung das gesamte Sachgebiet des Wohnungswesens übergreifender staatlicher Zugriff auf den Wohnungsmarkt gefordert und geboten, der neben der Regulierung der dortigen Marktkräfte auch klassische staatliche Aufsichts- und Eingriffsbefugnisse enthält. Das in Berlin geltende öffentliche Wohnungsrecht begnügt sich dagegen mit einem Regulierungsregime punktueller Einspeisung bestimmter marktexterner Ziele in den ansonsten als funktionsfähig angenommenen marktlichen Wettbewerb. Soweit und solange es ihm, dem Berliner Wohnungswesen, hiernach an einer den öffentlichen Daseinsvorsorgebereichen Verkehr und Energie vergleichbaren Übernahme umfassender staatlicher Gewährleistungsverantwortung fehlt, müssen öffentliches Interesse oder gar überwiegender öffentlicher Belang richtigerweise verneint werden.
    ...

    am 22.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen

Die „Wohnraumversorgung Berlin – Anstalt öffentlichen Rechts“ soll zukünftig unter dem Namen „Sicheres Wohnen –
Beteiligung, Beratung, Prüfung - Anstalt öffentlichen Rechts“ firmieren. Weiterhin finden die Aufgaben der Anstalt im Bereich der Beratung und Unterstützung der Mietergremien der landeseigenen Wohnungsunternehmen sowie die Errichtung einer Ombudsstelle für Angelegenheiten zwischen Mieterinnen und Mietern und den landeseigenen Wohnungsunternehmen eine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Die Arbeitsweise soll zukünftig in einer Satzung und einer Geschäftsordnung geregelt und die Organisationsstrukturen und Arbeitsabläufe gestrafft werden. Insbesondere wird der bislang gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschluss durch einen auf dem jährlichen Haushalt beruhenden Arbeitsplan ersetzt.

Änderung der Überschrift des Gesetzes wie folgt: Gesetz zur Errichtung der „Sicheres Wohnen - Beteiligung, Beratung, Prüfung - Anstalt öffentlichen Rechts“
Änderung § 1 Absatz 1 und 4
Änderung § 2 Absatz 1 und 2
Änderung § 3 Absatz 1-6, Absatz 7 und 8 entfallen
Änderung § 4
Änderung § 5 Absatz 2
Änderung § 6 Absatz 1

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/52 S. 5036 vom 12.09.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Mit diesem Gesetz sollen die die berufsständischen Versorgungseinrichtungen regelnden Gesetze um Regelungen zur Datenübermittlungsbefugnis ergänzt werden. In diesem Zuge sollen im Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin weitere vornehmlich redaktionelle Änderungen sowie Klarstellungen vorgenommen werden. Regelungen im Berliner Hinterlegungsgesetz sollen an die neue Rechtslage im Bürgerlichen Gesetzbuch angepasst werden. Für den Anwendungsbereich des Berliner Hinterlegungsgesetzes sollen zudem die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung ermöglicht werden. Ferner sollen weitere redaktionelle Anpassungen im Berliner Hinterlegungsgesetz vorgenommen werden.

Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin
Artikel 2: Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes
Artikel 3: Änderung des Berliner Heilberufekammergesetzes
Artikel 4: Änderung des Berliner Hinterlegungsgesetzes

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/52 S. 5036 vom 12.09.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1839 S. 1 bis 111 vom 02.07.2024

Durch die Novellierung des Berliner Immobilien- und Standortgemeinschafts-Gesetz – BIG werden rechtssichere und anwendungsorientierte Regelungen getroffen, die die Einrichtung von Immobilien- und Standortgemeinschaften in Berlin ermöglichen und vereinfachen sollen. Zudem wird ein rechtssicherer Abgabenmaßstab eingeführt, der die bisherige Orientierung an dem für verfassungswidrig erklärten Einheitswert ablöst.

Artikelgesetz:
Artikel 1: Berliner Gesetz zur Einführung von Immobilien- und Standortgemeinschaften (Berliner Immobilien- und Standortgemeinschafts-Gesetz – BIG)
Artikel 2: Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (federführend) und an den Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/52 S. 5035 vom 12.09.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe
      Ausschussprotokoll 19/39 (Beschluss) vom 23.09.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (federführend)
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.
  • Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Nils Busch-Petersen
    Mehringdamm 48
    10961 Berlin

    Interessenbereich:
    Interessenvertretung des Wirtschaftszweiges
    Schwerpunkt:
    Einzelhandel, Arbeitgeber-, Berufs- und Wirtschaftsverband

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Grundsätzlich begrüßt der hlBB die Novellierung des BIG, um Partnerschaften im öffentlichen Raum zu unterstützen, zu fördern, zeitgemäß weiterzuentwickeln. Notwendige Regelungen sind mit Rücksicht auf berlinspezifische Belange anzupassen. Insbesondere sind die Vorschriften für die Einrichtung von Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISG) zu vereinfachen sowie rechtssichere, anwendungsorientierte Regelungen anzubieten. Klarstellungen der Begrifflichkeiten, Regelungen damit verständlicher zu machen, werden begrüßt.

    Positiv bewertet werden Maßnahmen, die zur Beschleunigung und Vereinfachung von Verfahrensabläufen zur Einrichtung der ISG führen, um Kosten einzusparen, finanzielle Belastungen der Grundstückseigentümer, Freiberufler und Gewerbetreibende zu reduzieren. Bzgl. § 4 Abs. 3 wird gegenwärtig keine Entlastung der Initiatoren, insbesondere, was die Vorfinanzierung betrifft, gesehen. Diese Regelung wird kritisiert, da sie immer wieder zu Diskussionen führt. Handelsimmobilien neuer Generation haben gemeinsam mit Mietpartnern bereits unter hohem Kostenaufwand ihren Beitrag zum Wandel geleistet und leisten ihn bei neuen revitalisierten Handelsimmobilien weiter. Die Transformation der Handelsmetropole Berlin unterliegt zahlreichen Einflüssen und das Einnahme-Ausfallrisiko potenziert sich durch nur bedingt vorhersehbare Umstände in einem Immobilienmarkt mit unterschiedlichsten Eigentümerstrukturen.

    Es ist die Aufgabe des Landes Berlin und der Bezirksämter, gemeinsam Beitrag in Form einer Abgabenpflicht zu leisten, um die Realisierung von ISG mit ihren Möglichkeiten zu unterstützen. Eine Befreiung von der Abgabenpflicht gem. § 8 Abs. 1 für Liegenschaften im Eigentum des Bundeslandes Berlin/ der Bundesrepublik Deutschland sehen wir nicht, die Erfüllung öffentlicher Aufgaben leistet einen wesentlichen Beitrag für die Attraktivität der Standorte unter dem Aspekt, dass alle Beteiligte in der Gebietskulisse nur gemeinsam Kosten leichter tragen können. Wir geben zu bedenken, dass die Anwendung eines prozentualen Abgabenaufkommens zur Deckung des Verwaltungsaufwandes dem zuständigen Bezirk in Höhe von 1 % (max. 20. 000,00 €) zustehen soll nach unserem Verständnis, wie im §9 Absatz 1 formuliert, nicht hinreichend nachvollziehbar und gerechtfertigt ist. Wir fordern von den Entscheidungsträgern detailliert zu benennen, welche Bestandteile für das Abgabenaufkommen vorgesehen sind.
    ...

    am 24.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen

Die Änderungen sollen die Qualifikation und Höhergruppierung von Personen ermöglichen, die als Lehrkräfte tätig sind und bestimmte in der DDR erworbene Abschlüsse besitzen.

Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Artikel 2: Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes
Artikel 3: Änderung der Bildungslaufbahnverordnung

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1703 S. 1 bis 197 vom 28.05.2024

Der Gesetzentwurf greift fünf weitere zentrale Vorhaben aus den Richtlinien der Regierungspolitik 2023-2026 des Landes Berlin auf. Hierzu zählen die Abschaffung des Probejahres bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 am Gymnasium, die Einführung eines elften Pflichtschuljahres, die Gründung eines eigenen Berliner Landesinstituts, die Umsetzung des sogenannten Kitachancenjahres und die Stärkung des Religionsunterrichts an Schulen.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Schulgesetzes
Artikel 2: Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Artikel 3: Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Artikel 4: Änderung der Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
  • Ausschussberatung
    Erläuterung: Anhörung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Ausschussprotokoll 19/39 (Beschluss) vom 30.05.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    I. Lesung
    Redner: Günther-Wünsch, Katharina (Senatorin für Bildung, Jugend und Familie) S. 4680; Khalatbari, Sandra (CDU) S. 4682; Burkert-Eulitz, Marianne (Grüne) S. 4683; Lasić, Dr. Maja (SPD) S. 4684; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 4685; Weiß, Thorsten (AfD) S. 4686
      Plenarprotokoll 19/49 S. 4680 bis 4687 vom 06.06.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Ausschussprotokoll 19/40 (Beschluss) vom 13.06.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/64 (Beschluss) vom 26.06.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Erläuterung: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Familie vom 13.06.2024
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/1810 vom 26.06.2024

    Änderungsantrag
    Die Linke
      Drucksache 19/1703-1 S. 1 bis 40 vom 03.07.2024

    II. Lesung
    Erläuterung: Änderungsantrag Drucksache 19/1703-1 wurde abgelehnt
    Beschluss (Text) S. 4964
    Redner: Khalatbari, Sandra (CDU) S. 4918; Burkert-Eulitz, Marianne (Grüne) S. 4949; Lasić, Dr. Maja (SPD) S. 4920; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 4921; Weiß, Thorsten (AfD) S. 4922
      Plenarprotokoll 19/51 S. 4918 bis 4923 vom 04.07.2024
    Angenommen

    Gesetz vom 10.07.2024
    Erläuterung: Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. August 2024 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 3, 5, 40 und 51 sowie Artikel 3 Nummer 4 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 28/2024 S. 465 bis 474 vom 20.07.2024
    Datum des Inkrafttretens 01.08.2024
  • Gewerkschaft Erziehung u. Wissenschaft, Landesverband Berlin
    nicht rechtsfähiger Verein
    Vertretungsberechtigt: Tom Erdmann
    Ahornstr. 5
    10787 Berlin

    Interessenbereich:
    Gewerkschaft, Vereinigung im Sinne von Art. 9 III GG
    Schwerpunkt:
    gemäß § 3 Satzung der GEW BERLIN

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die GEW BERLIN bewertet manche der geplanten Schulgesetzänderungen kritisch. Auch wenn die Abschaffung des Probejahrs am Gymnasium begrüßt wird, so ist zu befürchten, dass sich die verengte, neue Förderprognose negativ auf die Chancengerechtigkeit auswirken wird. Die GEW BERLIN kritisiert die durch die veränderte Förderprognose zum Ausdruck kommende ungleiche Wertigkeit der (Grund-)Schulfächer. Die GEW BERLIN fordert mehr Ganzheitlichkeit und die Berücksichtigung der vielfältigen Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen.

    Im Hinblick auf die Schulplatzkapazitäten und Personalsituation an den Integrierten Sekundar- und Gemeinschaftsschulen sind viele Fragen offen. Es sollte hier auf keinen zur Verdichtung und damit verbundenen Einbußen in der Qualität kommen.
    Kritisch werden außerdem die überarbeiteten Regeln zum Ruhen der Schulpflicht gesehen. Die Regelung ist ein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf Bildung. Es muss für alle Kinder und Jugendlichen ein schulisches Angebot geben. Es gibt eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Landes Berlin, ein Mindestmaß an schulischer Bildung zu gewährleisten.
    Grundsätzlich fordert die GEW BERLIN die Umsetzung inklusiver Bildung an allen Schulen sowie die Weiterentwicklung aller Schulen mit dem Ziel der Bildungsgerechtigkeit.

    Die Festlegung der Qualitätsstandards für die inklusive Berliner Ganztagsschule als verbindliche Vorgaben in Absatz 1 ist zwar begrüßenswert, der Finanzierungsvorbehalt ist es aber keineswegs. Damit die Qualitätsstandards erfüllt werden können, müssen sie auch mit Ressourcen wie Zeit und Personal unterfüttert werden.

    Eine ausschließliche Erbringung der Schulsozialarbeit durch freie Träger wird von der GEW BERLIN nicht befürwortet. Die Anstellungsbedingungen im öffentlichen Dienst sind meist deutlich besser. Gute Arbeits- und Einkommensbedingungen sind immer auch die Voraussetzung für gute Bildungsbedingungen.

    In Bezug auf den Religionsunterricht sieht die GEW BERLIN eine falsche Prioritätensetzung in der Novellierung des Schulgesetzes. Gemeinsame wertorientierte Bildungsangebote sollten vielmehr gestärkt werden.

    Die GEW BERLIN warnt vor einer einseitigen Ausrichtung des Berliner Landesinstituts an der sogenannten evidenzbasierten Schulentwicklung, die sich oftmals vor allem auf die Erhebung von Leistungsdaten bezieht.
    ...

    am 30.05.2024  an: Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
    Grundschulverband e.V., Landesgruppe Berlin
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Ines Garlisch; Sabine Jennerjahn; Agnieszka v. Prondzinski
    Pistoriusstr. 26
    13086 Berlin

    Interessenbereich:
    Berufsverband - Grundschulverband
    Schwerpunkt:
    Bildung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Kritikpunkte an den Änderungsvorschlägen zum Schulgesetz Berlin:
    § 12 Gesonderte, zusätzliche Fachbewertungen bei fachübergreifenden Lernbereichen
    lehnt der GSV ab, insbesondere in Form von Zensuren.

