Lobbyregister des Abgeordnetenhauses von Berlin

Das öffentliche Berliner Lobbyregister enthält alle Gesetzesvorhaben der aktuellen Wahlperiode sowie die Informationen zu den Beteiligungsbeiträgen.

Interessenvertretungen müssen sich eintragen, wenn sie sich inhaltlich in schriftlicher oder elektronischer Form an einem Gesetzgebungsverfahren des Landes Berlin beteiligen. Dafür steht das Formular „Beteiligungsbeitrag“ zum Download zur Verfügung, welches bitte ausgefüllt an lobbyregister@parlament-berlin.de zu senden ist.

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Wahlperioden
Berliner Lobbyregistergesetz

Aktuelle Gesetzesvorhaben

Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1200 S. 1 bis 20 vom 26.09.2023

Zur Unterstützung des beschleunigten Glasfaserausbaus und der sonstigen digitalen Infrastrukturen wird näher bestimmten Telekommunikationsunternehmen zweckgebunden die Möglichkeit eröffnet, Angaben über Eigentümerinnen und Eigentümern ohne die erforderliche einzelfallbezogene Glaubhaftmachung zu erhalten.
Änderung § 16 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs.1 Satz 4, § 17a Abs. 3
Aufhebung § 27 Abs.1 Nummer 5 (Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5)

  • I. Lesung
    Plenarprotokoll 19/36 vom 05.10.2023
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1201 S. 1 bis 149 vom 26.09.2023

Erleichterung und Beschleunigung des Bauens, Förderung der Barrierefreiheit, des Klimaschutzes und nachhaltiger Umgang mit Baustoffen.
Änderung der Inhaltsübersicht
Änderung § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 4, § 2 Abs. 9, § 3, § 6 Abs. 8, § 7, § 8, § 12 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 28 Abs. 5, § 32 Abs. 5, § 39 Abs. 4, § 43 Abs. 2 u. 3, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1 u. 2, § 51, § 59 Abs. 1, § 61 Abs. 1 u. 3, § 62 Abs. 1, 2, 3, 4, neuer Abs. 6, § 63, § 64, § 65, § 67 Abs. 2, § 69 Abs. 3 u. 4, § 70 Abs. 3 u. 5, § 71 Abs. 3, § 73 Abs. 1 u. 2, § 77 Abs. 1, § 85 Abs. 1,
Aufhebung § 2 Abs. 7, § 39 Abs. 4, § 63, § 63 b, § 64
Einfügung § 6 Abs. 8, § 50 Abs. 4 (Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6), § 62 Abs. 5 (Der bisherige Abs. 5 wird zu Abs. 6), §§ 65a bis 65d, § 72 Abs. 4, § 72a, § 89 Abs. 7 und 8, § 89 Anlage

  • I. Lesung
    Plenarprotokoll 19/36 vom 05.10.2023

Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes
Artikel 2: Änderung der Bauordnung für Berlin
Artikel 3: Änderung der Zweckentfremdungsverbotsverordnung

  • I. Lesung
    Plenarprotokoll 19/36 vom 05.10.2023

Anhebung der Höhe des Mindestlohnes von 13,00 Euro auf 14,00 Euro. Ergänzung einer Regelung durch die die
Zulagen für besondere Umstände der Arbeitsleistung, insbesondere Nacht-, Schicht- und Überstundenzuschläge außer Betracht bleiben und nicht mit dem Stundenmindestlohn verrechnet werden.
Änderung § 9 Abs. 1
Einfügung § 9 Abs. 1 Satz 2

  • I. Lesung
    Plenarprotokoll 19/36 vom 05.10.2023

Aufhebung § 2 und § 3
der bisherige § 4 wird § 2
Änderung § 2
die §§ 5 bis 6 werden die §§ 3 bis 4

  • I. Lesung
    Redner: Rissmann, Sven (CDU) S. 3103; Kahlefeld, Dr. Susanna (Grüne) S. 3105; Eralp, Elif (Die Linke) S. 3106; Schneider, Torsten (SPD) S. 3107; Vallendar, Marc (AfD) S. 3108
      Plenarprotokoll 19/35 S. 3103 bis 3109 vom 21.09.2023

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss (federführend)
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Integration, Frauen und Gleichstellung, Vielfalt und Antidiskriminierung
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Kultur, Engagement und Demokratieförderung
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Änderung der Inhaltsübersicht
Aufhebung § 2 und § 3
Änderung § 4

  • I. Lesung
    Redner: Rissmann, Sven (CDU) S. 3103; Kahlefeld, Dr. Susanna (Grüne) S. 3105; Eralp, Elif (Die Linke) S. 3106; Schneider, Torsten (SPD) S. 3107; Vallendar, Marc (AfD) S. 3108
      Plenarprotokoll 19/35 S. 3103 bis 3109 vom 21.09.2023

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss (federführend)
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Integration, Frauen und Gleichstellung, Vielfalt und Antidiskriminierung
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Kultur, Engagement und Demokratieförderung
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1169 vom 12.09.2023

Mit der Verfassungsänderung wird das Mindestalter für die Ausübung des aktiven Wahlrechts für die Wahl zum Abgeordnetenhaus vom vollendeten 18. Lebensjahr auf das vollendete 16. Lebensjahr gesenkt.
Änderung Art. 39 Abs. 3

  • I. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/1170, 19/1176, 19/1177, 19/1178 und 19/1179
    Redner: Spranger, Iris (Senatorin für Inneres und Sport) S. 3060; Freier-Winterwerb, Alexander (SPD) S. 3061; Schedlich, Klara (Grüne) S. 3063; Usik, Lilia (CDU) S. 3065; Klein, Hendrikje (Die Linke) S. 3066; Vallendar, Marc (AfD) S. 3068; Brousek, Antonin (Fraktionslos) S. 3069
      Plenarprotokoll 19/35 S. 3060 bis 3070 vom 21.09.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie (federführend)
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1170 vom 12.09.2023

Änderung des Wahlalters vom vollendeten 18. auf das vollendete 16. Lebensjahr
Änderung § 1 Abs. 1

Schlagworte:

  • I. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/1169, 19/1176, 19/1177, 19/1178 und 19/1179
    Redner: Spranger, Iris (Senatorin für Inneres und Sport) S. 3060; Freier-Winterwerb, Alexander (SPD) S. 3061; Schedlich, Klara (Grüne) S. 3063; Usik, Lilia (CDU) S. 3065; Klein, Hendrikje (Die Linke) S. 3066; Vallendar, Marc (AfD) S. 3068; Brousek, Antonin (Fraktionslos) S. 3069
      Plenarprotokoll 19/35 S. 3060 bis 3070 vom 21.09.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie (federführend)
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.
Antrag (Gesetzentwurf) Grüne, Die Linke   Drucksache 19/1163 vom 07.09.2023

Aufhebung der Möglichkeit berufliche Aufwendungen für entgeltliche Übernachtungen von der Besteuerung auszunehmen, indem dem Beherbergungsbetrieb die berufliche Veranlassung glaubhaft gemacht wird.
Änderung der Inhaltsübersicht
Aufhebung § 1 Abs. 3 (der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3), § 2 Abs. 2, § 8
Änderung § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1
die §§ 9 bis 14 werden die §§ 8 bis 13

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/35 S. 3103 vom 21.09.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Am Gymnasium wird auf die MSA-Prüfung verzichtet. Der MSA und die Berechtigung zum Übergang in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe werden, wie auch in anderen Ländern, auf Grund der schulischen Bewertungen der Jahrgangsstufe 10 erworben.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Schulgesetzes
Artikel 2: Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung
Artikel 3: Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
  • Ausschussberatung
    Erläuterung: Anhörung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
    Ausschussprotokoll 19/24 vom 31.08.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Drucksache 19/1162 vom 31.08.2023

    I. Lesung
    Redner: Khalatbari, Sandra (CDU) S. 2971; Burkert-Eulitz, Marianne (Grüne) S. 2972; Lasić, Dr. Maja (SPD) S. 2973; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 2973; Weiß, Thorsten (AfD) S. 2974
      Plenarprotokoll 19/34 S. 2971 bis 2974 vom 07.09.2023

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/35 S. 3097 vom 21.09.2023
    Angenommen
  • Berufliche Bildung Berlin
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Ronald Rahmig
    Starkenburger Strasse 13
    14163 Berlin

    Interessenbereich:
    Berufliche Bildung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Änderung des Vorschlags für §116 SchulG:

    § 166 (1) neu: Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien werden von ihrer oder ihrem Vorsitzenden un
    ter Beifügung der Tagesordnung regelhaft, mindestens zweimal im Jahr einberufen, ihre Sitzungen werden von ihr oder ihm geleitet und geschlossen.
    Begründung:
    Der BBB hält es für geboten, eine Mindestanzahl an Sitzungen festzuschreiben. Die Regelung, mindestens zwei Sitzungen pro Schuljahr einzuberufen, berücksichtigt die Entlastung der Mitglieder der Schulgemeinschaft sowie die Notwendigkeit, dass Austausch für eine partizipative Schulkultur unerlässlich ist.

    § 166 (8) neu:
    Sitzungen der in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien finden grundsätzlich in Präsenz statt. Sie können – mit Ausnahme der konstituierenden Sitzung - von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter als Videokonferenz durchgeführt werden. Beschlüsse können dann in einem elektronischen Verfahren oder in einem schriftlichen Verfahren gefasst werden. Gleiches gilt für Versammlungen von Schülerinnen und Schülern und Versammlungen von Eltern.
    Begründung: Ob Sitzungen in Präsenz oder als Videokonferenz stattfinden, sollte nicht die Mehrheit der beschlussfähigen Mitglieder entscheiden. Diese Entscheidung sollte in die Hände der Schulleitung und der/des Vorsitzende/r des Gremiums gelegt werden, die sich über ein für die Einzelschule passendes Sitzungsformat abstimmen.
    ...

    am 03.07.2023  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    VOB
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Arnd Niedermöller
    Lückstr. 63
    10317 Berlin

    Interessenbereich:
    Eingetragener Verein
    Schwerpunkt:
    Bildung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die VOB begrüßt den vorgestellten Referentenentwurf im Bereich des MSA außerordentlich. Bei einigen Details schlägt die VOB hier Abweichungen vor. Bei der Änderung des §116 gibt es eine geteilte Zustimmung. Zur Anpassung bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse geben wir keine Einschätzung ab. ...

    am 05.07.2023  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Vereinigung d. Berliner ISS Schulleiterinnen und Schulleiter
    nicht rechtsfähiger Verein
    Vertretungsberechtigt: Sven Zimmerschied, Vorsitzender des Vorstands
    Goethestr. 8-9
    10623 Berlin

    Interessenbereich:
    Schulleitungsverband
    Schwerpunkt:
    Integrierte Sekundarschulen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Den vorliegenden Referentenentwurf des Gesetzes über die Abschaffung der Prüfungen zum mittleren Schulabschluss am Gymnasium lehnt unsere Vereinigung in der vorliegenden Form ab.
    Eine Reihe von Argumenten spricht gegen den Beschluss des Gesetzes:
    - Die alleinige Abschaffung der schriftlichen Prüfungen an den Gymnasien stellte eine eklatante Ungleichbehandlung leistungsstärkerer Schüler:innen an den ISS/GemS dar. Diese müssen Prüfungen am Ende der 9. und 10. Klasse durchlaufen. Dies wird in der Öffentlichkeit in der Form wahrgenommen, dass die Schüler:innen an ISS/GemS dies nötig hätten, Schüler:innen an Gymnasien nicht. Dies ist eine völlig unrealistische Verzerrung der Berliner Schullandschaft. Auch an Gymnasien gibt es leistungsschwache Schüler:innen, die die MSA-Prüfungen nicht bestehen. Diese werden durch die Gesetzesvorlage bevorteilt.
    - Durch dieses Vorgehen steht die Gleichwertigkeit der Schulformen zur Disposition. Sich dem gemeinsamen Lernen verschrieben zu haben, wird abgewertet.
    - Das dabei oft vorgebrachte Argument, dass an den Gymnasien bereits im "h-Niveau" des Rahmenlehrplans gearbeitet wird, sollte ein erfolgreiches Bestehen der Prüfungen eigentlich vereinfachen. Dass an einigen Gymnasien Zeit für die Vorbereitung der Prüfungen aufgebracht werden muss, spricht wohl eher gegen eine vollständige Umsetzung dieses Anspruchs.
    - Durch das in Berlin praktizierte alleinige Elternwahlrecht beim Übergang in die 7. Klasse in Bezug auf die Schulart entscheiden die Eltern bereits an diesem Punkt über die Teilnahme an den Prüfungen.
    - Das Verlassen der Schule vor dem Abitur bedeutet dann, dass der MSA oder der schulische Teil des Fachabiturs ohne Prüfung erlangt wird. Genau aus dieser Überlegung heraus wurden die MSA-Prüfungen eingeführt.
    - Für Schüler:innen aller Schulformen ist es sinnvoll, Prüfungsformate "einzuüben".
    - An manchen Gymnasien wird die Abschaffung der Prüfungen aus den genannten Gründen ebenfalls kritisch gesehen.
    - Das in den Medien genannte Argument, die Lehrkräfte zu entlasten, kann wohl nicht nur für Gymnasiallehrkräfte gelten.

    Wir schlagen daher eine Anpassung des Gesetzes vor, die darauf abzielt, zumindest der Entwertung der Schulformen und der Ungleichbehandlung der Schüler:innen vorzubeugen:
    Schüler:innen aus ISS/GemS, die die Berechtigung zum direkten Übergang in die Qualifikationsphase am Ende des 1. Halbjahres des Jahrgangs 10 erreicht haben, nehmen nicht an den schriftlichen MSA-Prüfungen teil. (Eine konsistente Regelung ist damit ebenfalls für die Gymnasien möglich.) Dabei ist nur die Berechtigung entscheidend, damit die Schüler:innen die Einführungsphase für ein Auslandsjahr oder zur Anpassung an das "h-Niveau" nutzen können. Eine genaue Regelung für die Berechtigung ist noch auszuarbeiten. Ein erste Vorschlag von unserer Seite ist das Erreichen einer durchschnittlichen Notenpunktzahl von 9,0 und in den leistungsdifferenzierten Fächern die Teilnahme an Kursen auf dem ER-Niveau. Damit ist ein erfolgreiches Durchlaufen der gymnasialen Oberstufe zumeist zu erwarten.
    Die Präsentationsprüfungen bleiben bestehen. Damit gäbe es auch für die Schüler:innen an den Gymnasien eine Prüfungsleistung.

