Lobbyregister des Abgeordnetenhauses von Berlin

Das öffentliche Berliner Lobbyregister enthält alle Gesetzesvorhaben der aktuellen Wahlperiode sowie die Informationen zu den Beteiligungsbeiträgen.

Interessenvertretungen müssen sich eintragen, wenn sie sich inhaltlich in schriftlicher oder elektronischer Form an einem Gesetzgebungsverfahren des Landes Berlin beteiligen. Dafür steht das Formular „Beteiligungsbeitrag“ zum Download zur Verfügung, welches bitte ausgefüllt an lobbyregister@parlament-berlin.de zu senden ist.

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Wahlperioden
Berliner Lobbyregistergesetz

Aktuelle Gesetzesvorhaben

Ziel dieses Gesetzes soll es sein, dass die Vorgabe der geregelten stufenweisen Anhebung des Eintrittsalters in den Ruhestand auf das vollendete 67. Lebensjahr für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter im Land Berlin umgesetzt wird. Es soll damit zur finanziellen Sicherung des Versorgungssystems sowie zur Gleichbehandlung der Statusgruppen beigetragen werden.

Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Landesbeamtengesetzes
Artikel 2: Änderung des Berliner Richtergesetzes
Artikel 3: Änderung des Senatorengesetzes
Artikel 4: Änderung des Bezirksamtsmitgliedergesetzes
Artikel 5: Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
Artikel 6: Änderung des Laufbahngesetzes
Artikel 7: Änderung des Disziplinargesetzes
Artikel 8: Änderung des Berliner Hochschulgesetzes
Artikel 9: Änderung des Lehrkräfteverbeamtungsgesetzes

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/55 S. 5379 vom 07.11.2024

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Ziel dieses Gesetzes soll es sein, eine Erhöhung der Tabellenentgelte zum 1. November 2024 um einen Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro zu gewähren. Dieser erhöhte Betrag soll dann nochmals zum 1. Februar 2025 um 5,5 Prozentpunkte erhöht werden. Die Ausbildungsentgelte sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten sollen zum 1. November 2024 um einen Festbetrag in Höhe von 100 Euro und zum 1. Februar 2025 um weitere 50 Euro erhöht werden.

Artikelgesetz:
Artikel 1: Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für die Jahre 2024 bis 2026
Artikel 2: Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2008 bis 2020
Artikel 3 und Artikel 4: Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin
Artikel 5: Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Artikel 6 und Artikel 7: Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
Artikel 8 und Artikel 9: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
Artikel 10 und Artikel 11: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
Artikel 12: Änderung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
Artikel 13: Änderung des Senatorengesetzes

  • I. Lesung
    Redner: Goiny, Christian (CDU) S. 5379; Schulze, André (Grüne) S. 5380; Rauchfuß, Lars (SPD) S. 5381; Schmidt, Dr. Manuela (Die Linke) S. 5382; Wiedenhaupt, Rolf (AfD) S. 5383
      Plenarprotokoll 19/55 S. 5379 bis 5383 vom 07.11.2024

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Änderungsgesetz Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG
Einfügung § 45 Absatz 1a und 1b

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/55 S. 5379 vom 07.11.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung (federführend)
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Aussetzung der Anpassung der Abgeordnetenentschädigung für das Haushaltsjahr 2025 gemäß Landesabgeordnetengesetz (LAbgG) § 6 Absatz 3

  • I. Lesung
    Redner: Brinker, Dr. Kristin (AfD) S. 5373; Goiny, Christian (CDU) S. 5374; Walter, Sebastian (Grüne) S. 5375; Heinemann, Sven (SPD) S. 5375; Schrader, Niklas (Die Linke) S. 5376; Brousek, Antonin (fraktionslos) S. 5377
      Plenarprotokoll 19/55 S. 5373 bis 5377 vom 07.11.2024

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1975 vom 15.10.2024

In der Anlage der Landesbesoldungsordnungen unter der Besoldungsgruppe B 2 soll das Amt Direktorin oder Direktor des Berliner Landesinstituts für Qualifizierung und Qualitätsentwicklung an Schulen eingefügt werden.

Änderungsgesetz
Änderung Anlage I

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/55 S. 5379 vom 07.11.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Änderungsgestz
Änderung § 5

  • I. Lesung
    Redner: Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 5275; Goiny, Christian (CDU) S. 5276; Schulze, André (Grüne) S. 5276; Çağlar, Derya (SPD) S. 5278; Hansel, Frank-Christian (AfD) S. 5279
      Plenarprotokoll 19/54 S. 5275 bis 5279 vom 17.10.2024

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss (federführend)
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Ziel dieses Gesetzes soll es sein, dass die derzeitige Struktur der Partizipation der unterschiedlichen Interessengruppen an der Verwaltungsakademie erhalten bleibt, weshalb die Verwaltungsakademie einen Verwaltungsrat erhalten soll und die Zuständigkeit der Verwaltungsakademie auch für nicht beamtete Dienstkräfte festgeschrieben werden soll.

Artikelgesetz:
Artikel 1: Gesetz zur Errichtung der Verwaltungsakademie Berlin (Verwaltungsakademieerrichtungsgesetz - VAkG)
Artikel 2: Änderung des Laufbahngesetzes
Artikel 3: Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Artikel 4: Änderung des Personalvertretungsgesetzes
Artikel 5: Aufhebung der Verordnung über die Ordnung der Verwaltungsakademie Berlin

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/54 S. 5274 vom 17.10.2024

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
    Ausschussprotokoll 19/67 vom 13.11.2024

    Beschlussempfehlung
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/2035 vom 13.11.2024

    II. Lesung
    Plenarprotokoll 19/56 vom 21.11.2024
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1931 vom 01.10.2024

Die Änderung des Gesetzes hat zur Folge, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts nunmehr - genau wie
private Wirtschaftsteilnehmer - grundsätzlich als Unternehmer anzusehen sind, wenn sie eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen mit Wettbewerbsrelevanz ausüben.

Änderung § 14 Absatz 4
Änderung § 14 Absatz 7

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/54 S. 5274 vom 17.10.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Sport
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Änderungsgesetz ASOG
Änderung § 29a Absatz 1 und 3
Einfügung § 29a Absatz 4, 5 und 6
Einfügung § 45b Absatz 1, 2 und 3

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/54 S. 5273 vom 17.10.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung (federführend)
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Integration, Frauen und Gleichstellung, Vielfalt und Antidiskriminierung
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1882 S. 1 bis 16 vom 10.09.2024

Mit diesem Gesetz soll die erforderliche Zustimmung des Abgeordnetenhauses zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (IT-Staatsvertrag) erfolgen.

Einfügungen in der Präambel
Änderung § 1 Absatz 1 und 2
Änderung § 2 Absatz 2
Änderung § 5 Einfügung Absatz 4, der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5
Änderung § 6 Absatz 3
Änderung § 7 Absatz 1 und 3
Änderung § 8
Änderung § 9 Absatz 1, 2, 3, 4 und 7
Änderung § 12 Absatz 3

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz und an an Hauptausschuss
  • Ausschussberatung
    Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz
      Ausschussprotokoll 19/41 (Beschluss) vom 23.09.2024

    I. Lesung
    Redner: Förster, Christopher (CDU) S. 5135; Ziller, Stefan (Grüne) S. 5136; Lehmann, Jan (SPD) S. 5137; Schatz, Carsten (Die Linke) S. 5138; Vallendar, Marc (AfD) S. 5138
      Plenarprotokoll 19/53 S. 5135 bis 5139 vom 26.09.2024

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/66 (Beschluss) vom 09.10.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Beschlussempfehlung
    Erläuterung: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Digitalisierung und Datenschutz vom 23.09.2024
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/1964 vom 09.10.2024

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/54 S. 5273 vom 17.10.2024
    Angenommen

    Gesetz vom 05.11.2024
    Erläuterung: Der Tag, an dem der Zweite Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrages nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen. Wird der Zweite Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrages nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 36/2024 S. 552 bis 554 vom 16.11.2024
    Datum des Inkrafttretens 17.11.2024
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1890 vom 10.09.2024

Die bisherigen Regelungen in der LHO, die den Rechnungshof von Berlin zur Bestellung von Wirtschaftsprüfern für kaufmännisch buchende juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, sollen aufgehoben werden.
Modifizierung der Regelungen zur Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen.
Änderung § 65 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
Aufhebung § 94 Abs. 3

  • I. Lesung
    Redner: Goiny, Christian (CDU) S. 5148; Wapler, Christoph (Grüne) S. 5149; Heinemann, Sven (SPD) S. 5150; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 5150; Brinker, Dr. Kristin (AfD) S. 5151
      Plenarprotokoll 19/53 S. 5148 bis 5152 vom 26.09.2024

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
    Ausschussprotokoll 19/67 vom 13.11.2024

    Beschlussempfehlung
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/2033 vom 13.11.2024

    II. Lesung
    Plenarprotokoll 19/56 vom 21.11.2024
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1854 S. 1 bis 44 vom 20.08.2024

Ziel dieses Gesetzes soll es sein, mit der Stiftung Grundbildung Berlin eine Einrichtung zu schaffen, die Grundbildungsdefiziten ganzheitlich und langfristig entgegentritt. Die Stiftung soll dies zum einen auf der Ebene der einzelnen davon betroffenen Menschen tun und ihnen im Rahmen des lebenslangen Lernens zu einem besseren Grundbildungsniveau verhelfen. Zum anderen soll sie auch auf gesellschaftliche Rahmenbedingungen und Strukturen einwirken, um die Teilhabe von Menschen mit Grundbildungsbedarf an allen Aspekten des sozialen Lebens und in der Stadtgesellschaft zu verbessern.

Artikelgesetz:
Artikel 1: Gesetz zur Errichtung der Stiftung Grundbildung Berlin (GBStiftG)
Artikel 2: Änderung des Erwachsenenbildungsgesetzes

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie

Mit dem Schneller-Bauen-Gesetz soll eine Beschleunigung des Wohnungsbaus erreicht werden.

Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Artikel 2: Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Artikel 3: Änderung der Bauordnung für Berlin
Artikel 4: Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
Artikel 5: Änderung des Denkmalschutzgesetzes Berlin
Artikel 6: Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes
Artikel 7: Änderung des Landeswaldgesetzes
Artikel 8: Änderung des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 9: Änderung des Berliner Straßengesetzes
Artikel 10: Änderung der Baumschutzverordnung
Artikel 11: Änderung des Berliner Wassergesetzes

  • I. Lesung
    Redner: Gaebler, Christian (Senator für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen) S. 5022, 5023; Altuǧ, Dr. Turgut (Grüne) S. 5023, 5030; Nas, Dr. Ersin (CDU) S. 5025; Otto, Andreas (Grüne) S. 5026; Kollatz, Dr. Matthias (SPD) S. 5028; Gennburg, Katalin (Die Linke) S. 5029, 5030; Laatsch, Harald (AfD) S. 5031
      Plenarprotokoll 19/52 S. 5022 bis 5033 vom 12.09.2024

    Ausschussberatung
    Erläuterung: Anhörung
    Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (federführend)
    Ausschussprotokoll 19/42 vom 30.09.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz
      Ausschussprotokoll 19/41 (Beschluss) vom 10.10.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Mobilität und Verkehr
      Ausschussprotokoll 19/42 (Beschluss) vom 16.10.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.
  • Lidl Immobilien Dienstleistung GmbH & Co. KG
    GmbH & Co. KG
    Vertretungsberechtigt: ppa. Matthias Eisentraut
    An der Anhalterbahn 4
    14979 Großbeeren

    Interessenbereich:
    Lebensmitteleinzelhandel
    Schwerpunkt:
    Lebensmitteleinzelhandel

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    1. Verzicht auf Erweiterung Prüfprogramm (Artikel 3 Nummern 6 und 7)

    Die Prüfprogramme in den Baugenehmigungsverfahren nach §§ 63 f BauO Bln s
    ollten nicht erweitert werden. Das verlängert die Verfahren aus unserer Sicht erheblich.

    2. Geltungsdauer Baugenehmigung / Denkmalgenehmigung an Musterbauordnung anpassen

    Anstatt das Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren zu erweitern mit der Begründung, die Baugenehmigung drohe bei nachträglicher Prüfung wieder zu erlöschen (Begründung Seite 20), sollte die Geltungsdauer der Baugenehmigung entsprechend der Musterbauordnung wieder drei Jahre betragen. Dementsprechend sollte auch die denkmalrechtliche Genehmigung drei Jahre gelten.

    3. Erweiterung Genehmigungsfreistellung

    Die Genehmigungsfreistellung birgt effektive Verfahrensbeschleunigung. Da es im
    ehemaligen Westteil der Stadt häufig keine „förmlich festgesetzten“ Fluchtlinien gibt und im ehemaligen Ostteil planungsrechtliche Vorbescheide wegen des bauantragsgleichen Aufwands kaum eingeholt werden, sollte § 62 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln erweitert werden auf Vorhaben „im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes mit mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstückflächen oder eines Vorbescheids zu mindestens diesen drei Zulässigkeitsmerkmalen.“

    4. Vollständigkeitsfiktion für denkmalrechtliche Genehmigungsanträge

    Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe a) sollten anstelle des bisher vorgesehenen Satzes 3 eine Vollständigkeits- und eine Genehmigungsfiktion vorgesehen werden: „Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 gilt der Antrag als vollständig und mangelfrei, wenn eine Mangelbehebungsaufforderung nicht innerhalb der Frist beim
    Antragsteller eingegangen ist. Die Genehmigung gilt zwei Monate nach Vollständigkeit des Antrags als erteilt.“

    5. Streichung Verfahrensvorgaben über EU-Anforderungen hinaus

    Der Gesetzgeber sollte EU-Recht übertreffende Regelungen wirklich aufheben und in Artikel 8 Nummer 2 vorsehen, auch die „Nummer 2.1“ im UVPG Bln-Anhang zu streichen.

    6. Untergesetzliches Maßnahmenpaket

    Zu Ziffer 2.56 – Weiterentwicklung Artenschutzstandards – sollte es handhabbare
    Vorgaben der Senatsverwaltung an die Bezirksämter insbesondere zur Bestandsermittlung und zu funktionserhaltenden Artenschutzmaßnahmen geben (Vorbild Bayern, Vermeidung 12monatiger Begutachtung).

    Dieser Beteiligungsbeitrag wurde an den Abgeordneten Christian Gräff (CDU-Fraktion) gesandt.
    ...

    am 02.05.2024  an: Mitglied des Abgeordnetenhauses
    Zentraler Immobilien Ausschuss e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Gunther Adler
    Leipziger Platz 9
    10117 Berlin

    Interessenbereich:
    Immobilienwirtschaft
    Schwerpunkt:
    planen, bauen und bewirtschaften von Immobilien

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Der Zentrale Immobilien Ausschuss e.V. (ZIA) begrüßt, dass das Land Berlin mit der Vorlage des Schneller-Bauen-Gesetzes Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen will. Damit wird ein Teil der am 24. November 2023 beschlossenen Maßnahmen der Bauministerkonferenz um das Schaffen von Wohnraum im Bestand zu erleichtern und Investitionen für den Neubau zu fördern, umgesetzt.

    Besonders begrüßen wir die Umsetzungen, die zur Harmonisierung der Landesbauordnungen beitragen, beispielsweise das Anpassen der lichten Raumhöhe von Aufenthaltsräumen. Dies erleichtert das Planen und Bauen von bundesweit tätigen Projektentwicklern und fördert die serielle, modulare und systematische Bauweise.

    Auch wird, wie auf der Bauministerkonferenz beschlossen, die Umnutzung von gewerblich genutzten Flächen in Mixed-Used-Flächen erleichtert und der Planungs- und Genehmigungsprozess gestrafft. Die Stärkung der Genehmigungsfiktion in § 69 BO Bin ist besonders positiv hervorzuheben.

    Andererseits fehlen bauordnungsrechtliche Erleichterungen für die Einführung des sogenannten „Gebäudetyps E“,
    beispielsweise das Herabsenken von Standards für den Schallschutz.

    Die Schärfung der Zuständigkeitsbereiche zwischen Senatsverwaltung und Berliner Bezirken sowie die Stärkung des Eingriffsrechts der Berliner Senatsverwaltung strafft den Genehmigungsprozess und fördert die Planungssicherheit. Die Einführung eines kürzeren und klaren Fristenregimes ist jedoch nicht ganz konsequent, beispielsweise bei den Vorschlägen zur Änderung des Berliner Straßengesetzes.
    Mit dem Verzicht auf das Schriftformerfordernis für die Einreichung des Bauantrags, wird zwar ein Schritt hin zum digitalen Bauantrag gemacht. Allerdings fehlt es weiterhin an der Vorgabe, dass grundsätzlich alle Bauantragsunterlagen nur digital auf der Basis von Building Information Modelling (BIM) standardisiert erfolgen, um auf diese Weise Baugenehmigungsprozesse insbesondere bei Großvorhaben stärker zu vereinfachen, zu standardisieren und die Abstimmung zwischen den Verfahrensbeteiligten auf Behörden- und Antragsstellerseite zu erleichtern. Auch Fehlen die Vorgaben für ein digitales Flächen- und Liegenschaftskataster, um für mehr Transparenz zu sorgen. Es werden nur zögerliche Schritte zur digitalen Bauakte gemacht. Besonders kritisch sehen wir den Vorschlag zur Einführung der Grundsteuer C, die in der derzeitigen wirtschaftlichen Situation von steigenden Baukosten- und Bauzinsen, wo Maßnahmen zur Absenkung der Grunderwerbssteuer vonnöten sind, völlig kontraproduktiv für den Wohnungsbau und die Gewerbeflächenentwicklung wirkt.

    Zudem gibt es weiterhin keine Vereinheitlichung der Vorgaben zum Milieuschutz. Es ist nicht nachvollziehbar, warum es innerhalb der Berliner Bezirke keine einheitliche Prüfkriterien für Erhaltungsgebiete gibt.
    ...

    am 22.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Unternehmensverbände Berlin-Brandenburg e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Alexander Schirp, Hauptgeschäftsführer
    Am Schillertheater 2
    10625 Berlin

    Interessenbereich:
    Wirtschaftsverband
    Schwerpunkt:
    Wirtschaft, Arbeit

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Sehr geehrte Damen und Herren,

    für die Möglichkeit, zur Abgabe einer Stellungnahme möchten wir uns bedanken. Die Unternehmensverbände Berlin-Br
    andenburg e.V. (UVB) geben diese Stellungnahme als Spitzenverband der regionalen Wirtschaft in Berlin und Brandenburg ab. Rund 60 Mitgliedsverbände aus Industrie, Handel, Dienstleistungen und Handwerk sind der UVB angeschlossen. Insbesondere verweisen wir auf die Stellungnahmen unsere Mitgliedsverbände Fachgemeinschaft Bau und den Bauindustrieverband Ost.

    Grundsätzliche Einschätzung

    Die vorgeschlagenen Änderungen in den verschiedenen Gesetzen sind aus Sicht der UVB grundsätzlich geeignet, tatsächlich in den vorgeschlagenen Bereichen zu einer Entbürokratisierung und Beschleunigung beizutragen.

    Es gilt allerdings auch, dass Gesetze nur so gut sind wie ihre Umsetzung. Insofern wird es sehr darauf ankommen, wie diese Gesetze in der Praxis umgesetzt und gelebt werden. Zur Beschleunigung könnten insbesondere die Fristen für Benehmen und Genehmigung führen. Es bleibt allerdings abzuwarten, wie diese Fristen die Verwaltungen und Behörden tatsächlich binden werden.
    auch in den bestehenden Gesetzen könnten Prozesse beschleunigt werden, wenn Behörden stärker von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen würden und auf eine Absicherung einer Entscheidungen durch externe Gutachten verzichten würden.

    Zudem weisen wir darauf hin, dass die richtigen Neuregelungen vor allem dann geeignet sind, die angestrebten Ziele zu erreichen, wenn sie zusammen mit den zahlreichen untergesetzlichen Maßnahmen umgesetzt werden. Hier gibt es auch viele gute Ideen und Ansätze, die allerdings noch nicht umgesetzt sind.

    Schließlich wird es auch darauf ankommen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen im Zuge des gesetzlichen Prozesses (Ressortabstimmung, Behandlung im Abgeordnetenhaus) nicht "verwässert" werden. Es muss dabei bleiben, dass durch verbindliche Fristsetzung die erwartbare Genehmigung deutlich beschleunigt wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    i.A. Burkhard Rhein
    Unternehmensverbände Berlin-Brandenburg e.V.
    ...

    am 19.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung e.V
    Berufsverband
    Vertretungsberechtigt: Dr.-Ing. Martin Rumberg
    Schrammstraße 8
    10715 Berlin

    Interessenbereich:
    räumliche Planung
    Schwerpunkt:
    Vertretung des Berufsstands, Anerkennung von Planungskultur

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    1.2 Vereinfachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
    Eine entsprechende Vereinfachung wird grundsätzlich unterstützt, weil sie zur Vereinfachung
    der Planverfahren beiträgt. Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Flexibilisierung der Baunutzungsverordnung sollte allerdings geprüft werden, ob das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans weiterhin erforderlich ist, denn ein wesentlicher Vorteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist, dass hier eine Abweichung vom Typen-zwang möglich ist. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, mit privaten Vorhabenträgern einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen, der auch Regelungen zur Kostenübernahme enthalten kann.

    1.3 Neues Sonderbaurecht im BauGB (§ 246e)
    Die Neuregelung wurde von der überwiegenden Mehrheit der Verbände abgelehnt (vgl.: https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/Downloads/stellungnahmen/Gesetz-befristete-Sonderregelung-Wohnungsbau/zds.pdf?__blob=publicationFile&v=2
    Das grundlegende Problem, dass mit dieser Regelung eine vorausschauende integrierte Planung letztlich obsolet wird, wird durch eine Ergänzung von sozialer Infrastruktur und der Möglichkeit zum Abschluss städtebaulicher Verträge nicht behoben. Im Sinne einer demokratischen Planungskultur wird diese Regelung weiterhin insgesamt entschieden abgelehnt.

    1.4 Verzicht auf Einfügegebot gem. § 34 Abs. 3a
    Die Regelungen des § 34 Abs. 3a BauGB beziehen sich bisher auf die Erweiterung, Änderung oder Erneuerung von bestehenden Gebäuden bzw. Nutzungsänderungen. Die Ausdehnung der Regelung auf den Neubau von Gebäuden entspricht nicht der Intention der bisherigen Regelung. Unsere demokratische Planungskultur und die Transparenz der gemeindlichen Entwicklung widersprechen einer entsprechenden Neuregelung. Sie ist aus Gründen der Planungskultur und Transparenz der gemeindlichen Entwicklung abzulehnen. Es ist von negativen Auswirkungen auf das Stadtbild auszugehen. Zudem besteht die Gefahr, dass der soziale Frieden in der Gemeinde gefährdet wird, wenn Nachbarn von Genehmigungen erst mit Baubeginn von Bebauungen erfahren. Baulandmodelle würden für die betroffenen Bereiche künftig ins Leere laufen. Letztlich sollte auch die mit Einführung dieser Regelung mittelbar verbundene Bodenwertsteigerung bedacht werden. Daher wird eine entsprechende Regelung abgelehnt.

    1.5 Erweiterung der Befreiungsmöglichkeit nach § 31 Abs. 3 BauGB
    Gegen die Regelung bestehen Vorbehalte, da nicht klar ist, wie das Erfordernis sozialer Infrastruktur und Grünflächenversorgung sowie Kinderspielplätze berücksichtigt werden. Auch eine Regelungsmöglichkeit für geförderten Wohnungsbau besteht offensichtlich nicht.

    1.6 Straffung Umweltprüfung/Umweltbericht
    Eine Straffung des Umweltberichtes darf nicht dazu führen, dass wesentliche Belange gestrichen werden. Eine klare, auf die jeweilige Planungsebene bezogene Struktur kann je-doch dazu beitragen, dass eine Fokussierung auf die im Zuge von Bauleitplanverfahren wesentlichen Belange erfolgt. Hinsichtlich der angestrebten Straffung dürfte es sich lohnen, insbesondere die für Angebotsbebauungspläne unverhältnismäßig stark ins Detail gehen-de Nr. 2b der Anlage 1 deutlich zu abstrahieren. Eine Abschichtung von konkreten Aspekten auf die Vollzugsebene trägt dazu bei, dass die Themen dort angemessener berücksichtigt werden können als beispielsweise in Angebotsbebauungsplänen. Daher sollte insbesondere für die im Fachrecht geregelten Inhalte eine Klarstellung erfolgen, dass eine begründete Einschätzung über die Vollziehbarkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) ausreichend ist. Bei Umsetzung dieses Ansatzes wird die Straffung unterstützt.

    Lichtimmissionsschutzverordnung
    Hilfreich wäre auch, wenn die seitens des Bundes noch immer fehlende Lichtimmissionsschutzverordnung erlassen werden würde. Hierfür sollte sich das Land Berlin einsetzen.
    Ergänzend weisen wir auf die Stellungnahme der SRL zur Beschleunigung der Planverfahren nach dem Baugesetzbuch vom Mai 2023 hin, die grundsätzlich auch auf landesgesetz-iche Regelungen übertragbar ist:
    https://www.srl.de/dateien/dokumente/de/Thesenpapier-Beschleunigung-Planverfahren-Briefpapier-final.pdf
    Hervorheben möchten wir zwei Aspekte:
    Formelle Verfahren können durch eine vorausschauende Planung in einem größeren räumlichen Zusammenhang beschleunigt werden. Liegt ein integriertes Stadtentwicklungskonzept (ISEK) oder auch eine Bereichsentwicklungsplanung vor, in der die wesentlichen Ziele einer teilräumlichen Entwicklung bereits abgestimmt und entschieden wurden, können nachfolgende Bebauungsplanverfahren schneller durchgeführt werden.
    Der Anspruch an Bebauungspläne, jedes Detail der späteren Umsetzung zu regeln, führt zu komplexeren und längeren Verfahren. Eine Entlastung von fachrechtlichen Themen wie Details zur Entwässerung trägt ebenfalls zur Beschleunigung bei. Dies betrifft analog auch das Thema Artenschutz.Hier sind die Forderungen zu Regelungen bereits auf Ebene des Bebauungsplans oft überzogen.
    ...

    am 22.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    NaturFreunde Berlin
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Uwe Hiksch
    Paretzer Straße 7
    10713 Berlin

    Interessenbereich:
    Artenschutz
    Schwerpunkt:
    Bauvorhaben

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    - Die Ergänzung bei 7. Prüfung der „Anforderungen des Artenschutzes“ in den Baugenehmigungsverfahren (§63
    und §64), unterstützen wir mit besonderer
    Wichtigkeit, insbesondere die zeitige Beteiligung der Naturschutzbehörden.

    - Aufnahme: Anwendung der Methodenstandards der Senatsverwaltung für Mobilität, Klima, Verkehr und Umwelt zur Erfassung Gebäude bewohnender, geschützter Tierarten (Vögel und Fledermäuse.

    - Zum Schutz der Gebäudebrüter sind zuerst CEF- Maßnahmen zur Vermeidung eines Verbotsverstoßes
    zwingend zu prüfen, sodass erst gar kein Zugriffsverbot gemäß § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz erfüllt wird und keine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist.

    - Für gebäudebewohnende Tierarten müssen Ausgleichsmaßnahmen (Nisthilfen und Pflanzungen) auch
    weiterhin verpflichtend im räumlich-funktionalen Zusammenhang der zerstörten Ruhe- und Fortpflanzungsstätten erfolgen (§44 Nr.5) und spätestens nach Beendigung der Baumaßnahme umgesetzt sein, wie dies die Gebäudebrüter VO vorschreibt.

    - FCS-Maßnahmen gelten nur für den Ausnahmefall und setzen eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Bundesnaturschutzgesetz, respektive eine Anzeige nach § 2 Berliner Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten voraus.
    ...

    am 14.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Investitionsbank Berlin
    Anstalt des öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: i.A. Andreas Tied
    Bundesallee 210
    10179 Berlin

    Interessenbereich:
    Anstalt des öffentlichen Rechts
    Schwerpunkt:
    Finanzen, Stadtenwicklung, Bau - und Wohnungswesen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Wir begrüßen die Intention, mit dem Gesetzesentwurf den Genehmigungs- und Planungsprozess von Bauvorhaben in Berlin zu beschleunigen und damit eine zügige Umsetzung von Baumaßnahmen zu unterstützen.

    Die geregelten Fristen und Zuständigkeiten müssen in der Praxis verlässlich gelebt werden, um zu einer grundsätzlichen und planbaren Beschleunigung der Prozesse beizutragen. Es wird angeregt, in einzelnen Fällen die Fristen noch konsequenter gesetzlich zu formulieren. Im Detail verweisen wir hierzu auf unsere Kommentare in der beigefügten Vorlage zur Stellungnahme (Anlage 4).

    Zu den in Artikel 4 §28 SBG ausgewiesenen Zuständigkeiten der Investitionsbank Berlin bitten wir um Berücksichtigung unseres Kommentars in der Vorlage zur Stellungnahme (Anlage 4).
    ...

    am 19.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Katarzyna Urbanczyk-Siwek
    Nassauische Str. 15
    10717 Berlin

    Interessenbereich:
    Wirtschaft
    Schwerpunkt:
    Bauwirtschaft, Verkehr

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    - grundsätzlich positiv:

    - die Erarbeitung der Kriterien für die meldepflichtigen Baustellen bedarf der Abstimmung mit der bau- und wohnungswir
    tschaftlichen Praxis

    - wichtig ist neben dem Gesetz auch das untergesetzliche Maßnahmenpaket - nur wenn auch die darin enthaltenen Regelungen umgesetzt werden, wird es einen Schub für den Wohnungsbau in Berlin geben.

    - die Erlaubnisfiktion für Anträge nach Straßenrecht muss umgesetzt werden.

    - die öffentliche Vergabe bedarf dringend der Reformierung und wurde im vorliegenden Entwurf nur am Rand behandelt

    Kritisch gesehen wird:

    die Ausweitung eines Vorkaufsrechts bei Grundstücken durch den Berliner Senat
    ...

    am 22.04.2024 
    Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz
    Austauschplattform für Akteure im Bereich Denkmalschutz
    Vertretungsberechtigt: Dr. Ulrike Wendland, Angelika Wölfel
    Potsdamer Platz 1
    10785 Berlin

    Interessenbereich:
    Denkmalschutz, Baukulturelles Erbe, Stadtentwicklung
    Schwerpunkt:
    Austauschplattform Denkmalschutz

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Das DNK befürwortet grundsätzlich Vorschläge zur Vereinfachung und Beschleunigung von Verwaltungsverfahren. Die mit dem vorliegenden Entwurf zum Schneller- Bauen- Gesetz unterbreiteten Vorschläge lassen im Hinblick auf die denkmalrechtliche Genehmigung, die im Rahmen einer Baugenehmigung erteilt wird ( konzentriertes Verfahren), jedoch keine Beschleunigung erkennen. Die Neuregelung von Zuständigkeiten in § 69 Absatz 2 Satz 3 Baul Bin, die ein Verschieben von Kompetenzen von der örtlichen unteren Denkmalschutzbehörde auf die fachlich zuständige Senatsverwaltung vorsieht, wird nach Einschätzung des DNK Genehmigungsvorgänge verkomplizieren, Verantwortung verunklaren und den Schutz des den Berliner Denkmalbehörden anvertrauten Berliner Kulturerbes nicht verbessern. Denn wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren die oberste Denkmalschutzbehörde oder das
    Landesdenkmalamt zuständige Genehmigungsbehörde werden soll, für das selbe Objekt aber im gesonderten denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren weiterhin die bezirkliche untere Denkmalschutzbehörde zuständig bleibt, führt dies zu einem erheblichen Abstimmungsaufwand zwischen den befassten Behörden, der Kapazitäten bindet und zu erheblichen Verzögerungen führen wird. Auch das Vorhalten von vertiefter denkmalfachlicher Kompetenz zum gleichen Objekt sowohl bei der unteren Denkmalschutzbehörde, als auch auf Ebene der Hauptverwaltung, erfordert Ressourcen die nicht vorhanden sind.
    ...

    am 22.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Deutsches Institut für vorbeugenden Brandschutz
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Dr. Roman Rupp (Präsident), Axel Haas (Geschäftsführer)
    Brunnenstraße 156
    10115 Berlin

    Interessenbereich:
    Vorbeugender Brandsschutz
    Schwerpunkt:
    Baurecht, Digitalisierung im Bau, Elektromobilität

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die Verfasser der Stellungnahme (Deutsches Institut für vorbeugenden Brandschutz - DivB) begrüßt das Gesetzesvorhaben des Berliner Senats, das mit dem Anhörungsdokument verfolgt wird, grundsätzlich. Durch das übergebene Anhörungsdokument regen die Verfasser jedoch deutlich weitergehende Regelungen - insbesondere in der Bauordnung Berlin (BauO Bin) - an, die die Ziele des Referentenentwurfs - Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben - zusätzlich dienlich sein werden.
    Im Sinne vereinfachter Verfahrens sowie sicherer und wirtschaftlicher Gebäude soll u.a. die Definition der Gebäudekiasse (GK) 4 auf ein aktuelles Niveau erweitert werden. Zusätzlich wurden in das Anhörungsdokument einzelne Korrekturen und Ergänzungen aufgenommen, die aus Sicht des DlvB u.a. zur Schaffung dringend benötigten Wohnraums durch beschleunigte und unbürokratische Umnutzung von Gebäuden beitragen, anderseits jedoch nicht die Sicherheit und den Brandschutz von Gebäuden in Frage stellen.
    ...

    am 22.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Berliner Wasserbetriebe
    Anstalt öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: Prof. Dr. Christoph Donner, Frank Bruckmann, Kerstin Oster
    Neue Jüdenstraße 1
    10179 Berlin

    Interessenbereich:
    Infrastruktur, Stadetentwicklung und Umwelt
    Schwerpunkt:
    Versorgung mit Trinkwasser und Entsorgung von Abwasser

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Insgesamt erwarten die Berliner Wasserbetriebe positive Effekte durch die in diesem Artikelgesetz vorgeschlagenen Anpassungen in diversen Landesgesetzen.

    Die Einführung von Fristen für die Bearbeitung von Anträgen zu Genehmigungsverfahren wird seitens der Berliner Wasserbetriebe begrüßt. Die Änderungen in der Berliner Bauordnung und Anpassungen an die Musterbauordnung werden von den Berliner Wasserbetrieben positiv bewertet.

    Hinsichtlich der Änderungen zum Berliner Straßengesetz kann eine Privilegierung des Wohnungsbaus zu Lasten der öffentlichen Versorgung nicht unterstützt werden. Damit Wohnungsbau möglich ist, muss die öffentliche Erschließung mit Trinkwasser und Abwasser sichergestellt sein. Daher muss eine Privilegierung - wenn überhaupt - nur zu Gunsten der Infrastrukturbetreiber der öffentlichen Versorgung vorgesehen werden. Die Anpassung der Regelungen im Naturschutz- und Umweltrecht auf den Rahmen der Bundesgesetzgebung wird begrüßt.

    Bei den untergesetzlichen Maßnahmen (keine Eintragungsmöglichkeit in der Word-Datei zur Kommentierung) sehen wir eine Beteiligung der Berliner Wasserbetriebe und der Regenwasseragentur bei den Kickoffterminen zu größeren Bebauungsplanverfahren (2.17) als wichtig an.

    Wir regen an, bei den ressortübergreifenden Koordinierungsgremien Umwelt und Erschließung (2.16), dass im Satz "Die Planverfahren zur Entwicklung großer Wohnungsbauvorhaben (z. B. „Neue Stadtquartiere“) sind in hohem Maße mit Themen der Verkehrsplanung sowie des Arten- und Naturschutzes verbunden." hinter "Verkehrsplanung" die Worte "der Regenwasserbewirtschaftung, der Entwässerung" ergänzt werden. Bei den verbindlichen Verfahrensabläufen zu Zielvereinbarungen und ggfs. Verwaltungsvorschriften für das gesamtstädtische Kompensationsmanagement (2.54) muss das für das Land Berlin wichtige strategische Ziel "Abkoppelung des Regenwassers von der Mischwasserkanalisation" integral berücksichtigt werden.
    ...

    am 18.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    BVG
    Anstalt öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: Henrik Falk
    Holzmarktstraße 15-17
    10179 Berlin

    Interessenbereich:
    Verkehr
    Schwerpunkt:
    öffentlicher Personennahverkehr

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Genehmigungsverfahren sollten schlank gehalten werden, um schnell bauen zu können.

    Gleichzeitig sollte dem Schutz kritischer Infrastruktur im L
    and, bereits im Baugenehmigungsverfahren Rechnung getragen werden; Durch eine verpflichtende Beteiligung von Nachbarinnen, die kritische Infrastruktur betreiben, im Baugenehmigungsverfahren und die Verpflichtung zum Abschluss einer nachbarschaftlichen Vereinbarung zum Schutz der Kritis-Infrastruktur Betreiberinnen im Schadensfall. Ein entsprechender Änderungsvorschlag ist in der Stellungnahme enthalten. ...

    am 30.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Bündnis junger Genossenschaften
    Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
    Vertretungsberechtigt: Ulf Heitmann, Andreas Barz
    Schönhauser Allee 5
    10437 Berlin

    Interessenbereich:
    Wohnungsbau und -Verwaltung
    Schwerpunkt:
    preiswerter genossenschaftlicher Wohnraum

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Der Gesetzesentwurf wird von unserem Bündnis positiv bewertet. In Anbetracht der sehr vielfältigen Hindernisse, die bei der dringend notwendigen Errichtung von Wohnraum entstehen können, sind stärkere Regularien und Kompetenzzusammenziehungen dringend geboten. Das kann mit diesem Gesetz administrativ geleistet werden. Somit sehen wir die Regelungen insgesamt als gute Voraussetzung, dass die Prozesse effektiver und stringenter gestaltet werden können.

    Wir regen an, dass der § 58 Abs. 1a die Schwelle für die Abhaltung von Bauantragskonferenzen weiter absenkt, und zwar auf 20. Wir begründen das damit, dass gerade der Lückenschluss nach § 34 großes Potenzial bei der Erfüllung der Wohnungsbauziele hat und eigentlich recht planerisch unkompliziert umzusetzen ist, dass aber auch hier viele Hindernisse und Verzögerungen in der Bearbeitung auftreten. Der Mengeneffekt für die Beschleunigung auch dieser kleineren Vorhaben kann sehr groß sein, wenn die teilhabenden Ämter sich rechtzeitig zusammenfinden.

    Nicht zum Gegenstand des SBG gehören zurzeit die Regularien des Kooperativen Baulandentwicklungsmodells. Wir regen aber an, auch dieses Modell zu erneuern. Für die Errichtung vor allem preiswerten Wohnraums ist das Modell zurzeit ein wesentlicher Kostentreiber. Wir erinnern daran, dass das Modell ursprünglich dazu gedacht war, Bauträgergewinne abzuschöpfen. Bauherren, mit dauerhaftem Bewirtschaftungsinteresse, die sich darüber hinaus auf jahrzehntelange soziale Bindungen einlassen, sollten insofern von den Kosten befreit werden, dass sie besser in die Lage versetzt werden, die gewollten Mietobergrenzen auch dauerhaft einzuhalten. Die Sicherung der sozial verantwortlichen Bewirtschaftung kann über Grunddienstbarkeiten geregelt werden.
    ...

    am 22.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Berliner Stadtreinigung (BSR)
    Anstalt des öffenltichen Rechts (AöR)
    Vertretungsberechtigt: Gerald Leinius, Prokurist
    Ringbahnstr. 96
    12103 Berlin

    Interessenbereich:
    Umwelt
    Schwerpunkt:
    Ver- und Entsorgung, Stadtsauberkeit

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Als Trägerin öffentlicher Belange nimmt die BSR Stellung zum Entwurf des Schneller-Bauen-Gesetzes. Grundlage ist die Aufforderung der SenMVKU im Rahmen der Schriftlichen Anhörung vom 10.04.2024. Die BSR äußert sich in ihrer Stellungnahme zum geränderten Eingriffsrecht im Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz sowie zur Änderung der Bauordnung (Nutzungskonflikte, geändertes Widerspruchsverfahrne bei Bauanträgen). ...

    am 19.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Andrea Gerbode
    Potsdamer Str. 68
    10785 Berlin

    Interessenbereich:
    Naturschutzverband
    Schwerpunkt:
    Natur-, Arten-, Gewässerschutz, Umwelt, Stadtentwicklung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Wir haben die Unterlagen geprüft und die Aufgabe der Koordinierung der Stellungnahme zum Schneller-Bauen-Gesetz wahrgenommen, bedauern aber außerordentlich, dass dafür nur 2 Wochen vorgesehen sind. Seit mehr als 40 Jahren sind wir auf dem Gebiet der Verbandsbeteiligung tätig, noch nie ist uns in diesen Jahren ein so bedeutsames Gesetzesvorhaben mit einer so kurzen Beteiligungsfrist zur Stellungnahme übersandt worden.

    Nach Auffassung der Berliner Naturschutzverbände verfolgt das Schneller-Bauen-Gesetz primär den Duktus, ein fertig geplantes Projekt schneller durch das Genehmigungsverfahren zu bekommen und setzt damit am falschen Ende des Planungsprozesses an. Um zum einen schneller, insbesondere aber auch besser und zukunftsfähiger zu bauen, ist es entscheidend, dass Natur- und Artenschutz sowie Klima-, Gewässer- und Denkmalschutz von Anfang an in der Planung berücksichtigt werden.

    Der Gesetzentwurf zeigt hierfür einige positive Ansätze wie die Artenschutzprüfung, die Prüfung der Entwässerungssituation vor Erteilung der Baugenehmigung und die Einrichtung einer Planungskonferenz. Umso unverständlicher ist daher der Ansatz, das Naturschutzgesetz in wesentlichen Bereichen zu ändern (z.B. die Verkürzung der Beteiligungsfristen für die Naturschutzvereinigungen). Die Naturschutzvereinigungen haben die bisherige vierwöchige Beteiligungsfrist immer sehr ernst genommen und Im Wesentlichen eingehalten, die Verkürzung der Beteiligungsfrist um zwei Wochen in einem Planungsprozess, der ein- oder bis zu zwei Jahre und
    mehr dauert, ist völlig zu vernachlässigen.