    § 13 Einen verpflichtenden Religionsunterricht lehnt der GSV entschieden ab. Die staatliche Schule in Berlin mnuss ein weltanschaulich neutraler Ort bleiben, den Religionsgemeinschaften nicht zur Einrichtung von Religionsunterricht in ihrem Sinne verpflichten dürfen. Die demokratische inklusive Schule braucht vielmehr einen gemeinsamen interkulturellen Ethik-/Lebenskunderunterricht für alle Schüler*innen.

    § 19 Verbindliche Qualitätsstandards für die Ganztagsdschulen begrüßt der GSV. Ihre Erfüllung braucht entsprechende Rahmenbedingungen. Die derzeitigen schulischen Bedingungen (insbesondere personell und räumlich) reichen dafür bei weitem nicht aus.

    § 27 und § 56 Der GSV begrüßt die Abschaffung des Probejahres in den Gymnasien. Er lehnt aber jede "Eignungs"-Auslese von Schüler*innen auf der Basis des Zensurendurchschnitts (Zahlenwert max. 14/Durchschnittszensur max. 2,2) entschieden ab. Der Druck auf die Grundschulen wird dadurch erhöht, entspanntes Lernen der Knder verhindert. Auch "Eignungs"-Prüfungen" oder Probeunterricht lehnt der GSV ab. Ebenso Probezeitregelungen in Jahrgang 5 grundständiger Gymnasien. Auch die Gymnasien sind zu verpflichten, alle ihre Schüler*innen durch zusätzliche Förderung bei Bedarf zu Lernerfolgen zu führen.

    § 55 (a) Der GSV lehnt die Änderung ab, dass bei Einschulung an eine andere Grundschule (statt Einschulungsbereich) nur noch der Geschwister-Bonus gelten soll. Das Weiterlernen mit vertrauten Kindern der vorschulischen Lerngrupppen (Kita) muss als Begründung für eine gemeinsame Einschulung an einer anderen Grundschule erhalten bleiben.

    § 58 (6) Die vorgesehene Neuregelung betr., Schulaufsichtdbehörde zu Vergleichsarbeiten/Schulleistungstests lehnt der GSV ab. Über die Durchführung von Vergleichsarbeiten sollen weiterhin allein die Gesamtkonferenzen entscheiden. Der GSV kritisiert undifferenzierte Vergleichsarbeiten angesichts der großen Heterogenität der Schulklassen und bezirklichen Schulen, da sie auf diesem Hintergrund keine nutzbaren Daten liefern können.

    § 58 (8) Unterstützungsmaßnahmen zum Nachteilsausgleich für Schüler*innen mit Beeinträchtigungen MÜSSEN weiterhin zugelassen werden.
    ...

    am 10.01.2024  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Verband Sonderpädagogik e.V. - Landesverband Berlin
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Uwe Runkel
    Grazer Platz 1-3
    12157 Berlin

    Interessenbereich:
    Sonderpädagogik
    Schwerpunkt:
    Inklusion / sonderpädagogische Förderung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    zu § 12 Unterrichtsfächer und Lernbereiche
    Der VDS geht davon aus, dass die dargestellten Regelungen zur Benotung der Lernbereiche ausschließlich i
    n der Oberschule gelten sollen. [...] In den Naturwissenschaften sollte es [...] bei der Möglichkeit belassen werden, ausschließlich den Lernbereich auszuweisen. Dies könnte, in Anlehnung zur Möglichkeit des Aussetzens einer Benotung insgesamt, auch nur bis Jahrgangsstufe 8 / ggf. auch 9 im 1. Halbjahr, gelten. [...] Sollte die Regelung auch für Grundschulen angewendet werden, lehnt der VDS dies strikt ab.
    zu § 27 Nr.11 Nähere Ausgestaltung der Sekundarstufe I
    Der VDS begrüßt ausdrücklich den Wegfall einer Probezeit an den Gymnasien. Dieser Wegfall muss für die Aufnahme in JG7 ebenso gelten, wie bei der Aufnahme an ein grundständiges Gymnasium. [...] Aus Sicht des VDS findet sich allerdings die Probezeitregelung versteckt in §56 Abs. 5 wieder. Wenn Eltern einen Schulwechsel wünschen, können Sie dies jederzeit angehen und sich bei der Suche nach einem freien Schulplatz an anderen Schulen und in anderen Schulformen unterstützten lassen. Der in Absatz 5 aufgenommene Passus „…kann auf Wunsch an eine ISS oder Gemeinschaftsschule wechseln.“ hat daher keinerlei rechtliche Relevanz und ist aus Sicht des VDS zu streichen. [...]
    zu § 39 Nr. 3 Sonderpädagogische Förderung
    Zunächst ist festzustellen, dass es für den VDS nicht nachvollziehbar ist, dass scheinbar kein Regelungsbedarf mehr bezüglich des sonderpädagogischen Förderbedarfs für den Übergang von der Kita in die Grundschule besteht. Hier Bedarf es auf der Grundlage der unterschiedlichen Begrifflichkeiten und Gesetzeslagen einer justiziablen Formulierung, die sicherstellt, dass beim Übergang eine Kontinutität, Qualität und Verlässlichkeit der Förderung der betroffenen Kinder stattfindet. Mit der einfachen Streichung dieser Nr. ist der VDS nicht einverstanden.
    Sollten Kinder, die Ihren sonderpädagogischen Förderstatus verlieren und an einem Förderzentrum beschult werden, dort ihr Anrecht auf einen Schulplatz verlieren, muss gewährleistet werden, dass eine Begleitung beim Übergang in die Regelschule sichergestellt wird. [...]
    zu §43 Beginn und Dauer der Schulpflicht in Sekundarstufe I und II
    Grundsätzlich wird die Einführung eines elften Pflichtschuljahres begrüßt, da hiermit einige Regelungen einhergehen, die dazu beitragen, dass eine Haltequalität für Schüler*innen entsteht, die große Schwierigkeiten haben, einen Anschluss an die Sekundarstufe I zu finden. Es darf allerdings aus Sicht des VDS nicht passieren, dass Schüler*innen aufgrund dieser Tatsache noch länger in der Sekundarstufe I verweilen MÜSSEN. Wenn eine Klassenkonferenz beschließt, dass Schüler*innen die Klasse 10 nicht noch einmal wiederholen dürfen, liegt das an dem ja fehlenden Leistungs- und Bildungswillen. [...]
    zu § 58 Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse
    Aus sonderpädagogischer und inklusiver Sicht ist es nicht zielführend die Anzahl von zentral vorgegebenen, einheitlichen, verpflichtenden Tests zu erhöhen. Um abzusichern, dass Schulen regelmäßig mit den Leistungsdaten ihrer Schüler*innen förderlich umgehen, reicht eine schulinterne Lösung für diesen Bedarf (Lernausgangslage jährlich / Festlegung von Maßnahmen / ggf. Förderplanerstellung etc.) aus. [...] Zentrale Leistungstests werden im Vergleich zu einem schulisch abgestimmten Konzeptes nicht erfolgreich sein. Daher ist der VDS dagegen, die Befugnis laut Abs. 6 zu erteilen. Der Hintergrund der Änderung des Abs. 8 ist nicht transparent. Welche Fälle sind hier der Anlass, zu einer KANN-Bestimmung überzugehen. In einem inklusiven System und auch aus sonderpädagogischer Sicht ist es nicht nachzuvollziehen, dass ein Nachteilsausgleich kein Recht darstellt. Es sollte ggf. eine speziell angepasste Regelung für Fälle geben, bei denen ein solches Recht kritisch zu betrachten wäre.
    zu § 56 Abs.3 Übergang in die Sekundarstufe I
    Die hier dargestellten Regelungen zur Erstellung der Förderprognose auf der Basis der Noten für Mathe, Deutsch, Englisch lehnt der VDS strikt ab: Abwertung anderer Fächer und Wissenschaften, Grundsatz der Entfaltung der Persönlichkeit in allen Fächern unbeachtet, Druck auf Eltern, Schüler*innen und auch Lehrkräfte unnötig erhöht, Schüler*innen mit zielgleichen Förderbedarfen werden Verlierer*innen.dieser Regelung sein. Die Kernfächer stehen nicht einfach für sich. [...] Die Durchlässigkeit, Chancengerechtigkeit und damit Bildungsgerechtigkeit wird weiter geschwächt, die Spaltung der Gesellschaft weiter vorangetrieben. Bisher gibt es bereits eine Gewichtung der Hauptfächer in der Förderprognose. Die Naturwissenschaften gehören ebenfalls zu den leistungsdifferenzierten Fächern der Oberschule und haben deshalb ebenfalls bisher ein größeres Gewicht. Die Förderprognose ist außerdem eine Würdigung der der gesamten Grundschulzeit und kann daher nicht auf die Kernfächer reduziert werden. [...] Zusätzlich könnte ein einheitliches Eignungsverfahren alles noch verschärfen [...].
    ...

    am 10.01.2024  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Dachverband der Berliner Kinder- und Schülerläden (DaKS) e.V
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Roland Kern
    Crellestr. 19/20
    10827 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildungspolitik
    Schwerpunkt:
    Vertretung selbstverwalteter Kitas, Horte und freier Schulen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    - Befürwortung der Änderungen zum Kita-Chancenjahr (§ 55) und der Verlagerung der Verantwortung für Abrechnung der Ganztagsbetreuung von Bezirk auf Senatsschulverwaltung (§ 19)
    - Befürwortung der systematischen Qualitätsentwicklung der Ganztagsbetreuung, aber Kritik an Streichung des Bezugs auf das Bildungsprogramm für die offene Ganztagsgrundschule und alleiniger Festlegung auf Qualitätsstandards für die inklusive Berliner Ganztagsschule - dann auch Konflikt mit "Privatschulfreiheit" (§§ 9, 19 und 95)
    - Forderung nach verbessertem Personalschlüssel in Hort/EFöB (Rücknahme der Kürzung aus 2003) und nach Vorrang für selbstorganisierte Betreuung (§ 19)
    - mehrere redaktionelle Anmerkungen
    ...

    am 10.01.2024  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Paritätischer Wohlfahrtsverband, LV Berlin e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Prof. Dr. Gabriele Schlimper MA
    Brandenburgische Str. 80
    10713 Berlin

    Interessenbereich:
    Wohlfahrtspflege
    Schwerpunkt:
    Kooperation Jugendhilfe Schule / freie Schulen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    1. Grundsätzliche Kritik hat der Paritätische am häufigen Gebrauch von Verordnungsermächtigungen im
    vorliegenden Gesetzesentwurf, was eine Bewertun
    g vorgenommener Änderungen erschwert und teilweise verhindert

    2. Kritik an der Ausgestaltung der Ganztagsschule an den Punkten Wegfallender Bezug zum Berliner
    Bildungsprogramm für die offene Ganztagsgrundschule und an der Änderung des Leitungsbegriffes für den Ganztag mit der Folge des Bedeutungsverlustes

    2. Die Paritätischen Rückmeldungen zielen im wesentlichen auf die Förderung der Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten jedes einzelnen jungen Menschen an allen Berliner Schulen, dies im Grundverständnis einer erforderlichen engen Kooperation von Jugendhilfe und Schule und einer gemeinsam zu tragenden Verantwortung für gelingende Bildungs- und Erziehungsprozesse

    3. Vor diesem Hintergrund
    - Forderungen nach der Gleichbehandlung von Schulen in freier Trägerschaft, gerade mit Blick auf Schulsozialarbeit
    - die Betonung auf die Kooperationsnotwendigkeiten von Schulen mit der öffentlichen und freien freien Jugendhilfe
    - mit Blick auf die Verpflichtung zum 1 1 . Schulbesuchsjahr die Sorge, dass jungen Menschen individuelle Hilfen in ausreichendem Maße brauchen, da wo schulische Angebote nicht ausreichen

    4. Der Paritätische verweist an unterschiedlichen Stellen auf die Rechte von Kindern und Eltern und deren Einbindung in schulische Verfahren

    5. Bedenken inwieweit die vorgeschlagenen Regelungen in § 55 verfassungskonform sind
    ...

    am 10.01.2024  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Humanistischer Verband Deutschlands
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: Matthias Krähe, Leiter Abteilung Bildung / Hum. Lebenskunde
    Wallstrasse 61-65
    10179 Berlin

    Interessenbereich:
    Anbieter für Humanistische Lebenskunde an Berliner Schulen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Der uns vorliegende Referentenentwurf zur Veränderung des Berliner Schulgesetzes (Stand 18.12.2023) ist von besonderer Relevanz für die Durchführung von Religions- und Weltanschauungsunterricht. Der Paragraph 13 stellt dafür die gesetzliche Grundlage dar. Änderungen dieses Paragraphen haben unmittelbare Auswirkungen auf die Rahmenbedingungen und die Umsetzung auch des Humanistischen Lebenskundeunterrichtes.