    Auf die Änderungen, die den § 116 SchulG betreffen, möchten wir an dieser Stelle nicht eingehen.
    ...

    am 04.07.2023  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1141 S. 1 bis 43 vom 29.08.2023

Die Eckpunkte des Ausführungsgesetzes sind:
Rechtsanspruch anerkannter Betreuungsvereine auf Finanzierung
Angebot der erweiterten Unterstützung
Schaffung von örtlichen und überörtlichen Landesarbeitsgemeinschaften
Registrierungsverfahren für berufliche Betreuerinnen und Betreuer

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales
  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/34 S. 2975 vom 07.09.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Arbeit und Soziales
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.
  • Interessengemeinschaft der Berliner Betreuungsvereine
    Interessengemeinschaft
    Vertretungsberechtigt: Peter Rudel
    Wilhelmsaue 33
    10713 Berlin

    Interessenbereich:
    NGO, Plattform, Netzwerk
    Schwerpunkt:
    Soziales, Recht, Gesundheit und Pflege

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Mit der Betreuungsreform vom 1.1.2023 wurden die Regelungen des Betreuungsrechts an die Vorgaben der
    UN-BRK angepasst. Ziele sind dabei u.a. die St
    ärkung der Selbstbestimmung und Rechte betreuter Menschen und
    verbesserte Rahmenbedingungen für ehrenamtlich rechtlich Betreuende und Vorsorgebevollmächtigte zur
    Vermeidung des weiteren Anstiegs beruflich geführter Betreuungen. Betreuungsvermeidende Maßnahmen sollen
    zudem Gerichte und Behörden entlasten. Ca. 50% der Rechtlichen Betreuungen in Berlin werden ehrenamtlich
    geführt. Ehrenamtlich rechtlich Betreuende werden durch Betreuungsvereine (BTV) vorbereitet, beraten, unterstützt,
    begleitet und weitergebildet. BTV erfüllen im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben. Dafür haben sie einen
    Fjnanzierungsanspruch gern. § 17 BtOG. Das AG BtOG Berlin regelt unter anderem die Anerkennung und
    Finanzierung von BTV in Berlin. Es ist in der vorgelegten Form nicht mit bundesgesetzlichen Regelungen vereinbar
    bzw. entspricht nicht den praktischen Anforderungen. Im Wesentlichen betrifft dies:
    - §2 Abs. 1, letzter Satz: Die Ausdehnung der Anerkennungsvoraussetzungen auf einzelne Standorte (Betriebsstätten) bereits anerkannter Betreuungsvereine (BTV) greift an dieser Stelle ohne Grund in die unternehmerische
    Freiheit der BTV ein. BTV sollen auch künftig die örtliche Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben innerhalb des
    Landes Berlin bzw. eines Bezirks selbst bestimmen können. Die Vorschrift behindert bedarfsgerechte Angebote in
    Bezug auf die Führung von Vereinsbetreuungen und zur Erfüllung der Querschnittsleistungen nach § 15 BtOG.
    - § 2 Abs. 3; Automatisches Erlöschen der Anerkennung widerspricht verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Es
    verkürzt den Rechtsweg für Vereine insbesondere wenn die Verwaltung keine fristgerechte Entscheidung trifft. Unter
    den Voraussetzungen von § 48 VwVfG können Anerkennungen jederzeit widerrufen werden. Ein automatisches
    Erlöschen gefährdet unmittelbar Betreute, weil die Vereinsbetreuung ohne Nachfolgeregelung enden würde. Dies
    belastet unnötig die Betreuungsbehörden und -gerichte durch Verfahren zum Betreuerwechsel oder zur
    Neubestellung nach Wiedererteilung der Anerkennung. Für die BTV hat es erhebliche betreuungs-, haftungs- und
    arbeitsrechtliche Auswirkungen.
    - §3 steht im Widerspruch zu § 17 BtOG. Dieser verlangt eine bedarfsgerechte Finanzierung der Aufgabenerfüllung
    nach § 15 Abs. 1 BtOG. § 3 gewährt lediglich eine Förderung. Die Förderung soll ferner nicht allen anerkannten BTV
    gewährt werden, obwohl diese zu Leistungen nach § 15 Abs. 1 BtOG verpflichtet sind, um ihre Anerkennung zu
    behalten. § 3 könnte als abschließende Bestimmung über die förderfähigen Leistungen der BTW verstanden werden.
    Eine zusätzliche Förderung der "freiwilligen" Leistungen der Vereine nach § 15 Abs. 3 BtOG wäre danach
    ausgeschlossen, obwohl das Land Berlin die Leistungen nach § 15 Abs. 3 BtOG im Besonderen als wertvoll ansieht
    und bisher im Rahmen der Zuwendung finanziert hat.
    -Die gesetzliche Festlegung in Form der Zuwendungsfinanzierung nicht erforderlich. Sie widerspricht § 23 LHO, der
    Zuwendungen nur als Ausnahmefall ansieht und nicht für regelhafte Leistungsverpflichtungen. Eine regelmäßig
    zeitlich eng befristete Zuwendungsfinanzierung verhindert die verlässliche Finanzierung der Querschnittsleistungen
    der BTV, wie sie vom Bundesgesetzgeber in Abstimmung mit den Bundesländern durch § 17 BtOG gewollt ist.
    -§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 iVm Abs. 2 und 3 sind in sich nicht schlüssig. Wenn der BTV zusätzlich zu der durch
    Personenmehrheit mit registrierten Betreuern zu besetzenden Stelle noch eine weitere durch eine oder mehrere
    registrierte Fachkräfte besetzte volle Stelle vorhalten muss, um Leistungen nach § 15 Abs. 1 BtOG vergütet zu
    bekommen, hebelt dies die bedarfsgerechte Finanzierung aus. Durch die vorgesehene Förderauswahl bei mehreren
    Bewerbern innerhalb eines Bezirkes kann die Regelung zudem dazu führen, dass z.B. ein Verein aus tatsächlichen
    Gründen (Fachkräftemangel, räumliche Verhältnisse o.a.) nur eine Vollzeitstelle vorhalten kann, der Bezirk aber
    einen Bedarf von z.B. 1,6 Stellen hat. Der zweite Verein kann ggf. auch nur 0,6 oder 1,00 Vollzeitstellen zusätzlich
    für Querschnittsaufgaben anbieten. Eine Förderung würde danach nur ein Verein für eine 1,0 Vollzeitstelle erhalten.
    Der weitergehende bezirkliche Bedarf einer 0,6 Stelle bliebe unerfüllt. Eine ggf. einvernehmliche Aufteilung der
    Aufgaben auf zwei Vereine zur Abdeckung des Bedarfes schließt die Vorschrift aus.
    - § 3 Abs 3 S. 2 sieht eine "Obergrenze" für die Förderung der bedarfsgerechten Angebote vor. Angebracht wäre die
    gesetzliche Festlegung einer Mindestgrenze.
    - Das AGBtOG sollte ferner eine gesetzliche Klarstellung enthalten, dass Einnahmen aus einer
    Verhinderungsbetreuung nicht auf Ansprüche zur bedarfsgerechten Finanzierung der Querschnittstätigkeit
    angerechnet werden dürfen.
    Für weitere Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen vom 10/2022 und 04,07/2023 verwiesen.
    ...

    am 24.08.2023  an: Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung

Regelung der stufenweisen Absenkung der Klassenfrequenzen

  • I. Lesung
    Redner: Weiß, Thorsten (AfD) S. 2961, 2965, 2967; Bocian, Lars (CDU) S. 2963; Krüger, Louis (Grüne) S. 2964, 2965; Hopp, Marcel (SPD) S. 2966, 2968; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 2968
      Plenarprotokoll 19/34 S. 2961 bis 2969 vom 07.09.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Besteuerung von 0,50 Euro je Stück auf Einwegdosen, -flaschen, -becher, sonstige Einweggetränkeverpackungen, Einweggeschirrteile und jede sonstige Einweglebensmittelverpackung sowie 0,20 Euro je Stück auf Einwegbesteck (-set)

  • Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/34 S. 3009 vom 07.09.2023
    Vertagt

    I. Lesung
    Redner: Schneider, Julia (Grüne) S. 3098, 3100, 3101; Freymark, Danny (CDU) S. 3099, 3100; Gennburg, Katalin (Die Linke) S. 3101; Vierecke, Linda (SPD) S. 3102; Bertram, Alexander (AfD) S. 3102
      Plenarprotokoll 19/35 S. 3098 bis 3103 vom 21.09.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz (federführend)
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1124 vom 22.08.2023

Die Änderung ist aufgrund der geplanten Änderung des Bundesdisziplinargesetz (BDG), welche das Institut der Disziplinarklage abschafft, erforderlich. Das DiszG verweist in § 41 bzgl. des gerichtlichen Verfahrens bei Erhebung der Disziplinarklage auf das BDG und trifft insoweit selbst keine Regelungen zur verfahrensrechtlichen Ausgestaltung. Der Verweis des DiszG auf das BDG würde mit Inkrafttreten der neuen Regelungen des BDG in Bezug auf die Disziplinarklage leerlaufen mit der Folge, dass eine erhebliche Regelungslücke für die Berliner Disziplinarverfahren bestünde.
Änderung § 41

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Hauptausschuss

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Hauptausschuss (federführend);
Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten, Medien;
Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz;
Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung;
Ausschuss für Sport;
Ausschuss für Verfassungsschutz;
Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz;
Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz;
Ausschuss für Mobilität und Verkehr;
Ausschuss für Kultur, Engagement und Demokratieförderung;
Ausschuss für Gesundheit und Pflege;
Ausschuss für Wissenschaft und Forschung;
Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie;
Ausschuss für Arbeit und Soziales;
Ausschuss für Integration, Frauen und Gleichstellung, Vielfalt und Antidiskriminierung;
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen;
Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe

  • I. Lesung
    Erläuterung: Die Fraktionen haben sich darauf verständigt die erste Lesung nicht abzuschließen und sie zu vertagen.
    Redner: Evers, Stefan (Bürgermeister und Senator für Finanzen) S. 2928; Goiny, Christian (CDU) S. 2932; Schulze, André (Grüne) S. 2934; Becker, Franziska (SPD) S. 2936; Zillich, Steffen (Die Linke) S. 2937; Brinker, Dr. Kristin (AfD) S. 2939
      Plenarprotokoll 19/34 S. 2928 bis 2941 vom 07.09.2023
    Vertagt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungsschutz
      Ausschussprotokoll 19/15 (Beschluss) vom 11.09.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Kultur, Engagement und Demokratieförderung
      Ausschussprotokoll 19/22 (Beschluss) vom 11.09.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Gesundheit und Pflege
      Ausschussprotokoll 19/25 (Beschluss) vom 11.09.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
      Ausschussprotokoll 19/23 (Beschluss) vom 11.09.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Erläuterung: Überweisung an: Unterausschuss Bezirke, Personal und Verwaltung sowie Produkthaushalt und Personalwirtschaft (Hauptausschuss)
    Hauptausschuss (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/40 (Beschluss) vom 13.09.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz
      Ausschussprotokoll 19/22 (Beschluss) vom 14.09.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Arbeit und Soziales
      Ausschussprotokoll 19/23 (Beschluss) vom 14.09.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Integration, Frauen und Gleichstellung, Vielfalt und Antidiskriminierung
      Ausschussprotokoll 19/5 (Beschluss) vom 14.09.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz
    Ausschussprotokoll 19/25 vom 18.09.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Wissenschaft und Forschung
      Ausschussprotokoll 19/22 (Beschluss) vom 18.09.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten, Medien
    Ausschussprotokoll 19/26 vom 20.09.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Hauptausschuss (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/41 (Beschluss) vom 20.09.2023

    I. Lesung
    Erläuterung: siehe auch Drucksache 19/1187
    Redner: Schulze, André (Grüne) S. 3070; Goiny, Christian (CDU) S. 3071; Zillich, Steffen (Die Linke) S. 3073, 3076; Becker, Franziska (SPD) S. 3074, 3077; Brinker, Dr. Kristin (AfD) S. 3077, 3079; Schneider, Torsten (SPD) S. 3078
      Plenarprotokoll 19/35 S. 3070 bis 3079 vom 21.09.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Sport
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Mobilität und Verkehr
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungsschutz
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.
  • Heike Strehl
    Heidebergplan 3-4
    13591 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildung- Demokratiebildung
    Schwerpunkt:
    Anstalt öffentlichen Rechts

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die Zeppelin-Grundschule, eine kleine Grundschule am Stadtrand von Spandau, nimmt seit dem Schuljahr 2022/23
    als Modellschule an dem Projekt "Lerne
    n durch Engagement" (Service-Lernen) in Zusammenarbeit mit
    "Beteiligungsfüchse gemeinnützige GmbH" teil. Die Ergebnisse konnten auf unserem Schulfest im Juli bewundert
    werden und beeindruckten auch den Bezirksbürgermeister, Herrn Bewig. Die wissenschaftliche Begleitforschung, die
    erst im Januar dieses Jahres begann, soll weitergeführt und ausgewertet werden. Im Anhang finden Sie dazu
    informative Unterlagen, die ich von den Beteiligungsfüchsen erhalten habe.

    Nun habe ich von dem pädagogischen Leiter und Geschäftsführer Michael Siegel der "Beteiligungsfüchse
    gemeinnützige GmbH" erfahren, dass die finanzielle Weiterförderung unseres gerade erst begonnenen
    Modellprojekts zur Etablierung der Lehr- und Lernform "Lernen durch Engagement" aktuell durch den Senat nicht
    gegeben ist.

    Wir benötigen die Unterstützung und Begleitung durch die Beteiligungsfüchse und die damit verbundenen
    Maßnahmen im Modellprojekt dringend, damit weiter durch die Lehr- und Lernform "Lernen durch Engagement" eine
    so wichtige Grundlage für das Lehren und Lernen im und für das 21. Jahrhundert gelegt werden kann. Die gerade in
    der heutigen Zeit so wichtigen Demokratiekompetenzen werden im Rahmen von "Lernen durch Engagement" durch
    das Erleben der Selbstwirksamkeit in sozialen Projekten schon frühzeitig gefördert. Der Nutzen von Lernen und
    Wissen wird unmittelbar erlebt!