    Die Behörden bekommen für Stellungnahmen einen Monat Zeit, aber die Verbände nur zwei Wochen. Eventuell ist hier der Gleichbehandlungs-Grundsatz verletzt. Die Frühzeitigkeit und die Gleichzeitigkeit der Beteiligung dienen der Beschleunigung der Planungsverfahren. Frühzeitigkeit kann die Wahrscheinlichkeit von Klagen senken und Gleichzeitigkeit den Zeitbedarf für die Beteiligungen verringern.

    Mit der Veränderung der Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden aufgrund der Änderung von 'Einvernehmen’ in 'Benehmen' sowie der Verkürzung der Beteiligungsfristen werden externe Akteure gezwungen, andere Wege der Informationsbeschaffung zu suchen. So werden Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz in Verbindung mit dem Urheberrechtsgesetz verstärkt durch die Abteilungen Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen bearbeitet werden müssen, wodurch sich Bearbeitungszeiten verlängern und die bereits prekäre Personalsituation sich vermutlich verschärfen wird. Im Ergebnis führen die Gesetzesänderungen - nicht nur im Naturschutzgesetz, sondern auch bei den anderen Gesetzen und der Baumschutzverordnung - zu einer schlechteren Planung und angesichts verbleibender Konflikte weiterhin zu Verzögerungen. Eine Zunahme von naturschutzfachlich begründeten Klageverfahren wird die Folge sein.

    Die biologische Vielfalt - die Lebensgrundlage der Menschheit - ist wie keine andere Umweltkomponente durch den Menschen bedroht. Sie ist neben der und für die menschliche Gesundheit das höchste Schutzgut. Eine weitere Schädigung der biologischen Vielfalt von Berlin durch eine Verdichtung und Ausweitung der Nettoneuversiegelung und ein Abschieben von Lebewesen in das Land Brandenburg sollte vermieden werden. Im Gegenteil - im Klimawandel ist eine Erhöhung des Biotopflächenfaktors und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes erforderlich. Wälder sollten nicht in Bauflächen umgewandelt, sondern zukunftsfähig entwickelt werden. Die UVP-Pflichtigkeit von Waldumwandelungen darf nicht angetastet werden. Berlin muss nicht nur zu einer Schwammstadt, sondern auch zu einer atmenden und durch Verdunstung kühlenden Stadt entwickelt werden. Dazu muss ein vernetztes System von Grünflächen entwickelt werden, in dem insbesondere auch Bäume und Sträucher eine im weitesten Sinne herausragende Rolle spielen. Der Baumschutz darf nicht geschwächt, sondern er muss gestärkt werden.
    ...

    am 21.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Bauindustrieverband Ost e. V.
    Eingetragener Verein (e. V.)
    Vertretungsberechtigt: Jörg Muschol, Präsident
    Karl-Marx-Str. 27
    14482 Potsdam

    Interessenbereich:
    Bau-, Finanz- und Wirtschaftspolitik
    Schwerpunkt:
    Baupolitik

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Der Bauindustrieverband Ost begrüßt den vorliegenden Referentenentwurf des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben. Dieser hat das Potenzial, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu verbessern und damit das Bauen insgesamt voranzutreiben. Grundsätzlich ist anzumerken, dass ein Großteil der Baukostensteigerungen in den vergangenen Jahren auf die Umsetzung starrer politischer Forderungen im Bauordnungsrecht und zu langen Fristen in Planungs- und Genehmigungsverfahren zurückzuführen ist. Der Bauindustrieverband Ost fordert daher die drastische Verkürzung der Verwaltungsverfahren. Im Zuge dessen können Anpassungen an den bisherigen Prozessketten schlankere und damit schnellere Verfahren vor dem eigentlichen Bauen ermöglichen. Die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beabsichtigten Änderungen können
    einen großen Beitrag zur Entbürokratisierung und Vereinfachung des Bauens in der Hauptstadt leisten. Gleichzeitig müssen die zahlreichen untergesetzlich formulierten Prüf- und Arbeitsaufträge abgewogen und gegebenenfalls Eingang in das Gesetz finden. Nur im Zusammenwirken der gesetzlichen Regeln und untergesetzlichen Maßnahmen kann eine Beschleunigungswirkung erzielt werden.

    Aus Sicht der Bauindustrie Ost ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen mit dem nun vorgelegten Referentenentwurf in eine solide Vorleistung gegangen. Gleichwohl bleiben der Senatsbeschluss und insbesondere der parlamentarische Lauf abzuwarten. Hier wird es neben der Nachschärfung im Detail auch darauf ankommen, den Blick für das große Ganze nicht zu verlieren; nämlich Planungs- und Genehmigungsprozesse zu optimieren und das Bauen insgesamt zu beschleunigen.
    ...

    am 19.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Berliner Immobilienmanagement GmbH
    GmbH des Landes Berlin
    Vertretungsberechtigt: Helge Nast, Bereichsleiter Baumanagement
    Keibelstraße 36
    10178 Berlin

    Interessenbereich:
    Immobilienmanagement
    Schwerpunkt:
    Bauen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Gleichstellung aller Einzelgesetzte mit der Bestimmung in § 3 AZG n.F. dahingehend, dass die Behörde 1. unverzüglich die Vollständigkeit prüft, 2. fehlende Unterlagen umgehend nachfordert und 3. den Antrag innerhalb von einem Monat bescheidet, wenn die Antragsunterlagen vollständig eingegangen sind, bzw. dann der Antrag als erteilt gilt, wenn innerhalb eines Monats keine Ablehnung erfolgt.

    Änderung § 11 DSchG Bln mit Empfehlung der Übernahme der Regelung für erneuerbare Energien aus dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz.
    Die Erlaubnis ist zu erteilen, soweit
    1. die beantragte Maßnahme nach denkmalpflegerischen Grundsätzen durchgeführt werden soll oder
    2. den Belangen des Denkmalschutzes entgegenstehende öffentliche oder private Interessen überwiegen und sie nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand berücksichtigt werden können.
    Das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder Veränderung von Anlagen zur Erzeugung oder Nutzung erneuerbarer Energien überwiegt in der Regel, wenn die daraus folgende Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes reversibel und nicht erheblich ist und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird

    Änderung § 12 DSchG Bln
    Es kommt immer wieder vor, dass die Denkmalbehörden Anträge erst im Rahmen von Bauanträgen bescheiden. Dann liegen aber bereits Planungen in der Leistungsphase 4 vor, die bei Ablehnungen umfänglich geändert werden müssen was zu Wiederholungsschleifen im Bauantragsverfahren führt. Hier sollten die Denkmalbehörden Anträge in Leistungsphase 2 oder 3 annehmen und bescheiden, um dann einen abgestimmten und konsentierten Bauantrag einzureichen.

    §17 Berliner Naturschutzgesetz
    Streichung des vorgeschlagenen Zusatzes in (4), dass die Übertragung ist nur auf solche Dritte zulässig, die zuvor von der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege anerkannt worden sind und dieser Dritte
    sein Tätigkeitsfeld im Natur- und Umweltschutz hat.
    Die BIM ist aktuell die einzige im Land Berlin, die außerhalb der Verwaltung, ein naturschutzrechtliches Ökokonto genehmigt bekommen hat. Damit ist die BIM ein sog. Dritter auf den die Verantwortung für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen übergeht.
    Bislang war dafür keine Anerkennung durch die oberste Behörde für Naturschutz erforderlich. Aus unserer Sicht ist eine solche Regelung nicht förderlich, um ein schnelles Bauen zu ermöglichen. Für den Nachweis von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Flächenzugriff entscheidend. Oftmals verfügen Verursacher nicht über geeignete Ausgleichsflächen und sind auf die Zusammenarbeit mit Eigentümern potenzieller Ausgleichsflächen angewiesen.
    Eine Anerkennung der Eigentümer potenzieller Ausgleichsflächen als Dritte durch die ONB würde die bestehende Praxis bürokratisieren und verlangsamen, denn ein Verfahren für die Anerkennung müsste erst erarbeitet und durch die in Frage kommenden Dritten beantragt werden. Wir empfehlen den Satz ersatzlos zu streichen und auf eine zusätzliche Anerkennung zu verzichten.

    §45 Berliner Naturschutzgesetz
    Nach zwei Wochen ohne Reaktion der Naturschutzvereinigungen sollte die Zustimmungsfiktion eintreten und entsprechend ins Gesetz aufgenommen werden.
    ...

    am 22.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    BFW Landesverband Berlin/Brandenburg e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Susanne Klabe, Geschäftsführerin
    Kurfürstenstraße 56
    10785 Berlin

    Interessenbereich:
    Private, mittelständische Immobilienwirtschaft
    Schwerpunkt:
    Interessenvertretung für Bau- und Wohnungsunternehmen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Der BFW und seine Mitgliedsunternehmen begrüßen insgesamt den vorgelegten, umfassenden Referentenentwurf und das zugehörige, begleitende Maßnahmenpaket, vorbehaltlich der wenigen kritischen Anmerkungen und Änderungsvorschläge (siehe hierzu die beigefügte tabellarische Stellungnahme zum Schneller-Bauen-Gesetz).

    Wir möchten betonen, dass jeder Abstrich, jedes Absenken der im vorgelegten Referentenentwurf erarbeiteten Gesetzesänderungen und -ergänzungen im Ergebnis zur Folge hätte, dass sowohl Bauanträge als auch Fertigstellungen im dringend benötigten Wohnungsbau und damit zur Linderung des Wohnungsmangels in Berlin in weitere Ferne rücken werden.

    Wir sehen den Referentenentwurf in seiner vorgelegten Fassung und das zugehörige Maßnahmenpaket als ersten, wichtigen und notwendigen Schritt auf dem Weg zu schnelleren Bauplanungs- und Genehmigungsverfahren und damit zur zügigeren Schaffung von Wohnraum für die wachsende Bevölkerung Berlins.

    Zu den Kernpunkten des Schneller-Bauen-Gesetzes und des untergesetzlichen Maßnahmenpakets gehören aus Sicht des BFW die vorgeschlagenen Änderungen des AZG, der BauO Bln, des DSchG Bln, des NatSchG Bln, des LWaldG, des UVPG und des BerlStrG. Zusammengefasst sind im Rahmen der Änderungen und Ergänzungen dieser Gesetze aus Sicht des BFW von besonderer Bedeutung und zwingend umzusetzen:

    1. Änderungen zur Ausweitung von Eingriffsrechten sowie Bündelung von Zuständigkeiten der Hauptverwaltung bzw. für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung, insbesondere bei unmittelbarer oder mittelbarer Beeinträchtigung von im dringenden Gesamtinteresse Berlins liegender Angelegenheiten durch das Handeln oder Unterlassen eines bezirklichen Organs.

    2. Die Priorisierung und Privilegierung von Wohnungsbauvorhaben sowohl durch die Klarstellung, dass diese im gesamtstädtischen Interesse liegen als auch konkret an diversen, entscheidenden Knotenpunkten im Rahmen von Abwägungen im Planungs- und Genehmigungsprozess. Diese Priorisierungen senden ein deutliches und wichtiges Signal an alle Beteiligten: an die Verwaltung und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, an Investoren und Vorhabenträger, aber auch an die Berliner Gesellschaft.

    3. Alle Neuregelungen, die eindeutige Vorgaben für Verfahrensschritte, wie etwa die Behandlung von Anträgen oder die Beteiligung von Ämtern, Verbänden und Vereinigungen machen und mit klaren und festen Fristen versehen. Diese Änderungen liefern wichtige Leitfäden für alle Beteiligten, sowohl auf Seiten der Verwaltung als auch auf Seiten von Vorhabenträgern bzw. Antragstellern und sind damit ein wichtiger Baustein für qualitativ gut vorbereitete, schnelle und rechtssichere Verfahren. In diesem Zusammenhang begrüßen wir insbesondere ausdrücklich die Einführung von Bauantragskonferenzen sowie die Installation von verwaltungsinternen Projektlotsen. Besonders begrüßenswert ist hier auch, dass Entscheidungen an vielen Stellen statt im Einvernehmen im Benehmen zu treffen sein sollen.

    4. Die Schaffung klarer Vorgaben sowie Entschlackung der Verfahren für die Prüfung umwelt-, natur- und artenschutzrechtlicher Belange im Planungs- und Genehmigungsprozess.
    Die Mitglieder des BFW haben in den letzten Jahren bei zahlreichen Projekten immer wieder bewiesen, dass Umweltschutz ihnen nicht nur wichtig ist, sondern dass sie auch bereit sind, Geld in die Hand zu nehmen, um diesen umzusetzen. Das wird und soll sich auch durch das Schneller-Bauen-Gesetz nicht ändern. Trotzdem muss die Frage erlaubt sein, warum die Prüfung umwelt- und artenschutzrechtlicher Belange bislang mehrfach im Rahmen des Planungs- und Genehmigungsprozesses erfolgt und durch Einzelpersonen oder einzelne Ämter die Schaffung von gesamtstädtisch bedeutsamen Wohnungsbauvorhaben damit auf Jahre verzögert werden kann. Ohne die klare Strukturierung sowie Entschlackung dieser Verfahren wird das Schneller-Bauen-Gesetz nicht den gewünschten sowie notwendigen Erfolg bringen. Das Schneller-Bauen-Gesetz findet in der vorgelegten Fassung eine gute Balance zwischen einem angemessenen Umweltschutz und der zügigen Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum.

    Die Umsetzung und der Erfolg des Gesetzes hängen allerdings maßgeblich von der Bereitschaft und dem Engagement der Berliner Verwaltung ab, die neuen Prozesse zu unterstützen. Das Schneller-Bauen-Gesetz steht und fällt mit der Bereitschaft derjenigen, die es umsetzen sollen.

    Der BFW bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schneller-Bauen-Gesetz und dem zugehörigen untergesetzlichen Maßnahmenpaket. Wir begrüßen dieses umfassende Gesetzespaket ausdrücklich. Es hat das Potenzial, nicht nur den Planungs- und Genehmigungsprozess für den dringend benötigten Wohnungsbau zu beschleunigen und damit zur Entspannung des Wohnungsmarktes beizutragen, sondern gleichzeitig auch den Wirtschaftsstandort Berlin zu stärken und ebenso personelle und finanzielle Ressourcen des Landes Berlin zu schonen.
    ...

    am 22.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Berliner Mieterverein e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Dr. Rainer Tietzsch, Vorstand
    Spichernstraße 1
    10777 Berlin

    Interessenbereich:
    Mietrecht & Wohnungspolitik
    Schwerpunkt:
    Mietrecht

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die Beschleunigung des Wohnungsbaus durch Überprüfung überlanger Verfahrensschritte und überbordend langer
    Anhörungen ist grundsätzlich zu befürwo
    rten. Allerdings darf dies nicht zu Lasten eingeübter Verfahren führen. Insbesondere der Baum- und Waldschutz ist von überragender Bedeutung für das Berliner Stadtklima; eingeübte und bewährte Verfahren sollen nicht beschnitten werde; Bürokratie und ein Fristen-Surfen sind durch ein verwaltungsinternes Monitoring besser in den Griff zu bekommen; es bedarf daher nach Ansicht des Berliner Mietervereins nur geringer Gesetzesänderungen. Die vorgesehen Ersatzansiedlung von Tieren außerhalb von Berlin wird ebenfalls kritisch gesehen.

    Sollte der Senat allerdings an der im Artikelgesetz eingeräumten grundsätzlichen "Vorfahrt" für den Wohnungsbau festhalten wollen, ist jede Erleichterung zugunsten des Wohnungsbaus daran zu messen.welche Qualität der Wohnungsbau hat. Ein "überwiegender öffentlicher Belang" kann nach Ansicht des Berliner Mietervereins nur dann angenommen werden, wenn für breite Bevölkerungsschichten leistbarer Wohnraum für im Mietwohnungsbereich entsteht, d.h. weder Eigentumswohnungen noch Mietwohnungen im Luxussegment. Denn nach zutreffender Expertenansicht kann, vor dem Hintergrund zusammenschmelzender Sozialwohnungsbestände nur diese Art von Mietwohnungen den Wohnraummangel beseitigen. Ein sogenannter, oft vermuteter "Sickereffekt" von der Fertigstellung und dem Bezug teuren Wohnraums hin zu einer Entspannung des Wohnungsangebots auch für untere Einkommensschichten (tripple down, Durchsickern) tritt auf angespannten Wohnungsmärkten wie dem von Berlin
    nicht auf. Daher rechtfertigt die Errichtung besonders teuren Wohnungsbaus nicht die vorgenommenen Einschränkungen des Natur-, Grün- und Denkmalschutzes. (vgl. Studie des BBSR: "Umzugsmobilität und ihre Wirkung auf lokale Wohnungsmärkte", 2017-2022,
    https://www. bbsr. bu nd .de/BBS R/D E/forschung/program me/refo/wohnu ngswesen/2017 /umzugsmobi litaet/01-start. ht
    ml
    ...

    am 22.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Bund Deutscher Landschaftsarchitekt:innen LG Berlin/Bbg. e.V
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Lioba Lissner
    Schützenstraße 6
    15749 Mittenwalde

    Interessenbereich:
    Stadtenwicklung, Bau- und Wohnungswesen
    Schwerpunkt:
    Freiraumplanung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Der Berliner Senat verfolgt das gute Ziel von Wohnraumschaffung mit den Gesetzesvorschlägen zu einem „Schneller-Bauen-Gesetz“ auf einem aus unser Sicht ungeeigneten Weg.

    Denn: „Schneller Bauen“ heißt in Berlin den Entwürfen zufolge, zu Lasten der Gesellschaft zu bauen. Denkmalschutz, Schutz der Biodiversität, Waldschutz, Baumschutz, Umweltschutz sind Themen, deren Integration als Chance für eine qualitätsvolle Stadtentwicklung Berlins und für die Daseinsvorsorge erkannt werden könnten. Aus Sicht des Gesetzgebers erscheinen diese jedoch eher hinderlich und sollen nun beschränkt werden.

    Die geplante Aufhebung der Gewaltenteilung - die sinnvolle Entzerrung von in der Regel plan gebenden Bezirken und den oberen Prüfbehörden - ist eine Verkennung der Situation. Bezirkliche Ziele werden offensichtlich als hinderlich angesehen, statt zu verstehen, dass die Wahrung bezirklicher Interessen auch zur besseren Integration von Bauvorhaben in bestehende Strukturen führt. Mit der lokalen Kenntnis der bezirklichen Milieus und der Mitnahme der ansässigen Bevölkerung gelingt Integration - ein Thema das im Schmelztiegel Berlins von besonderer Relevanz ist. Gemäß der Gesetzesentwürfe ist nun aber zu erwarten, dass Standardlösungen ohne Wahrung von lokalen Qualitäten auf alle Bezirke übergestülpt werden sollen.

    Denn was heißt es denn, sektorale Fachthemen wie die Wahrung gesetzlichen Biotopschutzes, Waldschutzes und Baumschutzes in eine Planung zu integrieren? Es handelt sich um einen Weg, Planung zu optimieren, an den Bestand anzupassen und bestmögliche Lösungen zu finden. Hiervon möchte sich Berlin nun weiter verabschieden. Wie bei der Novellierung der Bauordnung wurde wieder versäumt ein wesentliches Instrument, den Qualifizierten Freiflächenplan (QFP), verbindlich zu jedem Bauantrag einzuführen. Dieser führt sehr früh sektorale Fachthemen zusammen, zeigt dadurch Konflikte auf, ermöglicht frühzeitig Lösungen und führt damit effektiv zu beschleunigten Verfahren.

    Im Sinne einer Planwirtschaft geht es nur noch um ein Erreichen eines Zieles, hier die Schaffung von Wohneinheiten - gesellschaftliche Errungenschaften und auch eigene Ziele, die sich das Land Berlin, gesteckt hat, z.B. im Bereich Klimaanpassung, werden ausgesetzt.

    Der Berliner Senat scheint, bei Verabschiedung des vorliegenden Schneller-Bauen-Gesetzes, den Bezug zur Basis – den Bezirken und der Berliner Bevölkerung – zu verlieren - top down statt bottom up. Dieser Ansatz wird jedoch nicht funktionieren, denn er ist überholt. Er wird auf Widerstand stoßen. Um ein gemeinsames Mindset zu etablieren, wäre die Grundlage, die Protagonisten abzuholen, statt ihnen nun ihre Kompetenzen zu beschneiden.

    Jahrelange Versäumnisse im Verwaltungshandeln sollen durch Aktionismus auf rechtlicher Seite somit kaschiert werden. Aus Angst davor Entscheidungen zu treffen und Verantwortung zu übernehmen, werden gesetzliche Regelungen durch die Verwaltung zu streng ausgelegt und bewusst bestehende gesetzliche Auslegungsspielräume nicht ausgenutzt. Entscheidungen werden im laufenden Verfahren teilweise plötzlich wieder in Frage gestellt. Fachgutachten z.B. zu Fauna, die von Berlin selbst anerkannten Faunisten erstellt wurden, werden angezweifelt. Es fehlt seitens der Verwaltung seit Jahren an einer verbindlichen Entscheidungskultur.

    Ein Paradebeispiel für die schlechte Verwaltungspraxis in der Vergangenheit, ist der Leitfaden zum Artenschutz in Berlin, der von SenMVKU als Herausgeber selbst nicht angewendet wird. Dabei wäre dieser Leitfaden genau die Grundlage gewesen, um das Verwaltungshandeln im Bereich Artenschutz berlinweit zu vereinheitlichen. Z.B. ist es innerhalb von zwei Jahren auch nicht gelungen, eine berlinweite Vorgehensweise im Zusammenhang mit dem EuGH-Urteil Skydda Skogen zu schaffen. Statt Rechtssicherheit zu schaffen, ist weitere Rechtsunsicherheit entstanden, was aktuell viele Verfahren verzögert. Nach unser Kenntnis ist Berlin das einzige Bundesland, das die Praxis des Habitatausgleichs für ubiquitäre Vogelarten in der Weise auslegt und das in einem flächenmäßig stark begrenzten Stadtstaat.

    Der bdla Berlin-Brandenburg unterstützt einen klimaresilienten Wohnungsbau in Berlin unter Nutzung vorhandener Substanz und in gut erschlossenen Lagen, um heute die Grundsteine zu legen für eine Stadtentwicklung zum Wohle der bestehenden und der zukünftigen Generationen. Das hier nun vorliegende „Schneller-Bauen-Gesetz“ erfüllt jedoch diesen Anspruch nicht und sollte u.E. grundlegend überarbeitet werden.
    ...

    am 22.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Baukammer Berlin
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: Dr.-Ing. Ralf Ruhnau, Präsident
    Heerstr. 18/20
    14052 Berlin

    Interessenbereich:
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Schwerpunkt:
    Planen und Bauen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    vgl. Synopse (Anlage)

    am 22.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Architektenkammer Berlin
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: Dipl.-Ing. Theresa Keilhacker M.A., Präsidentin
    Alte Jakobstraße 149
    10969 Berlin

    Interessenbereich:
    Wahrung beruflicher Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder
    Schwerpunkt:
    Planen & Bauen, Verbraucherschutz durch Überwachung der geschützten Berufsbezeichnungen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Zur Änderung der BauO Bln. aus dem Vorschlag zur Novellierung der MBO: a. Erleichterungen von Abweichungen sowohl für den Bestand als auch für den Neubau, um zum einen Abrisse von Bestand aufgrund nicht leistbarer Anforderungen zu vermeiden und um zum anderen innovative ressourcensparende Bauweisen auch im Neubau zu erleichtern (§ 67). b. Erleichterungen bei Aufstockungen und Nutzungsänderung durch Beibehaltung von Anforderung der ursprünglichen Gebäudeklasse. c. Einführung eines eigenen Paragrafen zum Bestand nach dem Vorbild der bayerischen Bauordnung, um auf dessen Besonderheiten einzugehen. d. Regelungen zur ganzheitlichen Lebenszyklusbetrachtung beim Rückbau von Gebäudeabrissen aber auch grundsätzlich für Neubauten in einem bundeseinheitlichen Gebäuderessourcengesetz. e. Einführung des Qualifizierten Freiflächenplans (QFP) zum gebündelten Nachweis von Regenwasserretention, Förderung der Artenvielfalt und der Vermeidung von Hitzeinseln auf beplanten Grundstücken. f. Beibehaltung von bauzeitlichen Anforderungen bei Bestandsgebäuden, wenn dies nicht den Schutzzielen der Bauordnung entgegensteht. g. Bessere personelle und digitale Ausstattung der Verwaltung und Aufstockung der Leistungsfähigkeit der unteren Bauaufsicht zum Beispiel zur Beurteilung von Lebenszyklusbilanzen und Rückbaukonzepte. Außerdem: Einführung des Gebäudetyps-E zur Vereinfachung des Bauens im Bestand und des Neubaus. Als bautechnischer Nachweis Bescheinigungen der/des Prüfsachver- ständigen, bzw. eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften, soweit Nachweise nicht zu prüfen sind.

    Zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB / BauGB): a. Eine Vereinfachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist grundsätzlich zu unterstützen. b. Eine Straffung des Umweltberichtes im Rahmen der Umweltprüfung darf nicht dazu führen, dass wesentliche Belange gestrichen werden. Die Neuregelung des Sonderbaurechts im BauGB § 246e wird abgelehnt. Das grundlegende Problem, dass mit dieser Regelung eine vorausschauende integrierte Planung letztlich obsolet wird, wird durch eine Ergänzung von sozialer Infrastruktur und der Möglichkeit zum Abschluss städtebaulicher Verträge nicht behoben. Die Regelungen des § 34 Abs. 3a BauGB zum Verzicht auf das Einfügegebot beziehen sich auf die Erweiterung, Änderung oder Erneuerung von bestehenden Gebäuden bzw. Nutzungsänderungen. Sie werden abgelehnt. Gegen die Regelung zur Erweiterung der Befreiungsmöglichkeit nach § 31 Abs. 3 BauGB bestehen Vorbehalte, da nicht klar ist, wie das Erfordernis sozialer Infrastruktur und Grünflächenversorgung sowie Kinderspielplätze berücksichtigt werden. Auch eine Regelungsmöglichkeit für geförderten Wohnungsbau besteht offensichtlich nicht.
    Änderung des Denkmalschutzgesetzes Berlin (DSchG): a. Die Denkmalfachbehörde würde durch die zunehmende Aufgabenübernahme (d.h. durch die geplanten Änderungen im § 5 Abs. 2 als auch in § 12 Abs. 4) zunehmend operative Aufgaben in nennenswertem Umfang übernehmen, die eigentlich originäre Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörden wären. b. D.h., es würde eine „Vermischung“ bzw. Zusammenfassung von fachlich unterschiedlichen Aufgaben stattfinden. In der Folge wird zum Beispiel das bisherige „4-Augen-Prinzip“ bei den betroffenen Projekten aufgegeben werden und hiermit verbundene Vorteile. Hier muss daher sichergestellt werden, dass die denkmalfachliche Qualität nicht negativ beeinträchtigt wird und zudem auch nachvollziehbare Zuständigkeiten bestehen. c. Ressourceneinsatz: Die Aufgabenübernahme der Denkmalfachbehörde, respektive die Zentralisierung von Aufgaben, wird voraussichtlich einen deutlich höheren Ressourceneinsatz zur Folge und ggf. Auswirkungen auf den organisatorischen Aufbau und Ablauf der Fachbehörde haben.

    Die Änderung des Landeswaldgesetzes sieht die Architektenkammer Berlin kritisch. Naturnahe Flächen und Kaltluftentstehungsgebieten sind essenziell, gerade vor dem Hintergrund des prognostizierten Temperaturanstiegs innerhalb der Stadt.
    Änderung des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Die Aufweichung durch Änderung wird dem Stadt-Staat nicht gerecht. Berlin ist kein Flächenland. Auch kleinere Rodungen können im Einzelfall eine erhebliche Bedeutung haben. Die Freistellung von einer Vorprüfung ist demnach nicht sachgerecht und wirkt dem Schutz des Erholungswaldes in Berlin entgegen.
    Das Maßnahmenpaket untergesetzliche Maßnahmen ist sehr komplex. Eine fundierte Stellungnahme erfordert eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme, worum wir bitten.
    Digitalisierung: Aus Sicht der Architektenkammer Berlin fehlt in den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen ein klares Bekenntnis zur Digitalisierung.

    Im übrigen verweisen wir auf die unserer Stellungnahme beigefügte Synopse.
    ...

    am 22.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin-Brandenburg e.V.
    gemeinnütziger Verein
    Vertretungsberechtigt: Dipl-lng. Architekt Tobias Nöfer, Vorsitzender
    Bleibtreustraße 33
    10707 Berlin

    Interessenbereich:
    Architektur, Städtebau und Ingenieurbau
    Schwerpunkt:
    Denkmalschutz

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Hier gibt es folgende grundsätzliche Anmerkung:
    Im Vorfeld der Erarbeitung des Gesetzes hatten wir uns im politischen Raum mit einer umfassenden St
    ellungnahme eingebracht. Der nun vorliegende Entwurf berücksichtigt diese Impulse leider wenig bis gar nicht. Solange sich untere Denkmalschutzbehörde und Fachbehörde (LDA) einig sind, gibt es weiterhin keine Entscheidungsbefugnis der obersten Denkmalschutzbehörde. Leider wurden die Begründungspflichten anhand der Denkmalschutzkriterien nicht aufgegriffen, die eine Versachlichung und Objektivierung der Entscheidungen befördert hätte.

    Um die Vollständigkeit des Antrags zu prüfen, werden der Denkmalbehörde 4 Wochen eingeräumt (also ein Drittel der Frist, nach der bundesrechtlich eine Untätigkeitsklage zulässig ist), ohne dass in die inhaltliche Prüfung eingestiegen wäre. Die anschließende Nachforderung von Unterlagen muss nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - abschließend sein, sodass auch weiterhin das Vervollständigungspingpong ohne Begrenzung betrieben werden kann. Nach § 12 Abs. 4 (neu) soll über den Widerspruch gegen einen im gesonderten denkmalrechtlichen Verfahren ergangen Verwaltungsakt und damit verbundene Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung die Denkmalfachbehörde - also das LDA - entscheiden. Das ist nicht sinnvoll, weil das LDA schon zuvor einvernehmlich
    mitentschieden hat und somit die eigene Prüfung erneut und mit erwartbarem Ergebnis prüfen soll. Keiner der Vorschläge des vorliegenden Entwurfs hat uns überzeugt. Eine Beschleunigung der Prozesse ist mit diesen Detailänderungen ganz sicher nicht zu erreichen. Eine sinnvolle Reform des Berliner Denkmalschutzgesetzes bleibt damit auch nach dieser Novelle eine wichtige Aufgabe, für die wir unsere Vorschläge gern zu gegebener Zeit erneut aufgreifen werden.
    ...

    am 20.04.204  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Nils Busch-Petersen
    Mehringdamm 48
    10961 Berlin

    Interessenbereich:
    Interessenvertretung des Wirtschaftszweiges
    Schwerpunkt:
    Einzelhandel, Arbeitgeber-, Berufs- und Wirtschaftsverband

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Grundsätzlich begrüßt der HBB die Novellierung des BIG, um Partnerschaften im öffentlichen Raum zu unterstützen, zu fördern, zeitgemäß weiterzuentwickeln. Notwendige Regelungen sind mit Rücksicht auf berlinspezifische Belange anzupassen. Insbesondere sind die Vorschriften für die Einrichtung von Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISG) zu vereinfachen sowie rechtssichere, anwendungsorientierte Regelungen anzubieten. Klarstellungen der Begrifflichkeiten, Regelungen damit verständlicher zu machen, werden begrüßt. Positiv bewertet werden Maßnahmen, die zur Beschleunigung und Vereinfachung von Verfahrensabläufen zur
    Einrichtung der ISG führen, um Kosten einzusparen, finanzielle Belastungen der Grundstückseigentümer, Freiberufler und Gewerbetreibende zu reduzieren. Bzgl. § 4 Abs. 3 wird gegenwärtig keine Entlastung der Initiatoren, insbesondere, was die Vorfinanzierung betrifft, gesehen. Diese Regelung wird kritisiert, da sie immer wieder zu Diskussionen führt. Handelsimmobilien neuer
    Generation haben gemeinsam mit Mietpartnern bereits unter hohem Kostenaufwand ihren Beitrag zum Wandel geleistet und leisten ihn bei neuen revitalisierten Handelsimmobilien weiter. Die Transformation der Handelsmetropole Berlin unterliegt zahlreichen Einflüssen und das Einnahme-Ausfallrisiko potenziert sich durch nur bedingt vorhersehbare Umstände in einem Immobilienmarkt mit unterschiedlichsten
    Eigentümerstrukturen. Es ist die Aufgabe des Landes Berlin und der Bezirksämter, gemeinsam Beitrag in Form einer Abgabenpflicht zu
    leisten, um die Realisierung von ISG mit ihren Möglichkeiten zu unterstützen. Eine Befreiung von der Abgabenpflicht gern. § 8 Abs. 1 für Liegenschaften im Eigentum des Bundeslandes Berlin/ der Bundesrepublik Deutschland sehen wir nicht, die Erfüllung öffentlicher Aufgaben leistet einen wesentlichen Beitrag für die Attraktivität der Standorte unter dem Aspekt, dass alle Beteiligte in der Gebietskulisse nur gemeinsam Kosten leichter tragen können. Wir geben zu bedenken, dass die Anwendung eines prozentualen Abgabenaufkommens zur Deckung des Verwaltungsaufwandes dem zuständigen Bezirk in Höhe von 1 % (max. 20.000,00 €) zustehen soll nach unserem Verständnis, wie im §9 Absatz 1 formuliert, nicht hinreichend nachvollziehbar und gerechtfertigt ist. Wir fordern von den Entscheidungsträgern detailliert zu benennen, welche Bestandteile für das Abgabenaufkommen vorgesehen sind.
    ...

    am 24.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Maren Kern, Vorständin
    Lentzeallee 107
    14195 Berlin

    Interessenbereich:
    Wohnungswirtschaft
    Schwerpunkt:
    Begleitung Gesetzgebungsverfahren

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Der BBU begrüßt den sehr umfangreichen und dynamischen Gesetzentwurf außerordentlich. Gleiches gilt für das untergesetzliche Maßnahmenpaket. Beides in Kombination sollte einen deutlichen Schub in der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben in Berlin ermöglichen, aber auch das Bauen selbst erleichtern.

    Die zeitgleiche Anpassung von acht Gesetzen und zwei Verordnungen, die für das Bauen bzw. insbesondere den Wohnungsbau von sehr großer Bedeutung sind, ist ein deutliches Bekenntnis des Landes Berlin, den dringend benötigten Wohnungsbau in der Stadt wirksam voran bringen zu wollen. Der BBU bewertet das ausgesprochen positiv und unterstützt den Gesetzentwurf ausdrücklich.

    Auch die Tatsache, dass die wesentlichen Änderungen auf den sehr intensiven Erfahrungsaustauschen in der dafür berufenen SBG-Arbeitsgruppe aus Verbänden, Kammern und der Wohnungsbauleitstelle im letzten Dreivierteljahr, an denen auch der BBU beteiligt war, sowie vielen weiteren Fachgesprächen beruhen, ist aus Sicht des BBU sehr positiv einzuordnen. Gleiches gilt für die Umsetzung von Maßnahmen auf Basis des vom Bundeskanzler sowie den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 6. November 2023 beschlossenen Beschleunigungspaktes.

    Von besonderer Bedeutung sind für den BBU die Änderungen in der Bauordnung, dem Denkmalschutzgesetz, dem Naturschutzgesetz, dem Landeswaldgesetz, dem Gesetz über die Umweltprüfung, dem Straßengesetz und der Baumschutzverordnung.

    Besonders wichtige Aspekte sind aus Sicht des BBU hier die Privilegierung des Wohnungsbaus und der sozialen Infrastruktur, die Streichung einiger landesspezifischer Pflichten, die neuen Fristenregelungen, die klareren verwaltungsinternen Zuständigkeitsregeln, die neuen verwaltungsinternen Abstimmungsregelungen und die Erleichterung der Typengenehmigung in Verbindung mit einer seit langem angestrebten bundesweiten Harmonisierung der Landesbauordnungen.

    Der BBU hat einige Ergänzungen vorgenommen, um zusätzliche Erleichterungen zu schaffen - siehe tabellarische Stellungnahme. Ein besonderer Hinweis bezieht sich auf den §72a Typengenehmigung der Bauordnung für Berlin. Da dieser Paragraph nicht Teil des Gesetzentwurfes ist, haben wir das mit dem Kommentar zum § 47 BauO Bln verbunden, da dieses Thema auch mit der Typengenehmigung im Zusammenhang steht.

    Die Anpassungen im allgemeinen Zuständigkeitsgesetz und im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches zur Optimierung der Verwaltungsarbeit in den Bezirken und auf der Senatsebene, insbesondere bei Bau- und Sanierungsmaßnahmen, die im gesamtstädtischen Interesse liegen bzw. bezirksübergreifende Maßnahmen betreffen, begrüßt der BBU ebenfalls.

    Gerade hier sieht der BBU allerdings die großen Herausforderungen, dass die für diese Neuregelungen die notwendigen Abstimmungen zwischen dem Senat und den Bezirken funktionieren müssen sowie auch die entsprechend notwendigen personellen und organisatorischen Voraussetzungen in den Verwaltungen zeitnah geschaffen werden müssen.

    Das untergesetzliche Maßnahmenpaket wurde zwar nur als Information ohne Kommentierungsbedarf geliefert, aber dennoch möchten wir in diesem Zusammenhang das Paket als außerordentlich positiv hervorheben. Neben den geplanten Bundesratsinitiativen, die wir sehr begrüßen, ist auch das umfangreiche Prüf- und Arbeitspaket hoch ambitioniert. Zudem enthält es dankenswerterweise auch einen Großteil der in der o.g. SBG-Arbeitsgruppe abgestimmten Umsetzungsthemen.

    Entscheidend ist jedoch die Umsetzung der enthaltenen Maßnahmen, da sie ganz wesentlich zur beabsichtigten Beschleunigung und Vereinfachung des Wohnungsbaus beitragen. Daher spricht sich der BBU ausdrücklich für die Realisierung der aufgeführten Aspekte aus und unterstützt deren Umsetzung nachdrücklich.

    Da das Maßnahmenpaket allerdings nicht direkter Teil des Gesetzentwurfes ist, würde der BBU gerne eine Verbindlichkeit der Umsetzung sicherstellen. Daher empfiehlt es sich, das Paket in Antragsform im Abgeordnetenhaus beschließen zu lassen. Darüber hinaus würden wir begrüßen, wenn ein dauerhaftes und transparentes Monitoring der 69 Maßnahmen verpflichtend gesetzt wird.
    ...

    am 22.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    infrest - Infrastruktur eStrasse e. V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Nico Frodl
    Torgauer Straße 12-15
    10829 Berlin

    Interessenbereich:
    Infrastruktur, Baustellenmanagement und Baudurchführung
    Schwerpunkt:
    Öffentliche Versorgungsinfrastruktur

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Insgesamt werden seitens der vom infrest e.V. vertretenen Unternehmen positive Effekte durch die in diesem Artikelgesetz vorgeschlagenen Anpassungen in diversen Landesgesetzen erwartet.

    Die Einführung von Fristen für die Bearbeitung von Anträgen zu Genehmigungsverfahren sowie die Schaffung einer Rechtsverordnung für „kleine Baumaßnahmen“ werden positiv betrachtet

    Hinsichtlich der Änderungen zum Berliner Straßengesetz kann eine Privilegierung des Wohnungsbaus zulasten der öffentlichen Versorgung nicht unterstützt werden. Damit der Wohnungsbau effizient ist, muss die öffentliche Erschließung der Daseinsvorsorge vorab sichergestellt sein. Dafür müssen die Infrastrukturbetreiber ihre Maßnahmen bereits im Vorfeld des Wohnungsbaus durchführen. Die bereits aktuell herausfordernde Situation wird in den Kommentaren näher erläutert.

    Die Änderungen in der Berliner Bauordnung und Anpassungen an die Musterbauordnung werden von den ebenfalls positiv bewertet.

    Die Anpassung der Regelungen im Naturschutz- und Umweltrecht auf den Rahmen der Bundesgesetzgebung wird begrüßt.

    In beiden Fällen weisen wir jedoch gleichzeitig darauf hin, auch die Tätigkeiten im Interesse der öffentlichen Versorgung wie kommentiert explizit zu benennen.
    ...

    am 22.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    KOALITION für HOLZBAU
    DAPB GmbH
    Vertretungsberechtigt: Sun Jensch
    Friedrichstraße 79
    10117 Berlin

    Interessenbereich:
    Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungswesen
    Schwerpunkt:
    Nichtstaatliche Organisation mit Schwerpunkt nachhaltiges Bauen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die KOALITION für HOLZBAU den grüßt den Gesetzentwurf zum Schneller-Bauen-Gesetz und sieht darin Strahlkraft für andere Bundesländer.

    Die für d
    ie KOALITION für HOLZBAU relevanten Ausführungen finden Sie im Einzelnen in der beiliegenden Stellungnahme sowie dem Zusatz zurStellungnahme.

    Darüber hinaus verweisen wir auch noch mal auf die folgenden Punkte:
    - Serielles/modulares Bauen: Zu begrüßen ist die angedachte Prüfung der Gewährung der Abweichung von der Wohnflächengrenzen bei geförderten Projekten für serielle Wohnungsbauvorhaben. Für bundesweit tätige Investoren und Bauträger ist das eine essentielle
    Erleichterung, insbesondere bei der Anwendung der Typengenehmigung.

    - Die Harmonisierung der Barrierefreiheit in der Musterbauordnung (MBO) wird begrüßt. Eine bundesweite Harmonisierung stärkt ebenso die Typengenehmigung.

    - Überprüfung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Änderung von Wohngebäuden: Es sollten weitere Brandschutzerleichterungen erfolgen und dafür u.a. eine Regelung in § 48 ßäMÄßlU bis zum 1 . Quartal 2025 formuliert werden.