    §13 des Schulgesetzes sichert die Freiwilligkeit der Teilnahme am wertebildenden Unterricht. Diese Freiwilligkeit ist notwendige Voraussetzung für die Umsetzung der Fächergruppe an Berliner Schulen. Der Humanistische Verband Deutschlands steht voll und ganz hinter der Freiwilligkeit im Berliner Modell und begrüßt ausdrücklich, dass diese ungetastet bleibt.

    Insofern im zur Anhörung vorgelegten Referentenentwurf des Schulgesetzes im §13 die Pflicht zur Umsetzung des Religions- und Weltanschauungsunterrichtes nach Wünschen der Anbieter allein bei den Schulen liegt die Freiwilligkeit der Teilnahme jedoch weiterhin in der Entscheidung den Eltern bzw. Schülerinnen verbleibt, ist aus Sicht des Humanistischen Verbandes gegen die besagte Änderung des Paragraphen 13 nichts einzuwenden.
    ...

    am 09.01.2024  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Verband Deutscher Privatschulen Landesverband Berlin-Brandenburg
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Sabina Bothe, Geschäftsführerin
    Am Zirkus 3A
    10117 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft in Berlin und Brandenburg
    Schwerpunkt:
    Verbesserung der Rahmenbedingungen freier Träger

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Der VDP Berlin-Brandenburg begrüßt grundsätzlich das Vorhaben des Berliner Senats, das Schulgesetz zu novellieren. Der vorgelegte Referentenentwurf ist dazu ein erster Schritt, den in einem weiteren Schritt geplanten Änderungen explizit für Schulen in freier Trägerschaft sehen wir erwartungsvoll entgegen.

    In dem vorgelegten Referentenentwurf nehmen wir vorab positiv zur Kenntnis die sich wiederspiegelnden Anstrengungen, Kinder und Jugendliche mit Sprachförderbedarf besser zu unterstützen und befürworten grundsätzlich die in § 29 vorgenommene Verlängerungsoption des Bildungsganges Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung um ein weiteres Jahr für Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache eine andere als Deutsch ist, sowie die Ausdehnung des in § 55 Schulgesetz verankerten verpflichtenden Sprachförderangebots im Kitabereich.

    Die in § 58 eröffnete Möglichkeit einer elektronischen Zweitschrift eines Zeugnisses heißen wir in Anbetracht einer fortschreitenden Digitalisierung gut. Wir begrüßen außerdem ausdrücklich die in § 64 Abs. 3 Schulgesetz vorgenommene Ausweitung der
    Datenübermittlung an Ersatzschulen, mit der die Hoffnung auf mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit verbunden ist.

    Darüber hinaus erlauben wir uns einzelne Anmerkungen zu §§ 5 b), 41 ff, 101 und 108 des Schulgesetzentwurfs. Weitere Ausführungen entnehmen Sie bitte der beigefügten PDF-Datei "202401 10_Stellungnahme_VDP_BB_Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes u. weiterer Rechtsvorschriften_SenBJF".
    ...

    am 10.01.2024  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Arbeiterwohlfahrt (AWO) Landesverband Berlin e. V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Oliver Bürgel
    Blücherstr. 61
    10961 Berlin

    Interessenbereich:
    Bewältigungsozialer Aufgaben und Umsetzung demokratischer Rechte
    Schwerpunkt:
    aktuell: Jugendhilfeangebote in Kooperation mit Schulen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Schulbezogene Jugendsozialarbeit (§5b):
    Vorteile der Angebots- und Methodenvielfalt in der Jugendhilfe sichern und die Durchführung von Jugendsozia
    larbeit an Schulen durch schuleigenes Personal noch deutlicher als Ausnahme zu formulieren. Auch für diese Zielgruppe die Standards des Landesprogramms "„Jugendsozialarbeit an Berliner Schulen“ sicher stellen!

    Kitachancenjahr (§55):
    Ausdrückliche Begrüßung der Maßnahmen zur Erweiterung des Umfangs der vorschulischen Sprachförderung sowie der Einladung zum Kitabesuch ab 3 Jahren. Vor verpflichtenden Zuweisungen unbedingt den Stellenwert von Kita für die betroffenen Familien aufsuchend verdeutlichen (auch mit mehrsprachigen Materialien).

    Angebote der ergänzenden Förderung und Betreuung (§§ 9, 19):
    Verpflichtungen von Standards zur inklusiven Ganztagsschule und zur Schulevaluation erfordern die Bereitstellung entsprechender Ressourcen. Hier braucht es ggf. Anpassungen in den Rahmenvereinbarungen. Mit dem Zuständigkeitswechsel für die ergänzende Förderung und Betreuung zur Schulaufsichtsbehörde verknüpfen wir die Erwartung, dass die bestehenden Verfahren in Verwaltungsaufwand reduzierende Abläufe überführt werden Schnittstellen zur Jugendhilfe bei der Einführung eines 11. Pflichtschuljahres erfordern Dialog mit der Jugendberufshilfe und bei Ruhen der Schulbesuchspflicht ist ggf. die Einbindung der Jugendämter zu sichern. Wir empfehlen zu beiden Themen einen intensiven Dialog aufzunehmen mit den Gremien der Jugendhilfe. Dabei sollen die Beteiligungsrechte des Landesjugendhilfeausschuss nicht durch zu kurze Fristen wie jetzt über die Weihnachtstage beschnitten werden.
    ...

    am 08.01.2024  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Deutscher Philologenverband Berlin/Brandenburg
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Kathrin Wiencek
    Dominicusstraße 3
    10823 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildung
    Schwerpunkt:
    Gymnasium

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Der Deutsche Philologenverband Berlin/Brandenburg begrüßt die geplanten Änderungen im Schulgesetz und bei weiteren Rechtsvorschriften. Besonders hervorheben möchten wir die folgenden Änderungen im Schulgesetz:

    §12
    Die verbindliche Festlegung für eine Notenerteilung in allen Fächern des Lernbereiches befürworten wir ausdrücklich.

    §56
    Die Einführung des Zahlenwertes 14 als Summe der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch des Endjahreszeugnisses Jg. 5 und des Halbjahreszeugnisse Jg. 6 als Voraussetzung für den Übergang an das Symnasium begrüßen wir sehr. Auch das Feststellungsverfahren zur Erprobung der Eignung, wenn der Wert 14 nicht erreicht wird, findet unsere volle Zustimmung.
    ...

    am 10.01.2024  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Berufliche Bildung Berlin
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Ronald Rahmig
    StarkenburgerStrasse 13
    14163 Berlin

    Interessenbereich:
    Berufliche Bildung
    Schwerpunkt:
    Berufsverband

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Wir unterstützen die Regelung in § 29 (4)
    In §30 (5) 3. muss die Probezeit auch in mindestens zweijährigen Bildungsgängen nur ein Schulhalbjahr bet
    ragen.
    In §41 (3) muss geregelt werden, welche Konsequenzen bei Verstößen gegen die Schulbesuchspflicht in den OSZ folgen.
    In §42 (4) fehlt eine Regelung für Menschen, die mit dem Besuch der Jahrgangsstufe 10 die 11 Jahre absolviert haben.
    Es fehlt eine Regelung, dass Allgemeinbildende Abschlüsse (BBR, eBBR und MSA) außer in den speziellen Bildungsgängen der OSZ (z.B. FOS, BOS, Berufl.GO) und mit Abschluss einer Ausbildung nur in den Allgemeinbildenden Schulen erreicht werden können. In den OSZ wird in den Übergangs-Bildungsgängen (z.B. IBA) ein eigener Abschluss erworben, der mindestens dem BBR und eBBR gleichwertig anerkannt werden muss. Es fehlt eine Regelung zur Stellung der Praktika in der Sek I und deren Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung und die Einbindung von Eltern und Betrieben.
    ...

    am 09.01.2024  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    VOB e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Arnd Niedermöller
    Lückstr. 63
    10317 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildung
    Schwerpunkt:
    Gymnasien

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Gesamteinschätzung

    Zunächst gibt der Verband eine zusammenfassende Einschätzung zu den im Gesetzentwurf be-nannten Vorhaben ab. Anschließend er
    folgt eine detailliierte Rückmeldung zu den einzelnen Ände-rungen. Zu den zahlreichen redaktionellen Änderungen werden keine Einschätzungen abgegeben. Bei weiteren nicht kommentierten Änderungen wird auf eine Rückmeldung verzichtet, da Sie entweder die Arbeit der Schulleitungen der Gymnasien nicht betreffen oder der Verband keinen Kommen-tar zu der Änderung abgegeben möchte.

    Abschaffung des Probejahrs:
    Die VOB bevorzugt eine Beibehaltung des Probejahres. Die im Entwurf genannten Eignungskrite-rien, wie Sie auch in Brandenburg und anderen Bundesländern gelten, werden grundsätzlich be-grüßt. Wichtig für die VOB ist die Vergleichbarkeit der Noten der Grundschulen. Dafür hält die VOB die standardisierenden Arbeiten an den Grundschulen für unerlässlich. Die VOB sieht auch den Vorteil, dass die beratenden Lehrkräften in den Grundschulen bei den Begründungen für Ihr Urteil entlastet werden.
    In keinem Fall sollte eine zusätzlichen Beratung an den Oberschulen im Aufnahmezeitraum stattfin-den.

    Einführung 11. Pflichtschuljahr:
    Grundsätzlich ist das Ziel einer Kontrolle der Anschlussfähigkeit der Schülerinnen und Schüler zu begrüßen. Durch den vorliegenden Entwurf ist ein erheblicher Bürokratischer Aufwand zu befürch-ten, der insbesondere bei den Schulaufsichten und Schulen zu einer deutlichen Steigerung des Ar-beitsaufwandes führt. Setzt man hier die Priorität der Arbeit der Schulaufsichten, dann müssen diese dringend von/bei anderen Aufgaben entlastet werden. Die VOB sieht hier z.B. das Abschaffen der Schulverträge bei Schulen, die nicht Bonusschulen sind, als eine Entlastungsmöglichkeit. Des Weiteren könnte man die Arbeitsanweisungen und Regelungen bei den Stellenbesetzungsverfahren überprüfen, inwieweit rechtssicher der Arbeits- und Zeitaufwand reduziert werden können.

    Klarstellung zum Angebot des Religionsunterrichts:
    Die vorliegende Fassung wird von der VOB abgelehnt. Die Schulen werden bei der aktuellen Schul-platznot und den überbelegten Schulgebäuden vor erhebliche Probleme in Bezug auf die räumliche Situation gestellt. Es können mehrere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften Ihr Recht einfordern. Ohne eine Klarstellung, in Bezug auf Mindestteilnehmerzahlen, Umgang mit Raum-knappheit und wer diesen Unterricht anbieten darf, sind erhebliche Konflikte an den Schulen und Gerichtsverfahren vorprogrammiert. Die vorliegende Fassung führt im Zweifelsfall zu Einschrän-kungen beim regulären Unterrichtsangebot (z.B. größere Kurse, kein Teilungsunterricht, usw.). Das kann bei den Ergebnissen in den Schulleistungstest nicht erwünscht sein.

    Berliner Landesinstitut:
    In der Einführung eines Berliner Landesinstituts sieht die VOB ein großes Potential für eine spürbare Qualitätsentwicklung und Synergieeffekte bei der Verzahnung der drei Ausbildungsphasen. Eine weitere Kommentierung ist ohne die Kenntnisse von Details nicht möglich.

    Anhang: Detaillierte Rückmeldung
    ...

    am 10.01.2024  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Ev. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: OKR Martin Vogel
    Georgenkirchstr. 69
    10249 Berlin

    Interessenbereich:
    kirchliche Interessen
    Schwerpunkt:
    hier - Religionsunterricht

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Mit Email vom 19.12.2023 ist der Ev. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz die Möglichkeit gegeben worden, zum Referentenentwurf "Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiteren Rechtsvorschriften" (Stand 24.11.2023) Stellung zu nehmen. Dafür danken wir sehr, insbesondere auch, weil in Abschnitt A die Stärkung des Religionsunterrichts als eine der zentralen Anliegen der Änderungen hervorgehoben wird.

    Freilich müssen wir konstatieren, dass die vorgeschlagenen Änderungen, insbesondere §13, lediglich die bislang schon geübte Praxis im Gesetzestext festhalten und die Formulierungen in §13, auch in Verbindung mit §12 Entwurfsfassung BSchulG, nicht dem im Koalitionsvertrag politisch formulierten Ziel der Etablierung des Religionsunterrichtes als ordentliches Lehrfach entsprechen.

    Die in § 13 vorgeschlagenen Änderungen sind bereits auf dem Wege des in der Ausführungsvorschriften über den Religions- und Weltanschauungsunterricht in Nummer 3 Abs. 3 Festgelegten in das Schulgesetz einfügt. Der Hinweis, dass die Religionsgemeinschaften einen Anspruch darauf haben, Religionsunterricht anzubieten (siehe Begründung), stellt insofern keine neue gesetzliche Regelung dar. Er ist ungeeignet, die in den Richtlinien der Regierungspolitik 2023-2026 des Landes Berlin avisierte Veränderung des Status des Religionsunterrichts hin zu einem ordentlichen Lehrfach einzuleiten; ja, dieses Ziel wird mit dem Gesetzesentwurf nicht aufgenommen. Hierzu wären eine Streichung des § 13 und eine Aufnahme des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach mit Zuweisung zu einem Lernbereich in § 12 notwendig.