    Wir bitten Sie eindringlich, sich für die weitere Finanzierung des Projekts einzusetzen, um möglichst vielen Kindern
    und Jugendlichen diese Art des Lernens zu ermöglichen.
    ...

    am 01.09.2023  an: Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie

Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringern / Ausbau regenerativer Energiequellen / Reduzierung des Energieverbrauchs / energetische Transformation der Berliner Wirtschaft, Verwaltung und der privaten Haushalte / Beschleunigung der Klimaneutralität / effektiver Schutz der Berliner Bevölkerung vor klimabedingten Gefahren durch eine verbesserte Klimaresilienz

  • I. Lesung
    Redner: Evers, Stefan (Bürgermeister und Senator für Finanzen) S. 2942; Heinemann, Sven (SPD) S. 2943; Schulze, André (Grüne) S. 2944, 2947; Goiny, Christian (CDU) S. 2946; Zillich, Steffen (Die Linke) S. 2947; Brinker, Dr. Kristin (AfD) S. 2948
      Plenarprotokoll 19/34 S. 2942 bis 2950 vom 07.09.2023

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1101 S. 1 bis 23 vom 25.07.2023

Zustimmungsgesetz zum Vierten Medienänderungsstaatsvertrag

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/34 S. 2971 vom 07.09.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten, Medien
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1074 S. 1 bis 51 vom 27.06.2023

Das vorliegende Gesetzgebungsvorhaben enthält Regelungen zur Förderung der Stadtverträglichkeit, Funktions- und Innovationsfähigkeit des Wirtschaftsverkehrs.
Änderung der Inhaltsübersicht, ersetzt werden Angaben zu den Abschnitten 5 (Entwicklung des Wirtschaftsverkehrs) und 6 (Übergangsbestimmungen)
Neufassung § 1 Abs. 1 Satz 2
Änderung § 6 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 51 Abs. 3 Satz 1

  • I. Lesung
    Redner: Schreiner, Dr. Manja (Senatorin für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt) S. 2814; Kraft, Johannes (CDU) S. 2815, 2816, 2817, 2821; Ronneburg, Kristian (Die Linke) S. 2816, 2820, 2821; Ebrahimpour Mirzaie, Ario (Grüne) S. 2817; Kapek, Antje (Grüne) S. 2818; Schopf, Tino (SPD) S. 2819; Wiedenhaupt, Rolf (AfD) S. 2822
      Plenarprotokoll 19/33 S. 2814 bis 2823 vom 29.06.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe
      Ausschussprotokoll 19/22 (Beschluss) vom 04.09.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Mobilität und Verkehr (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/23 (Beschluss) vom 06.09.2023

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/41 (Beschluss) vom 20.09.2023

    Beschlussempfehlung
    Erläuterung: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr vom 06.09.2023
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/1188 vom 20.09.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/1191
      Plenarprotokoll 19/35 S. 3098 vom 21.09.2023
    Angenommen
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1042 S. 1 bis 39 vom 20.06.2023

Die Gesetzesänderungen und die Regelung zum Inkrafttreten sind auf die Regelungsgegenstände
• Wohnungspolitik,
• Recht des Wohnungswesens sowie
• Recht der Wohnraumförderung
bezogen. Sie betreffen dabei Gegenstände, für deren rechtliche Regelung der Landesgesetzgeber unter Beachtung der jeweils einschlägigen Bundes- und EU-rechtlichen Rahmenbedingungen die volle Gesetzgebungskompetenz hat.
Neufassung § 1, § 1a
Einfügung § 1b und § 1c
Änderung § 2 Abs. 1, 4 und 7

  • I. Lesung
    Redner: Gaebler, Christian (Senator für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen) S. 2849; Aydin, Sevim (SPD) S. 2851; Schmidberger, Katrin (Grüne) S. 2851; Nas, Dr. Ersin (CDU) S. 2853; Schenker, Niklas (Die Linke) S. 2853, 2854; Radziwill, Ülker (SPD) S. 2854; Laatsch, Harald (AfD) S. 2855
      Plenarprotokoll 19/33 S. 2849 bis 2855 vom 29.06.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Ausschussprotokoll 19/22 vom 28.08.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
      Drucksache 19/1134 vom 28.08.2023

    Änderungsantrag
    Grüne
      Drucksache 19/1042-1 vom 06.09.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Änderungsantrag Drucksache 19/1042-1 wurde abgelehnt
      Plenarprotokoll 19/34 S. 2970 vom 07.09.2023
    Angenommen

Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Senatorengesetzes
Artikel 2: Änderung des Landesbeamtengesetzes
Artikel 3: Änderung des Laufbahngesetzes
Artikel 4: Änderung des Berliner Richtergesetzes
Artikel 5: Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin
Artikel 6: Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
Artikel 7: Änderung des Disziplinargesetzes

Zustimmungsgesetz zum Siebten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/33 S. 2856 vom 29.06.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten, Medien
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Änderung § 3 Abs. 3

Antrag (Gesetzentwurf) Grüne, Die Linke   Drucksache 19/1014 S. 1 bis 66 vom 06.06.2023

Artikelgesetz:
Artikel 1: Berliner Transparenzgesetz
Artikel 2: Änderung des Verfassungsschutzgesetzes Berlin
Artikel 3: Änderung des Archivgesetzes des Landes Berlin
Artikel 4: Änderung des Berliner Pressegesetzes
Artikel 5: Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Artikel 6: Änderung des Berliner Betriebe-Gesetzes
Artikel 7: Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes
Artikel 8: Änderung des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin
Artikel 9: Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes
Artikel 10: Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
Artikel 11: Änderung der Gebührenordnung der Verwaltungsakademie
Artikel 12: Änderung der Open Data Verordnung

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/32 S. 2744 vom 15.06.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Durch die Änderung wird § 110 Absatz 6 Satz 2 BerlHG, wonach mit promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen unter der Bedingung, dass das im Arbeitsvertrag benannte Qualifikationsziel erreicht wird, eine dieses Qualifikationsziel angemessen berücksichtigende Anschlusszusage zu vereinbaren ist, ab dem 1. April 2025 anwendbar. Entsprechend ist die in § 110 Absatz 6 Satz 4 BerlHG enthaltene Verpflichtung der Hochschulen,
Grundsätze für die Personalauswahl und zur Bestimmung und Feststellung der Erfüllung der Qualifikationsziele durch Satzung zu regeln, bis zum 31. März 2025 zu erfüllen.
Änderung § 126f Satz 1 und 2

Schlagworte:

Der Kernpunkt des Gesetzes ist die angemessene Ausweitung der Dauer des sogenannten Unterbindungsgewahrsams. Mit ihm soll ermöglicht werden, dass auf die unterschiedlichsten Sachverhalte verhältnismäßig polizeilich reagiert werden kann.
Änderung § 33 Abs. 1 Nummer 3

  • I. Lesung
    Redner: Woldeit, Karsten (AfD) S. 2733, 2734, 2738; Düsterhöft, Lars (SPD) S. 2734; Häntsch, Stefan (CDU) S. 2734; Franco, Vasili (Grüne) S. 2736, 2738; Matz, Martin (SPD) S. 2737, 2738; Schrader, Niklas (Die Linke) S. 2738
      Plenarprotokoll 19/32 S. 2733 bis 2739 vom 15.06.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1007 S. 1 bis 36 vom 25.05.2023

In § 12 des Lehrkräftebildungsgesetzes wird eineBestimmung zu Inhalt und Ziel der berufsbegleitenden Studien sowie eine Ermächtigung für den Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung der berufsbegleitenden Studien und der vorausgehenden Qualifizierungen für Quereinsteigende aufgenommen. Außerdem wird § 12 des Lehrkräftebildungsgesetzes hinsichtlich der berufsbegleitenden Studien für das Lehramt an Grundschulen dahingehend ergänzt, dass für Quereinsteigende mit einem Fach Studien in zwei weiteren Fächern oder einem Fach und zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen erforderlich sind.
Neufassung § 12

Schlagworte:

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
  • I. Lesung
    Redner: Khalatbari, Sandra (CDU) S. 2740; Krüger, Louis (Grüne) S. 2741; Lasić, Dr. Maja (SPD) S. 2742; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 2742; Weiß, Thorsten (AfD) S. 2743
      Plenarprotokoll 19/32 S. 2740 bis 2744 vom 15.06.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
    Ausschussprotokoll 19/23 vom 22.06.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Drucksache 19/1067 vom 22.06.2023

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/33 S. 2848 vom 29.06.2023
    Angenommen

    Gesetz vom 11.07.2023
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 20/2023 S. 258 bis 259 vom 21.07.2023
    Datum des Inkrafttretens 22.07.2023
  • Verband Deutscher Privatschulen Landesverband Berlin-Brandenburg
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Sabine Bothe
    Am Zirkus 3A
    10117 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft in Berlin und Brandenburg
    Schwerpunkt:
    Verbesserung der Rahmenbedingungen freier Träger

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Unser Verband begrüßt grundsätzlich den vorliegenden Referentlnnenentwurf.

    Da das Land ein sehr weitgehendes Monopol für die Ausbildung von Leh
    rkräften hat, sind die Schulen in freier
    Trägerschaft davon abhängig, dass genügend Lehrkräfte ausgebildet werden. Deshalb schlagen wir vor, die Belange
    der Schulen in freier Trägerschaft im vorliegenden Gesetzentwurf zu berücksichtigen.
    Dazu ist im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz sicherzustellen, dass mit Inkrafttreten dieses Gesetzentwurfes der
    Zugang zu Qualifizierungsmaßnahmen für Lehrkräfte der Schulen in freier Trägerschaft gleichberechtigt offen ist.
    Hier unsere zwei konkreten Verbesserungsvorschläge zu dem vorliegenden Gesetzentwurf:
    Der vorliegende Gesetzentwurf regelt in Artikel 1

    • 1 . in § 1 2 Absatz 3 die Qualifizierungen, die für die Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst
    erforderlich sind, wenn keine ausreichenden Studien in einem zweiten Fach festgestellt werden können. Vorgesehen
    ist, dass die berufsbegleitenden Studien von einer von der Senatsverwaltung beauftragten Einrichtung durchgeführt
    werden.

    Hier schlagen wir vor, dass berufsbegleitende Studien nicht nur von Trägern durchgeführt werden können, die von
    der Senatsverwaltung beauftragt sind, sondern dass die Senatsverwaltung auch Träger zulassen und genehmigen
    kann, die die Voraussetzungen erfüllen.

    • 2. In § 12 Absatz 4 benennt er die Bereiche, die „die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt,
    (....) das Nähere (....) durch Rechtsverordnung zu regeln“.
    Wir schlagen vor einen 7. Punkt zu ergänzen:

    7. „die Zugangsvoraussetzungen für Lehrkräfte aus Schulen in freier Trägerschaft".
    ...

    am 01.03.2023  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW BERLIN)
    Gewerkschaft
    Vertretungsberechtigt: Martina Regulin (Vorsitzende der GEW BERLIN)
    Ahornstr. 5
    10787 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildung, Erziehung und Wissenschaft
    Schwerpunkt:
    Bildung, Arbeitnehmer*innen-Vertretung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die GEW BERLIN begrüßt es, dass endlich eine rechtliche Grundlage für die berufsbegleitenden Studien der Senatsverwaltung für Quereinsteiger*innen in das Lehramt geschaffen werden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 20.12.2022 (VG 5 K 126/20) unmissverständlich klargestellt, dass es an „jeglicher gesetzlichen Regelung des Studien- und Prüfungsgeschehens, an einer Ermächtigungsgrundlage zu dessen Regelung und an einer entsprechenden untergesetzlichen Regelung in Form einer Rechtsverordnung“ fehlt.
    An diesen Vorgaben müssen sich die geplanten Änderungen des Lehrkräftebildungsgesetzes und der Verordnungsermächtigungen messen lassen. Aus Sicht der GEW BERLIN ist das mit dem vorliegenden Referentenentwurf nur teilweise gelungen.
    Es fehlt an einer klaren Vorgabe für den Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen, und zwar übergreifend als Rahmenregelung für die berufsbegleitenden Studien und für jedes der Studienfächer in den einzelnen Lehrämtern.
    Es fehlt an einer Regelung zur Auswahl und Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten sowie der Prüferinnen und Prüfer.
    Es fehlen Regelungen zur Verlängerung der Studien bei Unterbrechungen, z. B. aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit oder Pflege von Angehörigen. Gerade in Bezug auf solche Unterbrechungen der Studien muss es endlich klare und rechtssichere Regelungen geben, die auch einen Nachteilsausgleich bei körperlichen Einschränkungen und chronischen Erkrankungen umfassen müssen. Nur so lässt sich eine Gleichbehandlung aller Quereinsteigenden in den Studien gewährleisten. Die GEW BERLIN hat immer wieder gefordert, dass es ferner zur Qualitätssicherung eine regelmäßige und unabhängige Evaluation der Lehrveranstaltungen in den Studien geben muss.

    § 12 Absatz 1:
    Es wäre aus unserer Sicht sinnvoll, bereits im Gesetz eine Grundlage für die Festsetzung eines Mindeststudienumfangs auch für das Hauptfach zu regeln (wie in Absatz 2 für ein zweites Fach).
    § 12 Absatz 2 Satz 1:
    Es sollte klargestellt werden, dass das zweite Fach ein nach der Lehramtszugangsverordnung für das jeweilige Lehramt wählbares Fach sein muss.
    Eine unmittelbare Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst muss für das Grundschullehramt verbindlich voraussetzen, dass eines der beiden Fächer Mathematik oder Deutsch ist (alternativ zwei sonderpädagogische Fachrichtungen).
    § 12 Absatz 2 Satz 3:
    Die Vorgabe, dass der Studienumfang des zweiten Faches mindestens 60 % des Umfangs betragen muss, der in der Lehramtszugangsverordnung für das zweite Fach des jeweiligen Lehramts vorgesehen ist, wirft mehrere Fragen auf:
    Im Grundschullehramt würde der Mindeststudienumfang im Vergleich zur aktuellen Vorgabe der Senatsverwaltung abgesenkt, im Lehramt ISS/Gym dagegen erhöht.
    Daher sollte dieser Satz entweder ganz gestrichen oder entsprechend konkretisiert werden.
    § 12 Absatz 2 Satz 4:
    Hier muss ergänzt werden, dass die pädagogischen Qualifizierungen außerdem auf Antrag absolviert werden können, wie es aktuell in der Arbeitsanweisung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst und zu den berufsbegleitenden Studien geregelt ist (Ziffer 1 Abs. 6).
    Die GEW BERLIN erneuert ihre Forderung, dass unabhängig davon auf Antrag der Quereinsteigenden der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst (wie der reguläre) von 18 auf 24 Monate ausgedehnt werden kann.
    § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 a):
    Hier muss zwingend ergänzt werden, dass für die Fächerwahl der berufsbegleitenden Studien im Grundschullehramt die Vorgaben des § 5 Absatz 2 Lehrkräftebildungsgesetzes gelten. Siehe dazu unsere Hinweise zu § 12 Absatz 2 Satz 1.
    § 12 Absatz 3 Satz 2:
    Es sollte ergänzt werden, dass mindestens 12 Monate Unterrichtserfahrungen an öffentlichen Schulen oder staatlich anerkannten Ersatzschulen vorliegen müssen, um auf die Teilnahme an den pädagogischen Qualifizierungsmaßnahmen zu verzichten.
    § 12 Absatz 3 Sätze 5 und 6:
    Das Verwaltungsgericht hat in seiner o. g. Entscheidung klargestellt, dass es sich bei den Leistungsnachweisen der berufsbegleitenden Studien um Prüfungen handelt, die Voraussetzung für den Zugang zum Lehramt und die Ausübung des Berufs Lehrer*in sind und damit den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen müssen. Dementsprechend sollte hier auch ehrlicherweise der Begriff Prüfungen verwendet werden. Die Auswahl der Dozentinnen und Dozenten, die nach dem Entwurf auch die Leistungsnachweise bewerten sollen und damit Prüferinnen und Prüfer sind, muss geregelt werden. Das betrifft die Qualifikationsvoraussetzungen, die Frage, wer nach welchen Kriterien die Dozent*innen und Prüfer*innen auswählt und die Möglichkeit der Abberufung.
    § 12 Absatz 4:
    Wir schlagen vor, dass die Verordnungsermächtigung für das Nähere zur Durchführung der berufsbegleitenden Studien gesondert geregelt wird (bisher Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5).
    Dazu sollte ein neuer Absatz 5 eingefügt werden. Das Nähere über die berufsbegleitenden Studien ist in Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln.
    ...

    am 28.02.2023  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Paritätischer Wohlfahrtsverband Berlin e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Dr. Gabriele Schlimper
    Brandenburgische Str. 80
    10713 Berlin

    Interessenbereich:
    Wohlfahrtspflege
    Schwerpunkt:
    Soziales, Gesundheit, Pflege, Jugendhilfe u.a.