    - Abweichung von technischen Baubestimmungen, insbesondere für den Holzbau in der Regelung des § 86a BauO Bln.
    ...

    am 22.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Eisenbahn-Bundesamt (EBA)
    selbständige Bundesoberbehörde
    Vertretungsberechtigt: Stefan Dernbach, Präsident
    Steglitzer Damm 114
    12115 Berlin

    Interessenbereich:
    keine Angabe
    Schwerpunkt:
    keine Angabe

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Der Referentenentwurf begegnet naturschutzfachlichen, vor allem aber erheblichen rechtssysthematischen Bedenken.

    1.
    Der Referentenentwurf be
    inhaltet eine deutliche Schwächung des (Berliner) Naturschutzes. Es erscheint fraglich, ob dies gerade auch vor dem Hintergrund des Klimawandels sachgerecht ist. Für die Arbeit des EBA als Zulassungsbehörde im Rahmen des § 17 BNatSchG ergeben sich aus den vorgesehenen Änderungen, zumindest aus naturschutzfachlicher Sicht, allerdings keine Nachteile.

    2.
    Der Referentenentwurf will an mehreren Stellen allgemeinen Wohnungsbau und allgemeine Wohnraumversorgung als öffentliches Interesse, gar als überwiegenden öffentlichen Belang privilegieren. So etwa bei Art. 6 § 28 Abs. 4 NatSchG Bln neu: „überwiegende öffentliche Belange ...insbesondere die Verwirklichung bedeutsamer Vorhaben des Wohnungsbaus oder der sozialen Infrastruktur“ und Art. 7 § 6 Abs. 2 LWaldG Bln neu; Art. 10 § 5 Abs. 1 BaumSchVO Bln neu: „das öffentliche Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum und sozialer Infrastruktur“. Beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) sind aktuell mehrere Verfahren über die Freistellung von Grundstücken im Land Berlin von Bahnbetriebszwecken anhängig, in denen Antragsteller ein das in § 23 AEG fachgesetzlich angeordnete überragende öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Bahnbetriebszwecks überwiegendes Interesse mit Vorhaben des Wohnungsbaus begründen wollen. Beides, die beabsichtigte Privilegierung privaten Wohnungsbaus wie das vermeintlich überwiegende Interesse an der Verwirklichung privater Wohnungsbauvorhaben, begegnet grundsätzlichen Bedenken.

    Zur Erfüllung der als unverbindliches Staatsziel in Art. 28 Abs. 1 der Verfassung von Berlin verankerten Wohnraumversorgungsaufgabe entfaltet die öffentliche Hand in Berlin keine eigene Bautätigkeit, sondern bedient sich privater Initiative, die durch öffentliche Mittel angereizt und unterstützt wird. Das nicht nur in Berlin geltende Wohnraumförderungsrecht zielt seit 2002 lediglich noch auf Versorgung besonders unterstützungsbedürftiger Haushalte, nicht jedoch breiter Bevölkerungsschichten. Deren Versorgung soll durch einen im Wesentlichen aus sich selbst heraus funktionsfähig angenommenen Wohnungsmarkt gewährleistet werden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13.03.2001 BT-Drucks. 14/5538 S. 2). Die Berliner Wohnungsprivatwirtschaft ist nicht verpflichtet, an der Erfüllung des Versorgungsauftrages mitzuwirken. Sie wird wenn, dann auf freiwilliger Basis vertraglich, nicht hingegen gesetzlich eingebunden. Siehe etwa Art. 4 § 28 AGBauGB Bln neu: „(2) Werden durch städtebauliche Verträge Mietpreis- oder Belegungsbindungen für Wohnraum vereinbart...“. Die allgemeine Berliner Wohnraumversorgung als solche ist damit de lege lata kein einfachgesetzlich anerkannter, weil nicht entsprechend ausgestalteter Bereich öffentlicher Daseinsvorsorge. Um als solcher gelten zu können, wäre mit BVerfG 1 BvR 1046/85 Urt. v. 24.03.1987 juris Rn. 54 und 1 BvL 28/82 Beschl. v. 20.03.1984 juris Rn. 35 ein im Sinne einer Ergebnissicherung das gesamte Sachgebiet des Wohnungswesens übergreifender staatlicher Zugriff auf den Wohnungsmarkt gefordert und geboten, der neben der Regulierung der dortigen Marktkräfte auch klassische staatliche Aufsichts- und Eingriffsbefugnisse enthält. Das in Berlin geltende öffentliche Wohnungsrecht begnügt sich dagegen mit einem Regulierungsregime punktueller Einspeisung bestimmter marktexterner Ziele in den ansonsten als funktionsfähig angenommenen marktlichen Wettbewerb. Soweit und solange es ihm, dem Berliner Wohnungswesen, hiernach an einer den öffentlichen Daseinsvorsorgebereichen Verkehr und Energie vergleichbaren Übernahme umfassender staatlicher Gewährleistungsverantwortung fehlt, müssen öffentliches Interesse oder gar überwiegender öffentlicher Belang richtigerweise verneint werden.
    ...

    am 22.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Bund Deutscher Architektinnen und Architekten Landesverband Berlin e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Julia Dahlhaus
    Mommsenstraße 64
    10629 Berlin

    Interessenbereich:
    Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungswesen
    Schwerpunkt:
    Berufsverband

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Der BDA stimmt vollumfänglich mit den von der Architektenkammer in ihrer Stellungnahme umfassend dargestellten Punkten überein.

    am 25.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Christian Wieck
    Franklinstraße 28-29
    10587 Berlin

    Interessenbereich:
    Berufsverband
    Schwerpunkt:
    Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungswesen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    DIe Landesgruppe Berlin des BDVI schließt sich der gemeinsam erarbeiteten Stellungnahme der Baukammer an.

    am 22.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen

Die „Wohnraumversorgung Berlin – Anstalt öffentlichen Rechts“ soll zukünftig unter dem Namen „Sicheres Wohnen –
Beteiligung, Beratung, Prüfung - Anstalt öffentlichen Rechts“ firmieren. Weiterhin finden die Aufgaben der Anstalt im Bereich der Beratung und Unterstützung der Mietergremien der landeseigenen Wohnungsunternehmen sowie die Errichtung einer Ombudsstelle für Angelegenheiten zwischen Mieterinnen und Mietern und den landeseigenen Wohnungsunternehmen eine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Die Arbeitsweise soll zukünftig in einer Satzung und einer Geschäftsordnung geregelt und die Organisationsstrukturen und Arbeitsabläufe gestrafft werden. Insbesondere wird der bislang gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschluss durch einen auf dem jährlichen Haushalt beruhenden Arbeitsplan ersetzt.

Änderung der Überschrift des Gesetzes wie folgt: Gesetz zur Errichtung der „Sicheres Wohnen - Beteiligung, Beratung, Prüfung - Anstalt öffentlichen Rechts“
Änderung § 1 Absatz 1 und 4
Änderung § 2 Absatz 1 und 2
Änderung § 3 Absatz 1 bis 6, Absatz 7 und 8 entfallen
Änderung § 4
Änderung § 5 Absatz 2
Änderung § 6 Absatz 1

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/52 S. 5036 vom 12.09.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Ausschussprotokoll 19/41 vom 16.09.2024

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
      Drucksache 19/1961 vom 16.09.2024

    II. Lesung
    Redner: Aydin, Sevim (SPD) S. 5267; Schmidberger, Katrin (Grüne) S. 5267, 5269; Nas, Dr. Ersin (CDU) S. 5268, 5270, 5271; Schenker, Niklas (Die Linke) S. 5271; Laatsch, Harald (AfD) S. 5272
      Plenarprotokoll 19/54 S. 5267 bis 5273 vom 17.10.2024
    Angenommen

    Gesetz vom 05.11.2024
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 36/2024 S. 542 bis 543 vom 16.11.2024
    Datum des Inkrafttretens 17.11.2024

Mit diesem Gesetz sollen die die berufsständischen Versorgungseinrichtungen regelnden Gesetze um Regelungen zur Datenübermittlungsbefugnis ergänzt werden. In diesem Zuge sollen im Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin weitere vornehmlich redaktionelle Änderungen sowie Klarstellungen vorgenommen werden. Regelungen im Berliner Hinterlegungsgesetz sollen an die neue Rechtslage im Bürgerlichen Gesetzbuch angepasst werden. Für den Anwendungsbereich des Berliner Hinterlegungsgesetzes sollen zudem die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung ermöglicht werden. Ferner sollen weitere redaktionelle Anpassungen im Berliner Hinterlegungsgesetz vorgenommen werden.

Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin
Artikel 2: Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes
Artikel 3: Änderung des Berliner Heilberufekammergesetzes
Artikel 4: Änderung des Berliner Hinterlegungsgesetzes

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/52 S. 5036 vom 12.09.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1839 S. 1 bis 111 vom 02.07.2024

Durch die Novellierung des Berliner Immobilien- und Standortgemeinschafts-Gesetz – BIG werden rechtssichere und anwendungsorientierte Regelungen getroffen, die die Einrichtung von Immobilien- und Standortgemeinschaften in Berlin ermöglichen und vereinfachen sollen. Zudem wird ein rechtssicherer Abgabenmaßstab eingeführt, der die bisherige Orientierung an dem für verfassungswidrig erklärten Einheitswert ablöst.

Artikelgesetz:
Artikel 1: Berliner Gesetz zur Einführung von Immobilien- und Standortgemeinschaften (Berliner Immobilien- und Standortgemeinschafts-Gesetz – BIG)
Artikel 2: Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (federführend) und an den Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/52 S. 5035 vom 12.09.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe
      Ausschussprotokoll 19/39 (Beschluss) vom 23.09.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (federführend)
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.
  • Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Nils Busch-Petersen
    Mehringdamm 48
    10961 Berlin

    Interessenbereich:
    Interessenvertretung des Wirtschaftszweiges
    Schwerpunkt:
    Einzelhandel, Arbeitgeber-, Berufs- und Wirtschaftsverband

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Grundsätzlich begrüßt der hlBB die Novellierung des BIG, um Partnerschaften im öffentlichen Raum zu unterstützen, zu fördern, zeitgemäß weiterzuentwickeln. Notwendige Regelungen sind mit Rücksicht auf berlinspezifische Belange anzupassen. Insbesondere sind die Vorschriften für die Einrichtung von Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISG) zu vereinfachen sowie rechtssichere, anwendungsorientierte Regelungen anzubieten. Klarstellungen der Begrifflichkeiten, Regelungen damit verständlicher zu machen, werden begrüßt.

    Positiv bewertet werden Maßnahmen, die zur Beschleunigung und Vereinfachung von Verfahrensabläufen zur Einrichtung der ISG führen, um Kosten einzusparen, finanzielle Belastungen der Grundstückseigentümer, Freiberufler und Gewerbetreibende zu reduzieren. Bzgl. § 4 Abs. 3 wird gegenwärtig keine Entlastung der Initiatoren, insbesondere, was die Vorfinanzierung betrifft, gesehen. Diese Regelung wird kritisiert, da sie immer wieder zu Diskussionen führt. Handelsimmobilien neuer Generation haben gemeinsam mit Mietpartnern bereits unter hohem Kostenaufwand ihren Beitrag zum Wandel geleistet und leisten ihn bei neuen revitalisierten Handelsimmobilien weiter. Die Transformation der Handelsmetropole Berlin unterliegt zahlreichen Einflüssen und das Einnahme-Ausfallrisiko potenziert sich durch nur bedingt vorhersehbare Umstände in einem Immobilienmarkt mit unterschiedlichsten Eigentümerstrukturen.

    Es ist die Aufgabe des Landes Berlin und der Bezirksämter, gemeinsam Beitrag in Form einer Abgabenpflicht zu leisten, um die Realisierung von ISG mit ihren Möglichkeiten zu unterstützen. Eine Befreiung von der Abgabenpflicht gem. § 8 Abs. 1 für Liegenschaften im Eigentum des Bundeslandes Berlin/ der Bundesrepublik Deutschland sehen wir nicht, die Erfüllung öffentlicher Aufgaben leistet einen wesentlichen Beitrag für die Attraktivität der Standorte unter dem Aspekt, dass alle Beteiligte in der Gebietskulisse nur gemeinsam Kosten leichter tragen können. Wir geben zu bedenken, dass die Anwendung eines prozentualen Abgabenaufkommens zur Deckung des Verwaltungsaufwandes dem zuständigen Bezirk in Höhe von 1 % (max. 20. 000,00 €) zustehen soll nach unserem Verständnis, wie im §9 Absatz 1 formuliert, nicht hinreichend nachvollziehbar und gerechtfertigt ist. Wir fordern von den Entscheidungsträgern detailliert zu benennen, welche Bestandteile für das Abgabenaufkommen vorgesehen sind.
    ...

    am 24.04.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    SKW Schwarz Rechtsanwälte für Arbeitsgemeinschaft City e. V.
    Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
    Vertretungsberechtigt: Dr. Klaus Jankowski, Rechtsanwalt
    Kurfürstendamm 21
    10719 Berlin

    Interessenbereich:
    Stadtentwicklung, Wirtschaft
    Schwerpunkt:
    Anwaltskanzlei, Mandant: Wirtschaftsverband

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Das Berliner Gesetz zur Einführung von Immobilien- und Standortgemeinschaften (BIG) bedarf einer Novellierung, da das BIG in der bestehenden Form auf Grund der Regelung zur Abgabenerhebung faktisch nicht mehr umsetzbar ist. Die bestehenden Regelungen halten Initiativgruppen von der Gründung einer Immobilien- und Standortgemeinschaft (ISG) ab. (I.) Eine Abgabenerhebung auf Grundlage des § 8 BIG ist in Verbindung mit der geänderten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Berechnung der Grundsteuer nicht (mehr) möglich. Nach § 8 BIG werden die Abgaben, die bei den Eigentümern der im Bereich der ISG gelegenen Grundstücke erhoben werden,
    an Hand des steuerlichen Einheitswerts der jeweiligen Grundstücke berechnet. Im Jahr 201 8 änderte das BVerfG seine Rechtsprechung zur Grundstücksbesteuerung und bewertete die Berechnungsmethode an Hand des historischen abgeleiteten Einheitswertes als nicht mehr verfassungskonform (BVerfG, Urt. v. 10. April 2018 - 1 BvL 1 1/14). Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe vertritt die Auffassung, dass dies dazu führen würde, dass die Einrichtung neuer ISG in Berlin nicht mehr unterstützt würde. Eine Abgabenerhebung anhand dieses Einheitswert-Modells provoziert Rechtsstreitigkeiten und verschlechtert die Planbarkeit für die Finanzierung weiterer ISG. (II.) Eine neue Möglichkeit der Abgabenermittlung könnte in der modifizierten Übernahme des Hamburger
    Berechnungsmodells bestehen. (III.) Zudem führt eine zentral für alle ISGen durchgeführte Abgabenerhebung durch das Finanzamt Spandau wegen der komplexen Berechnung, der geringen Kooperationsmöglichkeiten zwischen Aufgabenträger und Finanzamt (Steuergeheimnis) und den laufenden Rechtsmittelfristen zu einer erheblichen Zeitspanne vom Zeitpunkt der Einrichtung bis zur Überweisung der ersten Finanzmittel an den Aufgabenträger. Eine Übertragung der Aufgabe auf eine Senatsverwaltung oder die Bezirksebene wird befürwortet. (IV.) Der Aufgabenträger weiß nicht, wann und in welcher Höhe die eingeplanten Tranchen an ihn ausbezahlt werden. Ein individueller Rechtsstreit mit einem Abgabenpflichtigen kann so lange andauern, dass darüber die Laufzeit der ISG
    schon abgelaufen ist. In dieser Zeit kann der Aufgabenträger keine Zahlungen an Dritte leisten, es sei denn, er
    finanziert dies durch einen Betriebsmittelkredit vor. Hierfür steht ihm zumeist keine Bonität zur Verfügung oder er muss diese aus der Initiatorengruppe "entleihen". Hier könnte das Land Berlin etwa durch die IBB einen Betriebsmittelkredit für das erste Jahr der Aufgabenerfüllung bereitstellen, der durch Abtretung der Ansprüche des Aufgabenträgers gegen das Land auf Auskehr der ISG-Abgaben abgesichert wäre. (V.) Die bestehenden Regelungen zum Maßnahmen- und Finanzierungskonzept sind zu unflexibel. Aktuell müssen die konkreten Ziele und Maßnahmen für jede Immobilien- und Standortgemeinschaft in einem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept festgelegt werden. Ändert der Aufgabenträger nach der öffentlichen Auslegung seines Antrags die wesentliche
    Konzeptbestandteile, wird das aufwändige/zeitintensive Auslegungsverfahren wiederholt. Gleiches gilt, wenn der Wirtschaftsplan mehr als nur unwesentlich von den Vorgaben des mit der Antragstellung bekannt gemachten Maßnahmen- und Finanzierungskonzeptes abweicht. Ein flexibles Reagieren ist so praktisch kaum möglich. Der Aufgabenträger sollte sich stattdessen verpflichten, eine Aufgabe im Dialog mit den Beteiligten zu bearbeiten ohne schon zu Beginn das erwartete Ergebnis zu benennen. So ließe sich vermeiden, dass schon im laufenden BID die Maßnahmen durch Änderungsanträge - mit erneuter Auslegung - revidiert werden, weil äußere Umstände oder
    Impulse ein Umdenken erfordern. (VI.) Eine ISG muss eine längere Laufzeit erhalten oder zumindest leichter verlängerbar werden. Aktuell kann eine ISG kann nur für maximal fünf Jahre eingerichtet werden. Gemäß § 10 Abs. 3 BIG muss zur Verlängerung ein neues Antragsverfahren nach denselben Voraussetzungen wie die Neueinrichtung durchgeführt werden. Die damit verbundene Unsicherheit führt dazu, dass nachhaltige und gründlich vorbereitete, aufwändige Maßnahmen gar nicht erst angestoßen werden. Für viele "stadterneuernde" Initiativen ist diese Zeitspanne nicht ausreichend. Andere Bundesländer (z. B. Hamburg) ermöglichen eine Laufzeit von acht Jahren. War ein BID erfolgreich, muss gleichwohl wieder ein komplett neuer Antrag gestellt werden. Eine Verlängerung sollte
    aber zumindest insoweit vereinfacht werden, dass bei einer im Wesentlichen gleichen programmatischen Ausrichtung eine Auslegung des Verlängerungsantrags und eine schriftliche Abstimmung der Anlieger ausreichen sollte. Der hier dargestellte Reformbedarf ist nicht abschließend. Eine Novellierung ist zwingend erforderlich.
    ...

    am 03.01.2024  an: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen

Die Änderungen sollen die Qualifikation und Höhergruppierung von Personen ermöglichen, die als Lehrkräfte tätig sind und bestimmte in der DDR erworbene Abschlüsse besitzen.

Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Artikel 2: Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes
Artikel 3: Änderung der Bildungslaufbahnverordnung

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1703 S. 1 bis 197 vom 28.05.2024

Der Gesetzentwurf greift fünf weitere zentrale Vorhaben aus den Richtlinien der Regierungspolitik 2023-2026 des Landes Berlin auf. Hierzu zählen die Abschaffung des Probejahres bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 am Gymnasium, die Einführung eines elften Pflichtschuljahres, die Gründung eines eigenen Berliner Landesinstituts, die Umsetzung des sogenannten Kitachancenjahres und die Stärkung des Religionsunterrichts an Schulen.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Schulgesetzes
Artikel 2: Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Artikel 3: Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Artikel 4: Änderung der Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
  • Ausschussberatung
    Erläuterung: Anhörung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Ausschussprotokoll 19/39 (Beschluss) vom 30.05.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    I. Lesung
    Redner: Günther-Wünsch, Katharina (Senatorin für Bildung, Jugend und Familie) S. 4680; Khalatbari, Sandra (CDU) S. 4682; Burkert-Eulitz, Marianne (Grüne) S. 4683; Lasić, Dr. Maja (SPD) S. 4684; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 4685; Weiß, Thorsten (AfD) S. 4686
      Plenarprotokoll 19/49 S. 4680 bis 4687 vom 06.06.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Ausschussprotokoll 19/40 (Beschluss) vom 13.06.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/64 (Beschluss) vom 26.06.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Erläuterung: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Familie vom 13.06.2024
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/1810 vom 26.06.2024

    Änderungsantrag
    Die Linke
      Drucksache 19/1703-1 S. 1 bis 40 vom 03.07.2024

    II. Lesung
    Erläuterung: Änderungsantrag Drucksache 19/1703-1 wurde abgelehnt
    Beschluss (Text) S. 4964
    Redner: Khalatbari, Sandra (CDU) S. 4918; Burkert-Eulitz, Marianne (Grüne) S. 4949; Lasić, Dr. Maja (SPD) S. 4920; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 4921; Weiß, Thorsten (AfD) S. 4922
      Plenarprotokoll 19/51 S. 4918 bis 4923 vom 04.07.2024
    Angenommen

    Gesetz vom 10.07.2024
    Erläuterung: Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. August 2024 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 3, 5, 40 und 51 sowie Artikel 3 Nummer 4 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 28/2024 S. 465 bis 474 vom 20.07.2024
    Datum des Inkrafttretens 01.08.2024
  • Gewerkschaft Erziehung u. Wissenschaft, Landesverband Berlin
    nicht rechtsfähiger Verein
    Vertretungsberechtigt: Tom Erdmann
    Ahornstr. 5
    10787 Berlin

    Interessenbereich:
    Gewerkschaft, Vereinigung im Sinne von Art. 9 III GG
    Schwerpunkt:
    gemäß § 3 Satzung der GEW BERLIN

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die GEW BERLIN bewertet manche der geplanten Schulgesetzänderungen kritisch. Auch wenn die Abschaffung des Probejahrs am Gymnasium begrüßt wird, so ist zu befürchten, dass sich die verengte, neue Förderprognose negativ auf die Chancengerechtigkeit auswirken wird. Die GEW BERLIN kritisiert die durch die veränderte Förderprognose zum Ausdruck kommende ungleiche Wertigkeit der (Grund-)Schulfächer. Die GEW BERLIN fordert mehr Ganzheitlichkeit und die Berücksichtigung der vielfältigen Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen.

    Im Hinblick auf die Schulplatzkapazitäten und Personalsituation an den Integrierten Sekundar- und Gemeinschaftsschulen sind viele Fragen offen. Es sollte hier auf keinen zur Verdichtung und damit verbundenen Einbußen in der Qualität kommen.
    Kritisch werden außerdem die überarbeiteten Regeln zum Ruhen der Schulpflicht gesehen. Die Regelung ist ein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf Bildung. Es muss für alle Kinder und Jugendlichen ein schulisches Angebot geben. Es gibt eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Landes Berlin, ein Mindestmaß an schulischer Bildung zu gewährleisten.
    Grundsätzlich fordert die GEW BERLIN die Umsetzung inklusiver Bildung an allen Schulen sowie die Weiterentwicklung aller Schulen mit dem Ziel der Bildungsgerechtigkeit.

    Die Festlegung der Qualitätsstandards für die inklusive Berliner Ganztagsschule als verbindliche Vorgaben in Absatz 1 ist zwar begrüßenswert, der Finanzierungsvorbehalt ist es aber keineswegs. Damit die Qualitätsstandards erfüllt werden können, müssen sie auch mit Ressourcen wie Zeit und Personal unterfüttert werden.

    Eine ausschließliche Erbringung der Schulsozialarbeit durch freie Träger wird von der GEW BERLIN nicht befürwortet. Die Anstellungsbedingungen im öffentlichen Dienst sind meist deutlich besser. Gute Arbeits- und Einkommensbedingungen sind immer auch die Voraussetzung für gute Bildungsbedingungen.

    In Bezug auf den Religionsunterricht sieht die GEW BERLIN eine falsche Prioritätensetzung in der Novellierung des Schulgesetzes. Gemeinsame wertorientierte Bildungsangebote sollten vielmehr gestärkt werden.

    Die GEW BERLIN warnt vor einer einseitigen Ausrichtung des Berliner Landesinstituts an der sogenannten evidenzbasierten Schulentwicklung, die sich oftmals vor allem auf die Erhebung von Leistungsdaten bezieht.
    ...

    am 30.05.2024  an: Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
    Grundschulverband e.V., Landesgruppe Berlin
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Ines Garlisch; Sabine Jennerjahn; Agnieszka v. Prondzinski
    Pistoriusstr. 26
    13086 Berlin

    Interessenbereich:
    Berufsverband - Grundschulverband
    Schwerpunkt:
    Bildung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Kritikpunkte an den Änderungsvorschlägen zum Schulgesetz Berlin:
    § 12 Gesonderte, zusätzliche Fachbewertungen bei fachübergreifenden Lernbereichen
    lehnt der GSV ab, insbesondere in Form von Zensuren.

    § 13 Einen verpflichtenden Religionsunterricht lehnt der GSV entschieden ab. Die staatliche Schule in Berlin mnuss ein weltanschaulich neutraler Ort bleiben, den Religionsgemeinschaften nicht zur Einrichtung von Religionsunterricht in ihrem Sinne verpflichten dürfen. Die demokratische inklusive Schule braucht vielmehr einen gemeinsamen interkulturellen Ethik-/Lebenskunderunterricht für alle Schüler*innen.

    § 19 Verbindliche Qualitätsstandards für die Ganztagsdschulen begrüßt der GSV. Ihre Erfüllung braucht entsprechende Rahmenbedingungen. Die derzeitigen schulischen Bedingungen (insbesondere personell und räumlich) reichen dafür bei weitem nicht aus.

    § 27 und § 56 Der GSV begrüßt die Abschaffung des Probejahres in den Gymnasien. Er lehnt aber jede "Eignungs"-Auslese von Schüler*innen auf der Basis des Zensurendurchschnitts (Zahlenwert max. 14/Durchschnittszensur max. 2,2) entschieden ab. Der Druck auf die Grundschulen wird dadurch erhöht, entspanntes Lernen der Knder verhindert. Auch "Eignungs"-Prüfungen" oder Probeunterricht lehnt der GSV ab. Ebenso Probezeitregelungen in Jahrgang 5 grundständiger Gymnasien. Auch die Gymnasien sind zu verpflichten, alle ihre Schüler*innen durch zusätzliche Förderung bei Bedarf zu Lernerfolgen zu führen.

    § 55 (a) Der GSV lehnt die Änderung ab, dass bei Einschulung an eine andere Grundschule (statt Einschulungsbereich) nur noch der Geschwister-Bonus gelten soll. Das Weiterlernen mit vertrauten Kindern der vorschulischen Lerngrupppen (Kita) muss als Begründung für eine gemeinsame Einschulung an einer anderen Grundschule erhalten bleiben.

    § 58 (6) Die vorgesehene Neuregelung betr., Schulaufsichtdbehörde zu Vergleichsarbeiten/Schulleistungstests lehnt der GSV ab. Über die Durchführung von Vergleichsarbeiten sollen weiterhin allein die Gesamtkonferenzen entscheiden. Der GSV kritisiert undifferenzierte Vergleichsarbeiten angesichts der großen Heterogenität der Schulklassen und bezirklichen Schulen, da sie auf diesem Hintergrund keine nutzbaren Daten liefern können.

    § 58 (8) Unterstützungsmaßnahmen zum Nachteilsausgleich für Schüler*innen mit Beeinträchtigungen MÜSSEN weiterhin zugelassen werden.
    ...

    am 10.01.2024  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Verband Sonderpädagogik e.V. - Landesverband Berlin
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Uwe Runkel
    Grazer Platz 1-3
    12157 Berlin

    Interessenbereich:
    Sonderpädagogik
    Schwerpunkt:
    Inklusion / sonderpädagogische Förderung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    zu § 12 Unterrichtsfächer und Lernbereiche
    Der VDS geht davon aus, dass die dargestellten Regelungen zur Benotung der Lernbereiche ausschließlich i
    n der Oberschule gelten sollen. [...] In den Naturwissenschaften sollte es [...] bei der Möglichkeit belassen werden, ausschließlich den Lernbereich auszuweisen. Dies könnte, in Anlehnung zur Möglichkeit des Aussetzens einer Benotung insgesamt, auch nur bis Jahrgangsstufe 8 / ggf. auch 9 im 1. Halbjahr, gelten. [...] Sollte die Regelung auch für Grundschulen angewendet werden, lehnt der VDS dies strikt ab.
    zu § 27 Nr.11 Nähere Ausgestaltung der Sekundarstufe I
    Der VDS begrüßt ausdrücklich den Wegfall einer Probezeit an den Gymnasien. Dieser Wegfall muss für die Aufnahme in JG7 ebenso gelten, wie bei der Aufnahme an ein grundständiges Gymnasium. [...] Aus Sicht des VDS findet sich allerdings die Probezeitregelung versteckt in §56 Abs. 5 wieder. Wenn Eltern einen Schulwechsel wünschen, können Sie dies jederzeit angehen und sich bei der Suche nach einem freien Schulplatz an anderen Schulen und in anderen Schulformen unterstützten lassen. Der in Absatz 5 aufgenommene Passus „…kann auf Wunsch an eine ISS oder Gemeinschaftsschule wechseln.“ hat daher keinerlei rechtliche Relevanz und ist aus Sicht des VDS zu streichen. [...]
    zu § 39 Nr. 3 Sonderpädagogische Förderung
    Zunächst ist festzustellen, dass es für den VDS nicht nachvollziehbar ist, dass scheinbar kein Regelungsbedarf mehr bezüglich des sonderpädagogischen Förderbedarfs für den Übergang von der Kita in die Grundschule besteht. Hier Bedarf es auf der Grundlage der unterschiedlichen Begrifflichkeiten und Gesetzeslagen einer justiziablen Formulierung, die sicherstellt, dass beim Übergang eine Kontinutität, Qualität und Verlässlichkeit der Förderung der betroffenen Kinder stattfindet. Mit der einfachen Streichung dieser Nr. ist der VDS nicht einverstanden.
    Sollten Kinder, die Ihren sonderpädagogischen Förderstatus verlieren und an einem Förderzentrum beschult werden, dort ihr Anrecht auf einen Schulplatz verlieren, muss gewährleistet werden, dass eine Begleitung beim Übergang in die Regelschule sichergestellt wird. [...]
    zu §43 Beginn und Dauer der Schulpflicht in Sekundarstufe I und II
    Grundsätzlich wird die Einführung eines elften Pflichtschuljahres begrüßt, da hiermit einige Regelungen einhergehen, die dazu beitragen, dass eine Haltequalität für Schüler*innen entsteht, die große Schwierigkeiten haben, einen Anschluss an die Sekundarstufe I zu finden. Es darf allerdings aus Sicht des VDS nicht passieren, dass Schüler*innen aufgrund dieser Tatsache noch länger in der Sekundarstufe I verweilen MÜSSEN. Wenn eine Klassenkonferenz beschließt, dass Schüler*innen die Klasse 10 nicht noch einmal wiederholen dürfen, liegt das an dem ja fehlenden Leistungs- und Bildungswillen. [...]
    zu § 58 Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse
    Aus sonderpädagogischer und inklusiver Sicht ist es nicht zielführend die Anzahl von zentral vorgegebenen, einheitlichen, verpflichtenden Tests zu erhöhen. Um abzusichern, dass Schulen regelmäßig mit den Leistungsdaten ihrer Schüler*innen förderlich umgehen, reicht eine schulinterne Lösung für diesen Bedarf (Lernausgangslage jährlich / Festlegung von Maßnahmen / ggf. Förderplanerstellung etc.) aus. [...] Zentrale Leistungstests werden im Vergleich zu einem schulisch abgestimmten Konzeptes nicht erfolgreich sein. Daher ist der VDS dagegen, die Befugnis laut Abs. 6 zu erteilen. Der Hintergrund der Änderung des Abs. 8 ist nicht transparent. Welche Fälle sind hier der Anlass, zu einer KANN-Bestimmung überzugehen. In einem inklusiven System und auch aus sonderpädagogischer Sicht ist es nicht nachzuvollziehen, dass ein Nachteilsausgleich kein Recht darstellt. Es sollte ggf. eine speziell angepasste Regelung für Fälle geben, bei denen ein solches Recht kritisch zu betrachten wäre.
    zu § 56 Abs.3 Übergang in die Sekundarstufe I
    Die hier dargestellten Regelungen zur Erstellung der Förderprognose auf der Basis der Noten für Mathe, Deutsch, Englisch lehnt der VDS strikt ab: Abwertung anderer Fächer und Wissenschaften, Grundsatz der Entfaltung der Persönlichkeit in allen Fächern unbeachtet, Druck auf Eltern, Schüler*innen und auch Lehrkräfte unnötig erhöht, Schüler*innen mit zielgleichen Förderbedarfen werden Verlierer*innen.dieser Regelung sein. Die Kernfächer stehen nicht einfach für sich. [...] Die Durchlässigkeit, Chancengerechtigkeit und damit Bildungsgerechtigkeit wird weiter geschwächt, die Spaltung der Gesellschaft weiter vorangetrieben. Bisher gibt es bereits eine Gewichtung der Hauptfächer in der Förderprognose. Die Naturwissenschaften gehören ebenfalls zu den leistungsdifferenzierten Fächern der Oberschule und haben deshalb ebenfalls bisher ein größeres Gewicht. Die Förderprognose ist außerdem eine Würdigung der der gesamten Grundschulzeit und kann daher nicht auf die Kernfächer reduziert werden. [...] Zusätzlich könnte ein einheitliches Eignungsverfahren alles noch verschärfen [...].
    ...

    am 10.01.2024  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Dachverband der Berliner Kinder- und Schülerläden (DaKS) e.V
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Roland Kern
    Crellestr. 19/20
    10827 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildungspolitik
    Schwerpunkt:
    Vertretung selbstverwalteter Kitas, Horte und freier Schulen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    - Befürwortung der Änderungen zum Kita-Chancenjahr (§ 55) und der Verlagerung der Verantwortung für Abrechnung der Ganztagsbetreuung von Bezirk auf Senatsschulverwaltung (§ 19)
    - Befürwortung der systematischen Qualitätsentwicklung der Ganztagsbetreuung, aber Kritik an Streichung des Bezugs auf das Bildungsprogramm für die offene Ganztagsgrundschule und alleiniger Festlegung auf Qualitätsstandards für die inklusive Berliner Ganztagsschule - dann auch Konflikt mit "Privatschulfreiheit" (§§ 9, 19 und 95)
    - Forderung nach verbessertem Personalschlüssel in Hort/EFöB (Rücknahme der Kürzung aus 2003) und nach Vorrang für selbstorganisierte Betreuung (§ 19)
    - mehrere redaktionelle Anmerkungen
    ...

    am 10.01.2024  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Paritätischer Wohlfahrtsverband, LV Berlin e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Prof. Dr. Gabriele Schlimper MA
    Brandenburgische Str. 80
    10713 Berlin

    Interessenbereich:
    Wohlfahrtspflege
    Schwerpunkt:
    Kooperation Jugendhilfe Schule / freie Schulen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    1. Grundsätzliche Kritik hat der Paritätische am häufigen Gebrauch von Verordnungsermächtigungen im
    vorliegenden Gesetzesentwurf, was eine Bewertun
    g vorgenommener Änderungen erschwert und teilweise verhindert

    2. Kritik an der Ausgestaltung der Ganztagsschule an den Punkten Wegfallender Bezug zum Berliner
    Bildungsprogramm für die offene Ganztagsgrundschule und an der Änderung des Leitungsbegriffes für den Ganztag mit der Folge des Bedeutungsverlustes

    2. Die Paritätischen Rückmeldungen zielen im wesentlichen auf die Förderung der Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten jedes einzelnen jungen Menschen an allen Berliner Schulen, dies im Grundverständnis einer erforderlichen engen Kooperation von Jugendhilfe und Schule und einer gemeinsam zu tragenden Verantwortung für gelingende Bildungs- und Erziehungsprozesse

    3. Vor diesem Hintergrund
    - Forderungen nach der Gleichbehandlung von Schulen in freier Trägerschaft, gerade mit Blick auf Schulsozialarbeit
    - die Betonung auf die Kooperationsnotwendigkeiten von Schulen mit der öffentlichen und freien freien Jugendhilfe
    - mit Blick auf die Verpflichtung zum 1 1 . Schulbesuchsjahr die Sorge, dass jungen Menschen individuelle Hilfen in ausreichendem Maße brauchen, da wo schulische Angebote nicht ausreichen

    4. Der Paritätische verweist an unterschiedlichen Stellen auf die Rechte von Kindern und Eltern und deren Einbindung in schulische Verfahren

    5. Bedenken inwieweit die vorgeschlagenen Regelungen in § 55 verfassungskonform sind
    ...

    am 10.01.2024  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Humanistischer Verband Deutschlands
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: Matthias Krähe, Leiter Abteilung Bildung / Hum. Lebenskunde
    Wallstrasse 61-65
    10179 Berlin

    Interessenbereich:
    Anbieter für Humanistische Lebenskunde an Berliner Schulen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Der uns vorliegende Referentenentwurf zur Veränderung des Berliner Schulgesetzes (Stand 18.12.2023) ist von besonderer Relevanz für die Durchführung von Religions- und Weltanschauungsunterricht. Der Paragraph 13 stellt dafür die gesetzliche Grundlage dar. Änderungen dieses Paragraphen haben unmittelbare Auswirkungen auf die Rahmenbedingungen und die Umsetzung auch des Humanistischen Lebenskundeunterrichtes.

    §13 des Schulgesetzes sichert die Freiwilligkeit der Teilnahme am wertebildenden Unterricht. Diese Freiwilligkeit ist notwendige Voraussetzung für die Umsetzung der Fächergruppe an Berliner Schulen. Der Humanistische Verband Deutschlands steht voll und ganz hinter der Freiwilligkeit im Berliner Modell und begrüßt ausdrücklich, dass diese ungetastet bleibt.

    Insofern im zur Anhörung vorgelegten Referentenentwurf des Schulgesetzes im §13 die Pflicht zur Umsetzung des Religions- und Weltanschauungsunterrichtes nach Wünschen der Anbieter allein bei den Schulen liegt die Freiwilligkeit der Teilnahme jedoch weiterhin in der Entscheidung den Eltern bzw. Schülerinnen verbleibt, ist aus Sicht des Humanistischen Verbandes gegen die besagte Änderung des Paragraphen 13 nichts einzuwenden.
    ...

    am 09.01.2024  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Verband Deutscher Privatschulen Landesverband Berlin-Brandenburg
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Sabina Bothe, Geschäftsführerin
    Am Zirkus 3A
    10117 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft in Berlin und Brandenburg
    Schwerpunkt:
    Verbesserung der Rahmenbedingungen freier Träger

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Der VDP Berlin-Brandenburg begrüßt grundsätzlich das Vorhaben des Berliner Senats, das Schulgesetz zu novellieren. Der vorgelegte Referentenentwurf ist dazu ein erster Schritt, den in einem weiteren Schritt geplanten Änderungen explizit für Schulen in freier Trägerschaft sehen wir erwartungsvoll entgegen.

    In dem vorgelegten Referentenentwurf nehmen wir vorab positiv zur Kenntnis die sich wiederspiegelnden Anstrengungen, Kinder und Jugendliche mit Sprachförderbedarf besser zu unterstützen und befürworten grundsätzlich die in § 29 vorgenommene Verlängerungsoption des Bildungsganges Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung um ein weiteres Jahr für Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache eine andere als Deutsch ist, sowie die Ausdehnung des in § 55 Schulgesetz verankerten verpflichtenden Sprachförderangebots im Kitabereich.

    Die in § 58 eröffnete Möglichkeit einer elektronischen Zweitschrift eines Zeugnisses heißen wir in Anbetracht einer fortschreitenden Digitalisierung gut. Wir begrüßen außerdem ausdrücklich die in § 64 Abs. 3 Schulgesetz vorgenommene Ausweitung der
    Datenübermittlung an Ersatzschulen, mit der die Hoffnung auf mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit verbunden ist.

    Darüber hinaus erlauben wir uns einzelne Anmerkungen zu §§ 5 b), 41 ff, 101 und 108 des Schulgesetzentwurfs. Weitere Ausführungen entnehmen Sie bitte der beigefügten PDF-Datei "202401 10_Stellungnahme_VDP_BB_Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes u. weiterer Rechtsvorschriften_SenBJF".
    ...

    am 10.01.2024  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Arbeiterwohlfahrt (AWO) Landesverband Berlin e. V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Oliver Bürgel
    Blücherstr. 61
    10961 Berlin

    Interessenbereich:
    Bewältigungsozialer Aufgaben und Umsetzung demokratischer Rechte
    Schwerpunkt:
    aktuell: Jugendhilfeangebote in Kooperation mit Schulen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Schulbezogene Jugendsozialarbeit (§5b):
    Vorteile der Angebots- und Methodenvielfalt in der Jugendhilfe sichern und die Durchführung von Jugendsozia
    larbeit an Schulen durch schuleigenes Personal noch deutlicher als Ausnahme zu formulieren. Auch für diese Zielgruppe die Standards des Landesprogramms "„Jugendsozialarbeit an Berliner Schulen“ sicher stellen!

    Kitachancenjahr (§55):
    Ausdrückliche Begrüßung der Maßnahmen zur Erweiterung des Umfangs der vorschulischen Sprachförderung sowie der Einladung zum Kitabesuch ab 3 Jahren. Vor verpflichtenden Zuweisungen unbedingt den Stellenwert von Kita für die betroffenen Familien aufsuchend verdeutlichen (auch mit mehrsprachigen Materialien).