    Sollte wider Erwarten der bisherige §13 weiter Bestand haben, möge am Ende von Abs. 2 die Formulierung aufgenommen werden:
    "Die Religionsgemeinschaften erhalten regelmäßig Kenntnis über die an den öffentlichen Schulen tätigen Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung im Fach Religionslehre."
    Begründung: Zur Stärkung des Religionsunterrichts und zur Wahrnehmung der Pflicht des Angebotes von Aus- Fort- und Weiterbildungsangeboten seitens der Anbieter, ist die Kenntnis des grundsätzlich zur Verfügung stehenden Lehrpersonals unabdingbar.

    In der Begründung "Zu 7. (§13)" wird das Verfahren der Finanzierung des Religionsunterrichts ausdrücklich hervorgehoben. Ein Zusammenhang mit der im Entwurf vorgelegten Änderung von §13 ist freilich nicht erkennbar; zugleich ist eine auskömmliche und nachhaltige finanzielle Ausstattung des Religionsunterrichts nach derzeitigem Stand dringend angezeigt.
    ...

    am 11.01.2024  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Berlin
    nichtrechtsfähiger Verein
    Vertretungsberechtigt: Tom Erdmann
    Ahornstr. 5
    10787 Berlin

    Interessenbereich:
    Gewerkschaft, Vereinigung im Sinne von Art. 9 III GG
    Schwerpunkt:
    gemäß § 3 Satzung der GEW BERLIN

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die GEW BERLIN bewertet einige der Änderungsvorhaben kritisch und fordert eine Überarbeitung, insbesondere in Bezug auf die Umsetzung des Religionsunterrichts, das Aufnahmeverfahren an Gymnasien, die Durchführung von Vergleichsarbeiten, die evidenzbasierte Schulentwicklung, das Ruhen der Schulpflicht, die Gewährung von Nachteilsausgleichen, die Schulgesundheitspflege, die Einführung des 11.Pflichtschuljahrs und die Erbringung der schulbezogenen Jugendsozialarbeit und der ganztägigen Bildung, Erziehung und Betreuung. Darüber hinaus regt die GEW BERLIN Änderungen bei der ganztägigen Bildung, Erziehung und Betreuung, bei den Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen und den Grundsätzen für die Gremienarbeit an.

    Das Angebot von Religionsunterricht sollte vom Bedarf der Schüler*innen und ihrer Familien ausgehen und nicht von dem Anspruch der Religionsgemeinschaften. Bei der Aufnahmeverfahren an Gymnasien sollte vermieden werden, dass strukturelle Benachteiligungen verstärkt werden. In Bezug auf das Übergangsverfahren von der Grundschule zur weiterführenden Schule, auf die Verpflichtung zu Vergleichsarbeiten und die Ausrichtung an der evidenzbasierten Schulentwicklung warnt die GEW BERLIN vor einer Verengung des Bildungsverständnisses. Der Fokus auf wenige Kompetenzbereiche und auf datenbasierte Vergleichsstudien sind nicht der Weg zu der erforderlichen komplexen, vielfältigen und zukunftsgerichteten Bildung.

    Weiterhin sollte die Probezeit am Gymnasium gänzlich entfallen und die aufnehmende Schule für den Lernerfolg der aufgenommenen Schüler*innen verantwortlich sein, um Brüche in der Schulbiographien zu vermeiden.

    In Bezug auf das Ruhen der Schulpflicht sind dringend Konkretisierungen erforderlich. Nur wenn pädagogische Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung ausgeschöpft sind, können solch schwerwiegenden Eingriffe in die Rechte eines Kindes vorgenommen werden. Ein Aufweichen von Nachteilsausgleichen und Änderungen bei der Schulgesundheitspflege sind mit Blick auf eine qualitätsvolle inklusive Bildung nicht hinnehmbar. Zur Ausgestaltung des 11.Pflichtschuljahrs hat die GEW BERLIN konkrete Umsetzungsvorschläge und fordert zusätzliche personelle Ressourcen sowie die Klärung wichtiger Fragen.

    Sowohl die schulbezogene Jugendsozialarbeit als auch die "ergänzenden Förderung und Betreuung" sollten vorrangig durch Beschäftigte im öffentlichen Dienst erbracht werden. Grundsätzlich wird für den EFöB eine neue Bezeichnung gefordert, die der Arbeit mehr gerecht wird: "ganztägigen Bildung, Erziehung und Betreuung".

    Die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen bedürfen einer Überarbeitung für mehr Handlungssicherheit sowie einer Ausrichtung an kindbezogener, systemischer, multiprofessionellen Zusammenarbeit. Bei den Grundsätzen für die Gremienarbeit bedarf es einer Konkretisierung/ Ausnahme für Klassen- und Fachkonferenzen, für die eine Mindestanzahl an Sitzungen nicht sinnvoll ist.
    ...

    am 09.07.2024  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Berliner Bündnis für Schulische Inklusion
    Aktionsbündnis
    Vertretungsberechtigt: o.A.
    Komturstraße 58-62
    12099 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildung und schulische Inklusion
    Schwerpunkt:
    Bildung von Schülerinnen mit Förderschwerpunkt, Behinderung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Das Berliner Bündnis für Schulische Inklusion fordert die Verankerung des Rechtsanspruches auf inklusive Beschulung und damit die Verwirklichung der verpflichtenden Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention insbesondere die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe an Bildung
    U.a. wird die Umsetzung folgender Forderungen und deren Verankerung im Schulgesetz gefordert:

    - Rechtsanspruch auf angemessene Vorkehrungen, die im Einzelfall eines jeden Kindes oder Jugendlichen mit Behinderungen geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass sie gleichberechtigt ihre Rechte wahmehmen und ausüben können
    - da vorrangige Berücksichtigung von Kindern mit Behinderung bei der Schulplatzvergabe
    - Rechtsanspruch auf Ganztag bis 18 Uhr für Kinder mit Förderschwerpunkt
    - die Rechtsansprüche des Bundesteilhabegesetzes im Schulgesetz aufzugreifen
    - verlässliche Regelung der Zusammenarbeit Schule und Jugendamt, rechtskonforme Ermöglichung der Teilhabeplanung

    Gleichzeitig verweist das Bündnis auf die Inhalte der abschließenden Bemerkung des UN-Fachausschuss vom 03.10.2023
    ...

    am 14.05.2024  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

Im Land Berlin soll das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin die für die psychotherapeutische Prüfung zuständige Stelle sein.

Anpassung von Regelungen für eine verbesserte rechtssichere und erleichterte Durchführung von Personalrats- sowie Jugend- und Auszubildendenvertretungswahlen.
Änderung § 16 Nummer 4
Änderung § 21
Änderung § 23, Einfügung Nummer 1
Änderung § 24 Nummer 1 und 6
Änderung § 43 Nummer 1
Änderung § 44 Nummer 1 und 2
Änderung § 51
Änderung § 56 Nummer 2
Änderung § 57, Einfügung Nummer 3
Änderung § 61 Nummer 2
Änderung § 63 Nummer 1 und 2, Einfügung Nummer 3
Änderung § 69 Nummer 2
Änderung § 99

Einfügung § 13 Absatz 4
Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 5 bis 8.
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und wie folgt geändert: Die Angabe „Absatz 4“ wird durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
Änderung § 28

Änderung § 1 Absatz 1 und 2,
Änderung § 2 Absatz 1,
Einfügung § 4 Absatz 2, der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3,
Aufhebung § 11 Absatz 3 Satz 1,
Einfügung § 11 Absatz 4,
Der dem Haushaltsgesetz 2024/2025 beigefügte Haushaltsplan für die Jahre 2024 und 2025 wird nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Zweiten Nachtragshaushaltsplans für die Jahre 2024 und 2025 geändert
siehe auch Haushaltsgesetz 2024/2025 Drucksache 19/1100

Antrag (Gesetzentwurf) Grüne, Die Linke   Drucksache 19/1656 vom 14.05.2024

In § 5 Absatz 1 Satz 1 der Tilgungsverordnung wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" ersetzt.

  • Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/48 S. 4597 vom 23.05.2024
    Vertagt

    I. Lesung
    Redner: Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 4676, 4679; Herrmann, Alexander (CDU) S. 4677; Vandrey, Dr. Petra (Grüne) S. 4677; Lehmann, Jan (SPD) S. 4678, 4679; Vallendar, Marc (AfD) S. 4679
      Plenarprotokoll 19/49 S. 4676 bis 4680 vom 06.06.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Artikel 1: Aufhebung des Landesantidiskriminierungsgesetzes
Artikel 2: Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

  • I. Lesung
    Redner: Woldeit, Karsten (AfD) S. 4528, 4532, 4534; Dregger, Burkard (CDU) S. 4529, 4520; Franco, Vasili (Grüne) S. 4520; Walter, Sebastian (Grüne) S. 4530; Özdemir, Orkan (SPD) S. 4531, 4533; Eralp, Elif (Die Linke) S. 4533, 4535
      Plenarprotokoll 19/48 S. 4528 bis 4535 vom 23.05.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Integration, Frauen und Gleichstellung, Vielfalt und Antidiskriminierung (federführend)
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Das Berliner Ausführungsrecht zum Bundesrecht über die Gesundheitsfachberufe wird fortgeschrieben, indem ein einheitliches Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesrecht über die Gesundheitsfachberufe geschaffen wird, welches die noch ausstehenden Bestimmungen im Hebammenbereich vorsieht und im Pflegebereich mit den notwendigen Anpassungen an die Stelle des Berliner Ausführungsgesetzes zum Pflegeberufegesetz tritt.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesrecht über die Gesundheitsfachberufe (BerlGFBAG)
Artikel 2: Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Artikel 3: Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Artikel 4: Änderung des Pflegefachassistenzgesetzes
Artikel 5: Änderung des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesrecht über die Gesundheitsfachberufe zum 1. Januar 2025

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Gesundheit und Pflege
  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/48 S. 4555 vom 23.05.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Gesundheit und Pflege
      Ausschussprotokoll 19/38 (Beschluss) vom 27.05.2024
    Weitere Dokumente:   Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Gesundheit und Pflege
      Drucksache 19/1701 vom 27.05.2024

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/49 S. 4675 vom 06.06.2024
    Angenommen

    Gesetz vom 13.06.2024
    Erläuterung: Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in
    Kraft. Gleichzeitig tritt das Berliner Ausführungsgesetz zum Pflegeberufegesetz vom 22. August 2019 (GVBl. S. 534) außer Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23/2024 S. 382 bis 384 vom 26.06.2024
    Datum des Inkrafttretens 27.06.2024
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1649 S. 1 bis 21 vom 30.04.2024

An Grundschulen und den Grundschulteilen der Gemeinschaftsschulen und Integrierten Sekundarschulen wird je eine Funktionsstelle für die Tätigkeit als Fachleiterin oder Fachleiter in den Fächern Deutsch und Mathematik geschaffen.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

  • I. Lesung
    Redner: Khalatbari, Sandra (CDU) S. 4555; Krüger, Louis (Grüne) S. 4556; Hopp, Marcel (SPD) S. 4557; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 4557; Weiß, Thorsten (AfD) S. 4558
      Plenarprotokoll 19/48 S. 4555 bis 4559 vom 23.05.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Ausschussprotokoll 19/40 (Beschluss) vom 13.06.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/64 (Beschluss) vom 26.06.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Erläuterung: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Familie vom 13. Juni 2024
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/1808 vom 26.06.2024

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/51 S. 4917 vom 04.07.2024
    Angenommen

    Gesetz vom 10.07.2024
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 28/2024 S. 463 vom 20.07.2024
    Datum des Inkrafttretens 21.07.2024
  • VOB e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Arnd Niedermöller
    Lückstr. 63
    10317 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildung
    Schwerpunkt:
    Gymnasien

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die VOB e.V. begrüßt grundsätzlich den Einstieg in ein Mittleres Management in der Grundschule und in Grundschulteilen.
    Es wäre wichtig, dass diese
    Fachleiterstellen Funktionsstellen im Sinne von § 73 SchulG sind und dieses Amt nach Probezeit auf Lebenszeit (bei Beamten) vergeben wird. Damit wäre die Zulage pensionsrelevant.

    Nach unserer Auffassung müssten auch die Bildungslaufbahnverordnung, die Zuordnungsrichtlinien und die Arbeitsanweisung zur Besetzung von Funktionsstellen nach Ausschreibung angepasst werden.