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Der Paritätische Wohlfahrtsverband begrüßt die weitere Öffnung für die berufsbegleitende Aus- und Weiterbildung
    von angehenden und bereits tätigen
    Lehrkräften durch die Stärkung der berufsbegleitenden Aus- und Weiterbildung.
    Die Änderungen des Lehrkräftebildungsgesetzes bleiben allerdings deutlich hinter den Möglichkeiten durch
    Einbeziehung von Hochschulen in freier Trägerschaft zurück. Berlin vergibt sich hier eine Chance mittel- und
    langfristig eine zweite Säule der so dringend notwendigen Lehrkräfteausbildung aufzubauen und dafür neben den
    staatlichen Universitäten auch die sehr engagierten Hochschulen in freier Trägerschaft dafür zu gewinnen. Die
    Lehrkräfte an den Schulen in freier Trägerschaft sind vollumfänglich bei der Durchführung des Gesetzes zu den
    Angeboten der Aus- und Weiterbildung zuzulassen.
    ...

    am 28.02.2023  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Berufliche Bildung Berlin e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Ronald Rahmig
    Starkenburger Strasse 13
    14163 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildung
    Schwerpunkt:
    Berufliche Bildung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Wir begrüßen den Gesetzentwurf in seiner vorliegenden Form.

    am 24.02.2023  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW BERLIN)
    Gewerkschaft
    Vertretungsberechtigt: Martina Regulin (Vorsitzende der GEW BERLIN)
    Ahornstr. 5
    10787 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildung, Erziehung und Wissenschaft
    Schwerpunkt:
    Bildung, Arbeitnehmer*innen-Vertretung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Aus unserer Sicht genügt der Gesetzentwurf nach wie vor nicht den hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG.

    § 12 Abs.
    1 letzter Satz:
    Der hier in der Abgeordnetenhausvorlage neu eingefügte Satz ist unverständlich, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage und sollte unbedingt gestrichen werden:
    „Der Diplom- oder Magisterabschluss nach Satz 1 muss einem Masterabschluss gleichwertig sein.“

    Es gibt kein Verfahren und keine rechtliche Grundlage für die Gleichwertigkeitsfeststellung der früheren Diplom- oder Magisterstudiengänge. Diplomabschlüsse, mit Ausnahme der Diplome (FH), sind gleichwertig mit Masterabschlüssen.
    Das wäre ansonsten eine vollkommen abwegige Entwertung der vor dem Bolognaprozess erworbenen wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Hochschulabschlüsse (auf Universitätsniveau).

    Wir hatten bereits in unserer Stellungnahme zum Senatsentwurf darauf hingewiesen, dass es nicht nur eine Regelung zum Mindeststudienumfang des zweiten Faches geben muss, sondern auch für das Hauptfach (erste Fach), das nach § 12 Abs. 1 aus dem jeweiligen Hochschulabschluss vorliegen muss.

    Zur Dauer des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes:
    Wir halten an unserer Forderung fest, dass auf Antrag der Quereinsteigenden der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst (wie der reguläre) von 18 auf 24 Monate ausgedehnt werden kann (sog. Teilzeit-Referendariat). Das würde vor allem bei Quereinsteigenden ohne berufliche Vorerfahrungen als Lehrkräfte die Erfolgsquoten deutlich erhöhen.

    Zu § 12 Abs. 4:
    Im Vergleich zum Entwurf der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie sind in der Abgeordnetenhausvorlage zahlreiche positive und von uns geforderte Ergänzungen vorgenommen worden. Wie das im Detail ausgestaltet wird, hängt wesentlich von der noch zu erlassenden Rechtsverordnung ab. Daher sollten die gesetzlichen Vorgaben für diese Rechtsverordnung möglichst detailliert und konkret sein.

    Es fehlen aus unserer Sicht Regelungen:

    - zu den Inhalten der pädagogischen Qualifizierungsmaßnahmen nach Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 und zu den Inhalten der berufsbegleitenden Studien nach Abs. 3 Satz 1 Nummer 2.
    (bisher in Absatz 4 Nummer 3 und 5 nur zu „Umfang und Durchführung“)

    - zu den Prüfungsformaten, dem Prüfungsverlauf, der Aufsichtsführung bei Prüfungen, der Nachkontrolle der Prüfungsergebnisse,

    - zur Auswahl der Dozent*innen, zur Dauer ihrer Beauftragung und zu deren Abberufung.

    In Bezug auf den von uns geforderten Nachteilsausgleich bei körperlichen Einschränkungen und chronischen Erkrankungen ist es schon bemerkenswert, dass der Senat diesen mit der Begründung ablehnt, dass es eine solche Ermächtigung auch für die Staatsprüfungen der Lehrkräfte in § 13 LBiG nicht gibt (Seite 16 der DS 19/1007). Hier besteht aus unserer Sicht insgesamt Regelungsbedarf.
    Darüber hinaus sollten in die Ermächtigung zur Rechtsverordnung in § 12 Absatz 4 noch diese drei Punkte aufgenommen werden:
    - die Wahl von Sprecherinnen und Sprechern für jede Studiengruppe und deren Kompetenzen gegenüber der Leitung der von der Senatsverwaltung für die Durchführung der Studien beauftragten Einrichtung,
    - die Bildung einer Anlauf- und Beschwerdestelle für die Studienteilnehmer*innen, die unabhängig von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung und der für die Durchführung der Studien beauftragten Einrichtung sein muss,
    - die Einrichtung eines Beirats als Beratungs- und Kontrollgremium unter Einbeziehung der lehrkräftebildenden Universitäten, der Studienteilnehmer*innen, des Gesamtpersonalrats und der Gesamtfrauenvertreterin sowie der zuständigen Gewerkschaften.
    ...

    am 22.06.2023  an: Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie

Das Gesetz schafft in Berlin die derzeit fehlende Rechtgrundlage für den Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten (DEIG). Der Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräten ist sowohl zum Schutz von Einsatzkräften der Polizei Berlin als auch der Betroffenen ein besonders geeignetes Mittel und stellt beim Einsatzmittel Waffe das Bindeglied zwischen Schlagstock und Schusswaffe dar.
Änderung § 2 Abs. 4
Einfügung § 16 Dritter Abschnitt

  • Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/32 S. 2768 vom 15.06.2023
    Vertagt

    I. Lesung
    Redner: Woldeit, Karsten (AfD) S. 2807, 2812; Förster, Christopher (CDU) S. 2808, 2810; Franco, Vasili (Grüne) S. 2809, 2810; Matz, Martin (SPD) S. 2811, 2812; Schrader, Niklas (Die Linke) S. 2813
      Plenarprotokoll 19/33 S. 2807 bis 2813 vom 29.06.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung (federführend)
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass das knappe Gut des öffentlichen Straßenraums einen effizienten und sparsamen Umgang – auch im Zusammenhang mit gewerblichen Nutzungen – erfordert.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes
Artikel 2: Änderung des Berliner Straßengesetzes

  • I. Lesung
    Redner: Kapek, Antje (Grüne) S. 2621, 2624; Kraft, Johannes (CDU) S. 2622, 2623, 2624; Ronneburg, Kristian (Die Linke) S. 2623, 2625; Schopf, Tino (SPD) S. 2626; Wiedenhaupt, Rolf (AfD) S. 2627
      Plenarprotokoll 19/31 S. 2621 bis 2628 vom 25.05.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe
      Ausschussprotokoll 19/22 (Beschluss) vom 04.09.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Mobilität und Verkehr (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/23 (Beschluss) vom 06.09.2023

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/41 (Beschluss) vom 20.09.2023

    Beschlussempfehlung
    Erläuterung: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr vom 06.09.2023
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/1191 vom 20.09.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/1188
      Plenarprotokoll 19/35 S. 3098 vom 21.09.2023
    Abgelehnt

Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Gesetzes über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts
(Kirchenaustrittsgesetz)
Artikel 2: Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

  • Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/31 S. 2668 vom 25.05.2023
    Vertagt

    I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/32 S. 2733 vom 15.06.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz (federführend)
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Kultur, Engagement und Demokratieförderung
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.
Antrag (Gesetzentwurf) Grüne, Die Linke   Drucksache 19/0963 vom 02.05.2023

Durch die Gesetzesänderung erhielten neben Empfängerinnen und Empfängern von Transferleistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums auch Rentnerinnnen und Rentner die Möglichkeit, sich steuerlich auf Antrag für die Haltung eines Hundes freizustellen.
Änderung § 5 Nr. 6

Schlagworte:

  • I. Lesung
    Redner: Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 2554; Goiny, Christian (CDU) S. 2555; Schulze, André (Grüne) S. 2555; Lüdke, Tamara (SPD) S. 2556; Vallendar, Marc (AfD) S. 2557
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2554 bis 2557 vom 11.05.2023

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Alle Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, insbesondere die Einbürgerungen, sollen zukünftig im Landesamt für Einwanderung (LEA), zusammengeführt und zentral bearbeitet werden.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Einwanderung
Artikel 2: Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

Die Kostenbeteiligungsfreiheit für die ergänzende Förderung und Betreuung wird auf die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 3 und auf die Unterstufe der Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ ausgeweitet.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Schulgesetzes
Artikel 2: Änderung des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes
Artikel 3: Änderung der Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung

  • I. Lesung
    Redner: Hopp, Marcel (SPD) S. 2518; Burkert-Eulitz, Marianne (Grüne) S. 2519; Khalatbari, Sandra (CDU) S. 2521; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 2522; Weiß, Thorsten (AfD) S. 2523
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2518 bis 2524 vom 11.05.2023

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/36 (Beschluss) vom 17.05.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/0995 vom 17.05.2023

    II. Lesung
    Redner: Hopp, Marcel (SPD) S. 2641; Burkert-Eulitz, Marianne (Grüne) S. 2642; Khalatbari, Sandra (CDU) S. 2643; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 2644; Tabor, Tommy (AfD) S. 2645
      Plenarprotokoll 19/31 S. 2641 bis 2645 vom 25.05.2023
    Angenommen

    Gesetz vom 12.06.2023
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 17/2023 S. 226 bis 227 vom 23.06.2023
    Datum des Inkrafttretens 01.08.2023
  • Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Berlin e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Dr. Gabriele Schlimper
    Brandenburgische Str. 80
    10713 Berlin

    Interessenbereich:
    Wohlfahrtspflege
    Schwerpunkt:
    Soziales, Gesundheit, Pflege, Selbsthilfe, Jugendhilfe u.a.

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Der Paritätische kann den grundsätzlichen sozialpolitischen Erwägungen einer Beitragsfreiheit für die ergänzende Förderung und Betreuung gerade in Zeiten steigender Energiepreise und Inflation folgen, fordert aber gleichzeitig zur Gleichbehandlung in allen Schulformen und zur längst überfälligen Qualitätsverbesserung, insbesondere mit Blick auf Personal- und Raumausstattung auf. Hier besteht aus Sich des Paritätischen dringender Handlungsbedarf. Darüber hinaus sollte die Beitragsbefreiung für alle Stufen der Förderschulen "Geistige Entwicklung / Autismus" sowie für die Auftragsschulen umgesetzt werden. Der Referentenentwurf sieht diese Unterstützung und Vereinfachung für die Familien mit oft stark pflegebedürftigen Kindern leider nicht vor. ...

    am 03.02.2023  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

Anlässlich des 70. Jahrestages des Volksaufstandes in der DDR soll der 17. Juni 2023 in Berlin einmalig zum arbeitsfreien
Feiertag gemacht werden.
Änderung § 1 Abs. 1

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2546 vom 11.05.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung (federführend)
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Kultur, Engagement und Demokratieförderung
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die ursprünglich bereits im ersten Entwurf des „Gesetzes über die Neuordnung der Berliner Landgerichtsstruktur“ vorgesehenen Regelungen betreffend die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II (Landgericht für Zivilsachen) für die Notar- und Geldwäscheangelegenheiten im Land Berlin in das - zwischenzeitlich verabschiedete - Landgerichtszuweisungsgesetz eingefügt, nachdem nunmehr die bundesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen in § 92 Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung und § 50 Nummer 5 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes in Kraft getreten sind. Es wird damit lediglich der ursprüngliche Gesetzestext, wie er im Jahr 2022 auch Gegenstand des Beteiligungs- und Mitzeichnungsverfahrens gemäß §§ 37, 39 und § 10 GGO II war, wiederhergestellt.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Landgerichtszuweisungsgesetzes
Artikel 2: Änderung des Justizgesetzes Berlin
Artikel 3: Änderung der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung
Artikel 4: Änderung der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach der Bundesnotarordnung

  • I. Lesung
    Redner: Vandrey, Dr. Petra (Grüne) S. 2546; Herrmann, Alexander (CDU) S. 2547; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 2547; Lehmann, Jan (SPD) S. 2548; Vallendar, Marc (AfD) S. 2548
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2546 bis 2549 vom 11.05.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz
    Ausschussprotokoll 19/24 vom 14.06.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/38 (Beschluss) vom 21.06.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Erläuterung: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz vom 14.06.2023
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/1061 vom 21.06.2023

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/33 S. 2848 vom 29.06.2023
    Angenommen

    Gesetz vom 11.07.2023
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 20/2023 S. 261 vom 21.07.2023
    Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

Begrenzung von Spenden an die Trägerin einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens um die staatliche oder politische Einwirkung aus dem Ausland zu verhindern.
Einfügung § 40c Satz 2. Der ursprüngliche Satz 2 wird neuer Satz 3.