    Angebote der ergänzenden Förderung und Betreuung (§§ 9, 19):
    Verpflichtungen von Standards zur inklusiven Ganztagsschule und zur Schulevaluation erfordern die Bereitstellung entsprechender Ressourcen. Hier braucht es ggf. Anpassungen in den Rahmenvereinbarungen. Mit dem Zuständigkeitswechsel für die ergänzende Förderung und Betreuung zur Schulaufsichtsbehörde verknüpfen wir die Erwartung, dass die bestehenden Verfahren in Verwaltungsaufwand reduzierende Abläufe überführt werden Schnittstellen zur Jugendhilfe bei der Einführung eines 11. Pflichtschuljahres erfordern Dialog mit der Jugendberufshilfe und bei Ruhen der Schulbesuchspflicht ist ggf. die Einbindung der Jugendämter zu sichern. Wir empfehlen zu beiden Themen einen intensiven Dialog aufzunehmen mit den Gremien der Jugendhilfe. Dabei sollen die Beteiligungsrechte des Landesjugendhilfeausschuss nicht durch zu kurze Fristen wie jetzt über die Weihnachtstage beschnitten werden.
    ...

    am 08.01.2024  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Deutscher Philologenverband Berlin/Brandenburg
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Kathrin Wiencek
    Dominicusstraße 3
    10823 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildung
    Schwerpunkt:
    Gymnasium

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Der Deutsche Philologenverband Berlin/Brandenburg begrüßt die geplanten Änderungen im Schulgesetz und bei weiteren Rechtsvorschriften. Besonders hervorheben möchten wir die folgenden Änderungen im Schulgesetz:

    §12
    Die verbindliche Festlegung für eine Notenerteilung in allen Fächern des Lernbereiches befürworten wir ausdrücklich.

    §56
    Die Einführung des Zahlenwertes 14 als Summe der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch des Endjahreszeugnisses Jg. 5 und des Halbjahreszeugnisse Jg. 6 als Voraussetzung für den Übergang an das Symnasium begrüßen wir sehr. Auch das Feststellungsverfahren zur Erprobung der Eignung, wenn der Wert 14 nicht erreicht wird, findet unsere volle Zustimmung.
    ...

    am 10.01.2024  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Berufliche Bildung Berlin
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Ronald Rahmig
    StarkenburgerStrasse 13
    14163 Berlin

    Interessenbereich:
    Berufliche Bildung
    Schwerpunkt:
    Berufsverband

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Wir unterstützen die Regelung in § 29 (4)
    In §30 (5) 3. muss die Probezeit auch in mindestens zweijährigen Bildungsgängen nur ein Schulhalbjahr bet
    ragen.
    In §41 (3) muss geregelt werden, welche Konsequenzen bei Verstößen gegen die Schulbesuchspflicht in den OSZ folgen.
    In §42 (4) fehlt eine Regelung für Menschen, die mit dem Besuch der Jahrgangsstufe 10 die 11 Jahre absolviert haben.
    Es fehlt eine Regelung, dass Allgemeinbildende Abschlüsse (BBR, eBBR und MSA) außer in den speziellen Bildungsgängen der OSZ (z.B. FOS, BOS, Berufl.GO) und mit Abschluss einer Ausbildung nur in den Allgemeinbildenden Schulen erreicht werden können. In den OSZ wird in den Übergangs-Bildungsgängen (z.B. IBA) ein eigener Abschluss erworben, der mindestens dem BBR und eBBR gleichwertig anerkannt werden muss. Es fehlt eine Regelung zur Stellung der Praktika in der Sek I und deren Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung und die Einbindung von Eltern und Betrieben.
    ...

    am 09.01.2024  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    VOB e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Arnd Niedermöller
    Lückstr. 63
    10317 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildung
    Schwerpunkt:
    Gymnasien

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Gesamteinschätzung

    Zunächst gibt der Verband eine zusammenfassende Einschätzung zu den im Gesetzentwurf be-nannten Vorhaben ab. Anschließend er
    folgt eine detailliierte Rückmeldung zu den einzelnen Ände-rungen. Zu den zahlreichen redaktionellen Änderungen werden keine Einschätzungen abgegeben. Bei weiteren nicht kommentierten Änderungen wird auf eine Rückmeldung verzichtet, da Sie entweder die Arbeit der Schulleitungen der Gymnasien nicht betreffen oder der Verband keinen Kommen-tar zu der Änderung abgegeben möchte.

    Abschaffung des Probejahrs:
    Die VOB bevorzugt eine Beibehaltung des Probejahres. Die im Entwurf genannten Eignungskrite-rien, wie Sie auch in Brandenburg und anderen Bundesländern gelten, werden grundsätzlich be-grüßt. Wichtig für die VOB ist die Vergleichbarkeit der Noten der Grundschulen. Dafür hält die VOB die standardisierenden Arbeiten an den Grundschulen für unerlässlich. Die VOB sieht auch den Vorteil, dass die beratenden Lehrkräften in den Grundschulen bei den Begründungen für Ihr Urteil entlastet werden.
    In keinem Fall sollte eine zusätzlichen Beratung an den Oberschulen im Aufnahmezeitraum stattfin-den.

    Einführung 11. Pflichtschuljahr:
    Grundsätzlich ist das Ziel einer Kontrolle der Anschlussfähigkeit der Schülerinnen und Schüler zu begrüßen. Durch den vorliegenden Entwurf ist ein erheblicher Bürokratischer Aufwand zu befürch-ten, der insbesondere bei den Schulaufsichten und Schulen zu einer deutlichen Steigerung des Ar-beitsaufwandes führt. Setzt man hier die Priorität der Arbeit der Schulaufsichten, dann müssen diese dringend von/bei anderen Aufgaben entlastet werden. Die VOB sieht hier z.B. das Abschaffen der Schulverträge bei Schulen, die nicht Bonusschulen sind, als eine Entlastungsmöglichkeit. Des Weiteren könnte man die Arbeitsanweisungen und Regelungen bei den Stellenbesetzungsverfahren überprüfen, inwieweit rechtssicher der Arbeits- und Zeitaufwand reduziert werden können.

    Klarstellung zum Angebot des Religionsunterrichts:
    Die vorliegende Fassung wird von der VOB abgelehnt. Die Schulen werden bei der aktuellen Schul-platznot und den überbelegten Schulgebäuden vor erhebliche Probleme in Bezug auf die räumliche Situation gestellt. Es können mehrere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften Ihr Recht einfordern. Ohne eine Klarstellung, in Bezug auf Mindestteilnehmerzahlen, Umgang mit Raum-knappheit und wer diesen Unterricht anbieten darf, sind erhebliche Konflikte an den Schulen und Gerichtsverfahren vorprogrammiert. Die vorliegende Fassung führt im Zweifelsfall zu Einschrän-kungen beim regulären Unterrichtsangebot (z.B. größere Kurse, kein Teilungsunterricht, usw.). Das kann bei den Ergebnissen in den Schulleistungstest nicht erwünscht sein.

    Berliner Landesinstitut:
    In der Einführung eines Berliner Landesinstituts sieht die VOB ein großes Potential für eine spürbare Qualitätsentwicklung und Synergieeffekte bei der Verzahnung der drei Ausbildungsphasen. Eine weitere Kommentierung ist ohne die Kenntnisse von Details nicht möglich.

    Anhang: Detaillierte Rückmeldung
    ...

    am 10.01.2024  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Ev. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: OKR Martin Vogel
    Georgenkirchstr. 69
    10249 Berlin

    Interessenbereich:
    kirchliche Interessen
    Schwerpunkt:
    hier - Religionsunterricht

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Mit Email vom 19.12.2023 ist der Ev. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz die Möglichkeit gegeben worden, zum Referentenentwurf "Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiteren Rechtsvorschriften" (Stand 24.11.2023) Stellung zu nehmen. Dafür danken wir sehr, insbesondere auch, weil in Abschnitt A die Stärkung des Religionsunterrichts als eine der zentralen Anliegen der Änderungen hervorgehoben wird.

    Freilich müssen wir konstatieren, dass die vorgeschlagenen Änderungen, insbesondere §13, lediglich die bislang schon geübte Praxis im Gesetzestext festhalten und die Formulierungen in §13, auch in Verbindung mit §12 Entwurfsfassung BSchulG, nicht dem im Koalitionsvertrag politisch formulierten Ziel der Etablierung des Religionsunterrichtes als ordentliches Lehrfach entsprechen.

    Die in § 13 vorgeschlagenen Änderungen sind bereits auf dem Wege des in der Ausführungsvorschriften über den Religions- und Weltanschauungsunterricht in Nummer 3 Abs. 3 Festgelegten in das Schulgesetz einfügt. Der Hinweis, dass die Religionsgemeinschaften einen Anspruch darauf haben, Religionsunterricht anzubieten (siehe Begründung), stellt insofern keine neue gesetzliche Regelung dar. Er ist ungeeignet, die in den Richtlinien der Regierungspolitik 2023-2026 des Landes Berlin avisierte Veränderung des Status des Religionsunterrichts hin zu einem ordentlichen Lehrfach einzuleiten; ja, dieses Ziel wird mit dem Gesetzesentwurf nicht aufgenommen. Hierzu wären eine Streichung des § 13 und eine Aufnahme des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach mit Zuweisung zu einem Lernbereich in § 12 notwendig.

    Sollte wider Erwarten der bisherige §13 weiter Bestand haben, möge am Ende von Abs. 2 die Formulierung aufgenommen werden:
    "Die Religionsgemeinschaften erhalten regelmäßig Kenntnis über die an den öffentlichen Schulen tätigen Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung im Fach Religionslehre."
    Begründung: Zur Stärkung des Religionsunterrichts und zur Wahrnehmung der Pflicht des Angebotes von Aus- Fort- und Weiterbildungsangeboten seitens der Anbieter, ist die Kenntnis des grundsätzlich zur Verfügung stehenden Lehrpersonals unabdingbar.

    In der Begründung "Zu 7. (§13)" wird das Verfahren der Finanzierung des Religionsunterrichts ausdrücklich hervorgehoben. Ein Zusammenhang mit der im Entwurf vorgelegten Änderung von §13 ist freilich nicht erkennbar; zugleich ist eine auskömmliche und nachhaltige finanzielle Ausstattung des Religionsunterrichts nach derzeitigem Stand dringend angezeigt.
    ...

    am 11.01.2024  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Berlin
    nichtrechtsfähiger Verein
    Vertretungsberechtigt: Tom Erdmann
    Ahornstr. 5
    10787 Berlin

    Interessenbereich:
    Gewerkschaft, Vereinigung im Sinne von Art. 9 III GG
    Schwerpunkt:
    gemäß § 3 Satzung der GEW BERLIN

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die GEW BERLIN bewertet einige der Änderungsvorhaben kritisch und fordert eine Überarbeitung, insbesondere in Bezug auf die Umsetzung des Religionsunterrichts, das Aufnahmeverfahren an Gymnasien, die Durchführung von Vergleichsarbeiten, die evidenzbasierte Schulentwicklung, das Ruhen der Schulpflicht, die Gewährung von Nachteilsausgleichen, die Schulgesundheitspflege, die Einführung des 11.Pflichtschuljahrs und die Erbringung der schulbezogenen Jugendsozialarbeit und der ganztägigen Bildung, Erziehung und Betreuung. Darüber hinaus regt die GEW BERLIN Änderungen bei der ganztägigen Bildung, Erziehung und Betreuung, bei den Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen und den Grundsätzen für die Gremienarbeit an.

    Das Angebot von Religionsunterricht sollte vom Bedarf der Schüler*innen und ihrer Familien ausgehen und nicht von dem Anspruch der Religionsgemeinschaften. Bei der Aufnahmeverfahren an Gymnasien sollte vermieden werden, dass strukturelle Benachteiligungen verstärkt werden. In Bezug auf das Übergangsverfahren von der Grundschule zur weiterführenden Schule, auf die Verpflichtung zu Vergleichsarbeiten und die Ausrichtung an der evidenzbasierten Schulentwicklung warnt die GEW BERLIN vor einer Verengung des Bildungsverständnisses. Der Fokus auf wenige Kompetenzbereiche und auf datenbasierte Vergleichsstudien sind nicht der Weg zu der erforderlichen komplexen, vielfältigen und zukunftsgerichteten Bildung.

    Weiterhin sollte die Probezeit am Gymnasium gänzlich entfallen und die aufnehmende Schule für den Lernerfolg der aufgenommenen Schüler*innen verantwortlich sein, um Brüche in der Schulbiographien zu vermeiden.

    In Bezug auf das Ruhen der Schulpflicht sind dringend Konkretisierungen erforderlich. Nur wenn pädagogische Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung ausgeschöpft sind, können solch schwerwiegenden Eingriffe in die Rechte eines Kindes vorgenommen werden. Ein Aufweichen von Nachteilsausgleichen und Änderungen bei der Schulgesundheitspflege sind mit Blick auf eine qualitätsvolle inklusive Bildung nicht hinnehmbar. Zur Ausgestaltung des 11.Pflichtschuljahrs hat die GEW BERLIN konkrete Umsetzungsvorschläge und fordert zusätzliche personelle Ressourcen sowie die Klärung wichtiger Fragen.

    Sowohl die schulbezogene Jugendsozialarbeit als auch die "ergänzenden Förderung und Betreuung" sollten vorrangig durch Beschäftigte im öffentlichen Dienst erbracht werden. Grundsätzlich wird für den EFöB eine neue Bezeichnung gefordert, die der Arbeit mehr gerecht wird: "ganztägigen Bildung, Erziehung und Betreuung".

    Die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen bedürfen einer Überarbeitung für mehr Handlungssicherheit sowie einer Ausrichtung an kindbezogener, systemischer, multiprofessionellen Zusammenarbeit. Bei den Grundsätzen für die Gremienarbeit bedarf es einer Konkretisierung/ Ausnahme für Klassen- und Fachkonferenzen, für die eine Mindestanzahl an Sitzungen nicht sinnvoll ist.
    ...

    am 09.07.2024  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Berliner Bündnis für Schulische Inklusion
    Aktionsbündnis
    Vertretungsberechtigt: o.A.
    Komturstraße 58-62
    12099 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildung und schulische Inklusion
    Schwerpunkt:
    Bildung von Schülerinnen mit Förderschwerpunkt, Behinderung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Das Berliner Bündnis für Schulische Inklusion fordert die Verankerung des Rechtsanspruches auf inklusive Beschulung und damit die Verwirklichung der verpflichtenden Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention insbesondere die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe an Bildung
    U.a. wird die Umsetzung folgender Forderungen und deren Verankerung im Schulgesetz gefordert:

    - Rechtsanspruch auf angemessene Vorkehrungen, die im Einzelfall eines jeden Kindes oder Jugendlichen mit Behinderungen geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass sie gleichberechtigt ihre Rechte wahmehmen und ausüben können
    - da vorrangige Berücksichtigung von Kindern mit Behinderung bei der Schulplatzvergabe
    - Rechtsanspruch auf Ganztag bis 18 Uhr für Kinder mit Förderschwerpunkt
    - die Rechtsansprüche des Bundesteilhabegesetzes im Schulgesetz aufzugreifen
    - verlässliche Regelung der Zusammenarbeit Schule und Jugendamt, rechtskonforme Ermöglichung der Teilhabeplanung

    Gleichzeitig verweist das Bündnis auf die Inhalte der abschließenden Bemerkung des UN-Fachausschuss vom 03.10.2023
    ...

    am 14.05.2024  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Berliner Bündnis für Schulische Inklusion
    Aktionsbündnis
    Vertretungsberechtigt: keine Angabe
    Komturstraße 58-62
    12099 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildung und schulische Inklusion
    Schwerpunkt:
    Bildung von Schülerinnen mit Förderschwerpunkt, Behinderung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Das Berliner Bündnis für Schulische Inklusion fordert die Verankerung des Rechtsanspruches auf inklusive Beschulung und damit die Verwirklichung der verpflichtenden Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention insbesondere die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe an Bildung.

    U.a. wird die Umsetzung folgender Forderungen und deren Verankerung im Schulgesetz gefordert

    - Rechtsanspruch auf angemessene Vorkehrungen, die im Einzelfall eines jeden Kindes oder Jugendlichen mit Behinderungen geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass sie gleichberechtigt ihre Rechte wahmehmen und ausüben können
    - die vorrangige Berücksichtigung von Kindern mit Behinderung bei der Schulplatzvergabe
    - Rechtsanspruch auf Ganztag bis 18 Uhr für Kinder mit Förderschwerpunkt
    - die Rechtsansprüche des Bundesteilhabegesetzes im Schulgesetz aufzugreifen
    - verlässliche Regelung der Zusammenarbeit Schule und Jugendamt, rechtskonforme Ermöglichung der Teilhabeplanung

    Gleichzeitig verweist das Bündnis auf die Inhalte der abschließenden Bemerkung des UN-Fachausschuss vom 03.10.2023
    ...

    am 18.06.2024  an: Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie

Im Land Berlin soll das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin die für die psychotherapeutische Prüfung zuständige Stelle sein.

Anpassung von Regelungen für eine verbesserte rechtssichere und erleichterte Durchführung von Personalrats- sowie Jugend- und Auszubildendenvertretungswahlen.
Änderungsgesetz
Änderung § 16 Nummer 4
Änderung § 21
Änderung § 23, Einfügung Nummer 1
Änderung § 24 Nummer 1 und 6
Änderung § 43 Nummer 1
Änderung § 44 Nummer 1 und 2
Änderung § 51
Änderung § 56 Nummer 2
Änderung § 57, Einfügung Nummer 3
Änderung § 61 Nummer 2
Änderung § 63 Nummer 1 und 2, Einfügung Nummer 3
Änderung § 69 Nummer 2
Änderung § 99

Einfügung § 13 Absatz 4
Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 5 bis 8.
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und wie folgt geändert: Die Angabe „Absatz 4“ wird durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
Änderung § 28

Änderung § 1 Absatz 1 und 2,
Änderung § 2 Absatz 1,
Einfügung § 4 Absatz 2, der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3,
Aufhebung § 11 Absatz 3 Satz 1,
Einfügung § 11 Absatz 4,
Der dem Haushaltsgesetz 2024/2025 beigefügte Haushaltsplan für die Jahre 2024 und 2025 wird nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Zweiten Nachtragshaushaltsplans für die Jahre 2024 und 2025 geändert
siehe auch Haushaltsgesetz 2024/2025 Drucksache 19/1100

Antrag (Gesetzentwurf) Grüne, Die Linke   Drucksache 19/1656 vom 14.05.2024

In § 5 Absatz 1 Satz 1 der Tilgungsverordnung wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" ersetzt.

  • Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/48 S. 4597 vom 23.05.2024
    Vertagt

    I. Lesung
    Redner: Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 4676, 4679; Herrmann, Alexander (CDU) S. 4677; Vandrey, Dr. Petra (Grüne) S. 4677; Lehmann, Jan (SPD) S. 4678, 4679; Vallendar, Marc (AfD) S. 4679
      Plenarprotokoll 19/49 S. 4676 bis 4680 vom 06.06.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Artikel 1: Aufhebung des Landesantidiskriminierungsgesetzes
Artikel 2: Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

  • I. Lesung
    Redner: Woldeit, Karsten (AfD) S. 4528, 4532, 4534; Dregger, Burkard (CDU) S. 4529, 4520; Franco, Vasili (Grüne) S. 4520; Walter, Sebastian (Grüne) S. 4530; Özdemir, Orkan (SPD) S. 4531, 4533; Eralp, Elif (Die Linke) S. 4533, 4535
      Plenarprotokoll 19/48 S. 4528 bis 4535 vom 23.05.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Integration, Frauen und Gleichstellung, Vielfalt und Antidiskriminierung (federführend)
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Das Berliner Ausführungsrecht zum Bundesrecht über die Gesundheitsfachberufe wird fortgeschrieben, indem ein einheitliches Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesrecht über die Gesundheitsfachberufe geschaffen wird, welches die noch ausstehenden Bestimmungen im Hebammenbereich vorsieht und im Pflegebereich mit den notwendigen Anpassungen an die Stelle des Berliner Ausführungsgesetzes zum Pflegeberufegesetz tritt.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesrecht über die Gesundheitsfachberufe (BerlGFBAG)
Artikel 2: Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Artikel 3: Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Artikel 4: Änderung des Pflegefachassistenzgesetzes
Artikel 5: Änderung des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesrecht über die Gesundheitsfachberufe zum 1. Januar 2025

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Gesundheit und Pflege
  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/48 S. 4555 vom 23.05.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Gesundheit und Pflege
      Ausschussprotokoll 19/38 (Beschluss) vom 27.05.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Gesundheit und Pflege
      Drucksache 19/1701 vom 27.05.2024

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/49 S. 4675 vom 06.06.2024
    Angenommen

    Gesetz vom 13.06.2024
    Erläuterung: Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in
    Kraft. Gleichzeitig tritt das Berliner Ausführungsgesetz zum Pflegeberufegesetz vom 22. August 2019 (GVBl. S. 534) außer Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23/2024 S. 382 bis 384 vom 26.06.2024
    Datum des Inkrafttretens 27.06.2024
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1649 S. 1 bis 21 vom 30.04.2024

An Grundschulen und den Grundschulteilen der Gemeinschaftsschulen und Integrierten Sekundarschulen wird je eine Funktionsstelle für die Tätigkeit als Fachleiterin oder Fachleiter in den Fächern Deutsch und Mathematik geschaffen.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

  • I. Lesung
    Redner: Khalatbari, Sandra (CDU) S. 4555; Krüger, Louis (Grüne) S. 4556; Hopp, Marcel (SPD) S. 4557; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 4557; Weiß, Thorsten (AfD) S. 4558
      Plenarprotokoll 19/48 S. 4555 bis 4559 vom 23.05.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Ausschussprotokoll 19/40 (Beschluss) vom 13.06.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/64 (Beschluss) vom 26.06.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Erläuterung: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Familie vom 13. Juni 2024
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/1808 vom 26.06.2024

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/51 S. 4917 vom 04.07.2024
    Angenommen

    Gesetz vom 10.07.2024
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 28/2024 S. 463 vom 20.07.2024
    Datum des Inkrafttretens 21.07.2024
  • VOB e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Arnd Niedermöller
    Lückstr. 63
    10317 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildung
    Schwerpunkt:
    Gymnasien

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die VOB e.V. begrüßt grundsätzlich den Einstieg in ein Mittleres Management in der Grundschule und in Grundschulteilen.
    Es wäre wichtig, dass diese
    Fachleiterstellen Funktionsstellen im Sinne von § 73 SchulG sind und dieses Amt nach Probezeit auf Lebenszeit (bei Beamten) vergeben wird. Damit wäre die Zulage pensionsrelevant.

    Nach unserer Auffassung müssten auch die Bildungslaufbahnverordnung, die Zuordnungsrichtlinien und die Arbeitsanweisung zur Besetzung von Funktionsstellen nach Ausschreibung angepasst werden.

    Zu Berücksichtigen wäre auch, dass Grundschullehrkräfte, die noch in der Besoldungsstufe A 12 sind, nach unserem Verständnis die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen und nciht ausgewählt werden können.
    ...

    am 25.11.2023  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Gewerkschaft Erziehung u.Wissenschaft, Landesverband Berlin (GEW)
    nichtrechtsfähiger Verein
    Vertretungsberechtigt: Martina Regulin; Uwe Friese
    Ahornstr. 5
    10787 Berlin

    Interessenbereich:
    Gewerkschaft, Vereinigung im Sinne von Art. 9 III GG
    Schwerpunkt:
    gemäß § 3 Satzung der GEW BERLIN

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Wir begrüßen die beabsichtigte Einführung von Ämtern für Fachleiter*innen sowie der entsprechenden Stellen für die Fächer Deutsch und Mathematik an Grundschulen. Es ist nach unserer Auffassung jedoch Bedarf für weitere Fachleitungsstellen vorhanden, um die Qualität des Unterrichts an Grundschulen zu verbessern um die Prozesse der Schulentwicklung besser zu koordinieren und um die Lehrkräfte bei der Umsetzung des Unterrichts zu unterstützen. Es sollte an jeder Grundschule mindestens eine Funktionsstelle für Inklusion und eine für den Ganztag eingerichtet werden.

    Die GEW BERLIN vertritt die Auffassung, dass die beabsichtigte Zahlung von Amtszulagen nach Fußnoten 2 und 3 der Anlage II zum Landesbesoldungsgesetz in Höhe von derzeit 226,26 EURO bzw. 377,05 EURO den zusätzlichen Anforderungen der neuen Ämter nicht entsprechen würden. Wir gehen weiter davon aus, dass das Ziel der Einführung dieser Ämter und Stellung nur dann erreicht werden kann, wenn die künftigen Amtsinhaber*innen auch Anrechnungsstunden im Umfang von wöchentlich mindestens drei Unterrichtsstunden erhalten. Letzteres soll mit der Begründung des Gesetzentwurfes ausdrücklich ausgeschlossen werden.
    ...

    am 24.11.2023  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Verband Sonderpädagogik e.V. - Landesverband Berlin
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Uwe Runkel
    Grazer Platz 1-3
    12157 Berlin

    Interessenbereich:
    Interessenvertretung von Lehrkräften, Schulleitungen, Schule
    Schwerpunkt:
    Sonderpädagogik / Inklusion

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Das Vorhaben wird vom VDS Landesverband Berlin grundsätzlich begrüßt. Um die Unterrichtsentwicklung und -qualität an Grundschulen und Grundstufen der Gemeinschaftsschulen stärker in den Blick zu nehmen, müssen mindestens für die Kernfächer Mathematik und Deutsch entsprechende Funktionsstellen zur Verfügung stehen. Fraglich ist allerdings, wie Kolleginnen und Kollegen die herausfordernde Arbeit leisten sollen, ohne dafür entsprechende Entlastungsstunden zu erhalten. Der Pool an Entlastungsstunden, die Grundschulen und Grundstufen an Gemeinschaftsschulen intern zur Verfügung stehen, müsste hierzu, nach Ansicht des VDS, deutlich erhöht werden.

    Diese Thematik betrifft ebenso die zuletzt neu an Grundstufen der Gemeinschaftsschulen eingerichteten Stellen der stellvertretenden Grundstufenleitung. Diese erhalten ebenfalls schon keine Entlastungsstunden für ihre Arbeit. Mindestens sollte diese Funktion aber, aus Sicht des VDS, mit den Stunden zur Entlastung bedacht werden, welche die Grundstufenleitung an Gemeinschaftsschulen weniger bekommt, als an einer normalen Grundschule. Dies sollte mindestens für Grundstufen an Gemeinschaftsschulen gelten, die mehr als 360 SuS haben. Bei einer neuen Gesetzgebung könnte dies direkt mit eingebracht werden.

    Letztlich sollten reguläre größere Grundschulen die Möglichkeit erhalten, eine weitere Fachleitung auszuschreiben, um Schulentwicklungsprozesse vorantreiben zu können. Dazu gehören Stellen wie Fachleitung als Qualitätsbeauftragte und insbesondere auch Fachleitung Inklusion. Ggf. sollte es gesetzlich möglich sein, an einer großen Schule statt der Stelle einer 2. Stellvertretung eine solche Stelle ersatzweise auszuschreiben.
    ...

    am 20.11.2023  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

Die Zahlung der Zulage für Lehrkräfte an Schulen in schwieriger Lage soll bis bis zum Ende des Schuljahres 2024/2025 verlängert werden.
Änderung § 78 a

Das Änderungsgesetz resultiert aus dem Anpassungsbedarf der Arbeitsweise und der Erweiterung Aufgabenbereichen der Wohnraumversorgung Berlin – AöR. Es greift die Kritik des Rechnungshofs auf.
Änderung § 1 Absatz 1, Einfügung § 1 Absatz 2, Änderung § 1 Absatz 3, Änderung § 2 Absatz 1, Einfügung § 2 Absatz 2 und Absatz 3, Änderung § 3 Absatz 1, Änderung § 3 Asbatz 3, 4 und 5, Änderung § 5 Absatz 2

  • Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/47 S. 4481 vom 02.05.2024
    Vertagt

    I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/49 S. 4675 vom 06.06.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.
  • I. Lesung
    Redner: Bocian, Lars (CDU) S. 4435; Gebel, Silke (Grüne) S. 4435; Lasić, Dr. Maja (SPD) S. 4436, 4438; Schatz, Carsten (Die Linke) S. 4437; Vallendar, Marc (AfD) S. 4437, 4438
      Plenarprotokoll 19/47 S. 4434 bis 4439 vom 02.05.2024

    Ausschussberatung
    Erläuterung: Anhörung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Ausschussprotokoll 19/38 (Beschluss) vom 16.05.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Ausschussprotokoll 19/39 (Beschluss) vom 30.05.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/63 (Beschluss) vom 12.06.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Erläuterung: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Familie vom 30.05.2024
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/1761 vom 12.06.2024

    Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/50 S. 4832 vom 20.06.2024
    Vertagt

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/51 S. 4909 bis 4910 vom 04.07.2024
    Angenommen

    Gesetz vom 10.07.2024
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 28/2024 S. 458 bis 459 vom 20.07.2024
    Datum des Inkrafttretens 21.07.2024
  • Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Dr. Ulf Buermeyer; Prof. Dr. Nora Markard
    Boyenstr. 41
    10115 Berlin

    Interessenbereich:
    Grund- und Menschenrechte
    Schwerpunkt:
    Meinungs- und Pressefreiheit, Überwachung, Antidiskriminierung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die Gesellschaft für Freiheitsrechte begrüßt im Grundsatz das Gesetz, übt jedoch Kritik an einigen Vorschriften, insbesondere an der Bedeutung der Einstufung durch den Verfassungsschutz für die Fölrderung politischer Stiftung. Zudem setzt sich die Gesellschaft für Freiheitsrechte für die Benennung einer möglichst unabhängigen Stelle für die Entscheidung über die Förderung ein. ...

    am 16.05.2024  an: Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
    Bildungswerk Berlin der Heinrich-Böll-Stiftung e.V.
    Eingetragener Verein
    Vertretungsberechtigt: Inga Börjesson
    Olivaer Platz 16
    10707 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildung
    Schwerpunkt:
    Eingetragener Verein

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Grundsätzlich wurde der Gesetzesentwurf begrüßt, ansosnten wurden in erster Linie Ergänzungen oder Konkretisierungen vorgeschlagen:

    - § 2 Absat
    z 1 Nr. 3
    Buchstabe a: Hier wird eine Erweiterung der zu konsultierenden Stellen für die Beurteilung der Verfassungsfeindlichkeit um Expertinnen aus Wissenschaft und Zivilgesellschaft vorgeschlagen.

    - Buchstabe b: Hier wird für eine Konkretisierung der Formulierung "Mitwirkung Beschäftigug oder Beauftragung von Personen, die die inhaltliche Arbeit ... wesentlich beeinflussen können" plädiert.

    - Buchstabe c: Hier wird nach der Nachweispflicht in Bezug auf die Formulierung "Aktivitäten" gefragt und vor unnötigem bürokratischen Aufwand gewarnt.

    - § 4: Hier wird die Formulierung "Die nach § 4 Absatz 1 zuständige Stelle bezieht für die Prüfung und Entscheidung der Förderfähigkeit nach § 2 Absatz 1.3 Analysen von unabhängigen Expertinnen mit ein. Dieses können Forschungseinrichtungen und / oder anerkannte zivilgesellschaftliche Organisationen sein." vorgeschlagen
    ...

    am 15.05.2024  an: Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1606 S. 1 bis 25 vom 16.04.2024

Zustimmungsgesetz zum Fünften Medienänderungsstaatsvertrag

Erläuterung:

siehe auch Drucksache 19/1447
  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/47 S. 4434 vom 02.05.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten, Medien
      Ausschussprotokoll 19/39 (Beschluss) vom 05.06.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten, Medien
      Drucksache 19/1737 vom 05.06.2024

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/50 S. 4791 vom 20.06.2024
    Angenommen

    Gesetz vom 27.06.2024
    Erläuterung: Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2024 außer Kraft, falls der Fünfte Medienänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis spätestens 1. November 2024 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2024 S. 423 bis 426 vom 10.07.2024
    Datum des Inkrafttretens 11.07.2024
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1597 S. 1 bis 157 vom 09.04.2024

Mit diesem Gesetz wird das Berliner Heilberufekammergesetz an geänderte bundesrechtliche und europarechtliche Regelungen, an die aktuelle Rechtsprechung sowie an Erkenntnisse aus dem Gesetzesvollzug angepasst.

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Gesundheit und Pflege

  • Ausschussberatung
    Ausschuss für Gesundheit und Pflege
      Ausschussprotokoll 19/36 (Beschluss) vom 22.04.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Gesundheit und Pflege
      Drucksache 19/1610 vom 22.04.2024

    I. Lesung
    Redner: König, Bettina (SPD) S. 4429; Pieroth-Manelli, Catherina (Grüne) S. 4430; Zander, Christian (CDU) S. 4430; Schulze, Tobias (Die Linke) S. 4431; Ubbelohde, Carsten (AfD) S. 4432
      Plenarprotokoll 19/47 S. 4429 bis 4432 vom 02.05.2024

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/48 S. 4554 bis 4555 vom 23.05.2024
    Angenommen

    Gesetz vom 30.05.2024
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 19/2024 S. 146 bis 150 vom 12.06.2024
    Datum des Inkrafttretens 13.06.2024
  • Psychotherapeutenkammer Berlin
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: Eva Maria Schweitzer-Köhn (Präsidentin); Dr. Lea Gutz (Vizepräsidentin)
    Kurfürstendamm 184
    10707 Berlin

    Interessenbereich:
    Berufsvertretung und -aufsicht der Psychotherapeut*innen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die Psychotherapeutenkammer Berlin begrüßt grundsätzlich die vorgesehenen Änderungen des Referentenentwurfs. Neben den notwendigen Anpassungen an geänderte bundes- und europarechtliche Regelungen, an Rechtsprechung und an die praktische Umsetzung, ist insbesondere die vorgesehene datenschutzkonforme digitale Öffnung positiv hervorzuheben.

    Kritisch bewerten wir indes das Festhalten an der Stichtagsregelung für Versorgungseinrichtung gemäß § 90 BlnHKG.

    Von den fünf in § 1 BlnHKG genannten Heilberufskammern im Land Berlin ist die Psychotherapeutenkammer Berlin die einzige Kammer, die ihren mittlerweile über 6.000 Pflichtmitgliedern keine Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk ermöglichen darf. Dies stellt für unsere Pflichtmitglieder nicht nur landesweit eine Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtmitgliedern der übrigen Heilberufekammern dar; auch im bundesweiten Vergleich bleibt allein den selbstständig tätigen Pflichtmitgliedern der Psychotherapeutenkammer Berlin die Absicherung durch ein Versorgungswerk wegen § 90 BlnHKG verwehrt.
    Hauptberuflich selbstständig tätige Psychotherapeut*innen unterliegen nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht nach §§ 1 und 2 SGB VI und müssen daher privat vorsorgen: Über eine private Rente oder über eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

    Eine Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung, die bei Einführung der Vorgängerregelung in § 35 Abs. 3 BlnKaG als Begründung angeführt wurde (Achtes Gesetz zur Änderung des Berliner Kammergesetzes vom 05.10.1999, GVBl. S. 537), wäre aber auch annähernd 25 Jahre nach Einführung der Stichtagsregelung bei Errichtung eines Versorgungswerks für Pflichtmitglieder der Psychotherapeutenkammer Berlin nicht zu erwarten. Denn die angestellten Berufsangehörigen blieben weiterhin über die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert und wären aufgrund der sogenannten „Friedensgrenze“ in § 6 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI ohnehin nicht berechtigt, die Befreiung von der Versicherungspflicht zu beantragen.

    Die Errichtung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung würde zudem der wesentlichen Verbesserung der Rentenvorsorge selbstständig tätiger Psychotherapeutinnen dienen, deren Altersrente sich aufgrund Teilzeittätigkeit trotz potentiellen Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten nach wie vor auf einem unzureichenden Niveau bewegt. Über 60 % der Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Berlin sind bereits jetzt Frauen - mit steigender Tendenz!

    Berufsständische Versorgungswerke sind über den Berufsstand eigenverwaltet und eigenfinanziert und daher keine Belastung für den öffentlichen Haushalt; weder auf Landes- noch auf Bundesebene. Versorgungswerke finanzieren sich aus einer Mischung von Kapitaldeckung und Umlagen durch die Beiträge der Pflichtmitglieder und haben sich in den freien Berufen, seit diese im Jahr 1957 im Zuge der damaligen Rentenreform aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen wurden, bewährt.

    Die Psychotherapeutenkammer Berlin fordert daher dazu auf, den die Errichtung eines Versorgungswerks verhindernden § 90 BlnHKG ersatzlos zu streichen.
    ...

    am 14.02.2024  an: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
    Ursula Gaedigk (Patientenbeauftragte für Berlin, Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege)
    Oranienstraße 106
    10969 Berlin

    Interessenbereich:
    Patientenrechte, Patientenschutz
    Schwerpunkt:
    Anlaufstelle für die Anliegen und Beschwerden von Patienten

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die Kammern für Heilberufe erfüllen wichtige Aufgaben zum Wohl der Allgemeinheit und tragen wesentlich zur Qualität der Berufsausübung bei. Das Ziel des Gesetzesvorhabens, durch die Anpassung des Berliner Heilberufekammergesetzes u.a. an geänderte bundesgesetzliche und europarechtliche Vorgaben die Kammern dabei zu unterstützen, ihren Aufgaben weiter gerecht werden zu können, ist aus Sicht der Patientenbeauftragten positiv zu beurteilen.

    Zu Nr. 6 bb) / Änderung des § 5 Abs. 7 HBKG: Die Ergänzung ist im Interesse des Patientenschutzes wesentlich. Die zuständige Kammer muss die Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung unter anderem über den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation eines ihrer Mitglieder informieren, sobald diese als sofort vollziehbar oder unanfechtbar gelten. Das ist vor allem notwendig, weil ggf. zum Schutz von Patientinnen und Patienten eine Entziehung der Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung veranlasst werden muss.

    Zu Nr. 8 / Änderung des § 6:
    Aus Sicht von Patientinnen und Patienten sind die Regelungen des § 6 des Berliner Heilberufekammergesetzes von besonderer Bedeutung. Patientinnen und Patienten, die sich mit Beschwerden und Bitten um Auskunft an die Kammern wenden, kritisieren teilweise die Reaktionen aufgrund der bestehenden Regelungen als zu wenig transparent.
    Die Patientenbeauftragte regt daher an zu prüfen, ob im § 6 dem Interesse an einem transparenten und bürgerfreundlichen Gesundheitswesen stärker Geltung verschafft werden kann.

    Zu Nr. 8 aa) Änderung § 6 Abs. 1 Satz 1:
    Zu größerer Transparenz kann beitragen, wenn die Kammern nicht nur Auskunft aus ihren Berufsverzeichnissen erteilen dürfen, wie vorgesehen, sondern auch sollen.

    bb) / Ergänzung in § 6 Abs. 1 Satz 2:
    Die Änderung, die auskunftsfähigen Kategorien um Weiterbildungsbezeichnungen zu ergänzen, ist positiv zu bewerten. Bei Patientinnen und Patienten besteht ein großes Interesse daran, Weiterbildungsbezeichnungen als Qualitätskriterium überprüfen zu können, auf diese Weise können Patientinnen und Patienten auch die Einhaltung des Facharztstandards überprüfen.

    cc) / Änderung § 6 Abs. 1 Satz 3:
    Es wird vorgeschlagen, die vorgesehene Ergänzung „ein Anspruch auf Auskunfterteilung besteht nicht“ zu ersetzen durch: „Ein Recht auf Auskunfterteilung besteht, soweit nicht schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen dem entgegenstehen.“

    b)
    Die Neufassung des Abs. 2 wird grundsätzlich positiv bewertet. Die Patientenbeauftragte bittet zu prüfen, ob Patientinnen und Patienten offengelegt werden kann, ob die zuständige Kammer berufsrechtliche Maßnahmen in Folge einer Beschwerde ergriffen hat. Das könnte in Satz 3 geregelt werden. Patientinnen und Patienten legen in ihrer Beschwerde persönliche Informationen dar und sind in vielen Fällen sehr interessiert am Umgang mit ihrer Beschwerde. Diesem Interesse könnte mit der vorgeschlagenen Änderung besser entsprochen werden.

    Vielen Dank für die Gelegenheit zur Stellungnahme.

    Ursula Gaedigk
    ...

    am 14.02.2024  an: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
    Ärztekammer Berlin
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: PD Dr. med. Peter Bobbert; Dr. med. Matthias Blöchle
    Friedrichstraße 16
    10969 Berlin

    Interessenbereich:
    Berufsvertretung
    Schwerpunkt:
    Ärztliche Selbstverwaltung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die Ärztekammer Berlin begrüßt eine Umsetzung des vorliegenden Gesetzes zur Änderung des Berliner Heilberufekammergesetzes.
    Die enthaltenen Änderun
    gen und Ergänzungen schaffen mehr Sicherheit in der Rechtsanwendung und tragen überdies den Belangen der Ärztekammer Berlin und ihrer Mitglieder hinreichend Rechnung. ...

    am 13.02.2024  an: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
    Tierärztekammer Berlin
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: Jan Wolter
    Littenstr. 108
    10179 Berlin

    Interessenbereich:
    Vertretung der Tierärzteschaft

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    §7(12)
    Klarstellung widersprüchlich formulierter Vorgaben

    §12(1)
    Ausnahmeregelung für kleine Kammern etablieren

    am 14.02.2024  an: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
  • Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/46 S. 4369 vom 18.04.2024
    Vertagt

    Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/47 S. 4481 vom 02.05.2024
    Vertagt

    Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/48 S. 4597 vom 23.05.2024
    Vertagt

    Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/49 S. 4719 vom 06.06.2024
    Vertagt

    I. Lesung
    Redner: Laatsch, Harald (AfD) S. 4796, 4797; Nas, Dr. Ersin (CDU) S. 4796, 4797; Schmidberger, Katrin (Grüne) S. 4798; Aydin, Sevim (SPD) S. 4798; Schenker, Niklas (Die Linke) S. 4799
      Plenarprotokoll 19/50 S. 4796 bis 4800 vom 20.06.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Wiedereinführung des Ordnungsrechts in das Berliner Hochschulgesetz. Zur Gewährleistung eines geordneten, gewalt- und angstfreien Hochschul- und Studienbetriebs sowie zum Schutz der Hochschulmitglieder vor Übergriffen und Diskriminierungen werden abgestufte Ordnungsmaßnahmen etabliert, die je nach Art und Schwere der Störung verhängt werden können.
Ergänzung § 16
Einfügung § 15 Absatz 4 Vorabüberweisung an den Ausschuss für Wissenschaft und Forschung

Schlagworte:

  • Ausschussberatung
    Ausschuss für Wissenschaft und Forschung
      Ausschussprotokoll 19/32 (Beschluss) vom 15.04.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    I. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Aktuelle Stunde und Drucksache 19/1451
    Redner: Hopp, Marcel (SPD) S. 4261; Neugebauer, Laura (Grüne) S. 4263; Grasse, Adrian (CDU) S. 4265; Schulze, Tobias (Die Linke) S. 4267; Trefzer, Martin (AfD) S. 4269; Czyborra, Dr. Ina (Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege) S. 4271
      Plenarprotokoll 19/46 S. 4260 bis 4274 vom 18.04.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Wissenschaft und Forschung
      Ausschussprotokoll 19/34 (Beschluss) vom 17.06.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/64 (Beschluss) vom 26.06.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Erläuterung: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung vom 17. Juni 2024
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/1807 vom 26.06.2024

    II. Lesung
    Redner: Grasse, Adrian (CDU) S. 4911; Neugebauer, Laura (Grüne) S. 4912; Hopp, Marcel (SPD) S. 4913; Schulze, Tobias (Die Linke) S. 4914; Trefzer, Martin (AfD) S. 4915
      Plenarprotokoll 19/51 S. 4910 bis 4916 vom 04.07.2024
    Angenommen

    Gesetz vom 10.07.2024
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 28/2024 S. 461 bis 462 vom 20.07.2024
    Datum des Inkrafttretens 21.07.2024
  • Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW BERLIN)
    Gewerkschaft
    Vertretungsberechtigt: Martina Regulin
    Ahornstr. 5
    10787 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildung, Erziehung, Wissenschaft
    Schwerpunkt:
    Arbeitnehmerverband, Gewerkschaft

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die GEW BERLIN verurteilt den mutmaßlich antisemitischen Angriff auf einen Studenten der Freien Universität und
    zeigt sich besorgt angesichts mehre
    rer Ereignisse an Berliner Hochschulen, bei denen antisemitische Handlungen und Äußerungen auftraten. Die GEW BERLIN steht geschlossen gegen Antisemitismus und erwartet von allen Hochschulmitgliedern entschiedenes Eintreten gegen jede Form von Antisemitismus, Rassismus und Diskriminierung.