    Zu Berücksichtigen wäre auch, dass Grundschullehrkräfte, die noch in der Besoldungsstufe A 12 sind, nach unserem Verständnis die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen und nciht ausgewählt werden können.
    ...

    am 25.11.2023  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Gewerkschaft Erziehung u.Wissenschaft, Landesverband Berlin (GEW)
    nichtrechtsfähiger Verein
    Vertretungsberechtigt: Martina Regulin; Uwe Friese
    Ahornstr. 5
    10787 Berlin

    Interessenbereich:
    Gewerkschaft, Vereinigung im Sinne von Art. 9 III GG
    Schwerpunkt:
    gemäß § 3 Satzung der GEW BERLIN

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Wir begrüßen die beabsichtigte Einführung von Ämtern für Fachleiter*innen sowie der entsprechenden Stellen für die Fächer Deutsch und Mathematik an Grundschulen. Es ist nach unserer Auffassung jedoch Bedarf für weitere Fachleitungsstellen vorhanden, um die Qualität des Unterrichts an Grundschulen zu verbessern um die Prozesse der Schulentwicklung besser zu koordinieren und um die Lehrkräfte bei der Umsetzung des Unterrichts zu unterstützen. Es sollte an jeder Grundschule mindestens eine Funktionsstelle für Inklusion und eine für den Ganztag eingerichtet werden.

    Die GEW BERLIN vertritt die Auffassung, dass die beabsichtigte Zahlung von Amtszulagen nach Fußnoten 2 und 3 der Anlage II zum Landesbesoldungsgesetz in Höhe von derzeit 226,26 EURO bzw. 377,05 EURO den zusätzlichen Anforderungen der neuen Ämter nicht entsprechen würden. Wir gehen weiter davon aus, dass das Ziel der Einführung dieser Ämter und Stellung nur dann erreicht werden kann, wenn die künftigen Amtsinhaber*innen auch Anrechnungsstunden im Umfang von wöchentlich mindestens drei Unterrichtsstunden erhalten. Letzteres soll mit der Begründung des Gesetzentwurfes ausdrücklich ausgeschlossen werden.
    ...

    am 24.11.2023  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Verband Sonderpädagogik e.V. - Landesverband Berlin
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Uwe Runkel
    Grazer Platz 1-3
    12157 Berlin

    Interessenbereich:
    Interessenvertretung von Lehrkräften, Schulleitungen, Schule
    Schwerpunkt:
    Sonderpädagogik / Inklusion

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Das Vorhaben wird vom VDS Landesverband Berlin grundsätzlich begrüßt. Um die Unterrichtsentwicklung und -qualität an Grundschulen und Grundstufen der Gemeinschaftsschulen stärker in den Blick zu nehmen, müssen mindestens für die Kernfächer Mathematik und Deutsch entsprechende Funktionsstellen zur Verfügung stehen. Fraglich ist allerdings, wie Kolleginnen und Kollegen die herausfordernde Arbeit leisten sollen, ohne dafür entsprechende Entlastungsstunden zu erhalten. Der Pool an Entlastungsstunden, die Grundschulen und Grundstufen an Gemeinschaftsschulen intern zur Verfügung stehen, müsste hierzu, nach Ansicht des VDS, deutlich erhöht werden.

    Diese Thematik betrifft ebenso die zuletzt neu an Grundstufen der Gemeinschaftsschulen eingerichteten Stellen der stellvertretenden Grundstufenleitung. Diese erhalten ebenfalls schon keine Entlastungsstunden für ihre Arbeit. Mindestens sollte diese Funktion aber, aus Sicht des VDS, mit den Stunden zur Entlastung bedacht werden, welche die Grundstufenleitung an Gemeinschaftsschulen weniger bekommt, als an einer normalen Grundschule. Dies sollte mindestens für Grundstufen an Gemeinschaftsschulen gelten, die mehr als 360 SuS haben. Bei einer neuen Gesetzgebung könnte dies direkt mit eingebracht werden.

    Letztlich sollten reguläre größere Grundschulen die Möglichkeit erhalten, eine weitere Fachleitung auszuschreiben, um Schulentwicklungsprozesse vorantreiben zu können. Dazu gehören Stellen wie Fachleitung als Qualitätsbeauftragte und insbesondere auch Fachleitung Inklusion. Ggf. sollte es gesetzlich möglich sein, an einer großen Schule statt der Stelle einer 2. Stellvertretung eine solche Stelle ersatzweise auszuschreiben.
    ...

    am 20.11.2023  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

Die Zahlung der Zulage für Lehrkräfte an Schulen in schwieriger Lage soll bis bis zum Ende des Schuljahres 2024/2025 verlängert werden.
Änderung § 78 a

Das Änderungsgesetz resultiert aus dem Anpassungsbedarf der Arbeitsweise und der Erweiterung Aufgabenbereichen der Wohnraumversorgung Berlin – AöR. Es greift die Kritik des Rechnungshofs auf.
Änderung § 1 Absatz 1, Einfügung § 1 Absatz 2, Änderung § 1 Absatz 3, Änderung § 2 Absatz 1, Einfügung § 2 Absatz 2 und Absatz 3, Änderung § 3 Absatz 1, Änderung § 3 Asbatz 3, 4 und 5, Änderung § 5 Absatz 2

  • Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/47 S. 4481 vom 02.05.2024
    Vertagt

    I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/49 S. 4675 vom 06.06.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.
  • I. Lesung
    Redner: Bocian, Lars (CDU) S. 4435; Gebel, Silke (Grüne) S. 4435; Lasić, Dr. Maja (SPD) S. 4436, 4438; Schatz, Carsten (Die Linke) S. 4437; Vallendar, Marc (AfD) S. 4437, 4438
      Plenarprotokoll 19/47 S. 4434 bis 4439 vom 02.05.2024

    Ausschussberatung
    Erläuterung: Anhörung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
    Ausschussprotokoll 19/38 vom 16.05.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Ausschussprotokoll 19/39 (Beschluss) vom 30.05.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/63 (Beschluss) vom 12.06.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Erläuterung: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Familie vom 30.05.2024
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/1761 vom 12.06.2024

    Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/50 S. 4832 vom 20.06.2024
    Vertagt

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/51 S. 4909 bis 4910 vom 04.07.2024
    Angenommen

    Gesetz vom 10.07.2024
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 28/2024 S. 458 bis 459 vom 20.07.2024
    Datum des Inkrafttretens 21.07.2024
  • Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Dr. Ulf Buermeyer; Prof. Dr. Nora Markard
    Boyenstr. 41
    10115 Berlin

    Interessenbereich:
    Grund- und Menschenrechte
    Schwerpunkt:
    Meinungs- und Pressefreiheit, Überwachung, Antidiskriminierung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die Gesellschaft für Freiheitsrechte begrüßt im Grundsatz das Gesetz, übt jedoch Kritik an einigen Vorschriften, insbesondere an der Bedeutung der Einstufung durch den Verfassungsschutz für die Fölrderung politischer Stiftung. Zudem setzt sich die Gesellschaft für Freiheitsrechte für die Benennung einer möglichst unabhängigen Stelle für die Entscheidung über die Förderung ein. ...

    am 16.05.2024  an: Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
    Bildungswerk Berlin der Heinrich-Böll-Stiftung e.V.
    Eingetragener Verein
    Vertretungsberechtigt: Inga Börjesson
    Olivaer Platz 16
    10707 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildung
    Schwerpunkt:
    Eingetragener Verein

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Grundsätzlich wurde der Gesetzesentwurf begrüßt, ansosnten wurden in erster Linie Ergänzungen oder Konkretisierungen vorgeschlagen:

    - § 2 Absat
    z 1 Nr. 3
    Buchstabe a: Hier wird eine Erweiterung der zu konsultierenden Stellen für die Beurteilung der Verfassungsfeindlichkeit um Expertinnen aus Wissenschaft und Zivilgesellschaft vorgeschlagen.

    - Buchstabe b: Hier wird für eine Konkretisierung der Formulierung "Mitwirkung Beschäftigug oder Beauftragung von Personen, die die inhaltliche Arbeit ... wesentlich beeinflussen können" plädiert.

    - Buchstabe c: Hier wird nach der Nachweispflicht in Bezug auf die Formulierung "Aktivitäten" gefragt und vor unnötigem bürokratischen Aufwand gewarnt.

    - § 4: Hier wird die Formulierung "Die nach § 4 Absatz 1 zuständige Stelle bezieht für die Prüfung und Entscheidung der Förderfähigkeit nach § 2 Absatz 1.3 Analysen von unabhängigen Expertinnen mit ein. Dieses können Forschungseinrichtungen und / oder anerkannte zivilgesellschaftliche Organisationen sein." vorgeschlagen
    ...

    am 15.05.2024  an: Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1606 S. 1 bis 25 vom 16.04.2024

Zustimmungsgesetz zum Fünften Medienänderungsstaatsvertrag

Erläuterung:

siehe auch Drucksache 19/1447
  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/47 S. 4434 vom 02.05.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten, Medien
      Ausschussprotokoll 19/39 (Beschluss) vom 05.06.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten, Medien
      Drucksache 19/1737 vom 05.06.2024

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/50 S. 4791 vom 20.06.2024
    Angenommen

    Gesetz vom 27.06.2024
    Erläuterung: Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2024 außer Kraft, falls der Fünfte Medienänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis spätestens 1. November 2024 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2024 S. 423 bis 426 vom 10.07.2024
    Datum des Inkrafttretens 11.07.2024
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1597 S. 1 bis 157 vom 09.04.2024

Mit diesem Gesetz wird das Berliner Heilberufekammergesetz an geänderte bundesrechtliche und europarechtliche Regelungen, an die aktuelle Rechtsprechung sowie an Erkenntnisse aus dem Gesetzesvollzug angepasst.

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Gesundheit und Pflege

  • Ausschussberatung
    Ausschuss für Gesundheit und Pflege
      Ausschussprotokoll 19/36 (Beschluss) vom 22.04.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Gesundheit und Pflege
      Drucksache 19/1610 vom 22.04.2024

    I. Lesung
    Redner: König, Bettina (SPD) S. 4429; Pieroth-Manelli, Catherina (Grüne) S. 4430; Zander, Christian (CDU) S. 4430; Schulze, Tobias (Die Linke) S. 4431; Ubbelohde, Carsten (AfD) S. 4432
      Plenarprotokoll 19/47 S. 4429 bis 4432 vom 02.05.2024

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/48 S. 4554 bis 4555 vom 23.05.2024
    Angenommen

    Gesetz vom 30.05.2024
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 19/2024 S. 146 bis 150 vom 12.06.2024
    Datum des Inkrafttretens 13.06.2024
  • Psychotherapeutenkammer Berlin
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: Eva Maria Schweitzer-Köhn (Präsidentin); Dr. Lea Gutz (Vizepräsidentin)
    Kurfürstendamm 184
    10707 Berlin

    Interessenbereich:
    Berufsvertretung und -aufsicht der Psychotherapeut*innen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die Psychotherapeutenkammer Berlin begrüßt grundsätzlich die vorgesehenen Änderungen des Referentenentwurfs. Neben den notwendigen Anpassungen an geänderte bundes- und europarechtliche Regelungen, an Rechtsprechung und an die praktische Umsetzung, ist insbesondere die vorgesehene datenschutzkonforme digitale Öffnung positiv hervorzuheben.

    Kritisch bewerten wir indes das Festhalten an der Stichtagsregelung für Versorgungseinrichtung gemäß § 90 BlnHKG.

    Von den fünf in § 1 BlnHKG genannten Heilberufskammern im Land Berlin ist die Psychotherapeutenkammer Berlin die einzige Kammer, die ihren mittlerweile über 6.000 Pflichtmitgliedern keine Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk ermöglichen darf. Dies stellt für unsere Pflichtmitglieder nicht nur landesweit eine Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtmitgliedern der übrigen Heilberufekammern dar; auch im bundesweiten Vergleich bleibt allein den selbstständig tätigen Pflichtmitgliedern der Psychotherapeutenkammer Berlin die Absicherung durch ein Versorgungswerk wegen § 90 BlnHKG verwehrt.
    Hauptberuflich selbstständig tätige Psychotherapeut*innen unterliegen nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht nach §§ 1 und 2 SGB VI und müssen daher privat vorsorgen: Über eine private Rente oder über eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

    Eine Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung, die bei Einführung der Vorgängerregelung in § 35 Abs. 3 BlnKaG als Begründung angeführt wurde (Achtes Gesetz zur Änderung des Berliner Kammergesetzes vom 05.10.1999, GVBl. S. 537), wäre aber auch annähernd 25 Jahre nach Einführung der Stichtagsregelung bei Errichtung eines Versorgungswerks für Pflichtmitglieder der Psychotherapeutenkammer Berlin nicht zu erwarten. Denn die angestellten Berufsangehörigen blieben weiterhin über die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert und wären aufgrund der sogenannten „Friedensgrenze“ in § 6 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI ohnehin nicht berechtigt, die Befreiung von der Versicherungspflicht zu beantragen.

    Die Errichtung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung würde zudem der wesentlichen Verbesserung der Rentenvorsorge selbstständig tätiger Psychotherapeutinnen dienen, deren Altersrente sich aufgrund Teilzeittätigkeit trotz potentiellen Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten nach wie vor auf einem unzureichenden Niveau bewegt. Über 60 % der Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Berlin sind bereits jetzt Frauen - mit steigender Tendenz!