  • I. Lesung
    Redner: Hansel, Frank-Christian (AfD) S. 2542; Dregger, Burkard (CDU) S. 2543; Kahlefeld, Dr. Susanna (Grüne) S. 2543; Lehmann, Jan (SPD) S. 2544; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 2545
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2542 bis 2546 vom 11.05.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Die Entwicklungen in der Rechtsprechung sowie die gesammelten Vollzugserfahrungen verlangen eine grundlegende Überarbeitung des bislang geltenden LImSchG. Neben einigen inhaltlichen Änderungen sind Änderungen in struktureller wie systematischer Hinsicht angezeigt. Hierdurch sollen die Anwendung des Gesetzes erleichtert sowie, soweit geboten, eine Vereinheitlichung der bundes- und landesimmissionsschutzrechtlichen Rechtsordnung erreicht werden.
Aufgrund des Umfangs der vorzunehmenden Änderungen wird das Änderungsgesetz in Form eines Ablösungsgesetzes erlassen.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln)

Artikel 2: Änderung der Veranstaltungslärm-VerordnungA
Artikel 3: Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
Artikel 4: Änderung des Bestattungsgesetzes

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2546 vom 11.05.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/0903 vom 13.03.2023

Durch die Neuregelung wird eine ordnungsgemäße Besetzung der Richterdienstgerichte auch für den Fall sichergestellt, dass kein Mitglied des Rechnungshofs als nichtständige Besitzerin oder nichtständiger Beisitzer zur Verfügung steht
Änderung § 8 Absatz 2

  • I. Lesung
    Erläuterung: An den künftig für Rechtsangelegenheiten zuständigen Ausschuss
      Plenarprotokoll 19/28 S. 2442 vom 23.03.2023

Änderung der Sondervorschriften zu Prüfungen, Verlängerung von Dienstverhältnissen und Verlängerung von Bearbeitungsfristen für Promotionen an Hochschulen.
Änderung § 126b, § 126c, § 126 d

Anpassung der Gesetze um eine Weiterentwicklung der Verkehrsinfrastruktur insbesondere der Fahrradabstellanlagen und Radschnellverbindungen einheitlich sowie stadtweit unter den Bedingungen des Mobilitätsgesetzes zu etablieren, wird die Nummer 10
des Allgemeinen Zuständigkeitskataloges zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes angepasst. Daneben werden die nach der Änderung des Berliner Straßengesetzes vom 27.09.2021 (GVBl. S. 1114) erforderlich gewordenen redaktionellen Änderungen umgesetzt.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Artikel 2: Änderung des Berliner Straßengesetzes

  • I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Mobilität
    Beratung(en) nicht erfolgt.
      Plenarprotokoll 19/26 S. 2372 vom 09.02.2023

    I. Lesung
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2542 vom 11.05.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Mobilität und Verkehr
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Rechtsgrundlage für eine zukunftsfähige Weiterentwicklung der Verkehrsinfrastruktur und des öffentlichen Raums unter Einbeziehung der Umwelt- und Klimaschutzziele Berlins.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes
Artikel 2: Änderung des Berliner Straßengesetzes

  • I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Mobilität
    Beratung(en) nicht erfolgt.
      Plenarprotokoll 19/26 S. 2372 vom 09.02.2023

    Behandlung im Plenum
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2480 vom 11.05.2023
    Zurückgezogen

Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
Artikel 2: Änderung des Bezirksamtsmitgliedergesetzes

  • I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
    Hauptausschuss
    Beratung(en) nicht erfolgt.
    Redner: Evers, Stefan (CDU) S. 2249; Hochgrebe, Christian (SPD) S. 2251; Woldeit, Karsten (AfD) S. 2251; Ziller, Stefan (Grüne) S. 2252; Jotzo, Björn Matthias (FDP) S. 2253; Hansel, Frank-Christian (AfD) S. 2253; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 2254
      Plenarprotokoll 19/25 S. 2249 bis 2254 vom 26.01.2023

    Behandlung im Plenum
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2480 vom 11.05.2023
    Zurückgezogen
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/0804 S. 1 bis 29 vom 10.01.2023

Weiterentwicklung der entsprechende Abweichungsbefugnis für Organe des Deutschen Herzzentrums der Charité (DHZC)
und Zuständigkeiten für die Mitglieder von Fakultäts- und Klinikumsleitung. Ferner werden Klarstellungen, geringfügige redaktionelle Korrekturen und gebotene Rechtsbereinigungen vorgenommen.
Änderung § 3 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. Satz1, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 21 Abs. 2 Satz 2,
Aufhebung § 15 Abs. 5 Satz 3, § 39 Abs. 1 bis 4, § 39 Abs. 6
Ergänzung § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2
Streichung § 39 Abs. 5

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Wissenschaft und Forschung

Anpassung des Einzelplan 10 - Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, mit dem Ziel, die rechtlichen Voraussetzungen zu geschaffen, um Lehrkräften, die nicht verbeamtet werden können oder wollen, einen finanziellen Nachteilsausgleich in Form einer Zulagenzahlung nach Maßgabe des Haushaltsplans zu gewähren.

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Hauptausschuss

Änderung § 14 Abs. 1

  • I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung (federführend)
    Beratung(en) nicht erfolgt.
    Redner: Förster, Christopher (CDU) S. 2139; Hochgrebe, Christian (SPD) S. 2140; Vallendar, Marc (AfD) S. 2141; Franco, Vasili (Grüne) S. 2142; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 2144
      Plenarprotokoll 19/24 S. 2139 bis 2144 vom 12.01.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Antidiskriminierung
      Ausschussprotokoll 19/22 (Beschluss) vom 08.02.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Behandlung im Plenum
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2480 vom 11.05.2023
    Zurückgezogen

Zuständigkeit der BSR für die Einsammlung verbotswidrig (ab-)gelagerter Abfälle ( (gefährliche) Bau- und Abbruchabfälle) zum Zwecke der Entsorgung.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin
Artikel 2: Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/0773 S. 1 bis 48 vom 20.12.2022

Mit dem vorliegenden Gesetz wird ein weiteres Landgericht im Land Berlin errichtet. Zugleich wird eine Konzentration der Strafsachen bei dem bisherigen Landgericht Berlin (zukünftig: Landgericht Berlin I) und eine Konzentration der Zivilsachen bei dem neu geschaffenen Landgericht Berlin II vorgenommen.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Gesetz zur Errichtung eines weiteren Landgerichts im Land Berlin (Landgerichtserrichtungsgesetz - LGErrichtG)
Artikel 2: Gesetz über die Zuweisung landgerichtlicher Zuständigkeiten (Landgerichtszuweisungsgesetz - LGZuwG)
Artikel 3: Änderung des Justizgesetzes Berlin
Artikel 4: Änderung des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin
Artikel 5: Änderung des Gesetzes über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende
Artikel 6: Änderung des Unschädlichkeitszeugnisgesetzes
Artikel 7: Änderung des Untersuchungsausschussgesetzes
Artikel 8: Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Artikel 9: Änderung des Berliner Richtergesetzes
Artikel 10: Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes
Artikel 11: Änderung der Bereitschaftsdienstverordnung
Artikel 12: Änderung der Verordnung zur Bildung von Kammern für Handelssachen beim Landgericht Berlin
Artikel 13: Änderung der Verordnung zur Übertragung der Aufgaben der Kammer für Wertpapierbereinigung auf die Kammern für Handelssachen beim Landgericht Berlin
Artikel 14: Änderung der eAkten-Verordnung Justiz
Artikel 15: Änderung der Gesundheits- und Pflegewesengebührenordnung
Artikel 16: Änderung der Verordnung über die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer zu Berlin
Artikel 17: Änderung der Verordnung zur Bestimmung des Amtsgerichts nach § 22 c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Antidiskriminierung
  • I. Lesung
    Redner: Kreck, Prof. Dr. Lena (Senatorin für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung) S. 2110; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 2111; Herrmann, Alexander (CDU) S. 2112; Dörstelmann, Florian (SPD) S. 2113; Vallendar, Marc (AfD) S. 2114; Vandrey, Dr. Petra (Grüne) S. 2114; Krestel, Holger (FDP) S. 2115
      Plenarprotokoll 19/24 S. 2110 bis 2116 vom 12.01.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Antidiskriminierung
      Ausschussprotokoll 19/21 (Beschluss) vom 25.01.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Antidiskriminierung
      Drucksache 19/0840 vom 25.01.2023

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/25 S. 2260 vom 26.01.2023
    Angenommen

    Gesetz vom 09.02.2023
    Erläuterung: Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 §§ 2, 3 und 5 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 5/2023 S. 38 bis 40 vom 22.02.2023
    Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

Notwendige Klarstellung, um Zweifel an der Behörden- und Dienstherreneigenschaft des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten auszuschließen. Die Ergänzung entspricht § 7 des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG).
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Bürger- und Polizeibeauftragtengesetzes
Artikel 2: Änderung des Landesbeamtengesetzes
Artikel 3: Änderung der Landeshaushaltsordnung
Artikel 4: Änderung des Personalvertretungsgesetzes
Artikel 5: Änderung des Partizipationsgesetzes
Artikel 6: Änderung des Laufbahngesetzes
Artikel 7: Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes
Artikel 8: Änderung des Landesmindestlohngesetzes

Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/0761 S. 1 bis 15 vom 13.12.2022

Die Einführung einer Ausnahmeregelung in Bezug auf die Besetzung der Einsatzfahrzeuge und die Stellung der Landesbranddirektorin oder des Landesbranddirektors im Verhältnis zur Ärztlichen Leitung Rettungsdienst sowie die Verlängerung der Übergangsvorschrift zum Einsatz von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten.
Änderung § 5a Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 2

  • I. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/0722 und 19/074
    Redner: Herrmann, Alexander (CDU) S. 2014; Schreiber, Tom (SPD) S. 2016, 2018; Woldeit, Karsten (AfD) S. 2017, 2018; Franco, Vasili (Grüne) S. 2018; Jotzo, Björn Matthias (FDP) S. 2020; Schrader, Niklas (Die Linke) S. 2021
      Plenarprotokoll 19/23 S. 2013 bis 2023 vom 15.12.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
      Ausschussprotokoll 19/16 (Beschluss) vom 09.01.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
      Drucksache 19/0791 vom 09.01.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/0789 und 19/0790
      Plenarprotokoll 19/24 S. 2138 vom 12.01.2023
    Angenommen

    Gesetz vom 23.01.2023
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 3/2023 S. 18 vom 28.01.2023
    Datum des Inkrafttretens 29.01.2023
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/0724 S. 1 bis 39 vom 06.12.2022

Zustimmungsgesetz zum Dritten Medienänderungsstaatsvertrag

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/23 S. 2023 vom 15.12.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Engagement, Bundesangelegenheiten und Medien
      Ausschussprotokoll 19/19 (Beschluss) vom 11.01.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Engagement, Bundesangelegenheiten und Medien
      Drucksache 19/0796 vom 11.01.2023

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/25 S. 2249 vom 26.01.2023
    Angenommen

    Gesetz vom 09.02.2023
    Erläuterung: Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2023 außer Kraft, falls der Dritte Medienänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2
    Satz 2 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis spätestens 1. August 2023 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
    bekannt gemacht.
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 5/2023 S. 32 bis 36 vom 22.02.2023
    Datum des Inkrafttretens 23.02.2023
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/0725 S. 1 bis 85 vom 06.12.2022

Anpassung der aktuellen Bestimmungen der KMK-Vereinbarungen und Qualifikationsrahmen. Das Teilzeitstudium der Erzieherinnen und Erzieher wird konkreter geregelt. Außerdem werden Regelungen zur berufsrechtlichen Anerkennung von Studiengängen und zum Wirkungsdatum der staatlichen Anerkennung ins Gesetz aufgenommen. Bestimmungen, die keine oder nur noch geringe
praktische Relevanz haben, werden aufgehoben bzw. in die Übergangsvorschriften aufgenommen.
Schließlich wird das Gesetz aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit neu gegliedert.

  • I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie (federführend)
    Ausschuss für Integration, Arbeit und Soziales
    Hauptausschuss
    Beratung(en) nicht erfolgt.
      Plenarprotokoll 19/23 S. 2023 vom 15.12.2022

    I. Lesung
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2542 vom 11.05.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie (federführend)
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Arbeit und Soziales
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Ausbildungsförderung für Schüler an Schulen in freier Trägerschaft.
Ausbildungsberufe:
1. Physiotherapeutin und Physiotherapeut
2. Ergotherapeutin und Ergotherapeut
3. Logopädin und Logopäden.
Das vorliegende Gesetz regelt den Zeitraum von Jahresbeginn 2022 bis zum Schuljahresbeginn 2022/2023.

  • I. Lesung
    Redner: König, Bettina (SPD) S. 1966; Zander, Christian (CDU) S. 1967; Suka, Aferdita (Grüne) S. 1969; Hansel, Frank-Christian (AfD) S. 1970; Schulze, Tobias (Die Linke) S. 1970; Kluckert, Florian (FDP) S. 1971
      Plenarprotokoll 19/23 S. 1966 bis 1972 vom 15.12.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
      Ausschussprotokoll 19/20 (Beschluss) vom 16.01.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/30 (Beschluss) vom 18.01.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Erläuterung: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung vom 16.01.2023
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/0829 vom 18.01.2023

    II. Lesung
    Redner: König, Bettina (SPD) S. 2237; Zander, Christian (CDU) S. 2238; Suka, Aferdita (Grüne) S. 2239; Hansel, Frank-Christian (AfD) S. 2240; Schulze, Tobias (Die Linke) S. 2240; Kluckert, Florian (FDP) S. 2241
      Plenarprotokoll 19/25 S. 2237 bis 2242 vom 26.01.2023
    Angenommen

    Gesetz vom 09.02.2023
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 5/2023 S. 37 vom 22.02.2023
    Datum des Inkrafttretens 23.02.2023

Konzentration der Aufgabenstellung des Rettungsdienstgesetzes auf die Kernaufgaben der Feuerwehr
Änderung § 5 Abs. 3, § 5b, § 23 Abs. 2

  • I. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/0722 und 19/0761
    Redner: Herrmann, Alexander (CDU) S. 2014; Schreiber, Tom (SPD) S. 2016, 2018; Woldeit, Karsten (AfD) S. 2017, 2018; Franco, Vasili (Grüne) S. 2018; Jotzo, Björn Matthias (FDP) S. 2020; Schrader, Niklas (Die Linke) S. 2021
      Plenarprotokoll 19/23 S. 2013 bis 2023 vom 15.12.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
      Ausschussprotokoll 19/16 (Beschluss) vom 09.01.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
      Drucksache 19/0790 vom 09.01.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/0789 und 19/0791
      Plenarprotokoll 19/24 S. 2138 vom 12.01.2023
    Abgelehnt

Zuschuss für Sach- und Personalkosten
Neufassung § 101 Abs. 2

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
  • Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Ausschussprotokoll 19/18 (Beschluss) vom 08.12.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Drucksache 19/0757 vom 08.12.2022

    I. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/0717 und 19/0743
    Redner: Hopp, Marcel (SPD) S. 2004; Günther-Wünsch, Katharina (CDU) S. 2005, 2008; Krüger, Louis (Grüne) S. 2006, 2008; Weiß, Thorsten (AfD) S. 2009; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 2010; Fresdorf, Paul (FDP) S. 2011
      Plenarprotokoll 19/23 S. 2004 bis 2012 vom 15.12.2022

    Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/24 S. 2138 vom 12.01.2023
    Vertagt

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/0827, 19/0828, 19/0831 und 19/0848
    Redner: Hopp, Marcel (SPD) S. 2347; Günther-Wünsch, Katharina (CDU) S. 2349; Krüger, Louis (Grüne) S. 2350; Weiß, Thorsten (AfD) S. 2351; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 2352; Fresdorf, Paul (FDP) S. 2354
      Plenarprotokoll 19/26 S. 2347 bis 2355 vom 09.02.2023
    Abgelehnt

Änderung § 5a Abs. 3, § 5b Abs.. 1 und 2, § 23
Aufhebung § 23 Abs. 2 Satz 2
Anfügung § 23 Abs. 5

  • I. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/0741 und 19/0761
    Redner: Herrmann, Alexander (CDU) S. 2014; Schreiber, Tom (SPD) S. 2016, 2018; Woldeit, Karsten (AfD) S. 2017, 2018; Franco, Vasili (Grüne) S. 2018; Jotzo, Björn Matthias (FDP) S. 2020; Schrader, Niklas (Die Linke) S. 2021
      Plenarprotokoll 19/23 S. 2013 bis 2023 vom 15.12.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
      Ausschussprotokoll 19/16 (Beschluss) vom 09.01.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
      Drucksache 19/0789 vom 09.01.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/0790 und 19/0791
      Plenarprotokoll 19/24 S. 2138 vom 12.01.2023
    Abgelehnt