    Eine Wiedereinführung des Ordnungsrechts lehnt die GEW BERLIN gleichwohl entschieden ab. Die GEW BERLIN kritisiert, dass der vorgelegte Gesetzentwurf in dem Ordnungsverstoß - Tatbestand so weit formuliert ist, dass auch legitime Proteste, die zur demokratischen Protestkultur an den Hochschulen gehören, von dem Ordnungsrecht betroffen sein werden. Dazu würden u. a. Klimaproteste, Proteste für bessere Studienbedingungen oder für bessere Arbeitsbedingungen, gegen Kürzungen im Hochschulbereich oder Umstrukturierungen gehören, mit denen sich Hochschulen als in der Gesellschaft stehende Institutionen
    auseinanderzusetzen haben. Eine Exmatrikulation ist ein tiefgreifender Grundrechtseingriff mit weitreichenden Auswirkungen auf das gesamte Leben der Betroffenen. Ist das Ordnungsrecht erst wieder eingeführt, so hinge über jedem studentischen Protest die implizite Drohung der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen bis hin zur Exmatrikulation. Die GEW BERLIN kritisiert, dass die schändliche Gewalttat gegen den jüdischen Studenten der FU offenbar als Vorwand genutzt wird, politische Aktivitäten von Studierenden zu behindern und mit dem Generalverdacht von Ordnungsverstößen zu belegen.

    Vor dem Hintergrund des Doppelbestrafungsverbotes hält die GEW BERLIN es nicht für angebracht, eine repressiv wirkende Disziplinargewalt über die Studierenden wiedereinzuführen und zudem deutlich gegenüber der vor der Streichung des § 16 BerlHG im Jahr 2021 bestehenden Rechtslage zu verschärfen. Für die Bestrafung von Studierenden ist wie für alle Teile der Gesellschaft die Strafgerichtsbarkeit zuständig. Einer Sonderstrafgewalt an den Hochschulen bedarf es nicht und wird von der GEW BERLIN strikt abgelehnt. Die vorgeschlagenen Regelungen würden zudem die Hochschulen vor schier unlösbare Aufgaben stellen und in Konflikte stürzen, weil die Tatbestände, die bis zu einer Exmatrikulation führen können, kaum objektiv und rechtssicher überprüfbar sind.
    Es wird nicht bestritten, dass Hochschulmitglieder erforderlichenfalls vor anderen Hochschulmitgliedern geschützt werden müssen. Sind Studierende Störer*innen, so bietet hierfür der bestehende § 16 Abs. 2 BerlHG ausreichende Möglichkeiten. Hiernach kann das Hochschulpräsidium befristete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr wie beispielsweise ein Hausverbot erlassen. Die Maßnahmen folgen einer Gefahrenprognose, die zum Ablauf der Frist erneuert werden kann.

    Das Ordnungsrecht ist auch nicht geeignet, zügig auf entsprechende Gefahren zu reagieren. Schon die Verfahrensdauer einschließlich eines nachgelagerten Klageverfahrens auf dem Verwaltungsrechtsweg dürfte regelmäßig die Dauer des Studiums übersteigen. Dass in Berlin noch nie eine ordnungsrechtliche Exmatrikulation rechtskräftig war, indiziert, dass das Instrument auch zukünftig ungeeignet ist. Daher wurde es zurecht und aus gutem Grund im Jahr 2021 in Berlin abgeschafft. Die GEW BERLIN hält die in § 16 Abs. 2 in der aktuellen Fassung des BerlHG vorgesehen Maßnahmen für ausreichend, um sicherzustellen, dass befristete Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Hochschulmitglieder getroffen werden können. Zu prüfen wäre, ob die auf drei Monate befristeten Maßnahmen (wie z. B. Hausverbot) von vornherein für einen längeren Zeitraum festgelegt werden können.
    ...

    am 15.03.2024  an: Ausschuss für Wissenschaft und Forschung
    LandesAstenKonferenz Berlin
    Verbund von Teilkörperschaften öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: Elyas Ahmadizenoz Irazabal
    Straße des 17. Juni 135
    10623 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildung
    Schwerpunkt:
    Studierendenschaft

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Stellungnahme der LandesAstenKonferenz (LAK) zur 17. BerlHG Novelle:

    Gegen die Wiedereinführung des Ordnungsrechts!

    1. Gesetzesvorschlag
    als Einfallstor für Gesinnungsordnungsrecht
    2. Alle Ordnungsmaßnahmen wirken repressiv — Studierende, deren Finanzierung oder Aufenthaltsstatus von der Immatrikulation abhängt sind besonders betroffen
    3. Übereilte Gesetze taugen (rechtlich) wenig — Gesetzesentwurf verletzt Verfassungsgrundsätze und macht Universitäten zur Sonderstrafjustiz
    4. Gravierende handwerkliche Mängel — Fehlende Verfahrensvorschriften und ein unbestimmter, ausufernder Gewaltbegriff
    5. Politische Teilhabe von Studierenden und ihren Vertretungen wird angegriffen
    6. Drastische Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung werden ermöglicht
    7. Gesetzgeber zieht sich aus der Verantwortung — Studentische Beteiligung im Verfahren ist unzureichend!
    8. Der Entwurf ist an keiner Stelle geeignet, den begründeten Zweck zu erreichen
    9. Empfehlung — Entwurf ablehnen!
    ...

    am 08.03.2024  an: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
    Kanzlei Kronthaler
    Einzelunternehmen
    Vertretungsberechtigt: Dr. Ludwig Kronthaler
    Josef-Mohr-Weg 2
    81735 München

    Interessenbereich:
    Zivirecht, Öffentliches Recht, Steuerrecht
    Schwerpunkt:
    Recht der Wissenschaftsorganisationen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die Wiedereinführung des Ordnungsrechts für Studierende an den Berliner Hochschulen ist zu begrüßen.

    am 12.04.2024  an: Ausschuss für Wissenschaft und Forschung
    Technische Universität Berlin
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: Geraldine Rauch, Präsidentin
    Straße des 17. Juni 135
    10623 Berlin

    Interessenbereich:
    Hochschulrecht

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Meines Erachtens wird durch diese Gesetzesänderung eine „Universitäts-Justiz“ eingeführt, die keine juristische Legitimität hat. Auch wenn zur Entscheidung über Maßnahmen ein Ordnungsausschuss, dem ein*e Volljurist*in beisitzt, eingesetzt werden soll, sehe ich diese Bedenken nicht zerstreut. Nähere Begründung siehe Anlage. ...

    am 07.03.2024  an: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
    Freie Universität Berlin
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: Univ.-Prof. Dr. Günter M. Ziegler, Präsident
    Kaiserswerther Str. 16-18
    14195 Berlin

    Interessenbereich:
    Wissenschaft, Forschung
    Schwerpunkt:
    Universität, Körperschaft des öffentlichen Rechts

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die Freie Universität Berlin (FUB) hat zusammen mit weiteren Berliner Hochschulen im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum 17. BerlHG-ÄnderungsG über die Landeskonferenz der Rektor*innen und Präsident*innen der Berliner Hochschulen (LKRP) eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf abgegeben. Zusätzlich gibt die FUB zu § 16 Abs. 2 des Gesetzentwurfs eine ergänzende Stellungnahme ab:

    § 16 Abs. 2 S. 4 sollte dergestalt umgearbeitet werden, dass zumindest die schälrfste Ordnungsmaßnahme der Exmatrikulation in allen Fallgruppen des Katalogs des Abs. 1 nur nach Abschluss eines rechtskräftigen Strafverfahrens verhängt werden kann. Mit der Änderung soll insbesondere die Rechtssicherheit entsprechender Verfahren erhöht werden.

    Änderungsvorschlag zu § 16 Abs. 2 S. 4: ,"Exmatrikulationen sind bei allen Ordnungsverstößen nach Abs. 1 nur auf
    Grundlage einer rechtskräftigen Verurteilung oder eines rechtskräftigen Strafbefehls möglich."
    ...

    am 07.03.2024  an: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
    LakoF Berlin
    Zusammenschluss Frauenbeauftragte der Berliner Hochschulen
    Vertretungsberechtigt: Antje Bahnik, Susanne Plaumann
    Treskowallee 8
    10318 Berlin

    Interessenbereich:
    Frauenförderung und Gleichstellung
    Schwerpunkt:
    Gleichstellung und Chancengleichheit an Hochschulen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die LakoF Berlin unterstützt das Anliegen, Betroffene von sexualisierten Übergriffen, Gewalttaten oder Stalking besser zu schützen und im Berliner Hochschulgesetz die Möglichkeit der Exmatrikulation zu verankern. Die Wiedereinführung des Ordnungsrechtes muss gründlich und rechtssicher ausgearbeitet sein, sodass das Ordnungsrecht nicht gegen politisches Engagement von Studierenden verwendet werden kann, sondern stattdessen das erklärte Ziel des Opfer- und Betroffenenschutzes erfüllt. Eine Voraussetzung dafür ist ausreichend Zeit für die Beteiligung verschiedener Stakeholder.

    Dazu braucht es dringend eine Eingrenzung und nähere Bestimmung der Straftaten, die als Exmatrikulationsgrund nach §16(1) 2. gelten können. Zur Begriffsbestimmung der sogenannten sexuellen Gewalt sollte auf das LADG verwiesen werden, gleiches gilt für die unter §16 (1) 5. aufgezählten geschützten Diskriminierungsgründe. Hier muss auch die Diskriminierung aufgrund antisemitischer Zuschreibung aufgenommen werden.

    Die LakoF Berlin begrüßt, dass die Entscheidung über das Ordnungsrecht von einem Ordnungsausschuss unter Beteiligung stimmberechtigter Studierender getroffen wird. Um sicherzustellen, dass Antidiskriminierungs- und Gleichstellungsexpertise im Ordnungsausschuss vorhanden sind, müssen die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und die Diversitätsbeauftragten im Sinne des §59a beratend am Ausschuss mitwirken. Es sollte geprüft werden, ob das Hausrecht in scheren Fällen von Gewalt und sexualisierter Gewalt direkt für 6 Monate verhängt werden kann.
    ...

    am 07.03.2024  an: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
    Weißensee Kunsthochschule Berlin
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: Dr. Angelika Richter
    Bühringstr. 20
    13086 Berlin

    Interessenbereich:
    Hochschulen
    Schwerpunkt:
    Kunsthochschulen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Hochschulen müssen Orte des offenen und kritischen Dialoges sein. Der notwendige Schutz Hochschulangehöriger darf keinesfalls zur Einschränkung der Meinungs-, Versammlungs-, Kunst- oder Wissenschaftsfreiheit führen oder das Durchsetzen repressiver und autoritärer Politiken erleichtern. Ein Ausbau von Ordnungs- und Repressionsmitteln für die Hochschulen wird nicht eine politisch und medial aufgeladene Situation lösen. Gerade in Zeiten der Bedrohung unserer Demokratie durch antidemokratische Kräfte gilt es, den offenen, kritischen und auch störenden Protest zu fördern und demokratische Formen der Auseinandersetzung nicht mit eventuellen Repressalien zu bedrohen.

    Das Ordnungsrecht muss daher in engen Grenzen ausgestaltet sein, streng den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und keine Einfallstore für Missbrauch offen lassen. Das wirksamste Mittel zum Opferschutz bleibt zudem nachhaltige Prävention. Detaillierte Hinweise der Hochschule sind der Stellungnahme zu entnehmen.
    ...

    am 06.03.2024  an: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
    Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: Prof. Dr. Andreas Zaby, Präsident
    Badensche Str. 52
    10825 Berlin

    Interessenbereich:
    Wissenschaft, Forschung
    Schwerpunkt:
    Hochschulrecht (BerlHG)

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Wiedereinführung des Ordnungsrechts in das Berliner Hochschulgesetz wird grundsätzlich als sinnvoll erachtet; allerdings werden einige Anpassungen zum vorliegenden Entwurf empfohlen (s. Anlage). ...

    am 07.03.2024  an: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
    Humboldt-Universität Berlin
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: Prof. Dr. Julia von Blumenthal, Präsidentin
    Unter den Linden 6
    10117 Berlin

    Interessenbereich:
    Hochschule
    Schwerpunkt:
    Hochschule

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die HU schließt sich grundsätzlich der Stellungnahme der LKRP vom 07.03.2024 an. Sie ist skeptisch bzgl. einer Kanalisierung der Antragsstellung an den Ausschuss über das Präsidium, wie in der Stellungnahme der LKRP vorgeschlagen. ...

    am 07.03.2024  an: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
    Charité Universitätsmedizin Berlin
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: Prof. Dr. Heyo Kroemer, Vorstandsvorsitzender
    Chariteplatz 1
    10117 Berlin

    Interessenbereich:
    Medizinische Hochschule
    Schwerpunkt:
    Medizinische Hochschule

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Antwort auf die Aufforderung zur Stellungnahme durch die Senatsverwaltung zum Gesetzentwurf.

    Begrüßung der Initiative.
    Hinweis auf Kosten au
    f Seiten der Hochschulen bei Umsetzung des Entwurfs. Hinweis auf unbestimmte Rechtsbegriffe, Vorschlag Einzelfälle in der Gesetzesbegründung darzustellen, zum besseren Verständnis des Gesetzes.Hinweis auf Gesetzestechnik zu § 1 6 Abs. 2 des Entwurds. Da nur Ziffer 4 mit einem zeitlichen Rahmen versehen ist, kann verstanden werden, dass die anderen Ziffern unbefristet gelten sollen. Für den Bereich der Medizin wurde vorgeschlagen eine Ergänzung dahingehend aufzunehmen, dass Patientinnen und Patienten, die als solche ja keine Mitglieder der Hochschule sind, im Sinne der Vorschrift als Mitglieder gelten. Auch dieser sehr großen Gruppe gegenüber sollten (Medizin-) Studierende dem Ordnungsrahmen des § 16 zufallen. ...

    am 07.03.2024  an: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
  • I. Lesung
    Redner: Evers, Stefan (Bürgermeister und Senator für Finanzen) S. 4318; Goiny, Christian (CDU) S. 4320; Schulze, André (Grüne) S. 4320; Matz, Martin (SPD) S. 4321; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 4322; Wiedenhaupt, Rolf (AfD) S. 4323
      Plenarprotokoll 19/46 S. 4318 bis 4324 vom 18.04.2024

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/63 (Beschluss) vom 12.06.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/1760 vom 12.06.2024

    Änderungsantrag
    Grüne
      Drucksache 19/1589-1 vom 19.06.2024

    Änderungsantrag
    Die Linke
      Drucksache 19/1589-2 vom 19.06.2024

    II. Lesung
    Erläuterung: Änderungsanträge Drucksache 19/1589-1 und 19/1589-2 wurden abgelehnt
    Redner: Kraft, Johannes (CDU) S. 4760, 4762; Schulze, André (Grüne) S. 4761, 4762; Matz, Martin (SPD) S. 4762; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 4763; Brinker, Dr. Kristin (AfD) S. 4764
      Plenarprotokoll 19/50 S. 4759 bis 4765 vom 20.06.2024
    Angenommen

    Gesetz vom 27.06.2024
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2024 S. 422 vom 10.07.2024
    Datum des Inkrafttretens 11.07.2024
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1574 S. 1 bis 42 vom 19.03.2024

Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für die Verfahren der gemeinsamen Landesplanung sind Anpassungen des Landesplanungsvertrages erforderlich. Das Landesrecht soll ergänzende Regelungen treffen, soweit der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht hat. Die vorgesehenen Änderungen dienen zugleich der Deregulierung und Vereinfachung der landesplanerischen Verfahren. Die Transformation des Staatsvertrags in Landesrecht erfolgt durch Gesetz.

Erläuterung:

siehe auch Drucksache 19/1408

siehe auch Drucksache 19/1448

Erläuterung:

siehe auch Drucksache 19/1448

Erläuterung:

siehe auch Drucksache 19/1387
Antrag (Gesetzentwurf) Grüne   Drucksache 19/1560 vom 12.03.2024

Der vorliegende Gesetzentwurf regelt erstmalig die Klassengrößen gesetzlich und gewährleistet einen Rechtsanspruch auf Entlastungsmaßnahmen, wenn diese nicht eingehalten werden können. Änderung Inhaltsübersicht, Einfügung § 15a, Einfügung § 17 Absatz 5, Einfügung § 69 Absatz 7

  • Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/49 S. 4719 vom 06.06.2024
    Vertagt

    I. Lesung
    Redner: Krüger, Louis (Grüne) S. 4792; Khalatbari, Sandra (CDU) S. 4793; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 4794; Lasić, Dr. Maja (SPD) S. 4794; Weiß, Thorsten (AfD) S. 4795
      Plenarprotokoll 19/50 S. 4792 bis 4796 vom 20.06.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, auch in Berlin die so genannte Richteranklage zu ermöglichen. Einfügung Artikel 83

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/44 S. 4099 vom 07.03.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz
      Ausschussprotokoll 19/37 (Beschluss) vom 20.03.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz
      Drucksache 19/1559 vom 20.03.2024

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/1558
    Redner: Lehmann, Jan (SPD) S. 4327; Vandrey, Dr. Petra (Grüne) S. 4327; Herrmann, Alexander (CDU) S. 4328; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 4329; Vallendar, Marc (AfD) S. 4330
      Plenarprotokoll 19/46 S. 4326 bis 4330 vom 18.04.2024
    Abgelehnt

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, auch in Berlin die so genannte Richteranklage zu ermöglichen. Einfügung Artikel 83

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/44 S. 4099 vom 07.03.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz
      Ausschussprotokoll 19/37 (Beschluss) vom 20.03.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz
      Drucksache 19/1558 vom 20.03.2024

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/1559
    Redner: Lehmann, Jan (SPD) S. 4327; Vandrey, Dr. Petra (Grüne) S. 4327; Herrmann, Alexander (CDU) S. 4328; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 4329; Vallendar, Marc (AfD) S. 4330
      Plenarprotokoll 19/46 S. 4326 bis 4330 vom 18.04.2024
    Angenommen

    Gesetz vom 29.04.2024
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2024 S. 128 vom 11.05.2024
    Datum des Inkrafttretens 12.05.2024

An Sonntagen, auch wenn auf sie ein Feiertag fällt, dürfen Verkaufsstellen, die überwiegend koschere Lebens- und Genussmittel anbieten und aus religiösen Gründen regelmäßig an Sonnabenden geschlossen sind, von 13.00 bis 20.00 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 13.00 bis 17.00 Uhr öffnen.
Ergänzung § 4 Absatz 1

  • Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/44 S. 4133 vom 07.03.2024
    Vertagt

    Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/45 S. 4247 vom 21.03.2024
    Vertagt

    I. Lesung
    Redner: Kahlefeld, Dr. Susanna (Grüne) S. 4337, 4338; Gräff, Christian (CDU) S. 4337, 4339; Valgolio, Damiano (Die Linke) S. 4339; Naumann, Reinhard (SPD) S. 4340; Trefzer, Martin (AfD) S. 4340
      Plenarprotokoll 19/46 S. 4337 bis 4341 vom 18.04.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Arbeit und Soziales
      Ausschussprotokoll 19/40 (Beschluss) vom 19.09.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe (federführend)
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Kultur, Engagement und Demokratieförderung
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1512 S. 1 bis 17 vom 27.02.2024

Das Änderungsgesetz dient der ergänzenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958. Die Vorgaben der Europäischen Kommission zur Aufnahme der für die Verhältnismäßigkeitsprüfung relevanten Begriffe aus Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/958 sollen erfüllt werden.
Einfügung § 2a, Änderung § 32 Absatz 5 und 6.

Die Fehlallokation von hochqualifizierten Einsatzkräften stellt für den Berliner Rettungsdienst aufgrund der steigenden Anzahl von Einsätzen und des Fachkräftemangels eine besondere Belastung dar. Dies soll angepasst werden. Änderungen § 2 Absatz 2a, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1, § 23 Absatz 2

  • I. Lesung
    Redner: Dregger, Burkard (CDU) S. 4099; Franco, Vasili (Grüne) S. 4100; König, Bettina (SPD) S. 4101; Schrader, Niklas (Die Linke) S. 4102; Woldeit, Karsten (AfD) S. 4102
      Plenarprotokoll 19/44 S. 4099 bis 4103 vom 07.03.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Gesundheit und Pflege
      Ausschussprotokoll 19/35 (Beschluss) vom 08.04.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/33 (Beschluss) vom 15.04.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
      Drucksache 19/1599 vom 15.04.2024

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/1605
    Redner: Herrmann, Alexander (CDU) S. 4331, 4333; Franco, Vasili (Grüne) S. 4332, 4333; Matz, Martin (SPD) S. 4334; Schrader, Niklas (Die Linke) S. 4334; Woldeit, Karsten (AfD) S. 4335
      Plenarprotokoll 19/46 S. 4331 bis 4336 vom 18.04.2024
    Angenommen

    Gesetz vom 29.04.2024
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2024 S. 127 vom 11.05.2024
    Datum des Inkrafttretens 12.05.2024
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1446 vom 13.02.2024

Klarstellende Änderungen des Grünanlagengesetzes sollen mehr Rechtssicherheit herstellen.
Änderung § 6 Absatz 4 und 5, § 2 Absatz 1 und 2

  • I. Lesung
    Redner: Schreiner, Dr. Manja (Senatorin für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt) S. 3980, 3985; Freymark, Danny (CDU) S. 3981, 3983; Franco, Vasili (Grüne) S. 3982, 3983; Vierecke, Linda (SPD) S. 3983; Gennburg, Katalin (Die Linke) S. 3984, 3986; Bertram, Alexander (AfD) S. 3985
      Plenarprotokoll 19/43 S. 3980 bis 3987 vom 22.02.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
      Ausschussprotokoll 19/36 (Beschluss) vom 17.06.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/38 (Beschluss) vom 27.06.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz
      Drucksache 19/1812 vom 27.06.2024

    II. Lesung
    Redner: Gennburg, Katalin (Die Linke) S. 4923, 4926; Freymark, Danny (CDU) S. 4924; Franco, Vasili (Grüne) S. 4925, 4926; Matz, Martin (SPD) S. 4926; Vierecke, Linda (SPD) S. 4927; Bertram, Alexander (AfD) S. 4928
      Plenarprotokoll 19/51 S. 4923 bis 4928 vom 04.07.2024
    Angenommen

    Gesetz vom 10.07.2024
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 28/2024 S. 475 vom 20.07.2024
    Datum des Inkrafttretens 21.07.2024

Das Änderungsgesetz betrifft die Wiedereinführung des Ordnungsrechts an Hochschulen

  • I. Lesung
    Redner: Trefzer, Martin (AfD) S. 3941; Grasse, Adrian (CDU) S. 3943; Neugebauer, Laura (Grüne) S. 3944; Hopp, Marcel (SPD) S. 3946; Schulze, Tobias (Die Linke) S. 3947
      Plenarprotokoll 19/43 S. 3941 bis 3948 vom 22.02.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Wissenschaft und Forschung
      Ausschussprotokoll 19/32 (Beschluss) vom 15.04.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Wissenschaft und Forschung
      Ausschussprotokoll 19/34 (Beschluss) vom 17.06.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Wissenschaft und Forschung
      Drucksache 19/1770 vom 17.06.2024

    II. Lesung
    Redner: Grasse, Adrian (CDU) S. 4911; Neugebauer, Laura (Grüne) S. 4912; Hopp, Marcel (SPD) S. 4913; Schulze, Tobias (Die Linke) S. 4914; Trefzer, Martin (AfD) S. 4915
      Plenarprotokoll 19/51 S. 4910 bis 4916 vom 04.07.2024
    Abgelehnt
  • I. Lesung
    Redner: Goiny, Christian (CDU) S. 3854; Schulze, André (Grüne) S. 3855; Rauchfuß, Lars (SPD) S. 3856; Klein, Hendrikje (Die Linke) S. 3857; Wiedenhaupt, Rolf (AfD) S. 3857
      Plenarprotokoll 19/42 S. 3854 bis 3858 vom 01.02.2024

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/57 (Beschluss) vom 14.02.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Beschlussempfehlung
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/1464 vom 14.02.2024

    Änderungsantrag
    AfD
      Drucksache 19/1424-1 vom 19.02.2024

    Änderungsantrag
    CDU , SPD
      Drucksache 19/1424-2 vom 21.02.2024

    II. Lesung
    Erläuterung: Änderungsantrag Drucksache 19/1424-1 wurde abgelehnt
    Redner: Wiedenhaupt, Rolf (AfD) S. 3973, 3974, 3976, 3978; Schneider, Torsten (SPD) S. 3974; Schmidt, Stephan (CDU) S. 3975, 3976; Schulze, André (Grüne) S. 3977; Rauchfuß, Lars (SPD) S. 3977, 3978; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 3979
      Plenarprotokoll 19/43 S. 3973 bis 3979 vom 22.02.2024
    Angenommen

    Gesetz vom 27.02.2024
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 7/2024 S. 42 vom 29.02.2024
    Datum des Inkrafttretens 01.12.2023

Die Änderung des Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetzes für Bauprodukte ergibt sich aus Änderungen der Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der Marktüberwachung sowohl im Bereich der europäischen Gesetzgebung als auch der nationalen Bundesgesetzgebung.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetzes für Bauprodukte
Artikel 2: Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) und Anlage (Gebührenverzeichnis) der Baugebührenordnung

Weitere Dokumente:   Anlage zum NHG 2024

Zusammen beraten mit: Aktuelle Stunde,

Änderungen § 1 Nummer 1 und 2,

Änderung § 2 Absatz 1,

Änderung § 3 Absatz 12,

Vorabüberweisung an den Hauptausschuss
siehe auch Haushaltsgesetz 2024/2025 Drucksache 19/1100

Das Änderungsgesetz betrifft die neu eingefügte Pflicht für den Arbeitgeber, die Beschäftigten auf den Anspruch und
den drohenden Verfall von Bildungszeit am Jahresende hinzuweisen. Ersetzung § 2 Absatz 3

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/42 S. 3868 vom 01.02.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Arbeit und Soziales
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Erhöhung der Grunderwerbsteuer von 6% auf 6,5 % zum 1. April 2024

Seit Juli 2023 ist das Stiftungszivilrecht abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Die Landesstiftungsgesetze,
die bis dahin auch Teile des Stiftungszivilrechts geregelt haben, sind entsprechend anzupassen. Der vorgelegte Gesetzentwurf setzt die notwendige Anpassung des Berliner Stiftungsgesetzes an die Reform des Stiftungszivilrechts durch ein Ablösegesetz um. Wegen der dadurch bedingten Änderungen der Verwaltungsgebührenordnung ist ein Artikelgesetz vorzusehen.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln)
Artikel 2: Änderung der Verwaltungsgebührenordnung

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/41 S. 3754 vom 18.01.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz
      Ausschussprotokoll 19/39 (Beschluss) vom 22.05.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/63 (Beschluss) vom 12.06.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/1759 vom 12.06.2024

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/50 S. 4791 vom 20.06.2024

    Gesetz vom 27.06.2024
    Erläuterung: Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Zugleich tritt das Berliner Stiftungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2003 (GVBl. S. 293), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, außer Kraft.
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2024 S. 429 bis 430 vom 10.07.2024
    Datum des Inkrafttretens 11.07.2024
  • Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Annette Heuser; Ansgar Wimmer; Kirsten Hommelhoff
    Karl-Liebknecht-Straße 34
    10178 Berlin

    Interessenbereich:
    NGO, eingetragener Verein
    Schwerpunkt:
    Verbesserung der Rahmenbedingungen für Stiftungen/Stiftende

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    - Schaffung einer Regelung, die Prüfungen der Stiftungen auf eigene Kosten der Stiftungen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ermöglicht (zu Artikel 1 , §§ 6, 8 StiftG Bin- Entwurf)
    - Erweiterung der Rechtsaufsicht auch auf Familienstiftungen (zu Artikel 1, § 9 StiftG-Bln-Entwurf)
    ...

    am 15.08.2023  an: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
    Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Stephanie Berger; Prof. Dr. Stefan Stolte; Dr. Anna Kraftsoff
    Baedekerstraße 1
    45128 Essen

    Interessenbereich:
    Gemeinnützige Einrichtung
    Schwerpunkt:
    Stiftungswesen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die geplante Anpassung des Berliner Stiftungsgesetzes an das reformierte Bundesrecht ist insgesamt zu befürworten. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung mit der Gründungsberatung und dem Stiftungsmanagement zahlreicher, auch in Berlin ansässiger rechtsfähiger Stiftungen wurden jedoch im Gesetzesentwurf Bereiche identifiziert, die wie folgt nachzubessern sind:

    I. Die Möglichkeit der voraussetzungslosen Anordnung zur Prüfung der Jahresabschlüsse von Stiftungen durch ein
    Wirtschaftsprüfungsunternehmen (o.ä.) sollte entfallen. Der geplante § 8 Abs. 2 Satz 2 ist zu streichen. § 6 Abs. 2 ist dahingehend zu modifizieren, dass eine Prüfung auf Kosten der Stiftung nur dann verlangt werden kann, wenn der Stiftungsbehörde Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Verwaltung der Stiftung gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung verstoßen wurde und dieser
    Umfang der Prüfung erforderlich ist.

    II. Die Frist zur Vorlage der Jahresberichte soll auf 12 Monate verlängert werden. Die Frist zur Vorlage der Jahresberichte nach § 8 Abs. 1 Ziff. 2 soll generell 12 Monate betragen.

    III. Zwingend einzuhaltende Vorgaben der Stiftungsbehörde zum Jahresbericht sind unzulässig. Die gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 1 Ziff. 2 soll die wesentlichen Inhalte eines Jahresberichtes nennen, z.B. eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke. § 8 Abs. 1 Ziff. 2, Satz 2 ist hingegen zu streichen.

    IV. Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts sollten unabhängig vom Stiftungszweck ein einheitliches Schutzniveau durch die Stiftungsaufsicht erhalten. § 9 „Staatsaufsicht bei Familienstiftungen“ ist daher zu streichen.
    ...

    am 18.08.2023  an: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1396 S. 1 bis 22 vom 19.12.2023

Streichung der Ausnahme für beruflich veranlasste Übernachtungen

Änderung § 1, § 2, § 7, § 9 , § 11, § 14
Aufhebung § 8, § 10
der bisherige § 9 wird § 8, die bisherigen §§ 11-14 werden § 9-12

Vorabüberweisung an Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe und Hauptausschuss

  • I. Lesung
    Redner: Çağlar, Derya (SPD) S. 3727; Schwarze, Julian (Grüne) S. 3727, 3729; Goiny, Christian (CDU) S. 3728; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 3730; Hansel, Frank-Christian (AfD) S. 3730
      Plenarprotokoll 19/41 S. 3726 bis 3731 vom 18.01.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe
      Ausschussprotokoll 19/29 (Beschluss) vom 29.01.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/57 (Beschluss) vom 14.02.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Beschlussempfehlung
    Erläuterung: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft, Energie und Betriebe vom 29.01.2024
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/1463 vom 14.02.2024

    II. Lesung
    Redner: Çağlar, Derya (SPD) S. 3970; Schulze, André (Grüne) S. 3970; Goiny, Christian (CDU) S. 3971; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 3972; Hansel, Frank-Christian (AfD) S. 3973
      Plenarprotokoll 19/43 S. 3970 bis 3973 vom 22.02.2024
    Angenommen

    Gesetz vom 29.02.2024
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 8/2024 S. 46 vom 09.03.2024
    Datum des Inkrafttretens 01.04.2024
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1377 S. 1 bis 17 vom 12.12.2023

Mit dem vorliegenden Gesetz soll bestimmt werden, welche Behörde im Land Berlin für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts zuständig ist. Da das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin hiermit bereits befasst ist, ist sachgerecht, es als sachlich zuständige Stelle gemäß § 112 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen.


Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Artikel 2: Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und eines Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin.

Festlegung des 80. Jahrestags der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des Zweiten Weltkrieges am 8. Mai 2025 als einmaliger gesetzlicher Feiertag

Änderung § 1 Absatz 1 Nummer 10 und 11

Die Akademie hat die Aufgabe, der Aus- und Fortbildung für Berufe im öffentlichen Gesundheitswesen zu dienen sowie angewandte Forschung im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens zu betreiben.

Erläuterung:

siehe auch Drucksache 19/1181
  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/41 S. 3754 vom 18.01.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Gesundheit und Pflege
      Ausschussprotokoll 19/42 (Beschluss) vom 16.09.2024

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/66 (Beschluss) vom 09.10.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Beschlussempfehlung
    Erläuterung: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit und Pflege vom 16.09.2024
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/1963 vom 09.10.2024

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/54 S. 5273 vom 17.10.2024
    Angenommen

    Gesetz vom 05.11.2024
    Erläuterung: Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen. Mit dem Inkrafttreten des Abkommens tritt das Gesetz zu dem Beitritt des Landes Berlin zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 446) außer Kraft.
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 36/2024 S. 547 bis 551 vom 16.11.2024
    Datum des Inkrafttretens 17.11.2024

Mit dem Gesetz wird die Wartefrist bis zur Bestattung aufgehoben.

In § 1 Absatz 3 Satz 2 des Mammographie-Screening-Meldedatenverwendungsgesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) geändert worden ist, werden die Wörter „dem Gemeinsamen
Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen (GKR)“ durch die Wörter „der Klinischepidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin gGmbH“ ersetzt.

Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Bestattungsgesetzes
Artikel 2: Änderung des Mammographie-Screening-Meldedatenverwendungsgesetzes

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Gesundheit und Pflege

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/40 S. 3656 vom 14.12.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Gesundheit und Pflege
      Ausschussprotokoll 19/32 (Beschluss) vom 22.01.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Gesundheit und Pflege
      Drucksache 19/1407 vom 22.01.2024

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/42 S. 3868 vom 01.02.2024
    Angenommen

    Gesetz vom 14.02.2024
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 6/2024 S. 34 bis 36 vom 28.02.2024
    Datum des Inkrafttretens 29.02.2024
  • Stiftung Reerdigung
    gGmbH
    Vertretungsberechtigt: Jörg Litwinschuh-Barthel
    Hobrechtstr. 65
    12047 Berlin

    Interessenbereich:
    Gesundheit, Bildung, Wissenschaft, Forschung, Umwelt
    Schwerpunkt:
    Bildung u. Forschung zur Bestattungsform Reerdigung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die Stiftung Reerdigung begrüßt die geplante Änderung des Berliner Bestattungsgesetzes und regt gegenüber dem Ausschuss für Gesundheit und Pflege an, die neue Bestattugsform Reerdigung durch die Aufnahme einer Experimentierklausel zur Erprobung ökologischer Bestattungsalternativen zu ermöglichen:

    - Laut einer bundesweit repräsentativen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Forsa im Jahr 2022 im Auftrag der Verbraucherinitiative Bestattungskultur Aeternitas e.V. ist "60 % der Bundesbürger:innen eine nachhaltige Bestattung wichtig" (für 65 % der Frauen und 55 % der Männer ist dies "eher bzw. sehr wichtig").

    - In einer 2023 von unserer Stiftung Reerdigung beauftragten repräsentativen Umfrage gaben 27,4 % der Deutschen an, sich vorstellen zu können, für ihre Angehörigen oder sich selbst eine Reerdigung zu wählen (siehe Umfrageergebnisse: https://www.stiftung-reerdigung.de/projekte).

    - Insbesondere der fortschreitende Klimawandel erfordert eine konsequente Reduzierung fossiler Brennstoffe in allen Bereichen - und damit auch in der Bestattungskultur: Die Reerdigung verbraucht kein Erdgas, und es entstehen im Unterschied zur Kremation keine Schadstoffe aus den Filteranlagen, die als Sondermüll entsorgt werden müssen. Die Universität Leipzig hat die Reerdigung wissenschaftlich erforscht: Die Ergebnisse werden im Fachjournal Rechtsmedizin veröffenticht. Die Reerdigung wurde u.A. vom BMBF und der IBB in seinen Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten als besonders innovativ bestätigt und gefördert.

    - Bei der Reerdigung erfolgt eine enge Zusammenarbeit des ersten Anbieters - des Berliner Unternehmens Circulum Vitae GmbH (Marke: MEINE ERDE) - mit den örtlichen Bestattungsinstituten. Mehrere Berliner Bestattungsinstitute bieten die Reerdigung (Durchführung bis zur Genehmigung in Berlin in Schleswig-Holstein) bereits an bzw. beabsichtigen dies zukünftig zu tun.

    - Alle mit der Reerdigung verbundenen Verfahren des Anbieters orientieren sich eng an der Wahrung der Pietät, der Achtung der Totenwürde sowie dem Schutz der Totenruhe. Die Stiftung steht dazu in einem engen Dialog mit Kirchen und Glaubensgemeinschaften, Bestattungsinstituten sowie den humanistischen Verbänden.

    - Der entstandene Humus aus dem Reerdigungsprozess trägt zur Biodiversität und zur Bodenregeneration auf den Friedhöfen bei. Die Reerdigung bietet durch den wieder vermehrten Erwerb von Erdgräbern eine große Chance zur Verringerung der sog. Überhangflächen auf den Berliner Friedhöfen. Sie kann damit langfristig zum Erhalt der in Europa einzigartigen Berliner Friedhofskultur und deren Grünanlagen beitragen. Bei gesetzlicher Ermöglichung der Reerdigung würde der Evangelische Friedhofsverband Berlin Stadtmitte (EVFBS) die Errichtung eines Alvariums (Reerdigungs-Haus oder -Kapelle) nach vorheriger Zustimmung seiner Gremien auf einem seiner zentralen Friedhöfe zulassen.

    - Mehrere Gliedkirchen der EKD, darunter die Evangelische Kirche Berlin Brandenburg Schlesische Oberlausitz (EKBO), mehrere Kirchenkreise (z.B. der Ev. Kirchenkreis Berlin Stadtmitte) und die Katholische Sozialwissenschaftliche Zentralstelle (KSZ) zeigen sich offen für ökologische Bestattungsformen. Monsignore Prof. Dr. Peter Schallenberg von der KSZ zieht in einer Stellungnahme die Reerdigung der Feuerbestttung vor.

    - Die Berliner Trauerrednerin Lisa Hintzke hat eine Petition gestartet und fordert die Gesundheitssenatorin Dr. Ina Czyborra und die Mitglieder des Abgeordnetenhauses auf: "Ermöglichen Sie die Reerdigung in Berlin! Versperren Sie nicht den Weg für all die Berliner*innen, die sich für ihre Bestattung eine selbstbestimmte, ökologische und sanfte Rückkehr in den natürlichen Kreislauf wünschen." Innerhalb von nur wenigen Tagen haben bereits 1.959 Bürgerinnen und Bürger (Stand: 4.1.24) die Petition unterzeichnet (https://weact.campact.de/petitions/jetzt-okologische-bestattungsform-reerdigung-in-berlin-ermoglichen).

    Transparenhinweis: Die Stiftung Reerdigung wurde von den Gesellschaftern der Circulum Vitae GmbH als Bildungs- und Forschungs-Organisation gegründet, besitzt die Rechte an der Marke Reerdigung (IR1666410, WIPO) und vernetzt international Reerdigungs-Initiativen. Sie ist im Lobbyregister des Deutschen Bundestages eingetragen.

    ...

    am 05.01.2024  an: Ausschuss für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
    Stiftung Reerdigung
    gGmbH
    Vertretungsberechtigt: Jörg Litwinschuh-Barthel
    Hobrechtstr. 65
    12047 Berlin

    Interessenbereich:
    Gesundheit, Bildung, Wissenschaft, Forschung, Umwelt
    Schwerpunkt:
    Bildung u. Forschung zur Bestattungsform Reerdigung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Universität Leipzig veröffentlicht Studie zur Bestattungsform Reerdigung:

    Wissenschaftler:innen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität
    Leipzig haben am 17.01.2024 erstmals in Europa die Ergebnisse von Untersuchungen zur Reerdigung aus forensischer Sicht veröffentlicht.

    Im Rahmen der Studie wurden zwei Reerdigungsprozesse wissenschaftlich begleitet. Es wurden morphologische-osteologische, toxikologische, molekulargenetische und bodenkundliche Untersuchungen durchgeführt.