    Berufsständische Versorgungswerke sind über den Berufsstand eigenverwaltet und eigenfinanziert und daher keine Belastung für den öffentlichen Haushalt; weder auf Landes- noch auf Bundesebene. Versorgungswerke finanzieren sich aus einer Mischung von Kapitaldeckung und Umlagen durch die Beiträge der Pflichtmitglieder und haben sich in den freien Berufen, seit diese im Jahr 1957 im Zuge der damaligen Rentenreform aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen wurden, bewährt.

    Die Psychotherapeutenkammer Berlin fordert daher dazu auf, den die Errichtung eines Versorgungswerks verhindernden § 90 BlnHKG ersatzlos zu streichen.
    ...

    am 14.02.2024  an: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
    Ursula Gaedigk (Patientenbeauftragte für Berlin, Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege)
    Oranienstraße 106
    10969 Berlin

    Interessenbereich:
    Patientenrechte, Patientenschutz
    Schwerpunkt:
    Anlaufstelle für die Anliegen und Beschwerden von Patienten

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die Kammern für Heilberufe erfüllen wichtige Aufgaben zum Wohl der Allgemeinheit und tragen wesentlich zur Qualität der Berufsausübung bei. Das Ziel des Gesetzesvorhabens, durch die Anpassung des Berliner Heilberufekammergesetzes u.a. an geänderte bundesgesetzliche und europarechtliche Vorgaben die Kammern dabei zu unterstützen, ihren Aufgaben weiter gerecht werden zu können, ist aus Sicht der Patientenbeauftragten positiv zu beurteilen.

    Zu Nr. 6 bb) / Änderung des § 5 Abs. 7 HBKG: Die Ergänzung ist im Interesse des Patientenschutzes wesentlich. Die zuständige Kammer muss die Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung unter anderem über den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation eines ihrer Mitglieder informieren, sobald diese als sofort vollziehbar oder unanfechtbar gelten. Das ist vor allem notwendig, weil ggf. zum Schutz von Patientinnen und Patienten eine Entziehung der Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung veranlasst werden muss.

    Zu Nr. 8 / Änderung des § 6:
    Aus Sicht von Patientinnen und Patienten sind die Regelungen des § 6 des Berliner Heilberufekammergesetzes von besonderer Bedeutung. Patientinnen und Patienten, die sich mit Beschwerden und Bitten um Auskunft an die Kammern wenden, kritisieren teilweise die Reaktionen aufgrund der bestehenden Regelungen als zu wenig transparent.
    Die Patientenbeauftragte regt daher an zu prüfen, ob im § 6 dem Interesse an einem transparenten und bürgerfreundlichen Gesundheitswesen stärker Geltung verschafft werden kann.

    Zu Nr. 8 aa) Änderung § 6 Abs. 1 Satz 1:
    Zu größerer Transparenz kann beitragen, wenn die Kammern nicht nur Auskunft aus ihren Berufsverzeichnissen erteilen dürfen, wie vorgesehen, sondern auch sollen.

    bb) / Ergänzung in § 6 Abs. 1 Satz 2:
    Die Änderung, die auskunftsfähigen Kategorien um Weiterbildungsbezeichnungen zu ergänzen, ist positiv zu bewerten. Bei Patientinnen und Patienten besteht ein großes Interesse daran, Weiterbildungsbezeichnungen als Qualitätskriterium überprüfen zu können, auf diese Weise können Patientinnen und Patienten auch die Einhaltung des Facharztstandards überprüfen.

    cc) / Änderung § 6 Abs. 1 Satz 3:
    Es wird vorgeschlagen, die vorgesehene Ergänzung „ein Anspruch auf Auskunfterteilung besteht nicht“ zu ersetzen durch: „Ein Recht auf Auskunfterteilung besteht, soweit nicht schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen dem entgegenstehen.“

    b)
    Die Neufassung des Abs. 2 wird grundsätzlich positiv bewertet. Die Patientenbeauftragte bittet zu prüfen, ob Patientinnen und Patienten offengelegt werden kann, ob die zuständige Kammer berufsrechtliche Maßnahmen in Folge einer Beschwerde ergriffen hat. Das könnte in Satz 3 geregelt werden. Patientinnen und Patienten legen in ihrer Beschwerde persönliche Informationen dar und sind in vielen Fällen sehr interessiert am Umgang mit ihrer Beschwerde. Diesem Interesse könnte mit der vorgeschlagenen Änderung besser entsprochen werden.

    Vielen Dank für die Gelegenheit zur Stellungnahme.

    Ursula Gaedigk
    ...

    am 14.02.2024  an: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
    Ärztekammer Berlin
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: PD Dr. med. Peter Bobbert; Dr. med. Matthias Blöchle
    Friedrichstraße 16
    10969 Berlin

    Interessenbereich:
    Berufsvertretung
    Schwerpunkt:
    Ärztliche Selbstverwaltung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die Ärztekammer Berlin begrüßt eine Umsetzung des vorliegenden Gesetzes zur Änderung des Berliner Heilberufekammergesetzes.
    Die enthaltenen Änderun
    gen und Ergänzungen schaffen mehr Sicherheit in der Rechtsanwendung und tragen überdies den Belangen der Ärztekammer Berlin und ihrer Mitglieder hinreichend Rechnung. ...

    am 13.02.2024  an: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
    Tierärztekammer Berlin
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: Jan Wolter
    Littenstr. 108
    10179 Berlin

    Interessenbereich:
    Vertretung der Tierärzteschaft

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    §7(12)
    Klarstellung widersprüchlich formulierter Vorgaben

    §12(1)
    Ausnahmeregelung für kleine Kammern etablieren

    am 14.02.2024  an: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
  • Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/46 S. 4369 vom 18.04.2024
    Vertagt

    Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/47 S. 4481 vom 02.05.2024
    Vertagt

    Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/48 S. 4597 vom 23.05.2024
    Vertagt

    Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/49 S. 4719 vom 06.06.2024
    Vertagt

    I. Lesung
    Redner: Laatsch, Harald (AfD) S. 4796, 4797; Nas, Dr. Ersin (CDU) S. 4796, 4797; Schmidberger, Katrin (Grüne) S. 4798; Aydin, Sevim (SPD) S. 4798; Schenker, Niklas (Die Linke) S. 4799
      Plenarprotokoll 19/50 S. 4796 bis 4800 vom 20.06.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Wiedereinführung des Ordnungsrechts in das Berliner Hochschulgesetz. Zur Gewährleistung eines geordneten, gewalt- und angstfreien Hochschul- und Studienbetriebs sowie zum Schutz der Hochschulmitglieder vor Übergriffen und Diskriminierungen werden abgestufte Ordnungsmaßnahmen etabliert, die je nach Art und Schwere der Störung verhängt werden können.
Ergänzung § 16
Einfügung § 15 Absatz 4 Vorabüberweisung an den Ausschuss für Wissenschaft und Forschung

Schlagworte:

  • Ausschussberatung
    Ausschuss für Wissenschaft und Forschung
      Ausschussprotokoll 19/32 (Beschluss) vom 15.04.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    I. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Aktuelle Stunde und Drucksache 19/1451
    Redner: Hopp, Marcel (SPD) S. 4261; Neugebauer, Laura (Grüne) S. 4263; Grasse, Adrian (CDU) S. 4265; Schulze, Tobias (Die Linke) S. 4267; Trefzer, Martin (AfD) S. 4269; Czyborra, Dr. Ina (Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege) S. 4271
      Plenarprotokoll 19/46 S. 4260 bis 4274 vom 18.04.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Wissenschaft und Forschung
      Ausschussprotokoll 19/34 (Beschluss) vom 17.06.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/64 (Beschluss) vom 26.06.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Erläuterung: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung vom 17. Juni 2024
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/1807 vom 26.06.2024

    II. Lesung
    Redner: Grasse, Adrian (CDU) S. 4911; Neugebauer, Laura (Grüne) S. 4912; Hopp, Marcel (SPD) S. 4913; Schulze, Tobias (Die Linke) S. 4914; Trefzer, Martin (AfD) S. 4915
      Plenarprotokoll 19/51 S. 4910 bis 4916 vom 04.07.2024
    Angenommen

    Gesetz vom 10.07.2024
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 28/2024 S. 461 bis 462 vom 20.07.2024
    Datum des Inkrafttretens 21.07.2024
  • Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW BERLIN)
    Gewerkschaft
    Vertretungsberechtigt: Martina Regulin
    Ahornstr. 5
    10787 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildung, Erziehung, Wissenschaft
    Schwerpunkt:
    Arbeitnehmerverband, Gewerkschaft

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die GEW BERLIN verurteilt den mutmaßlich antisemitischen Angriff auf einen Studenten der Freien Universität und
    zeigt sich besorgt angesichts mehre
    rer Ereignisse an Berliner Hochschulen, bei denen antisemitische Handlungen und Äußerungen auftraten. Die GEW BERLIN steht geschlossen gegen Antisemitismus und erwartet von allen Hochschulmitgliedern entschiedenes Eintreten gegen jede Form von Antisemitismus, Rassismus und Diskriminierung.

    Eine Wiedereinführung des Ordnungsrechts lehnt die GEW BERLIN gleichwohl entschieden ab. Die GEW BERLIN kritisiert, dass der vorgelegte Gesetzentwurf in dem Ordnungsverstoß - Tatbestand so weit formuliert ist, dass auch legitime Proteste, die zur demokratischen Protestkultur an den Hochschulen gehören, von dem Ordnungsrecht betroffen sein werden. Dazu würden u. a. Klimaproteste, Proteste für bessere Studienbedingungen oder für bessere Arbeitsbedingungen, gegen Kürzungen im Hochschulbereich oder Umstrukturierungen gehören, mit denen sich Hochschulen als in der Gesellschaft stehende Institutionen
    auseinanderzusetzen haben. Eine Exmatrikulation ist ein tiefgreifender Grundrechtseingriff mit weitreichenden Auswirkungen auf das gesamte Leben der Betroffenen. Ist das Ordnungsrecht erst wieder eingeführt, so hinge über jedem studentischen Protest die implizite Drohung der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen bis hin zur Exmatrikulation. Die GEW BERLIN kritisiert, dass die schändliche Gewalttat gegen den jüdischen Studenten der FU offenbar als Vorwand genutzt wird, politische Aktivitäten von Studierenden zu behindern und mit dem Generalverdacht von Ordnungsverstößen zu belegen.

    Vor dem Hintergrund des Doppelbestrafungsverbotes hält die GEW BERLIN es nicht für angebracht, eine repressiv wirkende Disziplinargewalt über die Studierenden wiedereinzuführen und zudem deutlich gegenüber der vor der Streichung des § 16 BerlHG im Jahr 2021 bestehenden Rechtslage zu verschärfen. Für die Bestrafung von Studierenden ist wie für alle Teile der Gesellschaft die Strafgerichtsbarkeit zuständig. Einer Sonderstrafgewalt an den Hochschulen bedarf es nicht und wird von der GEW BERLIN strikt abgelehnt. Die vorgeschlagenen Regelungen würden zudem die Hochschulen vor schier unlösbare Aufgaben stellen und in Konflikte stürzen, weil die Tatbestände, die bis zu einer Exmatrikulation führen können, kaum objektiv und rechtssicher überprüfbar sind.
    Es wird nicht bestritten, dass Hochschulmitglieder erforderlichenfalls vor anderen Hochschulmitgliedern geschützt werden müssen. Sind Studierende Störer*innen, so bietet hierfür der bestehende § 16 Abs. 2 BerlHG ausreichende Möglichkeiten. Hiernach kann das Hochschulpräsidium befristete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr wie beispielsweise ein Hausverbot erlassen. Die Maßnahmen folgen einer Gefahrenprognose, die zum Ablauf der Frist erneuert werden kann.

    Das Ordnungsrecht ist auch nicht geeignet, zügig auf entsprechende Gefahren zu reagieren. Schon die Verfahrensdauer einschließlich eines nachgelagerten Klageverfahrens auf dem Verwaltungsrechtsweg dürfte regelmäßig die Dauer des Studiums übersteigen. Dass in Berlin noch nie eine ordnungsrechtliche Exmatrikulation rechtskräftig war, indiziert, dass das Instrument auch zukünftig ungeeignet ist. Daher wurde es zurecht und aus gutem Grund im Jahr 2021 in Berlin abgeschafft. Die GEW BERLIN hält die in § 16 Abs. 2 in der aktuellen Fassung des BerlHG vorgesehen Maßnahmen für ausreichend, um sicherzustellen, dass befristete Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Hochschulmitglieder getroffen werden können. Zu prüfen wäre, ob die auf drei Monate befristeten Maßnahmen (wie z. B. Hausverbot) von vornherein für einen längeren Zeitraum festgelegt werden können.
    ...

    am 15.03.2024  an: Ausschuss für Wissenschaft und Forschung
    LandesAstenKonferenz Berlin
    Verbund von Teilkörperschaften öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: Elyas Ahmadizenoz Irazabal
    Straße des 17. Juni 135
    10623 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildung
    Schwerpunkt:
    Studierendenschaft

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Stellungnahme der LandesAstenKonferenz (LAK) zur 17. BerlHG Novelle:

    Gegen die Wiedereinführung des Ordnungsrechts!