Das Änderungsgesetz betrifft die Einbindung von Mieter*innenvertretungen. Im Rahmen dieses Gesetzes wird der Begriff der Mietermitwirkung und -gestaltung durch Vertretungen der Mieterschaft gesetzlich verankert und geregelt.
Einfügung § 6 und 7
Änderung der bisherige § 6 wird § 8 (§ 6 wird geändert), der bisherige § 7 wird § 9

  • I. Lesung
    Redner: Schenker, Niklas (Die Linke) S. 1984; Stettner, Dirk (CDU) S. 1985; Aydin, Sevim (SPD) S. 1986; Laatsch, Harald (AfD) S. 1987; Schmidberger, Katrin (Grüne) S. 1987; Förster, Stefan (FDP) S. 1988
      Plenarprotokoll 19/23 S. 1984 bis 1989 vom 15.12.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
      Ausschussprotokoll 19/18 (Beschluss) vom 16.01.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
      Drucksache 19/0807 vom 16.01.2023

    II. Lesung
    Redner: Schenker, Niklas (Die Linke) S. 2254; Stettner, Dirk (CDU) S. 2255; Aydin, Sevim (SPD) S. 2256; Laatsch, Harald (AfD) S. 2256; Schmidberger, Katrin (Grüne) S. 2257; Förster, Stefan (FDP) S. 2258
      Plenarprotokoll 19/25 S. 2254 bis 2259 vom 26.01.2023
    Angenommen

    Gesetz vom 09.02.2023
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 5/2023 S. 41 bis 42 vom 22.02.2023
    Datum des Inkrafttretens 23.02.2023

Die Änderungen ermöglichen die Zahlung einer Zulage.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Artikel 2: Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie und an den Hauptausschuss.
  • Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Ausschussprotokoll 19/18 (Beschluss) vom 08.12.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    I. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/0742 und 19/0743
    Redner: Hopp, Marcel (SPD) S. 2004; Günther-Wünsch, Katharina (CDU) S. 2005, 2008; Krüger, Louis (Grüne) S. 2006, 2008; Weiß, Thorsten (AfD) S. 2009; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 2010; Fresdorf, Paul (FDP) S. 2011
      Plenarprotokoll 19/23 S. 2004 bis 2012 vom 15.12.2022

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/30 (Beschluss) vom 18.01.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Erläuterung: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Familie vom 08.12.2022
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/0828 vom 18.01.2023

    Änderungsantrag
    CDU
      Drucksache 19/0717-1 vom 07.02.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/0757, 19/0827, 19/0831 und 19/0848
    Änderungsantrag Drucksache 19/0717-1 wurde abgelehnt
    Redner: Hopp, Marcel (SPD) S. 2347; Günther-Wünsch, Katharina (CDU) S. 2349; Krüger, Louis (Grüne) S. 2350; Weiß, Thorsten (AfD) S. 2351; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 2352; Fresdorf, Paul (FDP) S. 2354
      Plenarprotokoll 19/26 S. 2347 bis 2355 vom 09.02.2023
    Angenommen

    Gesetz vom 10.02.2023
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 5/2023 S. 58 bis 65 vom 22.02.2023
    Datum des Inkrafttretens 23.02.2023

Anlässlich der SARS-CoV-2-Pandemie ist mit dem am 16. April 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Sicherstellung der personalvertretungsrechtlichen Interessenvertretung in der Berliner Landesverwaltung befristet bis zum 31.12.2022 die Möglichkeit im
Personalvertretungsgesetz geregelt worden, Telefon- und Videokonferenzen zur Durchführung von Personalratssitzungen und Beschlussfassungen zu nutzen sowie Videokonferenzen zur Durchführung von Verhandlungen und Beschlussfassungen der
Einigungsstelle zu nutzen.
Absicherung der Personalratstätigkeit auch bei Kontakteinschränkungen aus Gründen des Gesundheitsschutzes über den 31.12.2022 hinaus.
Änderung § 31, § 40 Abs. 2, § 57; § 65 Abs. 6, § 83, § 92a
Anfügung § 32 Abs. 3, § 45 Abs. 3 und 4

Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/0721 S. 1 bis 22 vom 29.11.2022

Mit der Änderung des Straßenreinigungsgesetzes werden die Bezirke als Anlieger oder Hinterlieger von Grundstücken, die unentgeltlich als öffentliche Grün- und Erholungsanlage nach dem Grünanlagengesetz genutzt werden, von der Reinigungspflicht befreit und die Pflicht zur ordnungsmäßigen Reinigung den BSR übertragen; die Gebühren und Kosten für die ordnungsmäßige Reinigung dieser Straßen einschließlich des Winterdienstes werden künftig durch das Land Berlin getragen.
Anfügung § 4 Abs. 6
Änderung § 7 Abs. 5 und 6

  • I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Mobilität (federführend)
    Hauptausschuss
    Beratung(en) nicht erfolgt.
      Plenarprotokoll 19/23 S. 2012 vom 15.12.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Umwelt, Verbraucher- und Klimaschutz
      Ausschussprotokoll 19/17 (Beschluss) vom 19.01.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    I. Lesung
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2541 vom 11.05.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Mobilität und Verkehr
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz (federführend)
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Änderung § 30 Abs. 2 (die bisherigen Abs. 2 und 3 werden die Abs. 3 und 4, § 33 Abs. 1)

  • I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
    Beratung(en) nicht erfolgt.
    Redner: Balzer, Frank (CDU) S. 1880; Schreiber, Tom (SPD) S. 1881; Woldeit, Karsten (AfD) S. 1882; Franco, Vasili (Grüne) S. 1884; Jotzo, Björn Matthias (FDP) S. 1885; Schrader, Niklas (Die Linke) S. 1886
      Plenarprotokoll 19/22 S. 1880 bis 1887 vom 01.12.2022

    Behandlung im Plenum
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2480 vom 11.05.2023
    Zurückgezogen

Verbesserung der Unterrichtsversorgung an allgemeinbildenden Schulen sowie beruflichen Schulen und Entgegenwirkung des Mangels an Lehrkräften. Änderung der Höchstaltersgrenze zur Verbeamtung von Lehrkräften (bisherige Altersgrenze mit Vollendung des 45. Lebensjahres, jetzt mit Vollendung des 52. Lebensjahres)
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Schulgesetzes
Artikel 2: Gesetz zur Verbeamtung von angestellten Lehrkräften im Berliner Schuldienst und zum Verwendungseinkommen von Lehrkräften im Ruhestand (Lehrkräfteverbeamtungsgesetz – LVerbG)
Artikel 3: Änderung des Gesetzes über das Pestalozzi-Fröbel-Haus und den Lette-Verein
Artikel 4: Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
Artikel 5: Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
Artikel 6: Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes
Artikel 7: Änderung der Bildungslaufbahnverordnung
Artikel 8: Änderung der Verordnung über die Weiterbildung für Lehrkräfte im Land Berlin

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie und an den Hauptausschuss
  • Ausschussberatung
    Erläuterung: Anhörung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Ausschussprotokoll 19/16 (Beschluss) vom 24.11.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    I. Lesung
    Redner: Hopp, Marcel (SPD) S. 1866; Günther-Wünsch, Katharina (CDU) S. 1867; Krüger, Louis (Grüne) S. 1869; Weiß, Thorsten (AfD) S. 1870; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 1871; Fresdorf, Paul (FDP) S. 1872
      Plenarprotokoll 19/22 S. 1866 bis 1873 vom 01.12.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Ausschussprotokoll 19/18 (Beschluss) vom 08.12.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/30 (Beschluss) vom 18.01.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Erläuterung: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Familie vom 08.12.2022
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/0827 vom 18.01.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/0757, 19/0828, 19/0831 und 19/0848
    Redner: Hopp, Marcel (SPD) S. 2347; Günther-Wünsch, Katharina (CDU) S. 2349; Krüger, Louis (Grüne) S. 2350; Weiß, Thorsten (AfD) S. 2351; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 2352; Fresdorf, Paul (FDP) S. 2354
      Plenarprotokoll 19/26 S. 2347 bis 2355 vom 09.02.2023
    Angenommen

    Gesetz vom 22.02.2023
    Erläuterung: Artikel 2 tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 5/2023 S. 66 bis 70 vom 22.02.2023
    Datum des Inkrafttretens 23.02.2023
  • Arbeitsgemeinschaft Schulen in freier Trägerschaft (AGFS)
    Arbeitsgemeinschaft
    Vertretungsberechtigt: Andreas Wegener (Sprecher)
    c/o Stiftung Private Kant-Schulen, Lentzeallee 8/14
    14195 Berlin

    Interessenbereich:
    Nichtstaatliche Organisation
    Schwerpunkt:
    Bildung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    "Referentenentwurf zum Artikelgesetz – Gesetz zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung und Änderung weiterer Vorschriften – Anhörung gemäß § 39GGO II"

    Stellungnahme AGFS Berlin (Arbeitsgemeinschaft Schulen in freier Trägerschaft)

    Die Berliner AGFS hat die materiellen, arbeits- und beamtenrechtlichen Notmaßnahmen des Landes Berlin zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung zu respektieren. Das Ausbildungsmonopol liegt beim Land. Berlin hat einen Mangel an Schulplätzen.
    Berlin ist eine gemeinsame Bildungslandschaft. Die Berliner AGFS erwartet deshalb gleichwertige Maßnahmen für die Schulen in freier Trägerschaft.
    Die im Artikelgesetz formulierten materiellen und versorgungsrechtlichen Anreize für ausgebildete Lehrkräfte im Land Berlin sollen hier ausgebildete Lehrkräfte im Land halten und aus anderen Bundesländern nach Berlin zurückholen. Gleichzeitig wird diese Anwerbungsstrategie auch Lehrkräfte aus Schulen in freier Trägerschaft zum Wechsel animieren. Gleichwertige Beschäftigungsangebote können Schulen in freier Trägerschaft unter den aktuellen Bedingungen nicht machen. Um die absehbare Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden – und dem Ziel des Gesetzes nicht zu widersprechen, nämlich die Unterrichtsversorgung im Land Berlin und nicht „nur“ in den Schulen des Landes Berlin sicherzustellen – sind entsprechende Ausgleichsmaßnahmen für die Schulen in freier Trägerschaft im Land Berlin unerlässlich.

    1. Freier, gleichberechtigter Zugang aller Beschäftigten in den Schulen im Land Berlin zu den Fort- und Weiterbildungsangeboten des Landes.
    Bislang ist der Zugang für Beschäftigte von Schulen in freier Trägerschaft nur möglich, wenn nicht genug Interessentinnen bzw. Interessenten aus öffentlichen Schulen angemeldet sind. Umgesetzt werden kann diese Maßnahme durch Ergänzung
    - eines Zusatzes § 2.a in der FBLVO vom 16.12.2022: „§ 2a (1) Lehrkräfte an staatlich genehmigten und an staatlich anerkannten Ersatzschulen können gleichberechtigt zu den Lehrkräften der öffentlichen Schulen des Landes Berlin an den Angeboten nach § 5 Absatz 1 dieser Verordnung teilnehmen.“;
    - eines Zusatzes § 3a Lehrkräfte an staatlich genehmigten und an staatlich anerkannten Ersatzschulen: „§3a (1) Lehrkräfte an staatlich genehmigten und an staatlich anerkannten Ersatzschulen können gleichberechtigt zu den Lehrkräften der öffentlichen Schulen des Landes Berlin an den Angeboten nach § 2 Absatz 1 dieser Verordnung teilnehmen.“;
    - sowie folglich durch Streichung des zweiten Satzes in § 3 (3) Satz 2: „Im Rahmen freier Kapazitäten können auch Lehrkräfte teilnehmen, die bei einer staatlich anerkannten Ersatzschule unterrichten.“

    2. Schaffung eines Fonds „Fort- und Weiterbildung für Beschäftigte an Schulen in freier Träger-schaft.
    Insbesondere für die Qualifizierung von Quer- und Seiteneinsteiger wenden die freien Schulträger erhebliche Mittel auf.

    3. Beteiligung der Schulen in freier Trägerschaft an der Personalakquise des Landes Berlin.
    Bislang ist die „Berlin-Messe“ nur für die staatlichen Schulen zugänglich.

    4. Aufwandsfreie Beurlaubung von Beamt:innen für eine Arbeit an einer Schule in freier Trägerschaft.
    Anwendung der vorgeschlagenen Änderung des § 9 des Lehrkräfteverbeamtungsgesetzes (LVerbG) auf die Schulen in freier Trägerschaft, sodass pensionierte Lehrkräfte, wenn sie an einer freien Schule tätig werden und z.B. voll unterrichten einerseits ein volles Lehrkräftegehalt beziehen und gleichzeitig ihre volle Pension erhalten können.

    5. Einbeziehung der pensionsbedingten Mehrkosten des Landes im Zuge der Beschäftigung von beamteten Lehrkräften in die Refinanzierung der Schulen in freier Trägerschaft.
    Die aktuelle Teil-Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft reflektiert ausschließlich die vergleichbaren Personalkosten. Bei der anstehenden Umrechnung von Bezügen von Beamt:innen auf Angestellte ist sicherzustellen, dass diese Umstellung fair und nicht zu Lasten der Schulen in freier Trägerschaft umgesetzt wird.

    6. Faire und auskömmliche Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft.
    Eine künftige faire und auskömmliche Finanzierung muss sich an den Gesamtkosten der Schulen orientieren, also auch Bestandteile der Gebäude und sonstigen Sachkosten umfassen. In der aktuellen Vorlage zum Nachtragshaushalt sind auch Zuschüsse für Schule in freier Trägerschaft aufgrund der Energiepreiserhöhungen enthalten.