    Link zur Studie: https://link.springer.com/article/10.1007/s00194-023-00681-6

    Ergebnisse:

    - Die Wissenschaftler:innen kommen zu der Schlussfolgerung, dass die beschleunigte Transformation eines Verstorbenen zu Humus innerhalb von ca. 40 Tagen funktioniert.

    - Die entstandene Erde weist die Eigenschaften von Humus auf.

    - Die verbliebenen Knochen entsprechen in der Alterung einer Liegezeit im Boden von 20 bis 50 Jahren.

    Die Stiftung Reerdigung begrüßt, dass nun erstmals – und dies weltweit – Ergebnisse aus forensischer Forschung zur innovativen Bestattungsmethode Reerdigung, international Natural Organic Reduction NOR (natürliche organische Reduktion) genannt, vorliegen.

    Auf diese Ergebnisse haben auch die zahlreichen europäischen Reerdigungs-Initiativen gewartet, die wie die Stiftung Reerdigung in Deutschland eine behördliche und gesetzliche Zulassung der Reerdigung in ihren jeweiligen Ländern anstreben.

    Dass der Prozess grundlegend funktioniert, zeigen die bereits 16 abgeschlossenen Reerdigungen, bei denen nach 40 Tagen neue Erde auf kirchlichen und auf kommunalen Friedhöfen in Schleswig-Holstein und auf dem Parkfriedhof Ohlsdorf in Hamburg beigesetzt wurde.
    ...

    am 22.01.2024  an: Ausschuss für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz
    Circulum Vitae
    GmbH
    Vertretungsberechtigt: Pablo Samuel Metz
    Hobrechtstr. 65
    12047 Berlin

    Interessenbereich:
    Gesundheit, Wissenschaft, Umwelt, Klima
    Schwerpunkt:
    alternative Bestattungsform Reerdigung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Angesichts der Äußerungen von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses und von Bestattungsverbänden über die Reerdigung, über die rbb24 am 24.1.2024 berichtet hatte, nehmen wir vor dem Hintergrund der Gesetzesnovellierung wie folgt Stellung:

    Wir danken den vielen Mitgliedern des Abgeordnetenhauses für die breite Offenheit gegenüber der ökologischen Bestattungsform Reerdigung.

    - Der schleswig-holsteinische Landtag hat am 26.01.2024 eine Änderung des Bestattungsgesetzes beschlossen und eine sog. “Experimentierklausel” zur Erprobung neuer Bestattungsarten eingeführt. Dies kann als Vorbild für die weitere parlamentarische Vorgehensweise für das Land Berlin dienen.

    - Wir begrüßen die Berliner Neuregelung der Wartefrist, die die Anforderungen für muslimische Bestattungen besser berücksichtigt.

    - Die Verbraucherinitiative Bestattungskultur Aeternitas e.V. kritisierte in einer Stellungnahme an das Sächsische Staatsministerium am 24.01.2024 das Fehlen einer Möglichkeit von Pilotprojekten im aktuellen Entwurf zur Reform des Bestattungsgesetzes Sachsen:
    "Deutlich zu kritisieren ist am vorliegenden Gesetzentwurf, dass grundlegende Reformen ausbleiben. Die veränderten Einstellungen vieler Menschen zum Thema Bestattung und ihre Wünsche nach liberaleren Regelungen werden nur unzureichend aufgegriffen. [...] Ebenso nicht aufgegriffen wird die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen Pilotprojekte für die Erprobung bisher gesetzlich nicht geregelter Bestattungsarten als Ausnahme zuzulassen."

    - Eine gleiche Kritik der Verbraucher:innen und ihrer Interessenvertretungen ist für das Bestattungsgesetz Berlin zu erwarten.

    - Wir werben weiterhin gegenüber dem Abgeordnetenhaus von Berlin und dem Berliner Senat dafür, die innovative Bestattungsart Reerdigung konstruktiv zu begleiten. Wir haben alle an die Circulum Vitae GmbH gerichteten Fragen der Abgeordneten beantwortet. Die wissenschaftliche Begleitstudie der Universität Leipzig ist inzwischen mit Open-Access veröffentlicht worden. Dem Vorstand der Bestatter-Innung von Berlin und Brandenburg haben wir ein Gespräch angeboten. Das Gesprächsangebot wurde bisher vom Verband nicht angenommen. Eine Reihe von Berliner Bestattungsinstituten sind bereits Mitglied in unserem Partner-Netzwerk und möchten die Reerdigung ihren Kundinnen und Kunden in Berlin anbieten.

    - Die Universität Leipzig mit ihrem rechtsmedizinischen Institut wird auch weiterhin die Reerdigung wissenschaftlich begleiten. Das Institut für Rechtsmedizin hat Transparenz über die Forschungskooperation mit der Circulum Vitae GmbH hergestellt. Eine Finanzierung derartiger Studien planen die prüfenden Landesbehörden nicht. Die von der Circulum Vitae GmbH beauftragten Untersuchungen erfolgen eigenständig durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Leipzig. Auf die daraus entstandene und inzwischen erschienene Publikation der Forschungsergebnisse hatte Circulum Vitae GmbH keinen Einfluss.

    - Für die Leipziger Studie liegt ein positives Votum der Ethik-Kommission (Prof. Dr. Dr. Ortrun Riha) der Medizinischen Fakultät Leipzig vom 30.08.2023 vor. Auch die geplanten weiteren Untersuchungen werden im Einklang mit der Ethik-Kommission durchgeführt. Diese hat das weitere Vorgehen zu den Körperspenden zur weiteren Erforschung der Reerdigung am 22.01.2024 gebilligt (Aktenzeichen: 279/23-ek).
    Die Circulum Vitae GmbH stellt sicher, dass keine Infektionsgefahr für Mitarbeitende besteht, die mit der eingesetzten Technik und der neuen Erde in Kontakt gelangen bzw. die neue Erde in einem Grab beisetzen oder diese mit Blumen oder Strauchwerk bepflanzen.

    - Die Reerdigung verbraucht kein Erdgas. In den beiden Alvarien (Reerdigungs-Kapellen in Kiel und in Mölln/Schleswig-Holstein) wird Ökostrom verwendet. Der Stromverbrauch – z.B. für das Wiegen eines Kokons – ist gering.

    - Allein die körpereigenen Mikroorganismen führen zum Erreichen von 70℃ im Inneren des Kokons und damit zu einer natürlichen Hygienisierung. Ausschließlich für die erste Pilotphase war im ersten Kokon – vorsorglich – eine Heizmatte eingebaut. Diese Matte musste jedoch bei keiner der bisher abgeschlossenen 16 Reerdigungen eingesetzt werden und ist daher in den aktuell und zukünftig eingesetzten Kokons nicht mehr verbaut.
    ...

    am 26.01.2024  an: Ausschuss für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1352 vom 28.11.2023

Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten eines Krankenhauses durch einen Auftragsverarbeiter.
Anzeigepflicht bei der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung entfällt.
Aufhebung § 24 Absatz 7 Satz 2 Nummer 3

Vorabüberweisung an den
Hauptausschuss (federführend)
Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz
Ausschuss für Gesundheit und Pflege

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/40 S. 3656 vom 14.12.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz
      Ausschussprotokoll 19/35 (Beschluss) vom 15.04.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Gesundheit und Pflege
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss (federführend)
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Der östlich des Vorfeldes gelegene Randbereich des Tempelhofer Feldes soll für die Errichtung und den Verbleib von Unterkünften und von Einrichtungen für Bildung, Begegnung und Betreuung für Geflüchtete und Asylbegehrende weiterhin und auch über den bisherigen Umfang hinaus zur Verfügung gestellt werden.

Änderung § 9 Überschrift, Abs. 1
Aufhebung § 9 Abs. 2, 4

Fortbildungspflichten
Ergänzung § 9a

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/39 S. 3476 vom 30.11.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1311 S. 1 bis 99 vom 17.11.2023

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten, Medien
siehe auch Drucksache 19/1253
  • I. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Aktueller Stunde
    Redner: Goiny, Christian (CDU) S. 3419; Graf, Werner (Grüne) S. 3421; Kühnemann-Grunow, Melanie (SPD) S. 3423, 3428; Helm, Anne (Die Linke) S. 3425; Gläser, Ronald (AfD) S. 3428; King, Dr. Alexander (fraktionslos) S. 3430; Wegner, Kai (Regierender Bürgermeister) S. 3432, 3434; Kapek, Antje (Grüne) S. 3433
      Plenarprotokoll 19/39 S. 3419 bis 3434 vom 30.11.2023

    Änderungsantrag
    AfD
      Drucksache 19/1311-1 S. 1 bis 25 vom 12.12.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten, Medien
      Ausschussprotokoll 19/31 (Beschluss) vom 13.12.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten, Medien
      Drucksache 19/1356 vom 13.12.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Änderungsantrag Drucksache 19/1311-1 wurde abgelehnt
    Redner: Gläser, Ronald (AfD) S. 3562, 3563; Goiny, Christian (CDU) S. 3563; Kapek, Antje (Grüne) S. 3564; Kühnemann-Grunow, Melanie (SPD) S. 3565; Helm, Anne (Die Linke) S. 3566; King, Dr. Alexander (fraktionslos) S. 3567
      Plenarprotokoll 19/40 S. 3562 bis 3660 vom 14.12.2023
    Angenommen

    Gesetz vom 20.12.2023
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 34/2023 S. 422 bis 438 vom 23.12.2023
    Datum des Inkrafttretens 24.12.2023

    Gesetz vom 05.01.2024
    Erläuterung: Bekanntmachung: Austausch der Ratifizierungsurkunden und Inkrafttreten des Staatsvertrages
    Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (GVBl. Berlin S. 331; GVBl. Brandenburg I S. 138) in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 30. August/11. September 2013 (GVBl. Berlin S. 635; GVBl. Brandenburg I Nr. 41 S. 2) außer Kraft.
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 2/2024 S. 11 vom 31.01.2024
    Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

Erhöhung des Steuersatzes von 15 auf 18 Prozent.

Das Änderungsgesetz betrifft die Wohnraumversorgung für Haushalte, die nach ihren Einkommen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein hätten, sowie die Umsetzung eines Leistbarkeitsversprechens der landeseigenen Wohnungsunternehmen zur Tragbarkeit der Miete für Mieterinnen und Mieter.
Änderung § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3

Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1273 S. 1 bis 41 vom 07.11.2023

Ausgewählte Spitzenämter sollen im Land Berlin höher bewertet werden. Diese haushaltsgesetzlichen Maßgaben müssen besoldungsrechtlich nachvollzogen werden, um den Amtsinhaberinnen und Amtsinhabern die
entsprechende Besoldung gewähren zu können. Ferner sind die entsprechenden Amtsbezeichnungen anzupassen.

Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin
Artikel 2: Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Bundesversorgungsgesetz (BVG) wird durch Artikel 58 Nummer 2 des Gesetzes zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) zum 1. Januar 2024 aufgehoben.
Die Aufhebung des Bundesversorgungsgesetz macht für die Unfallfürsorge und das Versorgungsrecht Folgeregelungen erforderlich, da sowohl das Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) als auch die Berliner Heilverfahrensverordnung (BlnHeilvfV) auf das Bundesversorgungsgesetz bzw. auf aufgrund des Bundesversorgungsgesetz verordneter Verordnungen – hier die Orthopädieverordnung und die Verordnung zur Durchführung des § 15 BVG (Kleider- und Wäscheverschleiß) – verweisen, nach denen Leistungen der Unfallfürsorge nach den vorbezeichneten Regelungen zustehen.

Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
Artikel 2: Änderung der Berliner Heilverfahrensverordnung

Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1233 S. 1 bis 26 vom 10.10.2023

Einführung eines neuen Besteuerungsverfahrens, das für die Bürgerinnen und Bürger einfach und verständlich ist sowie doppelte Anzeige-, Erklärungs- und Kennzeichnungspflichten vermeidet, die steuerliche Erfassung der in Berlin gehaltenen Hunde besser sicherstellt und zu deutlich effektiveren, effizienteren und kostengünstigeren Verwaltungsabläufen führt.

Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Hundesteuergesetzes
Artikel 2: Änderung des Hundegesetzes

  • I. Lesung
    Redner: Lüdke, Tamara (SPD) S. 3290; Schulze, André (Grüne) S. 3291; Goiny, Christian (CDU) S. 3292; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 3292; Vallendar, Marc (AfD) S. 3293
      Plenarprotokoll 19/37 S. 3290 bis 3293 vom 19.10.2023

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/48 (Beschluss) vom 08.11.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/1276 vom 08.11.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/1275
    Redner: Goiny, Christian (CDU) S. 3388; Schulze, André (Grüne) S. 3388; Lüdke, Tamara (SPD) S. 3389; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 3389; Vallendar, Marc (AfD) S. 3390
      Plenarprotokoll 19/38 S. 3387 bis 3390 vom 16.11.2023
    Angenommen

    Gesetz vom 23.11.2023
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2023 S. 382 bis 383 vom 01.12.2023
    Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Artikel 2: Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch
Vollzugsbeamte des Landes Berlin
Artikel 3: Änderung des Justizgesetzes Berlin
Artikel 4: Änderung des Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und anderer Gesetze
Artikel 5: Änderung der Ordnungsdiensteverordnung

  • I. Lesung
    Redner: Dregger, Burkard (CDU) S. 3282; Franco, Vasili (Grüne) S. 3283; Matz, Martin (SPD) S. 3284, 3285, 3289; Schrader, Niklas (Die Linke) S. 3285, 3286; Woldeit, Karsten (AfD) S. 3288, 3289
      Plenarprotokoll 19/37 S. 3282 bis 3290 vom 19.10.2023

    Ausschussberatung
    Erläuterung: Anhörung
    Unter Zuladung des Ausschusses für Digitalisierung und Datenschutz
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
      Ausschussprotokoll 19/25 (Beschluss) vom 13.11.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
      Ausschussprotokoll 19/26 (Beschluss) vom 27.11.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/53 (Beschluss) vom 29.11.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Erläuterung: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung vom 27.11.2023
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/1341 vom 29.11.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/1002
    Redner: Dregger, Burkard (CDU) S. 3552; Franco, Vasili (Grüne) S. 3553; Matz, Martin (SPD) S. 3554; Schrader, Niklas (Die Linke) S. 3555; Woldeit, Karsten (AfD) S. 3556
      Plenarprotokoll 19/40 S. 3551 bis 3660 vom 14.12.2023
    Angenommen

    Gesetz vom 20.12.2023
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 34/2023 S. 459 bis 461 vom 23.12.2023
    Datum des Inkrafttretens 24.12.2023

Anfügung § 46 Abs. 8

Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1200 S. 1 bis 20 vom 26.09.2023

Zur Unterstützung des beschleunigten Glasfaserausbaus und der sonstigen digitalen Infrastrukturen wird näher bestimmten Telekommunikationsunternehmen zweckgebunden die Möglichkeit eröffnet, Angaben über Eigentümerinnen und Eigentümern ohne die erforderliche einzelfallbezogene Glaubhaftmachung zu erhalten.
Änderung § 16 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs.1 Satz 4, § 17a Abs. 3
Aufhebung § 27 Abs.1 Nummer 5 (Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5)

Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1201 S. 1 bis 149 vom 26.09.2023

Erleichterung und Beschleunigung des Bauens, Förderung der Barrierefreiheit, des Klimaschutzes und nachhaltiger Umgang mit Baustoffen.
Änderung der Inhaltsübersicht
Änderung § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 4, § 2 Abs. 9, § 3, § 6 Abs. 8, § 7, § 8, § 12 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 28 Abs. 5, § 32 Abs. 5, § 39 Abs. 4, § 43 Abs. 2 u. 3, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1 u. 2, § 51, § 59 Abs. 1, § 61 Abs. 1 u. 3, § 62 Abs. 1, 2, 3, 4, neuer Abs. 6, § 63, § 64, § 65, § 67 Abs. 2, § 69 Abs. 3 u. 4, § 70 Abs. 3 u. 5, § 71 Abs. 3, § 73 Abs. 1 u. 2, § 77 Abs. 1, § 85 Abs. 1,
Aufhebung § 2 Abs. 7, § 39 Abs. 4, § 63, § 63 b, § 64
Einfügung § 6 Abs. 8, § 50 Abs. 4 (Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6), § 62 Abs. 5 (Der bisherige Abs. 5 wird zu Abs. 6), §§ 65a bis 65d, § 72 Abs. 4, § 72a, § 89 Abs. 7 und 8, § 89 Anlage

  • I. Lesung
    Redner: Gaebler, Christian (Senator für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen) S. 3198; Gräff, Christian (CDU) S. 3199; Otto, Andreas (Grüne) S. 3200; Kollatz, Dr. Matthias (SPD) S. 3201; Gennburg, Katalin (Die Linke) S. 3202; Laatsch, Harald (AfD) S. 3204
      Plenarprotokoll 19/36 S. 3197 bis 3205 vom 05.10.2023

    Ausschussberatung
    Erläuterung: Anhörung
    unter Zuladung des Ausschusses für Umwelt- und Klimaschutz sowie des Ausschusses für Arbeit und Soziales und des Ausschusses für Wirtschaft, Energie und Betriebe
    Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
      Ausschussprotokoll 19/26 (Beschluss) vom 06.11.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Erläuterung: Unter Zuladung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz, des Ausschusses für Arbeit und Soziales und des Ausschusses für Wirtschaft, Energie und Betriebe.
    Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
      Ausschussprotokoll 19/28 (Beschluss) vom 04.12.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/55 (Beschluss) vom 06.12.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Änderungsantrag
    AfD
      Drucksache 19/1201-1 vom 06.12.2023

    Beschlussempfehlung
    Erläuterung: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen vom 04.12.2023
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/1353 vom 06.12.2023

    Änderungsantrag
    Grüne
      Drucksache 19/1201-2 S. 1 bis 66 vom 12.12.2023

    Änderungsantrag
    Die Linke
      Drucksache 19/1201-3 vom 13.12.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Änderungsanträge Drucksache 19/1201-1, 19/1201-2 und 19/1201-3 wurden abgelehnt
    Redner: Gennburg, Katalin (Die Linke) S. 3557; Gräff, Christian (CDU) S. 3558; Otto, Andreas (Grüne) S. 3559; Kollatz, Dr. Matthias (SPD) S. 3560; Laatsch, Harald (AfD) S. 3561
      Plenarprotokoll 19/40 S. 3557 bis 3660 vom 14.12.2023
    Angenommen

    Gesetz vom 20.12.2023
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 35/2023 S. 472 bis 477 vom 29.12.2023
    Datum des Inkrafttretens 30.12.2023
  • Industrieverband Lehmbaustoffe e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Maximilian Breidenbach (Vorstandsvorsitzender)
    Kronenstr. 55 - 58
    10117 Berlin

    Interessenbereich:
    nachhaltiges Bauen
    Schwerpunkt:
    Lehmbaustoffe und Verwendbarkeit dieser

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Der Entwurf zur Änderung der LBauO wird begrüßt und es wird aber darüber hinaus vorgeschlagen, neben der
    Gebäudeklasse E auch das nationale Bauprod
    uktenrecht/Bauartenrecht dahingehend zu ändern, dass die
    Verwendbarkeit bzw. der Zugang für innovative nachhaltige Baustoffe eröffnet wird. Details sind der Stellungnahme
    zur entnehmen.
    ...

    am 26.10.2023  an: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Verein für Lebensqualität an der Michelangelostrasse
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Karin Spieker (Vorsitzende)
    Hans-Eisler-Str. 24
    10409 Berlin

    Interessenbereich:
    Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungswesen
    Schwerpunkt:
    Eingetragener Verein

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    - Erweiterung der Bauordnung um ökologische und klimatische Aspekte.
    - Erhöhung der Abstandsflächen von derzeit 0,4 H auf 1,0 H.
    - Löschung des
    Rechts zur Ausführung von Bauvorhaben (Wohngebäude), wenn der Bau innerhlab von 3 Jahren nicht fertig gestellt worden ist.
    - Verankerung in der Bauordnung, dass ein Ersatz von Grünflächen und Bäumen in unmittelbarer Nähe zu erfolgen hat.
    ...

    am 02.11.2023  an: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Baukammer Berlin
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: Dr.-Ing. Ralf Ruhnau (Präsident)
    Heerstr. 18/20
    14052 Berlin

    Interessenbereich:
    Bauordnungsrecht
    Schwerpunkt:
    Berufsrecht für Bauingenieure, Körperschaft des öffentlichen Rechts

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Zu § 65 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 MBO (Bauvorlageberechtigung):
    Die Umsetzung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 in die Bauordnung Berlin wird so a
    bgelehnt. Sie widerspräche klar dem Verbraucherschutzauftrag der Baukammer Berlin und dem Erfordernis der Bausicherheit der Bauordnung.

    Hilfsweise:
    § 65 Abs. 4 entfällt oder ist im Wortlaut zu modifizieren: „Liste“ statt „Verzeichnis“.

    Begründung:
    Der Entwurf des § 65 MBO insoweit verkennt grundlegend das mit der Bauordnung Berlin eng verzahnte Berufsrecht des Architekten- und Baukammergesetzes und schafft nur neue Bürokratie, bedeutet einen Niveauverlust für die Bausicherheit und letztlich für die Baukultur.

    I. Europarechtliche Aspekte:
    Die Behauptung, die MBO sei alternativlos und zwingend aufgrund EU-Vorgabe in Gänze umzusetzen, ist unrichtig.
    Nur die Teile, die Bezug zum europäischen Ausland haben, sind EU-richtlinienkonform zu ändern, um ein Vertragsverletzungsverfahren abzuwehren. Das wären hier die §§ 65 a bis d MBO, die Gegenstand der Berufsanerkennungsrichtlinie EG2005/36 sind (vgl. hierzu Anlage Positionspapier der Bundesingenieurkammer und Bundesarchitektenkammer, sowie Schreiben an Senator Geisel vom 14.03.2023).

    Die in § 65 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 MBO vorgesehenen Änderungen sind dagegen vollumfänglich abzulehnen, da diese nicht Inhalte der BARL oder sonstigen europäischen Rechts betreffen. Sie haben keinen Bezug zum europäischen Recht und sind deshalb nicht notwendig umzusetzen (hierzu vgl. o.g. Anlage).
    Andere Bundesländer zeigen hier zunehmende Problembewusstsein und setzen daher insofern gar nicht erst um (hierzu vgl. unten).

    II. Inhaltlich, sachlich ist die vorgesehene Änderung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 BauO Bln aus Sicht der Baukammer Berlin verantwortungslos. Sie blendet den Verbraucherschutz und damit das gesetzliche Berufsrecht völlig aus.

    Damit wäre es zukünftig möglich, dass Bauingenieure ohne Berufserfahrung, ohne Berufshaftpflicht, ohne Fort- und Weiterbildungsverpflichtung, ohne Berufsaufsicht (!) Bauvorlagen einreichen. Zum Beispiel für mehrgeschossige Mehrfamilienhäuser, Maschinenhallen mit Portalkränen oder Einkaufsmärkten bis zur Sonderbaugrenze (!).

    Warum ist das möglich?
    Weil nach § 65 Abs. 4 MBO diese neu geschaffenen Bauvorlageberechtigten (sog. beschränkte Bauvorlageberechtigte) zukünftig nur noch in einem Verzeichnis der Baukammer Berlin zu führen wären. Verzeichnisgeführte Bauvorlageberechtigte aber unterliegen nicht der Berufsaufsicht der Baukammer Berlin. Nur die listengeführten! Das sieht die Bauordnung i.V.m. dem Architekten- und Baukammergesetz (§ 41 ABKG) so vor. Bisher ist es so, dass alle Bauvorlageberechtigten (außer die Handwerker als sog. „kleine“ Bauvorlageberechtigte) nach einer gesetzlich vorgeschriebenen kammerinternen Qualitätsprüfung in eine Liste der Bauvorlageberechtigten der Kammer einzutragen sind mit der Folge, dass sie automatisch als Kammermitglieder der Berufsaufsicht unterstehen.

    Genau das soll jetzt für die scheinbar (!) nur beschränkt Bauvorlageberechtigten – denn ihr Bauvorlagerecht ist sehr weitgehend, wie oben ausgeführt - durch die bloße Eintragung in ein Verzeichnis wegfallen. Ein Verzeichnis ist völlig losgelöst vom Berufsrecht, es steht für nichts und erweckt nur den Anschein der Glaubwürdigkeit. Damit einhergeht der völlige Verzicht auf jegliche auch revolvierende Qualitätskontrolle. Ein abgeschlossenes Studium des Bauingenieurwesens reicht schon aus.

    Somit fielen zukünftig eine nicht einschätzbare Vielzahl Bauvorlageberechtigter aus der Berufsaufsicht und könnten so, quasi „unter dem Radar“ gefahrgeneigte Bauvorlagen und Planungen einreichen. Es wird deutlich, dass der feine Unterschied zwischen verzeichnisgeführten Bauvorlageberechtigten und listengeführten Bauvorlageberechtigten hier einschneidende Folgen zeitigt.

    Andere Bundesländer zeigen da bereits mehr Problembewusstsein:
    Nordrhein-Westfalen setzt die MBO insofern gar nicht um, so dass künftig nur die kleine und die „normale“ Bauvorlageberechtigung weiterhin existiert.

    Fazit:
    §65 MBO sollte bzgl. Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 analog NRW nicht mustergemäß umgesetzt werden oder aber – und das wäre das Einfachste – es sollte in § 65 Abs. 4 das Wort „Verzeichnis“ durch „Liste“ ersetzt werden.

    Abschließend darf daran erinnert werden: Die Bauordnung dient im Wesentlichen der öffentlichen Sicherheit und hat die Kernaufgabe, für diese bauliche Sicherheit zu sorgen. Das wird durch den vorliegenden Entwurf umgangen, indem man das Bauvorlagerecht um eine unnötige „beschränkte“ Bauvorlage erweitert und dann diese Erweiterung völlig loslöst von jeglicher Berufsaufsicht! Somit ist dieser Entwurf ein Einfallstor für unkontrollierbare „Billigbauvorlageberechtigte“ mit hohem Gefährdungspotential. Der Entwurf ist nicht durchdacht. Er ist untauglich und wir lehnen ihn ab.

    ...

    am 08.11.2023  an: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Architektenkammer Berlin
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: Dipl.-Ing. Theresa Keilhacker M.A. (Präsidentin)
    Alte Jakobstraß 149
    10969 Berlin

    Interessenbereich:
    Wahrung beruflicher Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder
    Schwerpunkt:
    Förderung Baukultur, Verbraucherschutz durch die Überwachung der geschützten Berufsbezeichnungen, Förderung des Wettbewerbswesens beim Planen und Bauen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    § 3 der BauO sollte zur Stärkung von Besonders erhaltenswerter Bausubstanz ergänzt werden. Die
    Ergänzung dient der Stärkung von Nachhaltigkeitsaspe
    kten durch den Erhalt von grauer Energie. In der praktischen Anwendung wäre ein Kriterienkatalog für die Bestimmung einer besonders erhaltenswerten Bausubstanz zu erarbeiten.

    Die Einführung in die Generalklausel des § 3 mit neuen Anforderungen für Lebenszyklusphasen bedarf eines praxistauglichen Bewertungssystems für alle Rechtsanwender. Ideal ist das vom Bund geführte Bewertungssystem nachhaltiges Bauen (BNB), so dass § 3 BauO nach dem Wort Lebenszyklusphasen mit dem Passus „nach dem Bewertungssystem nachhaltiges Bauen“ ergänzt werden sollte.

    Zu Fußnote zu § 45a 1 wird folgende Formulierung vorgeschlagen: „Die Bauherrin oder der Bauherr hat bauliche Anlagen vor deren Beseitigung daraufhin zu erkunden, wie besondere abfallrechtliche Anforderungen zur Vorbereitung der Wiederverwendung, des Recyclings oder der sonstigen Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen umgesetzt werden. Die Bauherrin oder der
    Bauherr haben aufgrund des Ergebnisses der Erkundung nach Satz 1 ein Rückbaukonzept zum selektiven Rückbau zu erstellen und umzusetzen. Das Rückbaukonzept ist Bestandteil der Leistungsbeschreibung für die Bauleistung zum Rückbau des Gebäudes.“

    Die Genehmigungspflicht für die Beseitigung von Wohnraum ist zurzeit geregelt in den aktuellen §§ 59 letzte Variante, 62 Abs. 1 S. 2 und 63b und ist ansonsten verfahrensfrei bzw. nur anzeigepflichtig nach § 61 Abs. 3. Die Genehmigungspflicht ist ein wichtiges Instrument und muss auch in zukünftigen Debatten mindestens erhalten bleiben. Im Sinne der Nachhaltigkeit sollte im Gegenteil eine Erhöhung der Anforderungen für eine Genehmigung in § 63b stattfinden, z. B. eine Darlegungspflicht, in wie weit der Neubau tatsächlich ökologischer / ökonomischer ist (Regel-Ausnahme-Prinzip) - dabei sind die „Graue Energie etc.“ sowohl bei der Lebenszyklusanalyse (LCA) als auch bei der Lebenszykluskostenberechnung (LCC) mit einzubeziehen. Beim LCC sind Abriss und Rückbau des Bestands dem Ersatzneubau zuzuordnen. Dem Bestand sind nur die geplanten Sanierungs- bzw. Umbaumaßnahmen zuzurechnen. Kosten für Instandhaltung sind im Kostenvergleich transparent zu machen und entsprechend im Kostenvergleich abzuziehen.

    Gefordert wird die obligatorische Einführung eines qualifizierten Freiflächenplanes (QFP) in § 8 BauO als Instrument für das Bauantragsverfahren für die nicht überbaubaren Grundstücksflächen. Mit einem Freiflächengestaltungsplan werden zu Beginn eines Projekts die umwelt-, wasser- und
    naturschutzrechtlichen Aspekte (z. B. Regenwassermanagement, Klimaanpassungs- und
    Artenschutzmaßnahmen) mit den Nutzungsanforderungen an Freiflächen (Erholungsnutzung,
    Spielplatzversorgung, Rettungswege etc.) in einem Gesamtkonzept planerisch zusammengefasst. Dafür ist der QFP als bautechnischer Nachweis in § 66 zu ergänzen. Für § 8 wird folgende konkrete Regelung vorgeschlagen: „Die Einhaltung der Anforderungen des § 8 ist in einem qualifizierten Freiflächenplan nach § 66 nachzuweisen.“

    In § 65 Abs. 2 BauO sind Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen als Bauvorlageberechtigte einzubeziehen. Formulierungsvorschlag: „Bauvorlageberechtigt für Planungen, die nach § 1 Abs. 3 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes (ABKG) zu den Berufsaufgaben der Landschaftsarchitektin oder des Landschaftsarchitekten gehören, ist, wer die Berufsbezeichnung Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt führen darf. Dies gilt insbesondere für die Vorlage des qualifizierten Freiflächenplanes nach BauVerfV. Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß.“
    ...

    am 06.11.2023  an: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Architektenkammer Berlin
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: Dipl.-Ing. Theresa Keilhacker M.A. (Präsidentin)
    Alte Jakobstraß 149
    10969 Berlin

    Interessenbereich:
    Wahrung beruflicher Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder
    Schwerpunkt:
    Förderung Baukultur, Verbraucherschutz durch die Überwachung der geschützten Berufsbezeichnungen, Förderung des Wettbewerbswesens beim Planen und Bauen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    § 3 der BauO sollte zur Stärkung von Besonders erhaltenswerter Bausubstanz ergänzt werden. Die Ergänzung dient der Stärkung von Nachhaltigkeitsaspekten durch den Erhalt von grauer Energie. In der praktischen Anwendung wäre ein Kriterienkatalog für die Bestimmung einer besonders erhaltenswerten Bausubstanz zu erarbeiten.

    Die Einführung in die Generalklausel des § 3 mit neuen Anforderungen für Lebenszyklusphasen bedarf eines praxistauglichen Bewertungssystems für alle Rechtsanwender. Ideal ist das vom Bund geführte Bewertungssystem nachhaltiges Bauen (BNB), so dass § 3 BauO nach dem Wort Lebenszyklusphasen mit dem Passus „nach dem Bewertungssystem nachhaltiges Bauen“ ergänzt werden sollte.

    Zu Fußnote zu § 45a 1 wird folgende Formulierung vorgeschlagen: „Die Bauherrin oder der Bauherr hat bauliche Anlagen vor deren Beseitigung daraufhin zu erkunden, wie besondere abfallrechtliche Anforderungen zur Vorbereitung der Wiederverwendung, des Recyclings oder der sonstigen Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen umgesetzt werden. Die Bauherrin oder der
    Bauherr haben aufgrund des Ergebnisses der Erkundung nach Satz 1 ein Rückbaukonzept zum selektiven Rückbau zu erstellen und umzusetzen. Das Rückbaukonzept ist Bestandteil der Leistungsbeschreibung für die Bauleistung zum Rückbau des Gebäudes.“

    Die Genehmigungspflicht für die Beseitigung von Wohnraum ist zurzeit geregelt in den aktuellen §§ 59 letzte Variante, 62 Abs. 1 S. 2 und 63b und ist ansonsten verfahrensfrei bzw. nur anzeigepflichtig nach § 61 Abs.3. Die Genehmigungspflicht ist ein wichtiges Instrument und muss auch in zukünftigen Debatten mindestens erhalten bleiben. Im Sinne der Nachhaltigkeit sollte im Gegenteil eine Erhöhung der Anforderungen für eine Genehmigung in § 63b stattfinden, z. B. eine Darlegungspflicht, in wie weit der Neubau tatsächlich ökologischer / ökonomischer ist (Regel-Ausnahme-Prinzip) – dabei sind die „Graue Energie etc.“ sowohl bei
    der Lebenszyklusanalyse (LCA) als auch bei der Lebenszykluskostenberechnung (LCC) mit einzubeziehen. Beim LCC sind Abriss und Rückbau des Bestands dem Ersatzneubau zuzuordnen. Dem Bestand sind nur die geplanten Sanierungs- bzw. Umbaumaßnahmen zuzurechnen. Kosten für Instandhaltung sind im Kostenvergleich transparent zu machen und entsprechend im Kostenvergleich abzuziehen.

    Gefordert wird die obligatorische Einführung eines qualifizierten Freiflächenplanes (QFP) in § 8 BauO als Instrument für das Bauantragsverfahren für die nicht überbaubaren Grundstücksflächen. Mit einem Freiflächengestaltungsplan werden zu Beginn eines Projekts die umwelt-, wasser- und naturschutzrechtlichen Aspekte (z.B. Regenwassermanagement, Klimaanpassungs- und
    Artenschutzmaßnahmen) mit den Nutzungsanforderungen an Freiflächen (Erholungsnutzung, Spielplatzversorgung, Rettungswege etc.) in einem Gesamtkonzept planerisch zusammengefasst. Dafür ist der QFP als bautechnischer Nachweis in § 66 zu ergänzen. Für § 8 wird folgende konkrete Regelung vorgeschlagen: „Die Einhaltung der Anforderungen des § 8 ist in einem qualifizierten Freiflächenplan nach § 66 nachzuweisen.“

    In § 65 Abs. 2 BauO sind Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen als Bauvorlageberechtigte einzubeziehen.
    Formulierungsvorschlag: „Bauvorlageberechtigt für Planungen, die nach § 1 Abs. 3 des Berliner Architekten und Baukammergesetzes (ABKG) zu den Berufsaufgaben der Landschaftsarchitektin oder des Landschaftsarchitekten gehören, ist, wer die Berufsbezeichnung Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt führen darf. Dies gilt insbesondere für die Vorlage des qualifizierten Freiflächenplanes nach BauVerfV. Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß.“
    ...

    am 17.11.2023  an: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen

Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes
Artikel 2: Änderung der Bauordnung für Berlin
Artikel 3: Änderung der Zweckentfremdungsverbotsverordnung

  • I. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Aktueller Stunde
    Redner: Schmidberger, Katrin (Grüne) S. 3137, 3142; Nas, Dr. Ersin (CDU) S. 3139, 3143; Schenker, Niklas (Die Linke) S. 3144, 3149; Aydin, Sevim (SPD) S. 3146, 3150; Laatsch, Harald (AfD) S. 3150; Gaebler, Christian (Senator für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen) S. 3152
      Plenarprotokoll 19/36 S. 3137 bis 3154 vom 05.10.2023

    Ausschussberatung
    Erläuterung: Anhörung
    unter Zuladung des Ausschusses für Umwelt- und Klimaschutz sowie des Ausschusses für Arbeit und Soziales und des Ausschusses für Wirtschaft, Energie und Betriebe
    Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
      Ausschussprotokoll 19/26 (Beschluss) vom 06.11.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Erläuterung: Unter Zuladung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz, des Ausschusses für Arbeit und Soziales und des Ausschusses für Wirtschaft, Energie und Betriebe.
    Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
      Ausschussprotokoll 19/28 (Beschluss) vom 04.12.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
      Drucksache 19/1354 vom 04.12.2023

    Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/40 S. 3661 vom 14.12.2023
    Vertagt

    Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/41 S. 3784 vom 18.01.2024
    Vertagt

    II. Lesung
    Redner: Schmidberger, Katrin (Grüne) S. 3834; Gräff, Christian (CDU) S. 3835; Schenker, Niklas (Die Linke) S. 3837; Aydin, Sevim (SPD) S. 3838; Laatsch, Harald (AfD) S. 3840
      Plenarprotokoll 19/42 S. 3834 bis 3840 vom 01.02.2024
    Abgelehnt

Anhebung der Höhe des Mindestlohnes von 13,00 Euro auf 14,00 Euro. Ergänzung einer Regelung durch die die
Zulagen für besondere Umstände der Arbeitsleistung, insbesondere Nacht-, Schicht- und Überstundenzuschläge außer Betracht bleiben und nicht mit dem Stundenmindestlohn verrechnet werden.
Änderung § 9 Abs. 1
Einfügung § 9 Abs. 1 Satz 2

  • I. Lesung
    Redner: Valgolio, Damiano (Die Linke) S. 3175; Pätzold, Prof. Dr. Martin (CDU) S. 3176; Wapler, Christoph (Grüne) S. 3177; Meyer, Sven (SPD) S. 3178; Auricht, Jeannette (AfD) S. 3180
      Plenarprotokoll 19/36 S. 3175 bis 3181 vom 05.10.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Arbeit und Soziales
      Ausschussprotokoll 19/31 (Beschluss) vom 15.02.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Arbeit und Soziales
      Drucksache 19/1476 vom 15.02.2024

    II. Lesung
    Redner: Valgolio, Damiano (Die Linke) S. 4092; Haghanipour, Dr. Bahar (Grüne) S. 4093; Pätzold, Prof. Dr. Martin (CDU) S. 4093; Wapler, Christoph (Grüne) S. 4094; Neumann, Wiebke (SPD) S. 4095; Auricht, Jeannette (AfD) S. 4096
      Plenarprotokoll 19/44 S. 4091 bis 4097 vom 07.03.2024
    Abgelehnt

Wiedereinführung der sogenannten Schleierfahndung. Zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Gefahrenabwehr). Anfügung §18 Abs. 7.

  • Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/38 S. 3391 vom 16.11.2023
    Vertagt

    Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/41 S. 3784 vom 18.01.2024
    Vertagt

    Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/42 S. 3896 vom 01.02.2024
    Vertagt

    Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/44 S. 4133 vom 07.03.2024
    Vertagt

    I. Lesung
    Redner: Woldeit, Karsten (AfD) S. 4214; Häntsch, Stefan (CDU) S. 4215; Franco, Vasili (Grüne) S. 4216; Matz, Martin (SPD) S. 4217; Schrader, Niklas (Die Linke) S. 4218
      Plenarprotokoll 19/45 S. 4214 bis 4218 vom 21.03.2024

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Aufhebung § 2 und § 3
der bisherige § 4 wird § 2
Änderung § 2
die §§ 5 bis 6 werden die §§ 3 bis 4

  • I. Lesung
    Redner: Rissmann, Sven (CDU) S. 3103; Kahlefeld, Dr. Susanna (Grüne) S. 3105; Eralp, Elif (Die Linke) S. 3106; Schneider, Torsten (SPD) S. 3107; Vallendar, Marc (AfD) S. 3108
      Plenarprotokoll 19/35 S. 3103 bis 3109 vom 21.09.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Integration, Frauen und Gleichstellung, Vielfalt und Antidiskriminierung
      Ausschussprotokoll 19/20 (Beschluss) vom 13.06.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss (federführend)
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Kultur, Engagement und Demokratieförderung
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Änderung der Inhaltsübersicht
Aufhebung § 2 und § 3
Änderung § 4

  • I. Lesung
    Redner: Rissmann, Sven (CDU) S. 3103; Kahlefeld, Dr. Susanna (Grüne) S. 3105; Eralp, Elif (Die Linke) S. 3106; Schneider, Torsten (SPD) S. 3107; Vallendar, Marc (AfD) S. 3108
      Plenarprotokoll 19/35 S. 3103 bis 3109 vom 21.09.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Integration, Frauen und Gleichstellung, Vielfalt und Antidiskriminierung
      Ausschussprotokoll 19/20 (Beschluss) vom 13.06.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss (federführend)
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Kultur, Engagement und Demokratieförderung
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1169 vom 12.09.2023

Mit der Verfassungsänderung wird das Mindestalter für die Ausübung des aktiven Wahlrechts für die Wahl zum Abgeordnetenhaus vom vollendeten 18. Lebensjahr auf das vollendete 16. Lebensjahr gesenkt.
Änderung Art. 39 Abs. 3

  • I. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/1170, 19/1176, 19/1177, 19/1178 und 19/1179
    Redner: Spranger, Iris (Senatorin für Inneres und Sport) S. 3060; Freier-Winterwerb, Alexander (SPD) S. 3061; Schedlich, Klara (Grüne) S. 3063; Usik, Lilia (CDU) S. 3065; Klein, Hendrikje (Die Linke) S. 3066; Vallendar, Marc (AfD) S. 3068; Brousek, Antonin (fraktionslos) S. 3069
      Plenarprotokoll 19/35 S. 3060 bis 3070 vom 21.09.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
      Ausschussprotokoll 19/25 (Beschluss) vom 13.11.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz
      Ausschussprotokoll 19/30 (Beschluss) vom 15.11.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/29 (Beschluss) vom 23.11.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/53 (Beschluss) vom 29.11.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Erläuterung: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Familie vom 23.11.2023
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/1335 vom 29.11.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/1170, 19/1176, 19/1177, 19/1178 und 19/1179
    Redner: Schedlich, Klara (Grüne) S. 3546; Usik, Lilia (CDU) S. 3548; Klein, Hendrikje (Die Linke) S. 3549; Freier-Winterwerb, Alexander (SPD) S. 3550; Vallendar, Marc (AfD) S. 3551
      Plenarprotokoll 19/40 S. 3545 bis 3659 vom 14.12.2023
    Angenommen

    Gesetz vom 20.12.2023
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 34/2023 S. 457 vom 23.12.2023
    Datum des Inkrafttretens 24.12.2023
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1170 vom 12.09.2023

Änderung des Wahlalters vom vollendeten 18. auf das vollendete 16. Lebensjahr
Änderung § 1 Abs. 1
siehe auch Drucksache 19/1169

Schlagworte:

  • I. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/1169, 19/1176, 19/1177, 19/1178 und 19/1179
    Redner: Spranger, Iris (Senatorin für Inneres und Sport) S. 3060; Freier-Winterwerb, Alexander (SPD) S. 3061; Schedlich, Klara (Grüne) S. 3063; Usik, Lilia (CDU) S. 3065; Klein, Hendrikje (Die Linke) S. 3066; Vallendar, Marc (AfD) S. 3068; Brousek, Antonin (fraktionslos) S. 3069
      Plenarprotokoll 19/35 S. 3060 bis 3070 vom 21.09.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
      Ausschussprotokoll 19/25 (Beschluss) vom 13.11.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz
      Ausschussprotokoll 19/30 (Beschluss) vom 15.11.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/29 (Beschluss) vom 23.11.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/53 (Beschluss) vom 29.11.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Erläuterung: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Familie vom 23.11.2023
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/1336 vom 29.11.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/1169, 19/1176, 19/1177, 19/1178 und 19/1179
    Redner: Schedlich, Klara (Grüne) S. 3546; Usik, Lilia (CDU) S. 3548; Klein, Hendrikje (Die Linke) S. 3549; Freier-Winterwerb, Alexander (SPD) S. 3550; Vallendar, Marc (AfD) S. 3551
      Plenarprotokoll 19/40 S. 3546 bis 3659 vom 14.12.2023
    Angenommen

    Gesetz vom 20.12.2023
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 34/2023 S. 458 vom 23.12.2023
    Datum des Inkrafttretens 24.12.2023
Antrag (Gesetzentwurf) Grüne, Die Linke   Drucksache 19/1163 vom 07.09.2023

Aufhebung der Möglichkeit berufliche Aufwendungen für entgeltliche Übernachtungen von der Besteuerung auszunehmen, indem dem Beherbergungsbetrieb die berufliche Veranlassung glaubhaft gemacht wird.
Änderung der Inhaltsübersicht
Aufhebung § 1 Abs. 3 (der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3), § 2 Abs. 2, § 8
Änderung § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1
die §§ 9 bis 14 werden die §§ 8 bis 13

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/35 S. 3103 vom 21.09.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe
      Ausschussprotokoll 19/29 (Beschluss) vom 29.01.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/57 (Beschluss) vom 14.02.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Beschlussempfehlung
    Erläuterung: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft, Energie und Betriebe vom 29. Januar 2024
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/1462 vom 14.02.2024

    II. Lesung
    Redner: Çağlar, Derya (SPD) S. 3970; Schulze, André (Grüne) S. 3970; Goiny, Christian (CDU) S. 3971; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 3972; Hansel, Frank-Christian (AfD) S. 3973
      Plenarprotokoll 19/43 S. 3970 bis 3973 vom 22.02.2024
    Abgelehnt

Am Gymnasium wird auf die MSA-Prüfung verzichtet. Der MSA und die Berechtigung zum Übergang in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe werden, wie auch in anderen Ländern, auf Grund der schulischen Bewertungen der Jahrgangsstufe 10 erworben.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Schulgesetzes
Artikel 2: Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung
Artikel 3: Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
  • Ausschussberatung
    Erläuterung: Anhörung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Ausschussprotokoll 19/24 (Beschluss) vom 31.08.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Drucksache 19/1162 vom 31.08.2023

    I. Lesung
    Redner: Khalatbari, Sandra (CDU) S. 2971; Burkert-Eulitz, Marianne (Grüne) S. 2972; Lasić, Dr. Maja (SPD) S. 2973; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 2973; Weiß, Thorsten (AfD) S. 2974
      Plenarprotokoll 19/34 S. 2971 bis 2974 vom 07.09.2023

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/35 S. 3097 vom 21.09.2023
    Angenommen

    Gesetz vom 04.10.2023
    Erläuterung: Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    Artikel 1 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2024, Artikel 2 Nummer 1 tritt am 1. August 2024 in Kraft.
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 28/2023 S. 335 bis 336 vom 13.10.2023
    Datum des Inkrafttretens 14.10.2023
  • Berufliche Bildung Berlin
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Ronald Rahmig
    Starkenburger Strasse 13
    14163 Berlin

    Interessenbereich:
    Berufliche Bildung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Änderung des Vorschlags für §116 SchulG:

    § 166 (1) neu: Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien werden von ihrer oder ihrem Vorsitzenden un
    ter Beifügung der Tagesordnung regelhaft, mindestens zweimal im Jahr einberufen, ihre Sitzungen werden von ihr oder ihm geleitet und geschlossen.
    Begründung:
    Der BBB hält es für geboten, eine Mindestanzahl an Sitzungen festzuschreiben. Die Regelung, mindestens zwei Sitzungen pro Schuljahr einzuberufen, berücksichtigt die Entlastung der Mitglieder der Schulgemeinschaft sowie die Notwendigkeit, dass Austausch für eine partizipative Schulkultur unerlässlich ist.

    § 166 (8) neu:
    Sitzungen der in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien finden grundsätzlich in Präsenz statt. Sie können – mit Ausnahme der konstituierenden Sitzung - von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter als Videokonferenz durchgeführt werden. Beschlüsse können dann in einem elektronischen Verfahren oder in einem schriftlichen Verfahren gefasst werden. Gleiches gilt für Versammlungen von Schülerinnen und Schülern und Versammlungen von Eltern.
    Begründung: Ob Sitzungen in Präsenz oder als Videokonferenz stattfinden, sollte nicht die Mehrheit der beschlussfähigen Mitglieder entscheiden. Diese Entscheidung sollte in die Hände der Schulleitung und der/des Vorsitzende/r des Gremiums gelegt werden, die sich über ein für die Einzelschule passendes Sitzungsformat abstimmen.
    ...

    am 03.07.2023  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    VOB
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Arnd Niedermöller
    Lückstr. 63
    10317 Berlin

    Interessenbereich:
    Eingetragener Verein
    Schwerpunkt:
    Bildung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die VOB begrüßt den vorgestellten Referentenentwurf im Bereich des MSA außerordentlich. Bei einigen Details schlägt die VOB hier Abweichungen vor. Bei der Änderung des §116 gibt es eine geteilte Zustimmung. Zur Anpassung bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse geben wir keine Einschätzung ab. ...

    am 05.07.2023  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Vereinigung d. Berliner ISS Schulleiterinnen und Schulleiter
    nicht rechtsfähiger Verein
    Vertretungsberechtigt: Sven Zimmerschied, Vorsitzender des Vorstands
    Goethestr. 8-9
    10623 Berlin

    Interessenbereich:
    Schulleitungsverband
    Schwerpunkt:
    Integrierte Sekundarschulen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Den vorliegenden Referentenentwurf des Gesetzes über die Abschaffung der Prüfungen zum mittleren Schulabschluss am Gymnasium lehnt unsere Vereinigung in der vorliegenden Form ab.
    Eine Reihe von Argumenten spricht gegen den Beschluss des Gesetzes:
    - Die alleinige Abschaffung der schriftlichen Prüfungen an den Gymnasien stellte eine eklatante Ungleichbehandlung leistungsstärkerer Schüler:innen an den ISS/GemS dar. Diese müssen Prüfungen am Ende der 9. und 10. Klasse durchlaufen. Dies wird in der Öffentlichkeit in der Form wahrgenommen, dass die Schüler:innen an ISS/GemS dies nötig hätten, Schüler:innen an Gymnasien nicht. Dies ist eine völlig unrealistische Verzerrung der Berliner Schullandschaft. Auch an Gymnasien gibt es leistungsschwache Schüler:innen, die die MSA-Prüfungen nicht bestehen. Diese werden durch die Gesetzesvorlage bevorteilt.
    - Durch dieses Vorgehen steht die Gleichwertigkeit der Schulformen zur Disposition. Sich dem gemeinsamen Lernen verschrieben zu haben, wird abgewertet.
    - Das dabei oft vorgebrachte Argument, dass an den Gymnasien bereits im "h-Niveau" des Rahmenlehrplans gearbeitet wird, sollte ein erfolgreiches Bestehen der Prüfungen eigentlich vereinfachen. Dass an einigen Gymnasien Zeit für die Vorbereitung der Prüfungen aufgebracht werden muss, spricht wohl eher gegen eine vollständige Umsetzung dieses Anspruchs.
    - Durch das in Berlin praktizierte alleinige Elternwahlrecht beim Übergang in die 7. Klasse in Bezug auf die Schulart entscheiden die Eltern bereits an diesem Punkt über die Teilnahme an den Prüfungen.
    - Das Verlassen der Schule vor dem Abitur bedeutet dann, dass der MSA oder der schulische Teil des Fachabiturs ohne Prüfung erlangt wird. Genau aus dieser Überlegung heraus wurden die MSA-Prüfungen eingeführt.
    - Für Schüler:innen aller Schulformen ist es sinnvoll, Prüfungsformate "einzuüben".
    - An manchen Gymnasien wird die Abschaffung der Prüfungen aus den genannten Gründen ebenfalls kritisch gesehen.
    - Das in den Medien genannte Argument, die Lehrkräfte zu entlasten, kann wohl nicht nur für Gymnasiallehrkräfte gelten.

    Wir schlagen daher eine Anpassung des Gesetzes vor, die darauf abzielt, zumindest der Entwertung der Schulformen und der Ungleichbehandlung der Schüler:innen vorzubeugen:
    Schüler:innen aus ISS/GemS, die die Berechtigung zum direkten Übergang in die Qualifikationsphase am Ende des 1. Halbjahres des Jahrgangs 10 erreicht haben, nehmen nicht an den schriftlichen MSA-Prüfungen teil. (Eine konsistente Regelung ist damit ebenfalls für die Gymnasien möglich.) Dabei ist nur die Berechtigung entscheidend, damit die Schüler:innen die Einführungsphase für ein Auslandsjahr oder zur Anpassung an das "h-Niveau" nutzen können. Eine genaue Regelung für die Berechtigung ist noch auszuarbeiten. Ein erste Vorschlag von unserer Seite ist das Erreichen einer durchschnittlichen Notenpunktzahl von 9,0 und in den leistungsdifferenzierten Fächern die Teilnahme an Kursen auf dem ER-Niveau. Damit ist ein erfolgreiches Durchlaufen der gymnasialen Oberstufe zumeist zu erwarten.
    Die Präsentationsprüfungen bleiben bestehen. Damit gäbe es auch für die Schüler:innen an den Gymnasien eine Prüfungsleistung.

    Auf die Änderungen, die den § 116 SchulG betreffen, möchten wir an dieser Stelle nicht eingehen.
    ...

    am 04.07.2023  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1141 S. 1 bis 43 vom 29.08.2023

Die Eckpunkte des Ausführungsgesetzes sind:
Rechtsanspruch anerkannter Betreuungsvereine auf Finanzierung
Angebot der erweiterten Unterstützung
Schaffung von örtlichen und überörtlichen Landesarbeitsgemeinschaften
Registrierungsverfahren für berufliche Betreuerinnen und Betreuer

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales
  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/34 S. 2975 vom 07.09.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Arbeit und Soziales
      Ausschussprotokoll 19/26 (Beschluss) vom 09.11.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Arbeit und Soziales
      Drucksache 19/1297 vom 09.11.2023

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/39 S. 3475 vom 30.11.2023
    Angenommen

    Gesetz vom 07.12.2023
    Erläuterung: Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 17. März 1994 (GVBl. S. 86) außer Kraft.
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 33/2023 S. 402 bis 403 vom 20.12.2023
    Datum des Inkrafttretens 21.12.2023
  • Interessengemeinschaft der Berliner Betreuungsvereine
    Interessengemeinschaft
    Vertretungsberechtigt: Peter Rudel
    Wilhelmsaue 33
    10713 Berlin

    Interessenbereich:
    NGO, Plattform, Netzwerk
    Schwerpunkt:
    Soziales, Recht, Gesundheit und Pflege

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Mit der Betreuungsreform vom 1.1.2023 wurden die Regelungen des Betreuungsrechts an die Vorgaben der
    UN-BRK angepasst. Ziele sind dabei u.a. die St
    ärkung der Selbstbestimmung und Rechte betreuter Menschen und
    verbesserte Rahmenbedingungen für ehrenamtlich rechtlich Betreuende und Vorsorgebevollmächtigte zur
    Vermeidung des weiteren Anstiegs beruflich geführter Betreuungen. Betreuungsvermeidende Maßnahmen sollen
    zudem Gerichte und Behörden entlasten. Ca. 50% der Rechtlichen Betreuungen in Berlin werden ehrenamtlich
    geführt. Ehrenamtlich rechtlich Betreuende werden durch Betreuungsvereine (BTV) vorbereitet, beraten, unterstützt,
    begleitet und weitergebildet. BTV erfüllen im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben. Dafür haben sie einen
    Fjnanzierungsanspruch gern. § 17 BtOG. Das AG BtOG Berlin regelt unter anderem die Anerkennung und
    Finanzierung von BTV in Berlin. Es ist in der vorgelegten Form nicht mit bundesgesetzlichen Regelungen vereinbar
    bzw. entspricht nicht den praktischen Anforderungen. Im Wesentlichen betrifft dies:
    - §2 Abs. 1, letzter Satz: Die Ausdehnung der Anerkennungsvoraussetzungen auf einzelne Standorte (Betriebsstätten) bereits anerkannter Betreuungsvereine (BTV) greift an dieser Stelle ohne Grund in die unternehmerische
    Freiheit der BTV ein. BTV sollen auch künftig die örtliche Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben innerhalb des
    Landes Berlin bzw. eines Bezirks selbst bestimmen können. Die Vorschrift behindert bedarfsgerechte Angebote in
    Bezug auf die Führung von Vereinsbetreuungen und zur Erfüllung der Querschnittsleistungen nach § 15 BtOG.
    - § 2 Abs. 3; Automatisches Erlöschen der Anerkennung widerspricht verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Es
    verkürzt den Rechtsweg für Vereine insbesondere wenn die Verwaltung keine fristgerechte Entscheidung trifft. Unter
    den Voraussetzungen von § 48 VwVfG können Anerkennungen jederzeit widerrufen werden. Ein automatisches
    Erlöschen gefährdet unmittelbar Betreute, weil die Vereinsbetreuung ohne Nachfolgeregelung enden würde. Dies
    belastet unnötig die Betreuungsbehörden und -gerichte durch Verfahren zum Betreuerwechsel oder zur
    Neubestellung nach Wiedererteilung der Anerkennung. Für die BTV hat es erhebliche betreuungs-, haftungs- und
    arbeitsrechtliche Auswirkungen.
    - §3 steht im Widerspruch zu § 17 BtOG. Dieser verlangt eine bedarfsgerechte Finanzierung der Aufgabenerfüllung
    nach § 15 Abs. 1 BtOG. § 3 gewährt lediglich eine Förderung. Die Förderung soll ferner nicht allen anerkannten BTV
    gewährt werden, obwohl diese zu Leistungen nach § 15 Abs. 1 BtOG verpflichtet sind, um ihre Anerkennung zu
    behalten. § 3 könnte als abschließende Bestimmung über die förderfähigen Leistungen der BTW verstanden werden.
    Eine zusätzliche Förderung der "freiwilligen" Leistungen der Vereine nach § 15 Abs. 3 BtOG wäre danach
    ausgeschlossen, obwohl das Land Berlin die Leistungen nach § 15 Abs. 3 BtOG im Besonderen als wertvoll ansieht
    und bisher im Rahmen der Zuwendung finanziert hat.
    -Die gesetzliche Festlegung in Form der Zuwendungsfinanzierung nicht erforderlich. Sie widerspricht § 23 LHO, der
    Zuwendungen nur als Ausnahmefall ansieht und nicht für regelhafte Leistungsverpflichtungen. Eine regelmäßig
    zeitlich eng befristete Zuwendungsfinanzierung verhindert die verlässliche Finanzierung der Querschnittsleistungen
    der BTV, wie sie vom Bundesgesetzgeber in Abstimmung mit den Bundesländern durch § 17 BtOG gewollt ist.
    -§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 iVm Abs. 2 und 3 sind in sich nicht schlüssig. Wenn der BTV zusätzlich zu der durch
    Personenmehrheit mit registrierten Betreuern zu besetzenden Stelle noch eine weitere durch eine oder mehrere
    registrierte Fachkräfte besetzte volle Stelle vorhalten muss, um Leistungen nach § 15 Abs. 1 BtOG vergütet zu
    bekommen, hebelt dies die bedarfsgerechte Finanzierung aus. Durch die vorgesehene Förderauswahl bei mehreren
    Bewerbern innerhalb eines Bezirkes kann die Regelung zudem dazu führen, dass z.B. ein Verein aus tatsächlichen
    Gründen (Fachkräftemangel, räumliche Verhältnisse o.a.) nur eine Vollzeitstelle vorhalten kann, der Bezirk aber
    einen Bedarf von z.B. 1,6 Stellen hat. Der zweite Verein kann ggf. auch nur 0,6 oder 1,00 Vollzeitstellen zusätzlich
    für Querschnittsaufgaben anbieten. Eine Förderung würde danach nur ein Verein für eine 1,0 Vollzeitstelle erhalten.
    Der weitergehende bezirkliche Bedarf einer 0,6 Stelle bliebe unerfüllt. Eine ggf. einvernehmliche Aufteilung der
    Aufgaben auf zwei Vereine zur Abdeckung des Bedarfes schließt die Vorschrift aus.
    - § 3 Abs 3 S. 2 sieht eine "Obergrenze" für die Förderung der bedarfsgerechten Angebote vor. Angebracht wäre die
    gesetzliche Festlegung einer Mindestgrenze.
    - Das AGBtOG sollte ferner eine gesetzliche Klarstellung enthalten, dass Einnahmen aus einer
    Verhinderungsbetreuung nicht auf Ansprüche zur bedarfsgerechten Finanzierung der Querschnittstätigkeit
    angerechnet werden dürfen.
    Für weitere Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen vom 10/2022 und 04,07/2023 verwiesen.
    ...

    am 24.08.2023  an: Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung

Regelung der stufenweisen Absenkung der Klassenfrequenzen

Besteuerung von 0,50 Euro je Stück auf Einwegdosen, -flaschen, -becher, sonstige Einweggetränkeverpackungen, Einweggeschirrteile und jede sonstige Einweglebensmittelverpackung sowie 0,20 Euro je Stück auf Einwegbesteck (-set)

  • Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/34 S. 3009 vom 07.09.2023
    Vertagt

    I. Lesung
    Redner: Schneider, Julia (Grüne) S. 3098, 3100, 3101; Freymark, Danny (CDU) S. 3099, 3100; Gennburg, Katalin (Die Linke) S. 3101; Vierecke, Linda (SPD) S. 3102; Bertram, Alexander (AfD) S. 3102
      Plenarprotokoll 19/35 S. 3098 bis 3103 vom 21.09.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz (federführend)
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1124 vom 22.08.2023

Die Änderung ist aufgrund der geplanten Änderung des Bundesdisziplinargesetz (BDG), welche das Institut der Disziplinarklage abschafft, erforderlich. Das DiszG verweist in § 41 bzgl. des gerichtlichen Verfahrens bei Erhebung der Disziplinarklage auf das BDG und trifft insoweit selbst keine Regelungen zur verfahrensrechtlichen Ausgestaltung. Der Verweis des DiszG auf das BDG würde mit Inkrafttreten der neuen Regelungen des BDG in Bezug auf die Disziplinarklage leerlaufen mit der Folge, dass eine erhebliche Regelungslücke für die Berliner Disziplinarverfahren bestünde.
Änderung § 41

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Hauptausschuss

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Hauptausschuss (federführend);
Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten, Medien;
Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz;
Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung;
Ausschuss für Sport;
Ausschuss für Verfassungsschutz;
Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz;
Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz;
Ausschuss für Mobilität und Verkehr;
Ausschuss für Kultur, Engagement und Demokratieförderung;
Ausschuss für Gesundheit und Pflege;
Ausschuss für Wissenschaft und Forschung;
Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie;
Ausschuss für Arbeit und Soziales;
Ausschuss für Integration, Frauen und Gleichstellung, Vielfalt und Antidiskriminierung;
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen;
Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe

  • I. Lesung
    Erläuterung: Die Fraktionen haben sich darauf verständigt die erste Lesung nicht abzuschließen und sie zu vertagen.
    Redner: Evers, Stefan (Bürgermeister und Senator für Finanzen) S. 2928; Goiny, Christian (CDU) S. 2932; Schulze, André (Grüne) S. 2934; Becker, Franziska (SPD) S. 2936; Zillich, Steffen (Die Linke) S. 2937; Brinker, Dr. Kristin (AfD) S. 2939
      Plenarprotokoll 19/34 S. 2928 bis 2941 vom 07.09.2023
    Vertagt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungsschutz
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    Ausschuss für Kultur, Engagement und Demokratieförderung
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    Hauptausschuss (federführend)
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      Ausschussprotokoll 19/23 (Beschluss) vom 18.09.2023
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      Ausschussprotokoll 19/26 (Beschluss) vom 20.09.2023
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      Ausschussprotokoll 19/24 (Beschluss) vom 20.09.2023
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    Hauptausschuss (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/41 (Beschluss) vom 20.09.2023
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    I. Lesung
    Erläuterung: siehe auch Drucksache 19/1187
    Redner: Schulze, André (Grüne) S. 3070; Goiny, Christian (CDU) S. 3071; Zillich, Steffen (Die Linke) S. 3073, 3076; Becker, Franziska (SPD) S. 3074, 3077; Brinker, Dr. Kristin (AfD) S. 3077, 3079; Schneider, Torsten (SPD) S. 3078
      Plenarprotokoll 19/35 S. 3070 bis 3079 vom 21.09.2023

    Ausschussberatung
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      Ausschussprotokoll 19/24 (Beschluss) vom 22.09.2023
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    Hauptausschuss (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/42 (Beschluss) vom 27.09.2023
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    Hauptausschuss (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/43 (Beschluss) vom 29.09.2023
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      Ausschussprotokoll 19/44 (Beschluss) vom 04.10.2023
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      Ausschussprotokoll 19/16 (Beschluss) vom 09.10.2023
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    Ausschuss für Kultur, Engagement und Demokratieförderung
      Ausschussprotokoll 19/24 (Beschluss) vom 09.10.2023
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      Ausschussprotokoll 19/27 (Beschluss) vom 09.10.2023
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      Ausschussprotokoll 19/25 (Beschluss) vom 09.10.2023
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      Ausschussprotokoll 19/48 (Beschluss) vom 08.11.2023
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      Ausschussprotokoll 19/51 (Beschluss) vom 17.11.2023
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    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz
      Ausschussprotokoll 19/29 (Beschluss) vom 18.11.2023
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    Hauptausschuss (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/52 (Beschluss) vom 22.11.2023
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    Ausschussberatung
    Hauptausschuss (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/53 (Beschluss) vom 29.11.2023
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    Ausschussberatung
    Hauptausschuss (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/54 (Beschluss) vom 01.12.2023
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    Ausschussberatung
    Hauptausschuss (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/55 (Beschluss) vom 06.12.2023
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    Beschlussempfehlung
    Erläuterung: Ermächtigungen, Ersuchen, Auflagen und sonstige Beschlüsse aus Anlass der Beratung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2024 und 2025
    – Auflagen zum Haushalt 2024/2025 –
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/1350 S. 1 bis 180 vom 06.12.2023

    Änderungsantrag
    Grüne
      Drucksache 19/1100-3 vom 06.12.2023

    Änderungsantrag
    AfD
      Drucksache 19/1100-2 S. 1 bis 191 vom 11.12.2023

    Änderungsantrag
    Die Linke
      Drucksache 19/1100-1 S. 1 bis 129 vom 12.12.2023

    Änderungsantrag
    Grüne , Die Linke
      Drucksache 19/1100-4 vom 13.12.2023

    II. Lesung
    Redner: Schmidt, Stephan (Berichterstatter [Hauptausschuss]) S. 3520
      Plenarprotokoll 19/40 S. 3520 vom 14.12.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Einzelplan 03 – Regierender Bürgermeister – und Einzelplan 25 – Landesweite Maßnahmen des E-Governments
    Generalaussprache
    Redner: Stettner, Dirk (CDU) S. 3522; Jarasch, Bettina (Grüne) S. 3527; Saleh, Raed (SPD) S. 3530; Schatz, Carsten (Die Linke) S. 3534; Brinker, Dr. Kristin (AfD) S. 3537; Wegner, Kai (Regierender Bürgermeister) S. 3541
      Plenarprotokoll 19/40 S. 3522 bis 3657 vom 14.12.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Einzelpläne:
    15 Finanzen
    01 Abgeordnetenhaus
    02 Verfassungsgerichtshof
    20 Rechnungshof
    27 Zuweisungen an und Programme für die Bezirke
    29 Allgemeine Finanz- und Personalangelegenheiten
    Redner: Goiny, Christian (CDU) S. 3568; Schulze, André (Grüne) S. 3569; Heinemann, Sven (SPD) S. 3571; Zillich, Steffen (Die Linke) S. 3572; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 3572; Klein, Hendrikje (Die Linke) S. 3574; Brinker, Dr. Kristin (AfD) S. 3575; Evers, Stefan (Bürgermeister und Senator für Finanzen) S. 3575
      Plenarprotokoll 19/40 S. 3568 bis 3575 vom 14.12.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Einzelpläne:
    05 Inneres und Sport
    21 Beauftragte/Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
    22 Bürger- und Polizeibeauftragte/Bürger und Polizeibeauftragter des Landes Berlin
    Redner: Dregger, Burkard (CDU) S. 3577; Standfuß, Stephan (CDU) S. 3578; Ebrahimpour Mirzaie, Ario (Grüne) S. 3579; Franco, Vasili (Grüne) S. 3580, 3582; Matz, Martin (SPD) S. 3581, 3582; Schrader, Niklas (Die Linke) S. 3582; Woldeit, Karsten (AfD) S. 3583; Spranger, Iris (Senatorin für Inneres und Sport) S. 3584
      Plenarprotokoll 19/40 S. 3577 bis 3584 vom 14.12.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Einzelplan:
    06 Justiz und Verbraucherschutz
    Redner: Herrmann, Alexander (CDU) S. 3586; Vandrey, Dr. Petra (Grüne) S. 3587; Lehmann, Jan (SPD) S. 3588; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 3589; Vallendar, Marc (AfD) S. 3590; Badenberg, Dr. Felor (Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz) S. 3591
      Plenarprotokoll 19/40 S. 3586 bis 3591 vom 14.12.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Einzelplan:
    07 Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
    Redner: Freymark, Danny (CDU) S. 3593; Kraft, Johannes (CDU) S. 3593; Hassepaß, Oda (Grüne) S. 3595; Taschner, Dr. Stefan (Grüne) S. 3595; Schopf, Tino (SPD) S. 3596; Vierecke, Linda (SPD) S. 3597; Ronneburg, Kristian (Die Linke) S. 3597; Gennburg, Katalin (Die Linke) S. 3598; Wiedenhaupt, Rolf (AfD) S. 3599; Bertram, Alexander (AfD) S. 3600; Schreiner, Dr. Manja (Senatorin für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt) S. 3601
      Plenarprotokoll 19/40 S. 3593 bis 3601 vom 14.12.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Einzelplan:
    08 Kultur und Gesellschaftlicher Zusammenhalt
    Redner: Juhnke, Robbin Dr. (CDU) S. 3603; Haustein, Dennis (CDU) S. 3604; Billig, Daniela (Grüne) S. 3605; Krüger, Louis (Grüne) S. 3605; Kühnemann-Grunow, Melanie (SPD) S. 3606; Schenker, Niklas (Die Linke) S. 3607; Eschricht, Robert (AfD) S. 3608; Trefzer, Martin (AfD) S. 3609; Chialo, Joe (Senator für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt) S. 3610
      Plenarprotokoll 19/40 S. 3603 bis 3610 vom 14.12.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Einzelplan:
    09 Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
    Redner: Grasse, Adrian (CDU) S. 3611; Zander, Christian (CDU) S. 3612; Pieroth-Manelli, Catherina (Grüne) S. 3613; Gebel, Silke (Grüne) S. 3613; Zander, Christian (CDU) S. 3614; Gebel, Silke (Grüne) S. 3614; Golm, Mirjam (SPD) S. 3615; Schulze, Tobias (Die Linke) S. 3616; Ubbelohde, Carsten (AfD) S. 3617; Trefzer, Martin (AfD) S. 3618; Czyborra, Dr. Ina (Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege) S. 3619
      Plenarprotokoll 19/40 S. 3611 bis 3619 vom 14.12.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Einzelplan:
    10 Bildung, Jugend und Familie
    Redner: Khalatbari, Sandra (CDU) S. 3620; Simon, Roman (CDU) S. 3621; Burkert-Eulitz, Marianne (Grüne) S. 3622; Schedlich, Klara (Grüne) S. 3622; Hopp, Marcel (SPD) S. 3623; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 3624; Weiß, Thorsten (AfD) S. 3625; Tabor, Tommy (AfD) S. 3626; Günther-Wünsch, Katharina (Senatorin für Bildung, Jugend und Familie) S. 3627
      Plenarprotokoll 19/40 S. 3620 bis 3627 vom 14.12.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Einzelplan:
    11 Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
    Redner: Wohlert, Björn (CDU) S. 3629; Wojahn, Tonka (Grüne) S. 3630; Walter, Sebastian (Grüne) S. 3631; Düsterhöft, Lars (SPD) S. 3631, 3633; Ubbelohde, Carsten (AfD) S. 3633; Schubert, Katina (Die Linke) S. 3633; Auricht, Jeannette (AfD) S. 3635; Lindemann, Gunnar (AfD) S. 3636; Kiziltepe, Cansel (Senatorin für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung) S. 3637
      Plenarprotokoll 19/40 S. 3629 bis 3637 vom 14.12.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Einzelplan:
    12 Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Redner: Gräff, Christian (CDU) S. 3638; Schmidberger, Katrin (Grüne) S. 3639; Otto, Andreas (Grüne) S. 3640; Aydin, Sevim (SPD) S. 3641; Schenker, Niklas (Die Linke) S. 3642; Gennburg, Katalin (Die Linke) S. 3643; Laatsch, Harald (AfD) S. 3644; Gaebler, Christian (Senator für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen) S. 3645
      Plenarprotokoll 19/40 S. 3638 bis 3645 vom 14.12.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Einzelplan:
    13 Wirtschaft, Energie und Betriebe
    Redner: Gräff, Christian (CDU) S. 3647; Bozkurt, Tuba (Grüne) S. 3648; Wapler, Christoph (Grüne) S. 3648; Lüdke, Tamara (SPD) S. 3649; Scheel, Sebastian (Die Linke) S. 3650; Hansel, Frank-Christian (AfD) S. 3651; Giffey, Franziska (Bürgermeisterin und Senatorin für Wirtschaft, Energie und Betriebe) S. 3653, 3654
      Plenarprotokoll 19/40 S. 3647 bis 3656 vom 14.12.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Änderungsanträge Drucksache 19/1100-1, 19/1100-2, 19/1100-3 und 1100-4 wurden abgelehnt
    Beschluss (Text) S. 3663 Ermächtigungen, Ersuchen, Auflagen und sonstige Beschlüsse
      Plenarprotokoll 19/40 S. 3520 vom 14.12.2023
    Angenommen
    Weitere Dokumente:   Beschluss

    Gesetz vom 20.12.2023
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 34/2023 S. 439 bis 456 vom 23.12.2023
    Datum des Inkrafttretens 01.01.2024
  • Heike Strehl
    Heidebergplan 3-4
    13591 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildung- Demokratiebildung
    Schwerpunkt:
    Anstalt öffentlichen Rechts

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die Zeppelin-Grundschule, eine kleine Grundschule am Stadtrand von Spandau, nimmt seit dem Schuljahr 2022/23
    als Modellschule an dem Projekt "Lerne
    n durch Engagement" (Service-Lernen) in Zusammenarbeit mit
    "Beteiligungsfüchse gemeinnützige GmbH" teil. Die Ergebnisse konnten auf unserem Schulfest im Juli bewundert
    werden und beeindruckten auch den Bezirksbürgermeister, Herrn Bewig. Die wissenschaftliche Begleitforschung, die
    erst im Januar dieses Jahres begann, soll weitergeführt und ausgewertet werden. Im Anhang finden Sie dazu
    informative Unterlagen, die ich von den Beteiligungsfüchsen erhalten habe.

    Nun habe ich von dem pädagogischen Leiter und Geschäftsführer Michael Siegel der "Beteiligungsfüchse
    gemeinnützige GmbH" erfahren, dass die finanzielle Weiterförderung unseres gerade erst begonnenen
    Modellprojekts zur Etablierung der Lehr- und Lernform "Lernen durch Engagement" aktuell durch den Senat nicht
    gegeben ist.

    Wir benötigen die Unterstützung und Begleitung durch die Beteiligungsfüchse und die damit verbundenen
    Maßnahmen im Modellprojekt dringend, damit weiter durch die Lehr- und Lernform "Lernen durch Engagement" eine
    so wichtige Grundlage für das Lehren und Lernen im und für das 21. Jahrhundert gelegt werden kann. Die gerade in
    der heutigen Zeit so wichtigen Demokratiekompetenzen werden im Rahmen von "Lernen durch Engagement" durch
    das Erleben der Selbstwirksamkeit in sozialen Projekten schon frühzeitig gefördert. Der Nutzen von Lernen und
    Wissen wird unmittelbar erlebt!

    Wir bitten Sie eindringlich, sich für die weitere Finanzierung des Projekts einzusetzen, um möglichst vielen Kindern
    und Jugendlichen diese Art des Lernens zu ermöglichen.
    ...

    am 01.09.2023  an: Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
    Landesverband Schulpsychologie Berlin e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Matthias Siebert
    Vionvillestraße 15
    12167 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildung, Gesundheit
    Schwerpunkt:
    Schulpsychologie

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Forderung nach Sicherung und Erhalt der bestehenden Stellen für Schulpsycholog*innen an den Berliner SIBUZ.
    26 befristete Beschäftigungspositionen
    aus dem Haushaltsplan 2022/23 im Haushalt 2024/25 entfristen.
    Aufstockung von 13 weiteren Stellen für Schulpsycholog*innen und 13 Stellen für Schulsozialarbeit, wie im Januar 2023 beim Jugendgewaltgipfel in Aussicht gestellt.
    Die Rolle der Schulpsycholog*innen ist bei der Aufrechterhaltung der psychischen Gesundheit im Bildungssystem bedeutend.
    Schulpsycholog*innen unterstützen dabei die psychosozialen Auswirkungen von Krisen, wie der aktuelle Nahost-Konflikt, zu bewältigen.
    ...

    am 20.10.2023  an: Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie

Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringern / Ausbau regenerativer Energiequellen / Reduzierung des Energieverbrauchs / energetische Transformation der Berliner Wirtschaft, Verwaltung und der privaten Haushalte / Beschleunigung der Klimaneutralität / effektiver Schutz der Berliner Bevölkerung vor klimabedingten Gefahren durch eine verbesserte Klimaresilienz

Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1101 S. 1 bis 23 vom 25.07.2023

Zustimmungsgesetz zum Vierten Medienänderungsstaatsvertrag

Erläuterung:

siehe auch Drucksache 19/0967
  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/34 S. 2971 vom 07.09.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten, Medien
      Ausschussprotokoll 19/27 (Beschluss) vom 04.10.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten, Medien
      Drucksache 19/1221 vom 04.10.2023

    II. Lesung
    Redner: Gläser, Ronald (AfD) S. 3277; Goiny, Christian (CDU) S. 3278; Ahmadi, Gollaleh (Grüne) S. 3279; Kühnemann-Grunow, Melanie (SPD) S. 3280; King, Dr. Alexander (Die Linke) S. 3281
      Plenarprotokoll 19/37 S. 3277 bis 3282 vom 19.10.2023
    Angenommen

    Gesetz vom 03.11.2023
    Erläuterung: Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 außer Kraft, falls der Vierte Medienänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis spätestens 1. Februar 2024 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 30/2023 S. 357 bis 359 vom 16.11.2023
    Datum des Inkrafttretens 17.11.2023
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1074 S. 1 bis 51 vom 27.06.2023

Das vorliegende Gesetzgebungsvorhaben enthält Regelungen zur Förderung der Stadtverträglichkeit, Funktions- und Innovationsfähigkeit des Wirtschaftsverkehrs.
Änderung der Inhaltsübersicht, ersetzt werden Angaben zu den Abschnitten 5 (Entwicklung des Wirtschaftsverkehrs) und 6 (Übergangsbestimmungen)
Neufassung § 1 Abs. 1 Satz 2
Änderung § 6 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 51 Abs. 3 Satz 1

  • I. Lesung
    Redner: Schreiner, Dr. Manja (Senatorin für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt) S. 2814; Kraft, Johannes (CDU) S. 2815, 2816, 2817, 2821; Ronneburg, Kristian (Die Linke) S. 2816, 2820, 2821; Ebrahimpour Mirzaie, Ario (Grüne) S. 2817; Kapek, Antje (Grüne) S. 2818; Schopf, Tino (SPD) S. 2819; Wiedenhaupt, Rolf (AfD) S. 2822
      Plenarprotokoll 19/33 S. 2814 bis 2823 vom 29.06.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe
      Ausschussprotokoll 19/22 (Beschluss) vom 04.09.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Mobilität und Verkehr (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/23 (Beschluss) vom 06.09.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/41 (Beschluss) vom 20.09.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Beschlussempfehlung
    Erläuterung: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr vom 06.09.2023
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/1188 vom 20.09.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/1191
      Plenarprotokoll 19/35 S. 3098 vom 21.09.2023
    Angenommen

    Gesetz vom 04.10.2023
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 28/2023 S. 337 bis 340 vom 13.10.2023
    Datum des Inkrafttretens 14.10.2023
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1042 S. 1 bis 39 vom 20.06.2023

Die Gesetzesänderungen und die Regelung zum Inkrafttreten sind auf die Regelungsgegenstände
• Wohnungspolitik,
• Recht des Wohnungswesens sowie
• Recht der Wohnraumförderung
bezogen. Sie betreffen dabei Gegenstände, für deren rechtliche Regelung der Landesgesetzgeber unter Beachtung der jeweils einschlägigen Bundes- und EU-rechtlichen Rahmenbedingungen die volle Gesetzgebungskompetenz hat.
Neufassung § 1, § 1a
Einfügung § 1b und § 1c
Änderung § 2 Abs. 1, 4 und 7

  • I. Lesung
    Redner: Gaebler, Christian (Senator für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen) S. 2849; Aydin, Sevim (SPD) S. 2851; Schmidberger, Katrin (Grüne) S. 2851; Nas, Dr. Ersin (CDU) S. 2853; Schenker, Niklas (Die Linke) S. 2853, 2854; Radziwill, Ülker (SPD) S. 2854; Laatsch, Harald (AfD) S. 2855
      Plenarprotokoll 19/33 S. 2849 bis 2855 vom 29.06.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
      Ausschussprotokoll 19/22 (Beschluss) vom 28.08.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
      Drucksache 19/1134 vom 28.08.2023

    Änderungsantrag
    Grüne
      Drucksache 19/1042-1 vom 06.09.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Änderungsantrag Drucksache 19/1042-1 wurde abgelehnt
      Plenarprotokoll 19/34 S. 2970 vom 07.09.2023
    Angenommen

    Gesetz vom 19.09.2023
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 27/2023 S. 326 bis 327 vom 30.09.2023
    Datum des Inkrafttretens 01.10.2023

Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Senatorengesetzes
Artikel 2: Änderung des Landesbeamtengesetzes
Artikel 3: Änderung des Laufbahngesetzes
Artikel 4: Änderung des Berliner Richtergesetzes
Artikel 5: Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin
Artikel 6: Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
Artikel 7: Änderung des Disziplinargesetzes

Zustimmungsgesetz zum Siebten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien

Erläuterung:

siehe auch Drucksache 19/1022

Änderung § 3 Abs. 3

Antrag (Gesetzentwurf) Grüne, Die Linke   Drucksache 19/1014 S. 1 bis 66 vom 06.06.2023

Artikelgesetz:
Artikel 1: Berliner Transparenzgesetz
Artikel 2: Änderung des Verfassungsschutzgesetzes Berlin
Artikel 3: Änderung des Archivgesetzes des Landes Berlin
Artikel 4: Änderung des Berliner Pressegesetzes
Artikel 5: Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Artikel 6: Änderung des Berliner Betriebe-Gesetzes
Artikel 7: Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes
Artikel 8: Änderung des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin
Artikel 9: Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes
Artikel 10: Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
Artikel 11: Änderung der Gebührenordnung der Verwaltungsakademie
Artikel 12: Änderung der Open Data Verordnung

Durch die Änderung wird § 110 Absatz 6 Satz 2 BerlHG, wonach mit promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen unter der Bedingung, dass das im Arbeitsvertrag benannte Qualifikationsziel erreicht wird, eine dieses Qualifikationsziel angemessen berücksichtigende Anschlusszusage zu vereinbaren ist, ab dem 1. April 2025 anwendbar. Entsprechend ist die in § 110 Absatz 6 Satz 4 BerlHG enthaltene Verpflichtung der Hochschulen,
Grundsätze für die Personalauswahl und zur Bestimmung und Feststellung der Erfüllung der Qualifikationsziele durch Satzung zu regeln, bis zum 31. März 2025 zu erfüllen.
Änderung § 126f Satz 1 und 2

Schlagworte:

Der Kernpunkt des Gesetzes ist die angemessene Ausweitung der Dauer des sogenannten Unterbindungsgewahrsams. Mit ihm soll ermöglicht werden, dass auf die unterschiedlichsten Sachverhalte verhältnismäßig polizeilich reagiert werden kann.
Änderung § 33 Abs. 1 Nummer 3

  • I. Lesung
    Redner: Woldeit, Karsten (AfD) S. 2733, 2734, 2738; Düsterhöft, Lars (SPD) S. 2734; Häntsch, Stefan (CDU) S. 2734; Franco, Vasili (Grüne) S. 2736, 2738; Matz, Martin (SPD) S. 2737, 2738; Schrader, Niklas (Die Linke) S. 2738
      Plenarprotokoll 19/32 S. 2733 bis 2739 vom 15.06.2023

    Ausschussberatung
    Erläuterung: Anhörung
    Unter Zuladung des Ausschusses für Digitalisierung und Datenschutz
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
      Ausschussprotokoll 19/25 (Beschluss) vom 13.11.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
      Ausschussprotokoll 19/26 (Beschluss) vom 27.11.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
      Drucksache 19/1349 vom 27.11.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/1232
    Redner: Dregger, Burkard (CDU) S. 3552; Franco, Vasili (Grüne) S. 3553; Matz, Martin (SPD) S. 3554; Schrader, Niklas (Die Linke) S. 3555; Woldeit, Karsten (AfD) S. 3556
      Plenarprotokoll 19/40 S. 3552 bis 3660 vom 14.12.2023
    Abgelehnt
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/1007 S. 1 bis 36 vom 25.05.2023

In § 12 des Lehrkräftebildungsgesetzes wird eineBestimmung zu Inhalt und Ziel der berufsbegleitenden Studien sowie eine Ermächtigung für den Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung der berufsbegleitenden Studien und der vorausgehenden Qualifizierungen für Quereinsteigende aufgenommen. Außerdem wird § 12 des Lehrkräftebildungsgesetzes hinsichtlich der berufsbegleitenden Studien für das Lehramt an Grundschulen dahingehend ergänzt, dass für Quereinsteigende mit einem Fach Studien in zwei weiteren Fächern oder einem Fach und zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen erforderlich sind.
Neufassung § 12

Schlagworte:

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
  • I. Lesung
    Redner: Khalatbari, Sandra (CDU) S. 2740; Krüger, Louis (Grüne) S. 2741; Lasić, Dr. Maja (SPD) S. 2742; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 2742; Weiß, Thorsten (AfD) S. 2743
      Plenarprotokoll 19/32 S. 2740 bis 2744 vom 15.06.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Ausschussprotokoll 19/23 (Beschluss) vom 22.06.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Drucksache 19/1067 vom 22.06.2023

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/33 S. 2848 vom 29.06.2023
    Angenommen

    Gesetz vom 11.07.2023
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 20/2023 S. 258 bis 259 vom 21.07.2023
    Datum des Inkrafttretens 22.07.2023
  • Verband Deutscher Privatschulen Landesverband Berlin-Brandenburg
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Sabine Bothe
    Am Zirkus 3A
    10117 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft in Berlin und Brandenburg
    Schwerpunkt:
    Verbesserung der Rahmenbedingungen freier Träger

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Unser Verband begrüßt grundsätzlich den vorliegenden Referentlnnenentwurf.