    1. Gesetzesvorschlag
    als Einfallstor für Gesinnungsordnungsrecht
    2. Alle Ordnungsmaßnahmen wirken repressiv — Studierende, deren Finanzierung oder Aufenthaltsstatus von der Immatrikulation abhängt sind besonders betroffen
    3. Übereilte Gesetze taugen (rechtlich) wenig — Gesetzesentwurf verletzt Verfassungsgrundsätze und macht Universitäten zur Sonderstrafjustiz
    4. Gravierende handwerkliche Mängel — Fehlende Verfahrensvorschriften und ein unbestimmter, ausufernder Gewaltbegriff
    5. Politische Teilhabe von Studierenden und ihren Vertretungen wird angegriffen
    6. Drastische Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung werden ermöglicht
    7. Gesetzgeber zieht sich aus der Verantwortung — Studentische Beteiligung im Verfahren ist unzureichend!
    8. Der Entwurf ist an keiner Stelle geeignet, den begründeten Zweck zu erreichen
    9. Empfehlung — Entwurf ablehnen!
    ...

    am 08.03.2024  an: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
    Kanzlei Kronthaler
    Einzelunternehmen
    Vertretungsberechtigt: Dr. Ludwig Kronthaler
    Josef-Mohr-Weg 2
    81735 München

    Interessenbereich:
    Zivirecht, Öffentliches Recht, Steuerrecht
    Schwerpunkt:
    Recht der Wissenschaftsorganisationen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die Wiedereinführung des Ordnungsrechts für Studierende an den Berliner Hochschulen ist zu begrüßen.

    am 12.04.2024  an: Ausschuss für Wissenschaft und Forschung
    Technische Universität Berlin
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: Geraldine Rauch, Präsidentin
    Straße des 17. Juni 135
    10623 Berlin

    Interessenbereich:
    Hochschulrecht

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Meines Erachtens wird durch diese Gesetzesänderung eine „Universitäts-Justiz“ eingeführt, die keine juristische Legitimität hat. Auch wenn zur Entscheidung über Maßnahmen ein Ordnungsausschuss, dem ein*e Volljurist*in beisitzt, eingesetzt werden soll, sehe ich diese Bedenken nicht zerstreut. Nähere Begründung siehe Anlage. ...

    am 07.03.2024  an: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
    Freie Universität Berlin
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: Univ.-Prof. Dr. Günter M. Ziegler, Präsident
    Kaiserswerther Str. 16-18
    14195 Berlin

    Interessenbereich:
    Wissenschaft, Forschung
    Schwerpunkt:
    Universität, Körperschaft des öffentlichen Rechts

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die Freie Universität Berlin (FUB) hat zusammen mit weiteren Berliner Hochschulen im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum 17. BerlHG-ÄnderungsG über die Landeskonferenz der Rektor*innen und Präsident*innen der Berliner Hochschulen (LKRP) eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf abgegeben. Zusätzlich gibt die FUB zu § 16 Abs. 2 des Gesetzentwurfs eine ergänzende Stellungnahme ab:

    § 16 Abs. 2 S. 4 sollte dergestalt umgearbeitet werden, dass zumindest die schälrfste Ordnungsmaßnahme der Exmatrikulation in allen Fallgruppen des Katalogs des Abs. 1 nur nach Abschluss eines rechtskräftigen Strafverfahrens verhängt werden kann. Mit der Änderung soll insbesondere die Rechtssicherheit entsprechender Verfahren erhöht werden.

    Änderungsvorschlag zu § 16 Abs. 2 S. 4: ,"Exmatrikulationen sind bei allen Ordnungsverstößen nach Abs. 1 nur auf
    Grundlage einer rechtskräftigen Verurteilung oder eines rechtskräftigen Strafbefehls möglich."
    ...

    am 07.03.2024  an: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
    LakoF Berlin
    Zusammenschluss Frauenbeauftragte der Berliner Hochschulen
    Vertretungsberechtigt: Antje Bahnik, Susanne Plaumann
    Treskowallee 8
    10318 Berlin

    Interessenbereich:
    Frauenförderung und Gleichstellung
    Schwerpunkt:
    Gleichstellung und Chancengleichheit an Hochschulen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die LakoF Berlin unterstützt das Anliegen, Betroffene von sexualisierten Übergriffen, Gewalttaten oder Stalking besser zu schützen und im Berliner Hochschulgesetz die Möglichkeit der Exmatrikulation zu verankern. Die Wiedereinführung des Ordnungsrechtes muss gründlich und rechtssicher ausgearbeitet sein, sodass das Ordnungsrecht nicht gegen politisches Engagement von Studierenden verwendet werden kann, sondern stattdessen das erklärte Ziel des Opfer- und Betroffenenschutzes erfüllt. Eine Voraussetzung dafür ist ausreichend Zeit für die Beteiligung verschiedener Stakeholder.

    Dazu braucht es dringend eine Eingrenzung und nähere Bestimmung der Straftaten, die als Exmatrikulationsgrund nach §16(1) 2. gelten können. Zur Begriffsbestimmung der sogenannten sexuellen Gewalt sollte auf das LADG verwiesen werden, gleiches gilt für die unter §16 (1) 5. aufgezählten geschützten Diskriminierungsgründe. Hier muss auch die Diskriminierung aufgrund antisemitischer Zuschreibung aufgenommen werden.

    Die LakoF Berlin begrüßt, dass die Entscheidung über das Ordnungsrecht von einem Ordnungsausschuss unter Beteiligung stimmberechtigter Studierender getroffen wird. Um sicherzustellen, dass Antidiskriminierungs- und Gleichstellungsexpertise im Ordnungsausschuss vorhanden sind, müssen die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und die Diversitätsbeauftragten im Sinne des §59a beratend am Ausschuss mitwirken. Es sollte geprüft werden, ob das Hausrecht in scheren Fällen von Gewalt und sexualisierter Gewalt direkt für 6 Monate verhängt werden kann.
    ...

    am 07.03.2024  an: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
    Weißensee Kunsthochschule Berlin
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: Dr. Angelika Richter
    Bühringstr. 20
    13086 Berlin

    Interessenbereich:
    Hochschulen
    Schwerpunkt:
    Kunsthochschulen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Hochschulen müssen Orte des offenen und kritischen Dialoges sein. Der notwendige Schutz Hochschulangehöriger darf keinesfalls zur Einschränkung der Meinungs-, Versammlungs-, Kunst- oder Wissenschaftsfreiheit führen oder das Durchsetzen repressiver und autoritärer Politiken erleichtern. Ein Ausbau von Ordnungs- und Repressionsmitteln für die Hochschulen wird nicht eine politisch und medial aufgeladene Situation lösen. Gerade in Zeiten der Bedrohung unserer Demokratie durch antidemokratische Kräfte gilt es, den offenen, kritischen und auch störenden Protest zu fördern und demokratische Formen der Auseinandersetzung nicht mit eventuellen Repressalien zu bedrohen.

    Das Ordnungsrecht muss daher in engen Grenzen ausgestaltet sein, streng den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und keine Einfallstore für Missbrauch offen lassen. Das wirksamste Mittel zum Opferschutz bleibt zudem nachhaltige Prävention. Detaillierte Hinweise der Hochschule sind der Stellungnahme zu entnehmen.
    ...

    am 06.03.2024  an: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
    Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: Prof. Dr. Andreas Zaby, Präsident
    Badensche Str. 52
    10825 Berlin

    Interessenbereich:
    Wissenschaft, Forschung
    Schwerpunkt:
    Hochschulrecht (BerlHG)

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Wiedereinführung des Ordnungsrechts in das Berliner Hochschulgesetz wird grundsätzlich als sinnvoll erachtet; allerdings werden einige Anpassungen zum vorliegenden Entwurf empfohlen (s. Anlage). ...

    am 07.03.2024  an: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
    Humboldt-Universität Berlin
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: Prof. Dr. Julia von Blumenthal, Präsidentin
    Unter den Linden 6
    10117 Berlin

    Interessenbereich:
    Hochschule
    Schwerpunkt:
    Hochschule

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die HU schließt sich grundsätzlich der Stellungnahme der LKRP vom 07.03.2024 an. Sie ist skeptisch bzgl. einer Kanalisierung der Antragsstellung an den Ausschuss über das Präsidium, wie in der Stellungnahme der LKRP vorgeschlagen. ...

    am 07.03.2024  an: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
    Charité Universitätsmedizin Berlin
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: Prof. Dr. Heyo Kroemer, Vorstandsvorsitzender
    Chariteplatz 1
    10117 Berlin

    Interessenbereich:
    Medizinische Hochschule
    Schwerpunkt:
    Medizinische Hochschule

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Antwort auf die Aufforderung zur Stellungnahme durch die Senatsverwaltung zum Gesetzentwurf.

    Begrüßung der Initiative.
    Hinweis auf Kosten au
    f Seiten der Hochschulen bei Umsetzung des Entwurfs. Hinweis auf unbestimmte Rechtsbegriffe, Vorschlag Einzelfälle in der Gesetzesbegründung darzustellen, zum besseren Verständnis des Gesetzes.Hinweis auf Gesetzestechnik zu § 1 6 Abs. 2 des Entwurds. Da nur Ziffer 4 mit einem zeitlichen Rahmen versehen ist, kann verstanden werden, dass die anderen Ziffern unbefristet gelten sollen. Für den Bereich der Medizin wurde vorgeschlagen eine Ergänzung dahingehend aufzunehmen, dass Patientinnen und Patienten, die als solche ja keine Mitglieder der Hochschule sind, im Sinne der Vorschrift als Mitglieder gelten. Auch dieser sehr großen Gruppe gegenüber sollten (Medizin-) Studierende dem Ordnungsrahmen des § 16 zufallen. ...

    am 07.03.2024  an: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
  • I. Lesung
    Redner: Evers, Stefan (Bürgermeister und Senator für Finanzen) S. 4318; Goiny, Christian (CDU) S. 4320; Schulze, André (Grüne) S. 4320; Matz, Martin (SPD) S. 4321; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 4322; Wiedenhaupt, Rolf (AfD) S. 4323
      Plenarprotokoll 19/46 S. 4318 bis 4324 vom 18.04.2024

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/63 (Beschluss) vom 12.06.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/1760 vom 12.06.2024

    Änderungsantrag
    Grüne
      Drucksache 19/1589-1 vom 19.06.2024

    Änderungsantrag
    Die Linke
      Drucksache 19/1589-2 vom 19.06.2024

    II. Lesung
    Erläuterung: Änderungsanträge Drucksache 19/1589-1 und 19/1589-2 wurden abgelehnt
    Redner: Kraft, Johannes (CDU) S. 4760, 4762; Schulze, André (Grüne) S. 4761, 4762; Matz, Martin (SPD) S. 4762; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 4763; Brinker, Dr. Kristin (AfD) S. 4764
      Plenarprotokoll 19/50 S. 4759 bis 4765 vom 20.06.2024
    Angenommen

    Gesetz vom 27.06.2024
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2024 S. 422 vom 10.07.2024
    Datum des Inkrafttretens 11.07.2024
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1574 S. 1 bis 42 vom 19.03.2024

Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für die Verfahren der gemeinsamen Landesplanung sind Anpassungen des Landesplanungsvertrages erforderlich. Das Landesrecht soll ergänzende Regelungen treffen, soweit der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht hat. Die vorgesehenen Änderungen dienen zugleich der Deregulierung und Vereinfachung der landesplanerischen Verfahren. Die Transformation des Staatsvertrags in Landesrecht erfolgt durch Gesetz.