    AGFS Berlin, Koordinierungskreis
    Prof. Dr. Birgit Hoyer, Erzbistum Berlin
    Roland Kern, Dachverband Berliner Kinder- und Schülerläden (DaKS) e.V.
    Pater Marco Mohr SJ, Rektor des Canisius-Kollegs
    Frank Olie, Evangelische Schulstiftung in der EKBO
    Julian Scholl, LAG der Waldorfschulen in Berlin und Brandenburg
    Sabina Bothe, Andreas Wegener, VDP LV Berlin/Brandenburg
    ...

    am 08.11.2022  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Vereinigung der Schulleitungen der Berufsbildenden Schulen Berlin
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Ronald Rahmig
    Starkenburger Strasse 13
    14163 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildung
    Schwerpunkt:
    Berufliche Bildung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die Verbeamtung wird begrüßt.
    Forderung der Erhöhung der Altersgrenze.
    Ausweitung der Verbeamtung auf Lehrkräfte für Fachpraxis.
    Ausweitung d
    er Verbeamtung auf LovL (Lehrer ohne volle Lehrbefähigung).
    Schaffung eines akzeptablen Nachteilsausgleichs für nicht zu verbeamtende LK (Lehrkräfte).
    ...

    am 07.11.2022  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Vereinigung der Berliner ISS Schulleiterinnen und Schulleiter (BISSS)
    nichtrechtsfähiger Verein
    Vertretungsberechtigt: Sven Zimmerschied (Vorsitzender des Vorstands)
    c/o Friedensburg-Oberschule, Goethestraße 8-9
    10623 Berlin

    Interessenbereich:
    Schulleitungsverband, Bildung
    Schwerpunkt:
    Integrierte Sekundarschulen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Den vorliegenden Referentenentwurf des Artikelgesetzes - Gesetz zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung und Änderung weiterer Vorschriften - unterstützt unsere Vereinigung in allen grundsätzlichen Regelungen.
    Die enthaltenen Regelungen erfüllen umfänglich die von den Berliner Schulleitungsverbänden gemeinsam gestellten Forderungen im Bereich der Nachverbeamtung bisher angestellter Lehrkräfte. Die klar formulierte Altersgrenze, die großzügigen Regelungen bei der Anerkennung bisheriger Tätigkeiten als Angestellte und die sofortige Verbeamtung auf Lebenszeit sind notwendig, damit angestellte Lehrkräfte unter 45 Jahren nicht reihenweise kündigen, um sich dann als Beamtin oder Beamter wieder neu - eventuell an einer anderen Schule - einstellen zu lassen.
    Die bereits vollzogene Verbeamtung für neu eingestellte Lehrkräfte lässt die Wirksamkeit der Maßnahme "Verbeamtung" erkennen: Absolvent:innen des Berliner Vorbereitungsdienstes können besser an Berlin gebunden werden, Absolvent:innen des Vorbereitungsdienstes in anderen Bundesländern interessieren sich verstärkt für Berlin und Anfragen von Beamt:innen mit einem Wechselwunsch nach Berlin erreichen uns vermehrt.
    Eine alleinige Verbeamtung für neu eingestellte Lehrkräfte ohne die Möglichkeit der Nachverbeamtung bereits angestellter Lehrkräfte würde zu einer großflächigen "Abwanderung" von Lehrkräften aus dem Land Berlin führen.
    Daher sind wir uns sicher, dass die vorliegenden neuen Regelungen ein wichtiger Beitrag für die Lehrkräftegewinnung und ebenfalls für die Steuerung von Lehrkräften innerhalb unserer Stadt sind.
    Eine detaillierte juristische Prüfung ist unserem Verband nicht möglich. Unsere Stellungnahme geben wir als Expert:innen für Personalgewinnung und -führung im schulischen Bereich ab.
    ...

    am 19.10.2022  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Vereinigung der Oberstudiendirektorinnen und Oberstudiendirektoren des Landes Berlin e.V. (VOB e.V.)
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Arnd Niedermöller
    c/o Immanuel-Kant-Gymnasium, Lückstraße 63
    10317 Berlin

    Interessenbereich:
    Berufsverband
    Schwerpunkt:
    Bildung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die Schulleitungsverbände in Berlin haben folgenden Text abgestimmt, den die VOB e.V. unterstützt:
    Den vorliegenden Referentenentwurf des Artikelge
    setzes - Gesetz zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung und Änderung weiterer Vorschriften - unterstützt unsere Vereinigung in allen grundsätzlichen Regelungen.
    Die enthaltenen Regelungen erfüllen umfänglich die von den Berliner Schulleitungsverbänden gemeinsam gestellten Forderungen im Bereich der Nachverbeamtung bisher angestellter Lehrkräfte. Die klar formulierte Altersgrenze, die großzügigen Regelungen bei der Anerkennung bisheriger Tätigkeiten als Angestellte und die sofortige Verbeamtung auf Lebenszeit sind notwendig, damit angestellte Lehrkräfte unter 45 Jahren nicht reihenweise kündigen, um sich dann als Beamtin oder Beamter wieder neu - eventuell an einer anderen Schule - einstellen zu lassen.
    Die bereits vollzogene Verbeamtung für neu eingestellte Lehrkräfte lässt die Wirksamkeit der Maßnahme "Verbeamtung" erkennen: Absolvent:innen des Berliner Vorbereitungsdienstes können besser an Berlin gebunden werden, Absolvent:innen des Vorbereitungsdienstes in anderen Bundesländern interessieren sich verstärkt für Berlin und Anfragen von Beamte:innen mit einem Wechselwunsch nach Berlin erreichen uns vermehrt.
    Eine alleinige Verbeamtung für neu eingestellte Lehrkräfte ohne die Möglichkeit der Nachverbeamtung bereits angestellter Lehrkräfte würde zu einer großflächigen "Abwanderung" von Lehrkräften aus dem Land Berlin führen.
    Daher sind wir uns sicher, dass die vorliegenden neuen Regelungen ein wichtiger Beitrag für die Lehrkräftegewinnung und ebenfalls für die Steuerung von Lehrkräften innerhalb unserer Stadt sind.
    Eine detaillierte juristische Prüfung ist unserem Verband nicht möglich. Unsere Stellungnahme geben wir als Expert:innen für Personalgewinnung und -führung im schulischen Bereich ab.

    Folgende Ergänzung möchte die VOB e.V. zum Artikel I §9 folgende Ergänzungen anbringen:
    1. Die Formulierungen schließen die Berufsgruppe der Schulleitungen für eine weitere Tätigkeit aus, da die Lehrtätigkeit in der Regel weniger als die Hälfte der Arbeitszeit beträgt. Im Bereich der Schulleitungen fällt es ebenfalls immer schwerer Personal zu gewinnen. Die Schulleitungen müssen unbedingt ebenfalls von dieser Möglichkeit profitieren. Dazu sollte die Definition der profitierenden Gruppe geändert werden.
    2. Die VOB schlägt eine Änderung bei der Regelung des Eintrittes in den Ruhestand bei Lehrkräften und Schulleitungen vor:
    Im Sinne der Schüler:innen sollte ein Eintritt in den Ruhestand zu den Schulhalbjahren erfolgen. Dabei schlagen wir folgenden Regelung vor:
    Lehrkräfte, die bis Ende Oktober die Altersgrenze erreichen, gehen zum Ende des vorangegangenen Schuljahres (31.7.) in den Ruhestand.
    Lehrkräfte, die nach Ende Oktober bis zum 31.1. die Altersgrenze erreichen, gehen zum Ende des ersten Schulhalbjahres (31.1.) in den Ruhestand.
    Lehrkräfte, die nach dem 31.1. bis Ende April die Altersgrenze erreichen, gehen zum Ende des vorangegangenen Schulhalbjahres (31.1.) in den Ruhestand.
    Lehrkräfte, die nach dem 30.4. bis Ende Juli die Altersgrenze erreichen, gehen zum Ende des Schuljahres (31.7.) in den Ruhestand.
    Zu den AZK-Tagen sollten Regelungen getroffen werden, die die Interessen der Schüler:innen berücksichtigt und einen Lehrkräftewechsel mitten im Schulhalbjahr ausschließt.
    ...

    am 09.11.2022  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)
    nichtrechtsfähiger Verein
    Vertretungsberechtigt: Katja Karger
    Alexanderstraße 1
    10178 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildung, Öffentliches Dienstrecht
    Schwerpunkt:
    Arbeitnehmerverband

    am 09.11.2022  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Gewerkschaft Erziehung u. Wissenschaft, Landesverband Berlin (GEW)
    nichtrechtsfähiger Verein
    Vertretungsberechtigt: Martina Regulin; Uwe Friese
    Ahornstraße 5
    10787 Berlin

    Interessenbereich:
    Gewerkschaft, Vereinigung im Sinne von Art. 9 III GG
    Schwerpunkt:
    gemäß § 3 Satzung der GEW BERLIN, Bildung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Als GEW Berlin nehmen wir zu dem Referentenentwurf wie folgt Stellung:

    Zunächst begrüßen wir aus gewerkschaftlicher Perspektive, dass mit dem
    Unterrichtsversorgungsgesetz
    Regelungen beschlossen werden sollen, welche für einen Teil der vorhandenen tarifbeschäftigten Lehrkräfte
    deutliche Verbesserung bei der Anerkennung von Berufserfahrungen als laufbahnrechtliche Probe-, Erprobungs- und
    Dienstzeiten vorsehen. Gleichzeitig vermissen wir Bestimmungen, die den Leistungen der Lehrkräfte gerecht
    werden, welche als Quereinsteiger*innen bzw. Lehrkräfte im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst seit Jahren
    einen erheblichen Anteil an der Unterrichtsversorgung tragen.

    Nicht akzeptabel ist es aus Sicht der GEW BERLIN, dass der Referentenentwurf für die Lehrkräfte, die nicht zu
    Beamt*innen ernannt werden, trotz wiederholter Zusagen und entgegen den Richtlinien der Regierungspolitik keinen
    angemessenen Ausgleich vorsieht. Hierzu erwarten wir im parlamentarischen Verfahren entscheidende
    Nachbesserungen.

    Der Entwurf sieht die Verbeamtung nicht für alle Lehrkräfte der Berliner Schule vor, sondern schließt ganze Gruppen
    wie Lehrer*innen für Fachpraxis, Pädagogische Unterrichtshilfen und Seiteneinsteiger*innen pauschal aus, obwohl
    es ein leichtes wäre auch für sie die Tür zur Verbeamtung zu öffnen. Wir schlagen vor, diese Inkonsequenz zu
    beheben, denn sonst werden weitere Probleme geschaffen und zahlreiche Kolleg*inne, auf deren Arbeit die Berliner
    Schule dringend angewiesen ist, vor den Kopf gestoßen.

    So kritisieren wir, dass die Laufbahn der Lehrkräfte für Fachpraxis(§ 11 aalte Schullaufbahnverordnung) nicht wieder
    geöffnet wird und die Kolleg*innen somit keine Möglic;hkeit zur Verbeamtung erhalten sollen. Der Entwurf lässt
    außerdem solche Kolleg*innen außen vor, die über keinen Abschluss als „Lehrer für untere
    Klassen"/"Unterstufenlehrer" verfügen, aber dennoch seit Jahrzehnten in den Grundschulen als Lehrkräfte arbeiten.
    Auch für diese Gruppe, die über Abschlüsse als Freundschaftspionierleiter*innen, Horterzieher*innen oder
    Erzieher*innen für Horte und Heime nach Recht der DDR verfügen, müsste eine Laufbahn geschaffen werden.
    Weiter wäre es folgerichtig, eine Laufbahn für Pädagogische Unterrichtshilfen zu schaffen und, dem Beispiel
    Brandenburgs folgend, könnten weitere Laufbahnen und Qualifizierungsperspektiven für Lehrkräfte geschaffen
    werden, die über keine reguläre Lehramtsausbildung und damit kein 2. Staatsexamen verfügen.

    Als besonders negativ werten wir es außerdem, dass die Wiedereinführung der Verbeamtung der Lehrkräfte. im Land
    Berlin dafür genutzt werden soll, die Versorgung aller künftigen Beamt*innen im Land Berlin dauerhaft zu
    verschlechtern.

    Die GEW Berlin spricht sich zur Wahrung der Interessen der tarifbeschäftigten Lehrkräfte für eine Überarbeitung des
    Gesetzentwurfs aus. Wir bitten hierzu um Berücksichtigung unserer elfseitigen Stellungnahme zu den einzelnen
    Artikeln des Gesetzentwurfes.
    ...

    am 31.10.2022  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Hauptpersonalrat des Landes Berlin (HPR)
    Hauptpersonalrat des Landes Berlin
    Vertretungsberechtigt: Daniela Ortmann (Vorsitzende des HPR)
    Klosterstr. 47
    10179 Berlin

    Interessenbereich:
    Öffentlicher Dienst
    Schwerpunkt:
    Beschäftigtenvertretung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    1) irreführende Gesetzesbezeichnung
    2) Verbeamtung von Lehrkräften - aber nicht allen Lehrkräften
    3) Lehrkräfte an der Berliner Polizeiakademi
    e
    4) Angebot der Verbeamtung, um die Arbeitsfähigkeit (hier der Schulen) zu sichern

    Zu Artikel 1 - Neufassung von§ 67 Absatz 8 Schulgesetz::
    Frage nach dem Sinn der Regelung, da diese jederzeit durch ein Haushaltsgesetz eingeschränkt werden kann und
    sie außerdem einen individuellen Rechtsanspruch nicht begründet.
    Zu Artikel 2 - §1 Absatz 2 Satz 1 Gesetz zur Verbeamtung von angestellten Lehrkräften im Ber-liner Schuldienst und
    zum Verwendungseinkommen von Lehrkräften im Ruhestand (Lehrkräfteverbeamtungsgesetz - LVerbG):
    Nach dem reinen Wortlaut der Formulierung ist unklar, ob auch die Lehrkräfte erfasst werden, die im Schuljahr
    2022/2023 bereits in einem Arbeitsverhältnis als Lehrkraft standen, aber ihre Laufbahnbefähigung erst nach dem
    Schuljahr 2022/2023 erwerben

    Zu Artikel 2 - § 1 Absatz 2 Satz 2 Lehrkräfteverbeamtungsgesetz:
    Frage, ob das Land Berlin in der Vergangenheit bei im Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrkräften überhaupt
    konsequent und nachweisbar ein dienstliches Interesse an Beurlaubungen geprüft und schriftlich festgestellt hat
    Nicht hinnehmbar ist außerdem, dass angestellte Lehrkräfte, die zur Betreuung von Kindern
    oder Angehörigen im Schuljahr 2022/2023 beurlaubt waren, von der Anwendung des Lehrkräfteverbeamtungsgesetz
    ausgenommen werden sollen.

    Zu Artikel 2 - § 3 Lehrkräfteverbeamtungsgesetz:
    Vorteilhaft ist die Regelung nach § 3 Artikelgesetz, die Anrechnung von insgesamt 3 Jahren hauptberuflicher
    Tätigkeit als Lehrkraft auf die Probezeit.

    Zu Artikel 2 - § 6 Absatz 1 Lehrkräfteverbeamtungsgesetz:
    Die Regelung zum Verzicht auf eine erneute amtsärztliche Untersuchung unter bestimmten Voraussetzungen vor der
    Ernennung zur Beamtin/zum Beamten auf Lebenszeit ist sinnvoll. Wir empfehlen jedoch, den Zeitraum von 18
    Monaten auf drei Jahre seit dem ärztlichen Gutachten auszudehnen, sofern sich während des Beamtenverhältnisses
    auf Probe keine Zweifel an der gesundheitlichen Eignung ergeben haben.

    Zu Artikel 2 - § 7 Lehrkräfteverbeamtungsgesetz
    In Anbetracht der besonderen Situation ist die von § 13 Absatz 2 Landesbeamtengesetz abweichende Regelung auf
    jeden Fall sinnvoll und erforderlich, wonach das bestehende Arbeitsverhältnis zum Land Berlin nicht mit der
    Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe erlischt, sondern erst bei der Ernennung zur Beamtin oder
    zum Beamten auf Lebenszeit.

    Zu Artikel 2- § 9 Lehrkräfteverbeamtungsgesetz:
    Die Nichtanwendung des § 53 Landesbeamtenversorgungsgesetzes sollte auch für Versorgungsempfänger/innen
    gelten, die mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl unterrichten.

    Zu Artikel 4 Nummer 2 - Neufassung des§ 10 Landesbeamtenversorgungsgesetzes:
    Tarifbeschäftigte, die in den letzten fünf Jahren in Teilzeit gearbeitet haben, sind gegenüber solchen Kolleginnen und
    Kollegen benachteiligt, die vor dem Fünfjahreszeitraum in Teilzeit gearbeitet haben. Hier sind überproportional
    Frauen betroffen.