Erläuterung:

siehe auch Drucksache 19/1408

siehe auch Drucksache 19/1448

Erläuterung:

siehe auch Drucksache 19/1448

Erläuterung:

siehe auch Drucksache 19/1387
Antrag (Gesetzentwurf) Grüne   Drucksache 19/1560 vom 12.03.2024

Der vorliegende Gesetzentwurf regelt erstmalig die Klassengrößen gesetzlich und gewährleistet einen Rechtsanspruch auf Entlastungsmaßnahmen, wenn diese nicht eingehalten werden können. Änderung Inhaltsübersicht, Einfügung § 15a, Einfügung § 17 Absatz 5, Einfügung § 69 Absatz 7

  • Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/49 S. 4719 vom 06.06.2024
    Vertagt

    I. Lesung
    Redner: Krüger, Louis (Grüne) S. 4792; Khalatbari, Sandra (CDU) S. 4793; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 4794; Lasić, Dr. Maja (SPD) S. 4794; Weiß, Thorsten (AfD) S. 4795
      Plenarprotokoll 19/50 S. 4792 bis 4796 vom 20.06.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, auch in Berlin die so genannte Richteranklage zu ermöglichen. Einfügung Artikel 83

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/44 S. 4099 vom 07.03.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz
      Ausschussprotokoll 19/37 (Beschluss) vom 20.03.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz
      Drucksache 19/1559 vom 20.03.2024

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/1558
    Redner: Lehmann, Jan (SPD) S. 4327; Vandrey, Dr. Petra (Grüne) S. 4327; Herrmann, Alexander (CDU) S. 4328; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 4329; Vallendar, Marc (AfD) S. 4330
      Plenarprotokoll 19/46 S. 4326 bis 4330 vom 18.04.2024
    Abgelehnt

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, auch in Berlin die so genannte Richteranklage zu ermöglichen. Einfügung Artikel 83

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/44 S. 4099 vom 07.03.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz
      Ausschussprotokoll 19/37 (Beschluss) vom 20.03.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz
      Drucksache 19/1558 vom 20.03.2024

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/1559
    Redner: Lehmann, Jan (SPD) S. 4327; Vandrey, Dr. Petra (Grüne) S. 4327; Herrmann, Alexander (CDU) S. 4328; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 4329; Vallendar, Marc (AfD) S. 4330
      Plenarprotokoll 19/46 S. 4326 bis 4330 vom 18.04.2024
    Angenommen

    Gesetz vom 29.04.2024
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2024 S. 128 vom 11.05.2024
    Datum des Inkrafttretens 12.05.2024

An Sonntagen, auch wenn auf sie ein Feiertag fällt, dürfen Verkaufsstellen, die überwiegend koschere Lebens- und Genussmittel anbieten und aus religiösen Gründen regelmäßig an Sonnabenden geschlossen sind, von 13.00 bis 20.00 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 13.00 bis 17.00 Uhr öffnen.
Ergänzung § 4 Absatz 1

  • Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/44 S. 4133 vom 07.03.2024
    Vertagt

    Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/45 S. 4247 vom 21.03.2024
    Vertagt

    I. Lesung
    Redner: Kahlefeld, Dr. Susanna (Grüne) S. 4337, 4338; Gräff, Christian (CDU) S. 4337, 4339; Valgolio, Damiano (Die Linke) S. 4339; Naumann, Reinhard (SPD) S. 4340; Trefzer, Martin (AfD) S. 4340
      Plenarprotokoll 19/46 S. 4337 bis 4341 vom 18.04.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe (federführend)
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Arbeit und Soziales
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Kultur, Engagement und Demokratieförderung
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1512 S. 1 bis 17 vom 27.02.2024

Das Änderungsgesetz dient der ergänzenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958. Die Vorgaben der Europäischen Kommission zur Aufnahme der für die Verhältnismäßigkeitsprüfung relevanten Begriffe aus Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/958 sollen erfüllt werden.
Einfügung § 2a, Änderung § 32 Absatz 5 und 6.

Die Fehlallokation von hochqualifizierten Einsatzkräften stellt für den Berliner Rettungsdienst aufgrund der steigenden Anzahl von Einsätzen und des Fachkräftemangels eine besondere Belastung dar. Dies soll angepasst werden. Änderungen § 2 Absatz 2a, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1, § 23 Absatz 2

  • I. Lesung
    Redner: Dregger, Burkard (CDU) S. 4099; Franco, Vasili (Grüne) S. 4100; König, Bettina (SPD) S. 4101; Schrader, Niklas (Die Linke) S. 4102; Woldeit, Karsten (AfD) S. 4102
      Plenarprotokoll 19/44 S. 4099 bis 4103 vom 07.03.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Gesundheit und Pflege
      Ausschussprotokoll 19/35 (Beschluss) vom 08.04.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/33 (Beschluss) vom 15.04.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
      Drucksache 19/1599 vom 15.04.2024

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/1605
    Redner: Herrmann, Alexander (CDU) S. 4331, 4333; Franco, Vasili (Grüne) S. 4332, 4333; Matz, Martin (SPD) S. 4334; Schrader, Niklas (Die Linke) S. 4334; Woldeit, Karsten (AfD) S. 4335
      Plenarprotokoll 19/46 S. 4331 bis 4336 vom 18.04.2024
    Angenommen

    Gesetz vom 29.04.2024
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2024 S. 127 vom 11.05.2024
    Datum des Inkrafttretens 12.05.2024
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1446 vom 13.02.2024

Klarstellende Änderungen des Grünanlagengesetzes sollen mehr Rechtssicherheit herstellen.
Änderung § 6 Absatz 4 und 5, § 2 Absatz 1 und 2

  • I. Lesung
    Redner: Schreiner, Dr. Manja (Senatorin für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt) S. 3980, 3985; Freymark, Danny (CDU) S. 3981, 3983; Franco, Vasili (Grüne) S. 3982, 3983; Vierecke, Linda (SPD) S. 3983; Gennburg, Katalin (Die Linke) S. 3984, 3986; Bertram, Alexander (AfD) S. 3985
      Plenarprotokoll 19/43 S. 3980 bis 3987 vom 22.02.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
      Ausschussprotokoll 19/36 (Beschluss) vom 17.06.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/38 (Beschluss) vom 27.06.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz
      Drucksache 19/1812 vom 27.06.2024

    II. Lesung
    Redner: Gennburg, Katalin (Die Linke) S. 4923, 4926; Freymark, Danny (CDU) S. 4924; Franco, Vasili (Grüne) S. 4925, 4926; Matz, Martin (SPD) S. 4926; Vierecke, Linda (SPD) S. 4927; Bertram, Alexander (AfD) S. 4928
      Plenarprotokoll 19/51 S. 4923 bis 4928 vom 04.07.2024
    Angenommen

    Gesetz vom 10.07.2024
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 28/2024 S. 475 vom 20.07.2024
    Datum des Inkrafttretens 21.07.2024

Das Änderungsgesetz betrifft die Wiedereinführung des Ordnungsrechts an Hochschulen

  • I. Lesung
    Redner: Trefzer, Martin (AfD) S. 3941; Grasse, Adrian (CDU) S. 3943; Neugebauer, Laura (Grüne) S. 3944; Hopp, Marcel (SPD) S. 3946; Schulze, Tobias (Die Linke) S. 3947
      Plenarprotokoll 19/43 S. 3941 bis 3948 vom 22.02.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Wissenschaft und Forschung
      Ausschussprotokoll 19/32 (Beschluss) vom 15.04.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Wissenschaft und Forschung
      Ausschussprotokoll 19/34 (Beschluss) vom 17.06.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Wissenschaft und Forschung
      Drucksache 19/1770 vom 17.06.2024

    II. Lesung
    Redner: Grasse, Adrian (CDU) S. 4911; Neugebauer, Laura (Grüne) S. 4912; Hopp, Marcel (SPD) S. 4913; Schulze, Tobias (Die Linke) S. 4914; Trefzer, Martin (AfD) S. 4915
      Plenarprotokoll 19/51 S. 4910 bis 4916 vom 04.07.2024
    Abgelehnt
  • I. Lesung
    Redner: Goiny, Christian (CDU) S. 3854; Schulze, André (Grüne) S. 3855; Rauchfuß, Lars (SPD) S. 3856; Klein, Hendrikje (Die Linke) S. 3857; Wiedenhaupt, Rolf (AfD) S. 3857
      Plenarprotokoll 19/42 S. 3854 bis 3858 vom 01.02.2024

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/57 (Beschluss) vom 14.02.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Beschlussempfehlung
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/1464 vom 14.02.2024

    Änderungsantrag
    AfD
      Drucksache 19/1424-1 vom 19.02.2024

    Änderungsantrag
    CDU , SPD
      Drucksache 19/1424-2 vom 21.02.2024

    II. Lesung
    Erläuterung: Änderungsantrag Drucksache 19/1424-1 wurde abgelehnt
    Redner: Wiedenhaupt, Rolf (AfD) S. 3973, 3974, 3976, 3978; Schneider, Torsten (SPD) S. 3974; Schmidt, Stephan (CDU) S. 3975, 3976; Schulze, André (Grüne) S. 3977; Rauchfuß, Lars (SPD) S. 3977, 3978; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 3979
      Plenarprotokoll 19/43 S. 3973 bis 3979 vom 22.02.2024
    Angenommen

    Gesetz vom 27.02.2024
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 7/2024 S. 42 vom 29.02.2024
    Datum des Inkrafttretens 01.12.2023

Die Änderung des Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetzes für Bauprodukte ergibt sich aus Änderungen der Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der Marktüberwachung sowohl im Bereich der europäischen Gesetzgebung als auch der nationalen Bundesgesetzgebung.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetzes für Bauprodukte
Artikel 2: Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) und Anlage (Gebührenverzeichnis) der Baugebührenordnung

Weitere Dokumente:   Anlage zum NHG 2024

Zusammen beraten mit: Aktuelle Stunde,

Änderungen § 1 Nummer 1 und 2,

Änderung § 2 Absatz 1,

Änderung § 3 Absatz 12,

Vorabüberweisung an den Hauptausschuss
siehe auch Haushaltsgesetz 2024/2025 Drucksache 19/1100

Das Änderungsgesetz betrifft die neu eingefügte Pflicht für den Arbeitgeber, die Beschäftigten auf den Anspruch und
den drohenden Verfall von Bildungszeit am Jahresende hinzuweisen. Ersetzung § 2 Absatz 3

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/42 S. 3868 vom 01.02.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Arbeit und Soziales
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Erhöhung der Grunderwerbsteuer von 6% auf 6,5 % zum 1. April 2024

Seit Juli 2023 ist das Stiftungszivilrecht abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Die Landesstiftungsgesetze,
die bis dahin auch Teile des Stiftungszivilrechts geregelt haben, sind entsprechend anzupassen. Der vorgelegte Gesetzentwurf setzt die notwendige Anpassung des Berliner Stiftungsgesetzes an die Reform des Stiftungszivilrechts durch ein Ablösegesetz um. Wegen der dadurch bedingten Änderungen der Verwaltungsgebührenordnung ist ein Artikelgesetz vorzusehen.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln)
Artikel 2: Änderung der Verwaltungsgebührenordnung

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/41 S. 3754 vom 18.01.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz
      Ausschussprotokoll 19/39 (Beschluss) vom 22.05.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/63 (Beschluss) vom 12.06.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/1759 vom 12.06.2024

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/50 S. 4791 vom 20.06.2024

    Gesetz vom 27.06.2024
    Erläuterung: Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Zugleich tritt das Berliner Stiftungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2003 (GVBl. S. 293), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, außer Kraft.
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2024 S. 429 bis 430 vom 10.07.2024
    Datum des Inkrafttretens 11.07.2024
  • Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Annette Heuser; Ansgar Wimmer; Kirsten Hommelhoff
    Karl-Liebknecht-Straße 34
    10178 Berlin

    Interessenbereich:
    NGO, eingetragener Verein
    Schwerpunkt:
    Verbesserung der Rahmenbedingungen für Stiftungen/Stiftende

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    - Schaffung einer Regelung, die Prüfungen der Stiftungen auf eigene Kosten der Stiftungen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ermöglicht (zu Artikel 1 , §§ 6, 8 StiftG Bin- Entwurf)
    - Erweiterung der Rechtsaufsicht auch auf Familienstiftungen (zu Artikel 1, § 9 StiftG-Bln-Entwurf)
    ...

    am 15.08.2023  an: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
    Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Stephanie Berger; Prof. Dr. Stefan Stolte; Dr. Anna Kraftsoff
    Baedekerstraße 1
    45128 Essen

    Interessenbereich:
    Gemeinnützige Einrichtung
    Schwerpunkt:
    Stiftungswesen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die geplante Anpassung des Berliner Stiftungsgesetzes an das reformierte Bundesrecht ist insgesamt zu befürworten. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung mit der Gründungsberatung und dem Stiftungsmanagement zahlreicher, auch in Berlin ansässiger rechtsfähiger Stiftungen wurden jedoch im Gesetzesentwurf Bereiche identifiziert, die wie folgt nachzubessern sind:

    I. Die Möglichkeit der voraussetzungslosen Anordnung zur Prüfung der Jahresabschlüsse von Stiftungen durch ein
    Wirtschaftsprüfungsunternehmen (o.ä.) sollte entfallen. Der geplante § 8 Abs. 2 Satz 2 ist zu streichen. § 6 Abs. 2 ist dahingehend zu modifizieren, dass eine Prüfung auf Kosten der Stiftung nur dann verlangt werden kann, wenn der Stiftungsbehörde Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Verwaltung der Stiftung gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung verstoßen wurde und dieser
    Umfang der Prüfung erforderlich ist.

    II. Die Frist zur Vorlage der Jahresberichte soll auf 12 Monate verlängert werden. Die Frist zur Vorlage der Jahresberichte nach § 8 Abs. 1 Ziff. 2 soll generell 12 Monate betragen.

    III. Zwingend einzuhaltende Vorgaben der Stiftungsbehörde zum Jahresbericht sind unzulässig. Die gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 1 Ziff. 2 soll die wesentlichen Inhalte eines Jahresberichtes nennen, z.B. eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke. § 8 Abs. 1 Ziff. 2, Satz 2 ist hingegen zu streichen.

    IV. Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts sollten unabhängig vom Stiftungszweck ein einheitliches Schutzniveau durch die Stiftungsaufsicht erhalten. § 9 „Staatsaufsicht bei Familienstiftungen“ ist daher zu streichen.
    ...

    am 18.08.2023  an: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1396 S. 1 bis 22 vom 19.12.2023

Streichung der Ausnahme für beruflich veranlasste Übernachtungen

Änderung § 1, § 2, § 7, § 9 , § 11, § 14
Aufhebung § 8, § 10
der bisherige § 9 wird § 8, die bisherigen §§ 11-14 werden § 9-12

Vorabüberweisung an Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe und Hauptausschuss