    Zu Artikel 5 Nummer 3b - Neufassung des § 5 Versorgungsrücklagegesetz:
    Wir sehen es kritisch, wenn der Gesetzgeber keine klareren Vorgaben zur Risikostruktur der Anlagen macht. d.h. zur
    Risikoverteilung auf die Anlageformen.

    Zu Artikel 6 Nummer 1 - N e ufassung des§ 14 Absatz 2 Le hrkräftebildungsgesetz:
    Es ist sinnvoll, die Möglichkeiten zur Anerkennung von in anderen Bundesländern anerkannten
    Laufbahnbefähigungen zu erweitern.

    Zu Artikel 6 Nummer 2 - Neufassung des § 18 Lehrkräftebildungsgesetz:
    Es sollte aber außerdem die Möglichkeit der Nachqualifizierung unabhängig von dem Unterrichtseinsatz in der
    gymnasialen Oberstufe geschaffen werden.
    ...

    am 08.11.2022  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
  • I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
    Hauptausschuss
    Beratung(en) nicht erfolgt.
      Plenarprotokoll 19/22 S. 1909 vom 01.12.2022

    Behandlung im Plenum
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2480 vom 11.05.2023
    Zurückgezogen

Änderung des Glückspielrecht im Hinblick auf mögliche Geldwäsche.
Änderung § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 4 Satz 6

  • I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
    Beratung(en) nicht erfolgt.
      Plenarprotokoll 19/22 S. 1909 vom 01.12.2022

    Behandlung im Plenum
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2480 vom 11.05.2023
    Zurückgezogen

Die Berliner Wasserbetrieben (BWB) sollen die Möglichkeit haben, auf Grundstücken, die nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, Abwasser aus abflusslosen Abwassersammelbehältern sowie den nicht separierten Klärschlamm
aus Kleinkläranlagen zu entsorgen. Die Möglichkeit, dass die Entsorgung durch geeignete Fachbetriebe vorgenommen wird, bleibt dabei erhalten.
Änderung § 29e Abs. 2

  • I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Umwelt, Verbraucher- und Klimaschutz (federführend)
    Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe
    Beratung(en) nicht erfolgt.
      Plenarprotokoll 19/22 S. 1908 vom 01.12.2022

    Behandlung im Plenum
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2480 vom 11.05.2023
    Zurückgezogen
  • I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Hauptausschuss
    Beratung(en) nicht erfolgt.
    Redner: Kraft, Johannes (CDU) S. 1770, 1771, 1773; Zillich, Steffen (Die Linke) S. 1770, 1777, 1779; Becker, Franziska (SPD) S. 1772; Laatsch, Harald (AfD) S. 1774; Schulze, André (Grüne) S. 1775; Meister, Sibylle (FDP) S. 1776; Gräff, Christian (CDU) S. 1778
      Plenarprotokoll 19/21 S. 1769 bis 1779 vom 17.11.2022

    Behandlung im Plenum
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2480 vom 11.05.2023
    Zurückgezogen

Einführung eines Gesetzes zum Kulturgutschutz auf Länderebene

  • Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/21 S. 1808 vom 17.11.2022
    Vertagt

    I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Kultur und Europa
    Beratung(en) nicht erfolgt.
      Plenarprotokoll 19/22 S. 1908 vom 01.12.2022

    I. Lesung
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2541 vom 11.05.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Kultur, Engagement und Demokratieförderung
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Weitere Dokumente:   Anlage zum NHG 22/23

Änderung §1, § 3 Abs. 10 Satz 1 und 4
Aufhebung § 2 Abs. 1 Satz 2
Neufassung § 2 Abs. 1 Satz 4

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Hauptausschuss
  • Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/26 (Beschluss) vom 09.11.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/27 (Beschluss) vom 10.11.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    I. Lesung
    Erläuterung: außerordentliche Sitzung (Sondersitzung)
    Redner: Wesener, Daniel (Senator für Finanzen) S. 1634; Schneider, Torsten (SPD) S. 1637; Goiny, Christian (CDU) S. 1640; Schulze, André (Grüne) S. 1642; Brinker, Dr. Kristin (AfD) S. 1645; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 1647; Meister, Sibylle (FDP) S. 1650
      Plenarprotokoll 19/19 S. 1634 bis 1653 vom 10.11.2022

    Beschlussempfehlung
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/0628 vom 10.11.2022

    Änderungsantrag
    FDP
      Drucksache 19/0616-1 vom 11.11.2022

    Änderungsantrag
    AfD
      Drucksache 19/0616-2 vom 11.11.2022

    Änderungsantrag
    CDU
      Drucksache 19/0616-3 S. 1 bis 19 vom 12.11.2022

    Änderungsantrag
    SPD , Grüne , Die Linke
      Drucksache 19/0616-4 S. 1 bis 21 vom 12.11.2022

    II. Lesung
    Erläuterung: außerordentliche Sitzung (Sondersitzung)
    Änderungsanträge Drucksache 19/0616-1, 19/0616-2 und 19/0616-3 wurden abgelehnt
    Redner: Saleh, Raed (SPD) S. 1656; Wegner, Kai (CDU) S. 1660; Gebel, Silke (Grüne) S. 1664; Brinker, Dr. Kristin (AfD) S. 1668; Schatz, Carsten (Die Linke) S. 1671; Czaja, Sebastian (FDP) S. 1675; Giffey, Franziska (Regierende Bürgermeisterin) S. 1679
      Plenarprotokoll 19/20 S. 1656 bis 1683 vom 14.11.2022
    Angenommen

    Gesetz vom 15.11.2022
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 53/2022 S. 611 bis 620 vom 26.11.2022
    Datum des Inkrafttretens 01.01.2022

Einfügung § 11 Abs. 2a

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Hauptausschuss

Senkung des abzuführenden Anteils der Jahresüberschüsse des ITDZ an die Senatsverwaltung für Finanzen zum Zwecke des Bilanzverlustausgleiches sowie Veränderung der Regelungen zur Rücklagenbildung für Ersatzbeschaffungen.
Änderung § 2 Abs. 6

  • I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz
    Hauptausschuss
    Beratung(en) nicht erfolgt.
      Plenarprotokoll 19/21 S. 1789 vom 17.11.2022

    I. Lesung
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2541 vom 11.05.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Anpassung der Bezüge ab 01. Dezember 2022 in Höhe von 2,8 Prozent
Artikelgesetz:
Artikel 1: Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Jahr 2022
Artikel 2: Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin
Artikel 3: Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Artikel 4: Änderung des Senatorengesetzes
Artikel 5: Änderung des Bezirksamtsmitgliedergesetzes
Artikel 6: Änderung des Landesbeamtengesetzes
Artikel 7: Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
Artikel 8: Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Artikel 9: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
Artikel 10: Änderung der Nebentätigkeitsverordnung
Artikel 11: Änderung der Polizei-Laufbahnverordnung
Artikel 12: Änderung der Vollstreckungsvergütungsverordnung
Artikel 14: Gesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale an versorgungsberechtigte Personen

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Hauptausschuss
  • Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/26 (Beschluss) vom 09.11.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    I. Lesung
    Erläuterung: außerordentliche Sitzung (Sondersitzung)
      Plenarprotokoll 19/19 S. 1653 vom 10.11.2022

    Beschlussempfehlung
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/0629 vom 09.11.2022

    II. Lesung
    Erläuterung: außerordentliche Sitzung (Sondersitzung)
      Plenarprotokoll 19/20 S. 1683 vom 14.11.2022
    Angenommen

    Gesetz vom 15.11.2022
    Erläuterung: (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in Kraft.
    (3) Artikel 2 Nummer 6 und 7 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2022 in Kraft.
    (4) Artikel 3 Nummer 5 bis 7 und Artikel 13 treten für den Fall, dass dieses Gesetz vor dem 31. Dezember 2022 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet wird, am 1. Januar 2023 in Kraft, und im Übrigen am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.
    (5) Artikel 6 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
    (6) Artikel 7 Nummer 52 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
    (7) Artikel 11 tritt mit Wirkung vom 3. September 2021 in Kraft.
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 53/2022 S. 621 bis 630 vom 26.11.2022
    Datum des Inkrafttretens 27.11.2022

    Gesetz vom 02.12.2022
    Erläuterung: Bekanntmachung gemäß Artikel 1 § 4 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2022 und zur Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2022) vom 15. November 2022 (GVBl. S. 621)
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 55/2022 S. 696 vom 16.12.2022

Änderung des Schulgesetzes, Rücktrittsrecht für Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase
Änderung § 129a Abs. 1, 2, 3, 4 und 5
Aufhebung § 129a Abs. 6

Anfügung § 27 Abs. 4

  • I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie (federführend)
    Ausschuss für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
    Beratung(en) nicht erfolgt.
    Redner: Simon, Roman (CDU) S. 1607, 1609; Haußdörfer, Ellen (SPD) S. 1607; Tabor, Tommy (AfD) S. 1608; Burkert-Eulitz, Marianne (Grüne) S. 1609, 1610; Fresdorf, Paul (FDP) S. 1610; Seidel, Katrin (Die Linke) S. 1611
      Plenarprotokoll 19/18 S. 1606 bis 1612 vom 20.10.2022

    Behandlung im Plenum
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2480 vom 11.05.2023
    Zurückgezogen
Antrag (Gesetzentwurf) SPD, Grüne, Die Linke   Drucksache 19/0549 vom 27.09.2022

Mit dem Partizipationsgesetz (PartMigG) will das Land Berlin die Partizipation fördern und die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Migrationsgeschichte in allen Lebensbereichen in der durch Vielfalt und Migration geprägten Berliner Stadtgesellschaft sicherstellen. Insbesondere ist die Repräsentanz von Menschen mit Migrationsgeschichte in der Verwaltung von
besonderer Bedeutung und hat eine Vorbildfunktion. Mit dem Abschnitt 3 (§§ 7 ff.) des PartMigG will das Land Berlin die Beschäftigung von Menschen mit Migrationshintergrund im Öffentlichen Dienst gezielt fördern.
Änderung § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, 5, § 17 Abs. 2 Nr. 1

Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/0561 S. 1 bis 36 vom 27.09.2022

Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Justizgesetzes Berlin
Artikel 2: Änderung des Gesetzes über die Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Berlin
Artikel 3: Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes Berlin

Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/0563 S. 1 bis 37 vom 27.09.2022

Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021

Erhalt der Grün- und Freiflächen als Frischluftschneisen, als Erholungsraum und zur gärtnerischen Nutzung sowie zur Freizeitgestaltung. Planungssicherheit und Investitionssicherheit für Kleingartenvereine und deren Mitglieder.

  • Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/17 S. 1526 vom 06.10.2022
    Vertagt

    I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Umwelt, Verbraucher- und Klimaschutz
    Beratung(en) nicht erfolgt.
    Redner: Laatsch, Harald (AfD) S. 2225, 2229; Hofer, Torsten (SPD) S. 2226; Evers, Stefan (CDU) S. 2227, 2228; Altuǧ, Dr. Turgut (Grüne) S. 2228; Reifschneider, Felix (FDP) S. 2230; Gennburg, Katalin (Die Linke) S. 2231
      Plenarprotokoll 19/25 S. 2225 bis 2231 vom 26.01.2023

    I. Lesung
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2541 vom 11.05.2023

    Behandlung im Plenum
    Erläuterung: Änderung der Ausschussüberweisung
      Plenarprotokoll 19/31 S. 2575 vom 25.05.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz
      Ausschussprotokoll 19/19 (Beschluss) vom 08.06.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (federführend)
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Verbesserter Datenschutz für genetische Daten und Gesundheitsdaten bei der Datenverarbeitung Patientendaten in Krankenhäusern.
Änderung § 24 Abs. 7

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/16 S. 1383 vom 22.09.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz
      Ausschussprotokoll 19/13 (Beschluss) vom 05.10.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/14 (Beschluss) vom 10.10.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
      Drucksache 19/0573 vom 10.10.2022

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/0572
    Redner: Ziller, Stefan (Grüne) S. 1590, 1596; Zander, Christian (CDU) S. 1591; Lehmann, Jan (SPD) S. 1592; Hansel, Frank-Christian (AfD) S. 1593; Schulze, Tobias (Die Linke) S. 1595; Rogat, Roman-Francesco (FDP) S. 1596, 1597
      Plenarprotokoll 19/18 S. 1589 bis 1597 vom 20.10.2022
    Angenommen

    Gesetz vom 02.11.2022
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 50/2022 S. 582 vom 12.11.2022
    Datum des Inkrafttretens 13.11.2022
  • Philips GmbH Market DACH
    Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
    Vertretungsberechtigt: Volker Eckert
    Französische Straße 24
    10117 Berlin

    Interessenbereich:
    Gesundheitswirtschaft
    Schwerpunkt:
    Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Sehr geehrte Damen und Herren, als IT-Dienstleister im Gesundheitswesen - auch im Rahmen des KHZG - verfolgt PHILIPS seit einiger Zeit die Entwicklungen zur (kurzfristigen) Änderung des Berliner Landeskrankenhausgesetzes.
    § 24 Absatz 7 Berliner Krankenhausgesetz wurde ja bis zum 30.09.2022 zeitlich befristet außer Kraft gesetzt, wird aber – sollte es nicht zu Änderungen kommen - in wenigen Wochen wirksam werden. Die aktuelle Fassung besagt, dass alle Krankenhäuser im Land Berlin ab dem 25. Oktober 2022 die Auftragsverarbeitung in Eigenregie oder über eine eigene Gesellschaft wahrnehmen müssen. Gelebte Praxis ist aber, dass bei der Datenverarbeitung beispielsweise im Rahmen der Wartung und des Supports, auf das Experten-Know-How von Dienstleistern und/oder Hardware-/Software-Herstellern zurückgegriffen wird.
    Seit wenigen Wochen soll es dazu im Berliner Senat weitere Änderungsentwürfe geben, um die oben beschriebenen Konsequenzen für die Krankenhäuser und die IT-Dienstleister ab Oktober zu berücksichtigen. Als IT-Dienstleister in Berlin wären wir Ihnen sehr dankbar, wenn Sie uns Hinweise geben könnten, in welcher Weise wir unsere Kunden in den nächsten Wochen sinnvoll beraten können, um eine rechtzeitige Umstellung von Verantwortlichkeiten und Prozessen auf die dann verbindliche Gesetzgebung einzuleiten. Wie sie sich vorstellen können, müssen derartig komplexe Änderungen für die Krankenhäuser einerseits und den IT-Dienstleister andererseits schnellstmöglich umgesetzt werden.
    Wir würden uns über Ihre Antwort zu dem Status der aktuellen Entwicklung freuen!
    Mit freundlichen Grüßen

    Head of Governmental Affairs Philips Market DACH
    ...

    am 29.08.2022  an: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
Antrag (Gesetzentwurf) SPD, Grüne, CDU, Die Linke, AfD, FDP   Drucksache 19/0528 vom 16.09.2022

Zusätzliche Finanzmittel für neu eingesetzte besondere Gremien z.B. Einsetzung der Parlamentarischen Konferenz Berlin – Brandenburg.
Änderung § 8 Abs. 6