    Da das Land ein sehr weitgehendes Monopol für die Ausbildung von Leh
    rkräften hat, sind die Schulen in freier
    Trägerschaft davon abhängig, dass genügend Lehrkräfte ausgebildet werden. Deshalb schlagen wir vor, die Belange
    der Schulen in freier Trägerschaft im vorliegenden Gesetzentwurf zu berücksichtigen.
    Dazu ist im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz sicherzustellen, dass mit Inkrafttreten dieses Gesetzentwurfes der
    Zugang zu Qualifizierungsmaßnahmen für Lehrkräfte der Schulen in freier Trägerschaft gleichberechtigt offen ist.
    Hier unsere zwei konkreten Verbesserungsvorschläge zu dem vorliegenden Gesetzentwurf:
    Der vorliegende Gesetzentwurf regelt in Artikel 1

    • 1 . in § 1 2 Absatz 3 die Qualifizierungen, die für die Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst
    erforderlich sind, wenn keine ausreichenden Studien in einem zweiten Fach festgestellt werden können. Vorgesehen
    ist, dass die berufsbegleitenden Studien von einer von der Senatsverwaltung beauftragten Einrichtung durchgeführt
    werden.

    Hier schlagen wir vor, dass berufsbegleitende Studien nicht nur von Trägern durchgeführt werden können, die von
    der Senatsverwaltung beauftragt sind, sondern dass die Senatsverwaltung auch Träger zulassen und genehmigen
    kann, die die Voraussetzungen erfüllen.

    • 2. In § 12 Absatz 4 benennt er die Bereiche, die „die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt,
    (....) das Nähere (....) durch Rechtsverordnung zu regeln“.
    Wir schlagen vor einen 7. Punkt zu ergänzen:

    7. „die Zugangsvoraussetzungen für Lehrkräfte aus Schulen in freier Trägerschaft".
    ...

    am 01.03.2023  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW BERLIN)
    Gewerkschaft
    Vertretungsberechtigt: Martina Regulin (Vorsitzende der GEW BERLIN)
    Ahornstr. 5
    10787 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildung, Erziehung und Wissenschaft
    Schwerpunkt:
    Bildung, Arbeitnehmer*innen-Vertretung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die GEW BERLIN begrüßt es, dass endlich eine rechtliche Grundlage für die berufsbegleitenden Studien der Senatsverwaltung für Quereinsteiger*innen in das Lehramt geschaffen werden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 20.12.2022 (VG 5 K 126/20) unmissverständlich klargestellt, dass es an „jeglicher gesetzlichen Regelung des Studien- und Prüfungsgeschehens, an einer Ermächtigungsgrundlage zu dessen Regelung und an einer entsprechenden untergesetzlichen Regelung in Form einer Rechtsverordnung“ fehlt.
    An diesen Vorgaben müssen sich die geplanten Änderungen des Lehrkräftebildungsgesetzes und der Verordnungsermächtigungen messen lassen. Aus Sicht der GEW BERLIN ist das mit dem vorliegenden Referentenentwurf nur teilweise gelungen.
    Es fehlt an einer klaren Vorgabe für den Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen, und zwar übergreifend als Rahmenregelung für die berufsbegleitenden Studien und für jedes der Studienfächer in den einzelnen Lehrämtern.
    Es fehlt an einer Regelung zur Auswahl und Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten sowie der Prüferinnen und Prüfer.
    Es fehlen Regelungen zur Verlängerung der Studien bei Unterbrechungen, z. B. aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit oder Pflege von Angehörigen. Gerade in Bezug auf solche Unterbrechungen der Studien muss es endlich klare und rechtssichere Regelungen geben, die auch einen Nachteilsausgleich bei körperlichen Einschränkungen und chronischen Erkrankungen umfassen müssen. Nur so lässt sich eine Gleichbehandlung aller Quereinsteigenden in den Studien gewährleisten. Die GEW BERLIN hat immer wieder gefordert, dass es ferner zur Qualitätssicherung eine regelmäßige und unabhängige Evaluation der Lehrveranstaltungen in den Studien geben muss.

    § 12 Absatz 1:
    Es wäre aus unserer Sicht sinnvoll, bereits im Gesetz eine Grundlage für die Festsetzung eines Mindeststudienumfangs auch für das Hauptfach zu regeln (wie in Absatz 2 für ein zweites Fach).
    § 12 Absatz 2 Satz 1:
    Es sollte klargestellt werden, dass das zweite Fach ein nach der Lehramtszugangsverordnung für das jeweilige Lehramt wählbares Fach sein muss.
    Eine unmittelbare Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst muss für das Grundschullehramt verbindlich voraussetzen, dass eines der beiden Fächer Mathematik oder Deutsch ist (alternativ zwei sonderpädagogische Fachrichtungen).
    § 12 Absatz 2 Satz 3:
    Die Vorgabe, dass der Studienumfang des zweiten Faches mindestens 60 % des Umfangs betragen muss, der in der Lehramtszugangsverordnung für das zweite Fach des jeweiligen Lehramts vorgesehen ist, wirft mehrere Fragen auf:
    Im Grundschullehramt würde der Mindeststudienumfang im Vergleich zur aktuellen Vorgabe der Senatsverwaltung abgesenkt, im Lehramt ISS/Gym dagegen erhöht.
    Daher sollte dieser Satz entweder ganz gestrichen oder entsprechend konkretisiert werden.
    § 12 Absatz 2 Satz 4:
    Hier muss ergänzt werden, dass die pädagogischen Qualifizierungen außerdem auf Antrag absolviert werden können, wie es aktuell in der Arbeitsanweisung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst und zu den berufsbegleitenden Studien geregelt ist (Ziffer 1 Abs. 6).
    Die GEW BERLIN erneuert ihre Forderung, dass unabhängig davon auf Antrag der Quereinsteigenden der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst (wie der reguläre) von 18 auf 24 Monate ausgedehnt werden kann.
    § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 a):
    Hier muss zwingend ergänzt werden, dass für die Fächerwahl der berufsbegleitenden Studien im Grundschullehramt die Vorgaben des § 5 Absatz 2 Lehrkräftebildungsgesetzes gelten. Siehe dazu unsere Hinweise zu § 12 Absatz 2 Satz 1.
    § 12 Absatz 3 Satz 2:
    Es sollte ergänzt werden, dass mindestens 12 Monate Unterrichtserfahrungen an öffentlichen Schulen oder staatlich anerkannten Ersatzschulen vorliegen müssen, um auf die Teilnahme an den pädagogischen Qualifizierungsmaßnahmen zu verzichten.
    § 12 Absatz 3 Sätze 5 und 6:
    Das Verwaltungsgericht hat in seiner o. g. Entscheidung klargestellt, dass es sich bei den Leistungsnachweisen der berufsbegleitenden Studien um Prüfungen handelt, die Voraussetzung für den Zugang zum Lehramt und die Ausübung des Berufs Lehrer*in sind und damit den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen müssen. Dementsprechend sollte hier auch ehrlicherweise der Begriff Prüfungen verwendet werden. Die Auswahl der Dozentinnen und Dozenten, die nach dem Entwurf auch die Leistungsnachweise bewerten sollen und damit Prüferinnen und Prüfer sind, muss geregelt werden. Das betrifft die Qualifikationsvoraussetzungen, die Frage, wer nach welchen Kriterien die Dozent*innen und Prüfer*innen auswählt und die Möglichkeit der Abberufung.
    § 12 Absatz 4:
    Wir schlagen vor, dass die Verordnungsermächtigung für das Nähere zur Durchführung der berufsbegleitenden Studien gesondert geregelt wird (bisher Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5).
    Dazu sollte ein neuer Absatz 5 eingefügt werden. Das Nähere über die berufsbegleitenden Studien ist in Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln.
    ...

    am 28.02.2023  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Paritätischer Wohlfahrtsverband Berlin e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Dr. Gabriele Schlimper
    Brandenburgische Str. 80
    10713 Berlin

    Interessenbereich:
    Wohlfahrtspflege
    Schwerpunkt:
    Soziales, Gesundheit, Pflege, Jugendhilfe u.a.

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Der Paritätische Wohlfahrtsverband begrüßt die weitere Öffnung für die berufsbegleitende Aus- und Weiterbildung
    von angehenden und bereits tätigen
    Lehrkräften durch die Stärkung der berufsbegleitenden Aus- und Weiterbildung.
    Die Änderungen des Lehrkräftebildungsgesetzes bleiben allerdings deutlich hinter den Möglichkeiten durch
    Einbeziehung von Hochschulen in freier Trägerschaft zurück. Berlin vergibt sich hier eine Chance mittel- und
    langfristig eine zweite Säule der so dringend notwendigen Lehrkräfteausbildung aufzubauen und dafür neben den
    staatlichen Universitäten auch die sehr engagierten Hochschulen in freier Trägerschaft dafür zu gewinnen. Die
    Lehrkräfte an den Schulen in freier Trägerschaft sind vollumfänglich bei der Durchführung des Gesetzes zu den
    Angeboten der Aus- und Weiterbildung zuzulassen.
    ...

    am 28.02.2023  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Berufliche Bildung Berlin e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Ronald Rahmig
    Starkenburger Strasse 13
    14163 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildung
    Schwerpunkt:
    Berufliche Bildung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Wir begrüßen den Gesetzentwurf in seiner vorliegenden Form.

    am 24.02.2023  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW BERLIN)
    Gewerkschaft
    Vertretungsberechtigt: Martina Regulin (Vorsitzende der GEW BERLIN)
    Ahornstr. 5
    10787 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildung, Erziehung und Wissenschaft
    Schwerpunkt:
    Bildung, Arbeitnehmer*innen-Vertretung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Aus unserer Sicht genügt der Gesetzentwurf nach wie vor nicht den hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG.

    § 12 Abs.
    1 letzter Satz:
    Der hier in der Abgeordnetenhausvorlage neu eingefügte Satz ist unverständlich, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage und sollte unbedingt gestrichen werden:
    „Der Diplom- oder Magisterabschluss nach Satz 1 muss einem Masterabschluss gleichwertig sein.“

    Es gibt kein Verfahren und keine rechtliche Grundlage für die Gleichwertigkeitsfeststellung der früheren Diplom- oder Magisterstudiengänge. Diplomabschlüsse, mit Ausnahme der Diplome (FH), sind gleichwertig mit Masterabschlüssen.
    Das wäre ansonsten eine vollkommen abwegige Entwertung der vor dem Bolognaprozess erworbenen wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Hochschulabschlüsse (auf Universitätsniveau).

    Wir hatten bereits in unserer Stellungnahme zum Senatsentwurf darauf hingewiesen, dass es nicht nur eine Regelung zum Mindeststudienumfang des zweiten Faches geben muss, sondern auch für das Hauptfach (erste Fach), das nach § 12 Abs. 1 aus dem jeweiligen Hochschulabschluss vorliegen muss.

    Zur Dauer des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes:
    Wir halten an unserer Forderung fest, dass auf Antrag der Quereinsteigenden der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst (wie der reguläre) von 18 auf 24 Monate ausgedehnt werden kann (sog. Teilzeit-Referendariat). Das würde vor allem bei Quereinsteigenden ohne berufliche Vorerfahrungen als Lehrkräfte die Erfolgsquoten deutlich erhöhen.

    Zu § 12 Abs. 4:
    Im Vergleich zum Entwurf der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie sind in der Abgeordnetenhausvorlage zahlreiche positive und von uns geforderte Ergänzungen vorgenommen worden. Wie das im Detail ausgestaltet wird, hängt wesentlich von der noch zu erlassenden Rechtsverordnung ab. Daher sollten die gesetzlichen Vorgaben für diese Rechtsverordnung möglichst detailliert und konkret sein.

    Es fehlen aus unserer Sicht Regelungen:

    - zu den Inhalten der pädagogischen Qualifizierungsmaßnahmen nach Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 und zu den Inhalten der berufsbegleitenden Studien nach Abs. 3 Satz 1 Nummer 2.
    (bisher in Absatz 4 Nummer 3 und 5 nur zu „Umfang und Durchführung“)

    - zu den Prüfungsformaten, dem Prüfungsverlauf, der Aufsichtsführung bei Prüfungen, der Nachkontrolle der Prüfungsergebnisse,

    - zur Auswahl der Dozent*innen, zur Dauer ihrer Beauftragung und zu deren Abberufung.

    In Bezug auf den von uns geforderten Nachteilsausgleich bei körperlichen Einschränkungen und chronischen Erkrankungen ist es schon bemerkenswert, dass der Senat diesen mit der Begründung ablehnt, dass es eine solche Ermächtigung auch für die Staatsprüfungen der Lehrkräfte in § 13 LBiG nicht gibt (Seite 16 der DS 19/1007). Hier besteht aus unserer Sicht insgesamt Regelungsbedarf.
    Darüber hinaus sollten in die Ermächtigung zur Rechtsverordnung in § 12 Absatz 4 noch diese drei Punkte aufgenommen werden:
    - die Wahl von Sprecherinnen und Sprechern für jede Studiengruppe und deren Kompetenzen gegenüber der Leitung der von der Senatsverwaltung für die Durchführung der Studien beauftragten Einrichtung,
    - die Bildung einer Anlauf- und Beschwerdestelle für die Studienteilnehmer*innen, die unabhängig von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung und der für die Durchführung der Studien beauftragten Einrichtung sein muss,
    - die Einrichtung eines Beirats als Beratungs- und Kontrollgremium unter Einbeziehung der lehrkräftebildenden Universitäten, der Studienteilnehmer*innen, des Gesamtpersonalrats und der Gesamtfrauenvertreterin sowie der zuständigen Gewerkschaften.
    ...

    am 22.06.2023  an: Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie

Das Gesetz schafft in Berlin die derzeit fehlende Rechtgrundlage für den Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten (DEIG). Der Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräten ist sowohl zum Schutz von Einsatzkräften der Polizei Berlin als auch der Betroffenen ein besonders geeignetes Mittel und stellt beim Einsatzmittel Waffe das Bindeglied zwischen Schlagstock und Schusswaffe dar.
Änderung § 2 Abs. 4
Einfügung § 16 Dritter Abschnitt

  • Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/32 S. 2768 vom 15.06.2023
    Vertagt

    I. Lesung
    Redner: Woldeit, Karsten (AfD) S. 2807, 2812; Förster, Christopher (CDU) S. 2808, 2810; Franco, Vasili (Grüne) S. 2809, 2810; Matz, Martin (SPD) S. 2811, 2812; Schrader, Niklas (Die Linke) S. 2813
      Plenarprotokoll 19/33 S. 2807 bis 2813 vom 29.06.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz
      Ausschussprotokoll 19/28 (Beschluss) vom 04.10.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Erläuterung: Anhörung
    Unter Zuladung des Ausschusses für Digitalisierung und Datenschutz
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/25 (Beschluss) vom 13.11.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/26 (Beschluss) vom 27.11.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
      Drucksache 19/1348 vom 27.11.2023

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/40 S. 3655 vom 14.12.2023
    Abgelehnt

Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass das knappe Gut des öffentlichen Straßenraums einen effizienten und sparsamen Umgang – auch im Zusammenhang mit gewerblichen Nutzungen – erfordert.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes
Artikel 2: Änderung des Berliner Straßengesetzes

Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Gesetzes über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts
(Kirchenaustrittsgesetz)
Artikel 2: Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

  • Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/31 S. 2668 vom 25.05.2023
    Vertagt

    I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/32 S. 2733 vom 15.06.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz (federführend)
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Kultur, Engagement und Demokratieförderung
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.
Antrag (Gesetzentwurf) Grüne, Die Linke   Drucksache 19/0963 vom 02.05.2023

Durch die Gesetzesänderung erhielten neben Empfängerinnen und Empfängern von Transferleistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums auch Rentnerinnnen und Rentner die Möglichkeit, sich steuerlich auf Antrag für die Haltung eines Hundes freizustellen.
Änderung § 5 Nr. 6

Schlagworte:

  • I. Lesung
    Redner: Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 2554; Goiny, Christian (CDU) S. 2555; Schulze, André (Grüne) S. 2555; Lüdke, Tamara (SPD) S. 2556; Vallendar, Marc (AfD) S. 2557
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2554 bis 2557 vom 11.05.2023

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/48 (Beschluss) vom 08.11.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/1275 vom 08.11.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/1276
    Redner: Goiny, Christian (CDU) S. 3388; Schulze, André (Grüne) S. 3388; Lüdke, Tamara (SPD) S. 3389; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 3389; Vallendar, Marc (AfD) S. 3390
      Plenarprotokoll 19/38 S. 3387 bis 3390 vom 16.11.2023
    Abgelehnt

Alle Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, insbesondere die Einbürgerungen, sollen zukünftig im Landesamt für Einwanderung (LEA), zusammengeführt und zentral bearbeitet werden.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Einwanderung
Artikel 2: Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

Die Kostenbeteiligungsfreiheit für die ergänzende Förderung und Betreuung wird auf die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 3 und auf die Unterstufe der Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ ausgeweitet.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Schulgesetzes
Artikel 2: Änderung des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes
Artikel 3: Änderung der Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung

  • I. Lesung
    Redner: Hopp, Marcel (SPD) S. 2518; Burkert-Eulitz, Marianne (Grüne) S. 2519; Khalatbari, Sandra (CDU) S. 2521; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 2522; Weiß, Thorsten (AfD) S. 2523
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2518 bis 2524 vom 11.05.2023

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/36 (Beschluss) vom 17.05.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/0995 vom 17.05.2023

    II. Lesung
    Redner: Hopp, Marcel (SPD) S. 2641; Burkert-Eulitz, Marianne (Grüne) S. 2642; Khalatbari, Sandra (CDU) S. 2643; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 2644; Tabor, Tommy (AfD) S. 2645
      Plenarprotokoll 19/31 S. 2641 bis 2645 vom 25.05.2023
    Angenommen

    Gesetz vom 12.06.2023
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 17/2023 S. 226 bis 227 vom 23.06.2023
    Datum des Inkrafttretens 01.08.2023
  • Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Berlin e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Dr. Gabriele Schlimper
    Brandenburgische Str. 80
    10713 Berlin

    Interessenbereich:
    Wohlfahrtspflege
    Schwerpunkt:
    Soziales, Gesundheit, Pflege, Selbsthilfe, Jugendhilfe u.a.

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Der Paritätische kann den grundsätzlichen sozialpolitischen Erwägungen einer Beitragsfreiheit für die ergänzende Förderung und Betreuung gerade in Zeiten steigender Energiepreise und Inflation folgen, fordert aber gleichzeitig zur Gleichbehandlung in allen Schulformen und zur längst überfälligen Qualitätsverbesserung, insbesondere mit Blick auf Personal- und Raumausstattung auf. Hier besteht aus Sich des Paritätischen dringender Handlungsbedarf. Darüber hinaus sollte die Beitragsbefreiung für alle Stufen der Förderschulen "Geistige Entwicklung / Autismus" sowie für die Auftragsschulen umgesetzt werden. Der Referentenentwurf sieht diese Unterstützung und Vereinfachung für die Familien mit oft stark pflegebedürftigen Kindern leider nicht vor. ...

    am 03.02.2023  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

Anlässlich des 70. Jahrestages des Volksaufstandes in der DDR soll der 17. Juni 2023 in Berlin einmalig zum arbeitsfreien
Feiertag gemacht werden.
Änderung § 1 Abs. 1

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2546 vom 11.05.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung (federführend)
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Kultur, Engagement und Demokratieförderung
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/52 vom 12.09.2024
    Zurückgezogen

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die ursprünglich bereits im ersten Entwurf des „Gesetzes über die Neuordnung der Berliner Landgerichtsstruktur“ vorgesehenen Regelungen betreffend die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II (Landgericht für Zivilsachen) für die Notar- und Geldwäscheangelegenheiten im Land Berlin in das - zwischenzeitlich verabschiedete - Landgerichtszuweisungsgesetz eingefügt, nachdem nunmehr die bundesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen in § 92 Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung und § 50 Nummer 5 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes in Kraft getreten sind. Es wird damit lediglich der ursprüngliche Gesetzestext, wie er im Jahr 2022 auch Gegenstand des Beteiligungs- und Mitzeichnungsverfahrens gemäß §§ 37, 39 und § 10 GGO II war, wiederhergestellt.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Landgerichtszuweisungsgesetzes
Artikel 2: Änderung des Justizgesetzes Berlin
Artikel 3: Änderung der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung
Artikel 4: Änderung der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach der Bundesnotarordnung

Begrenzung von Spenden an die Trägerin einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens um die staatliche oder politische Einwirkung aus dem Ausland zu verhindern.
Einfügung § 40c Satz 2. Der ursprüngliche Satz 2 wird neuer Satz 3.

  • I. Lesung
    Redner: Hansel, Frank-Christian (AfD) S. 2542; Dregger, Burkard (CDU) S. 2543; Kahlefeld, Dr. Susanna (Grüne) S. 2543; Lehmann, Jan (SPD) S. 2544; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 2545
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2542 bis 2546 vom 11.05.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Die Entwicklungen in der Rechtsprechung sowie die gesammelten Vollzugserfahrungen verlangen eine grundlegende Überarbeitung des bislang geltenden LImSchG. Neben einigen inhaltlichen Änderungen sind Änderungen in struktureller wie systematischer Hinsicht angezeigt. Hierdurch sollen die Anwendung des Gesetzes erleichtert sowie, soweit geboten, eine Vereinheitlichung der bundes- und landesimmissionsschutzrechtlichen Rechtsordnung erreicht werden.
Aufgrund des Umfangs der vorzunehmenden Änderungen wird das Änderungsgesetz in Form eines Ablösungsgesetzes erlassen.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln)
Artikel 2: Änderung der Veranstaltungslärm-Verordnung
Artikel 3: Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
Artikel 4: Änderung des Bestattungsgesetzes

Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/0903 vom 13.03.2023

Durch die Neuregelung wird eine ordnungsgemäße Besetzung der Richterdienstgerichte auch für den Fall sichergestellt, dass kein Mitglied des Rechnungshofs als nichtständige Besitzerin oder nichtständiger Beisitzer zur Verfügung steht
Änderung § 8 Absatz 2

Änderung der Sondervorschriften zu Prüfungen, Verlängerung von Dienstverhältnissen und Verlängerung von Bearbeitungsfristen für Promotionen an Hochschulen.
Änderung § 126b, § 126c, § 126 d

Anpassung der Gesetze um eine Weiterentwicklung der Verkehrsinfrastruktur insbesondere der Fahrradabstellanlagen und Radschnellverbindungen einheitlich sowie stadtweit unter den Bedingungen des Mobilitätsgesetzes zu etablieren, wird die Nummer 10
des Allgemeinen Zuständigkeitskataloges zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes angepasst. Daneben werden die nach der Änderung des Berliner Straßengesetzes vom 27.09.2021 (GVBl. S. 1114) erforderlich gewordenen redaktionellen Änderungen umgesetzt.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Artikel 2: Änderung des Berliner Straßengesetzes

Rechtsgrundlage für eine zukunftsfähige Weiterentwicklung der Verkehrsinfrastruktur und des öffentlichen Raums unter Einbeziehung der Umwelt- und Klimaschutzziele Berlins.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes
Artikel 2: Änderung des Berliner Straßengesetzes

  • I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Mobilität
    Beratung(en) nicht erfolgt.
      Plenarprotokoll 19/26 S. 2372 vom 09.02.2023

    Behandlung im Plenum
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2480 vom 11.05.2023
    Zurückgezogen

Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
Artikel 2: Änderung des Bezirksamtsmitgliedergesetzes

  • I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
    Hauptausschuss
    Beratung(en) nicht erfolgt.
    Redner: Evers, Stefan (CDU) S. 2249; Hochgrebe, Christian (SPD) S. 2251; Woldeit, Karsten (AfD) S. 2251; Ziller, Stefan (Grüne) S. 2252; Jotzo, Björn Matthias (FDP) S. 2253; Hansel, Frank-Christian (AfD) S. 2253; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 2254
      Plenarprotokoll 19/25 S. 2249 bis 2254 vom 26.01.2023

    Behandlung im Plenum
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2480 vom 11.05.2023
    Zurückgezogen
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/0804 S. 1 bis 29 vom 10.01.2023

Weiterentwicklung der entsprechende Abweichungsbefugnis für Organe des Deutschen Herzzentrums der Charité (DHZC)
und Zuständigkeiten für die Mitglieder von Fakultäts- und Klinikumsleitung. Ferner werden Klarstellungen, geringfügige redaktionelle Korrekturen und gebotene Rechtsbereinigungen vorgenommen.
Änderung § 3 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. Satz1, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 21 Abs. 2 Satz 2,
Aufhebung § 15 Abs. 5 Satz 3, § 39 Abs. 1 bis 4, § 39 Abs. 6
Ergänzung § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2
Streichung § 39 Abs. 5

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Wissenschaft und Forschung

Anpassung des Einzelplan 10 - Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, mit dem Ziel, die rechtlichen Voraussetzungen zu geschaffen, um Lehrkräften, die nicht verbeamtet werden können oder wollen, einen finanziellen Nachteilsausgleich in Form einer Zulagenzahlung nach Maßgabe des Haushaltsplans zu gewähren
siehe auch Haushaltsgesetz 2022/2023 Drucksache 19/0400

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Hauptausschuss

Änderung § 14 Abs. 1

  • I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung (federführend)
    Beratung(en) nicht erfolgt.
    Redner: Förster, Christopher (CDU) S. 2139; Hochgrebe, Christian (SPD) S. 2140; Vallendar, Marc (AfD) S. 2141; Franco, Vasili (Grüne) S. 2142; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 2144
      Plenarprotokoll 19/24 S. 2139 bis 2144 vom 12.01.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Antidiskriminierung
      Ausschussprotokoll 19/22 (Beschluss) vom 08.02.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Behandlung im Plenum
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2480 vom 11.05.2023
    Zurückgezogen

Zuständigkeit der BSR für die Einsammlung verbotswidrig (ab-)gelagerter Abfälle ( (gefährliche) Bau- und Abbruchabfälle) zum Zwecke der Entsorgung.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin
Artikel 2: Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/0773 S. 1 bis 48 vom 20.12.2022

Mit dem vorliegenden Gesetz wird ein weiteres Landgericht im Land Berlin errichtet. Zugleich wird eine Konzentration der Strafsachen bei dem bisherigen Landgericht Berlin (zukünftig: Landgericht Berlin I) und eine Konzentration der Zivilsachen bei dem neu geschaffenen Landgericht Berlin II vorgenommen.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Gesetz zur Errichtung eines weiteren Landgerichts im Land Berlin (Landgerichtserrichtungsgesetz - LGErrichtG)
Artikel 2: Gesetz über die Zuweisung landgerichtlicher Zuständigkeiten (Landgerichtszuweisungsgesetz - LGZuwG)
Artikel 3: Änderung des Justizgesetzes Berlin
Artikel 4: Änderung des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin
Artikel 5: Änderung des Gesetzes über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende
Artikel 6: Änderung des Unschädlichkeitszeugnisgesetzes
Artikel 7: Änderung des Untersuchungsausschussgesetzes
Artikel 8: Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Artikel 9: Änderung des Berliner Richtergesetzes
Artikel 10: Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes
Artikel 11: Änderung der Bereitschaftsdienstverordnung
Artikel 12: Änderung der Verordnung zur Bildung von Kammern für Handelssachen beim Landgericht Berlin
Artikel 13: Änderung der Verordnung zur Übertragung der Aufgaben der Kammer für Wertpapierbereinigung auf die Kammern für Handelssachen beim Landgericht Berlin
Artikel 14: Änderung der eAkten-Verordnung Justiz
Artikel 15: Änderung der Gesundheits- und Pflegewesengebührenordnung
Artikel 16: Änderung der Verordnung über die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer zu Berlin
Artikel 17: Änderung der Verordnung zur Bestimmung des Amtsgerichts nach § 22 c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Antidiskriminierung
  • I. Lesung
    Redner: Kreck, Prof. Dr. Lena (Senatorin für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung) S. 2110; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 2111; Herrmann, Alexander (CDU) S. 2112; Dörstelmann, Florian (SPD) S. 2113; Vallendar, Marc (AfD) S. 2114; Vandrey, Dr. Petra (Grüne) S. 2114; Krestel, Holger (FDP) S. 2115
      Plenarprotokoll 19/24 S. 2110 bis 2116 vom 12.01.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Antidiskriminierung
      Ausschussprotokoll 19/21 (Beschluss) vom 25.01.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Antidiskriminierung
      Drucksache 19/0840 vom 25.01.2023

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/25 S. 2260 vom 26.01.2023
    Angenommen

    Gesetz vom 09.02.2023
    Erläuterung: Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 §§ 2, 3 und 5 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 5/2023 S. 38 bis 40 vom 22.02.2023
    Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

Notwendige Klarstellung, um Zweifel an der Behörden- und Dienstherreneigenschaft des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten auszuschließen. Die Ergänzung entspricht § 7 des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG).
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Bürger- und Polizeibeauftragtengesetzes
Artikel 2: Änderung des Landesbeamtengesetzes
Artikel 3: Änderung der Landeshaushaltsordnung
Artikel 4: Änderung des Personalvertretungsgesetzes
Artikel 5: Änderung des Partizipationsgesetzes
Artikel 6: Änderung des Laufbahngesetzes
Artikel 7: Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes
Artikel 8: Änderung des Landesmindestlohngesetzes

Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/0761 S. 1 bis 15 vom 13.12.2022

Die Einführung einer Ausnahmeregelung in Bezug auf die Besetzung der Einsatzfahrzeuge und die Stellung der Landesbranddirektorin oder des Landesbranddirektors im Verhältnis zur Ärztlichen Leitung Rettungsdienst sowie die Verlängerung der Übergangsvorschrift zum Einsatz von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten.
Änderung § 5a Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 2

  • I. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/0722 und 19/074
    Redner: Herrmann, Alexander (CDU) S. 2014; Schreiber, Tom (SPD) S. 2016, 2018; Woldeit, Karsten (AfD) S. 2017, 2018; Franco, Vasili (Grüne) S. 2018; Jotzo, Björn Matthias (FDP) S. 2020; Schrader, Niklas (Die Linke) S. 2021
      Plenarprotokoll 19/23 S. 2013 bis 2023 vom 15.12.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
      Ausschussprotokoll 19/16 (Beschluss) vom 09.01.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
      Drucksache 19/0791 vom 09.01.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/0789 und 19/0790
      Plenarprotokoll 19/24 S. 2138 vom 12.01.2023
    Angenommen

    Gesetz vom 23.01.2023
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 3/2023 S. 18 vom 28.01.2023
    Datum des Inkrafttretens 29.01.2023
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/0724 S. 1 bis 39 vom 06.12.2022

Zustimmungsgesetz zum Dritten Medienänderungsstaatsvertrag

Erläuterung:

siehe auch Drucksache 19/0525
  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/23 S. 2023 vom 15.12.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Engagement, Bundesangelegenheiten und Medien
      Ausschussprotokoll 19/19 (Beschluss) vom 11.01.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Engagement, Bundesangelegenheiten und Medien
      Drucksache 19/0796 vom 11.01.2023

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/25 S. 2249 vom 26.01.2023
    Angenommen

    Gesetz vom 09.02.2023
    Erläuterung: Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2023 außer Kraft, falls der Dritte Medienänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2
    Satz 2 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis spätestens 1. August 2023 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
    bekannt gemacht.
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 5/2023 S. 32 bis 36 vom 22.02.2023
    Datum des Inkrafttretens 23.02.2023
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/0725 S. 1 bis 85 vom 06.12.2022

Anpassung der aktuellen Bestimmungen der KMK-Vereinbarungen und Qualifikationsrahmen. Das Teilzeitstudium der Erzieherinnen und Erzieher wird konkreter geregelt. Außerdem werden Regelungen zur berufsrechtlichen Anerkennung von Studiengängen und zum Wirkungsdatum der staatlichen Anerkennung ins Gesetz aufgenommen. Bestimmungen, die keine oder nur noch geringe
praktische Relevanz haben, werden aufgehoben bzw. in die Übergangsvorschriften aufgenommen.
Schließlich wird das Gesetz aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit neu gegliedert.

  • I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie (federführend)
    Ausschuss für Integration, Arbeit und Soziales
    Hauptausschuss
    Beratung(en) nicht erfolgt.
      Plenarprotokoll 19/23 S. 2023 vom 15.12.2022

    I. Lesung
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2541 vom 11.05.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/29 (Beschluss) vom 23.11.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/53 (Beschluss) vom 29.11.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Erläuterung: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Familie vom 23.11.2023
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/1334 vom 29.11.2023

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/40 S. 3654 bis 3655 vom 14.12.2023
    Angenommen

    Gesetz vom 20.12.2023
    Erläuterung: Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. In Artikel 1 Nummer 8 tritt § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 am 1. Februar 2024 in Kraft.
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 35/2023 S. 466 bis 471 vom 29.12.2023
    Datum des Inkrafttretens 30.12.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Arbeit und Soziales
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.
  • Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - LV Berlin e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Dr. Gabriele Schlimper; Martin Hoyer
    Brandendburgische Str. 80
    10713 Berlin

    Interessenbereich:
    Wohlfahrtspflege
    Schwerpunkt:
    Bildung, Jugend- und Familie, Soziales, Gesundheit und Pflege

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    1. Umstellung der Praxisanerkennung
    Sollten die staatlichen Aufgaben der Praxisstellenanerkennung an die Fachschulen für Sozialpädagogik übertragen
    werden, dann sind die Ressourcen für die Erledigung der Aufgaben den Fachschulen entsprechend zur Verfügung zu stellen.

    2. Verpflichtende Kooperationen zwischen Lernort Schule und Lernort Praxis
    Eine bessere Verzahnung zwischen den beiden Lernorten in der berufsbegleitenden Ausbildung (teilzeit) wird durch den Paritätischen Berlin begrüßt. Kommt es nun zu einer gesetzlichen Verankerung als bestehende Verpflichtung der Fachschulen, dann sind für die sachgerechte Bewältigung der Aufgabe, die dafür notwendigen Ressourcen vorzusehen. Die vom Land Berlin vorgeschlagene Ausstattung zur Umsetzung dieses Aspekts der Gesetzesänderung hält der Paritätische für unzureichend. Diese sollte auf Vorschlag des Paritätischen um das vierfache gesteigert werden. Darüber hinaus schlägt der Paritätitsche vor, die ersten Umsetzungsjahre durch eine Evaluation zu begleiten. Dabei sollte erforscht werden, ob und wie die bestehende Verpflichtung der Verzahnung der beiden Lernorte mit den zur Verfügung gestellten Ressource umgesetzt werden kann.
    ...

    am 22.11.2023  an: Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie, Fraktion Die Linke

Ausbildungsförderung für Schüler an Schulen in freier Trägerschaft.
Ausbildungsberufe:
1. Physiotherapeutin und Physiotherapeut
2. Ergotherapeutin und Ergotherapeut
3. Logopädin und Logopäden.
Das vorliegende Gesetz regelt den Zeitraum von Jahresbeginn 2022 bis zum Schuljahresbeginn 2022/2023.

  • I. Lesung
    Redner: König, Bettina (SPD) S. 1966; Zander, Christian (CDU) S. 1967; Suka, Aferdita (Grüne) S. 1969; Hansel, Frank-Christian (AfD) S. 1970; Schulze, Tobias (Die Linke) S. 1970; Kluckert, Florian (FDP) S. 1971
      Plenarprotokoll 19/23 S. 1966 bis 1972 vom 15.12.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
      Ausschussprotokoll 19/20 (Beschluss) vom 16.01.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/30 (Beschluss) vom 18.01.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Erläuterung: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung vom 16.01.2023
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/0829 vom 18.01.2023

    II. Lesung
    Redner: König, Bettina (SPD) S. 2237; Zander, Christian (CDU) S. 2238; Suka, Aferdita (Grüne) S. 2239; Hansel, Frank-Christian (AfD) S. 2240; Schulze, Tobias (Die Linke) S. 2240; Kluckert, Florian (FDP) S. 2241
      Plenarprotokoll 19/25 S. 2237 bis 2242 vom 26.01.2023
    Angenommen

    Gesetz vom 09.02.2023
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 5/2023 S. 37 vom 22.02.2023
    Datum des Inkrafttretens 23.02.2023

Konzentration der Aufgabenstellung des Rettungsdienstgesetzes auf die Kernaufgaben der Feuerwehr
Änderung § 5 Abs. 3, § 5b, § 23 Abs. 2

  • I. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/0722 und 19/0761
    Redner: Herrmann, Alexander (CDU) S. 2014; Schreiber, Tom (SPD) S. 2016, 2018; Woldeit, Karsten (AfD) S. 2017, 2018; Franco, Vasili (Grüne) S. 2018; Jotzo, Björn Matthias (FDP) S. 2020; Schrader, Niklas (Die Linke) S. 2021
      Plenarprotokoll 19/23 S. 2013 bis 2023 vom 15.12.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
      Ausschussprotokoll 19/16 (Beschluss) vom 09.01.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
      Drucksache 19/0790 vom 09.01.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/0789 und 19/0791
      Plenarprotokoll 19/24 S. 2138 vom 12.01.2023
    Abgelehnt

Zuschuss für Sach- und Personalkosten
Neufassung § 101 Abs. 2

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
  • Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Ausschussprotokoll 19/18 (Beschluss) vom 08.12.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Drucksache 19/0757 vom 08.12.2022

    I. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/0717 und 19/0743
    Redner: Hopp, Marcel (SPD) S. 2004; Günther-Wünsch, Katharina (CDU) S. 2005, 2008; Krüger, Louis (Grüne) S. 2006, 2008; Weiß, Thorsten (AfD) S. 2009; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 2010; Fresdorf, Paul (FDP) S. 2011
      Plenarprotokoll 19/23 S. 2004 bis 2012 vom 15.12.2022

    Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/24 S. 2138 vom 12.01.2023
    Vertagt

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/0827, 19/0828, 19/0831 und 19/0848
    Redner: Hopp, Marcel (SPD) S. 2347; Günther-Wünsch, Katharina (CDU) S. 2349; Krüger, Louis (Grüne) S. 2350; Weiß, Thorsten (AfD) S. 2351; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 2352; Fresdorf, Paul (FDP) S. 2354
      Plenarprotokoll 19/26 S. 2347 bis 2355 vom 09.02.2023
    Abgelehnt

Änderung § 5a Abs. 3, § 5b Abs.. 1 und 2, § 23
Aufhebung § 23 Abs. 2 Satz 2
Anfügung § 23 Abs. 5

  • I. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/0741 und 19/0761
    Redner: Herrmann, Alexander (CDU) S. 2014; Schreiber, Tom (SPD) S. 2016, 2018; Woldeit, Karsten (AfD) S. 2017, 2018; Franco, Vasili (Grüne) S. 2018; Jotzo, Björn Matthias (FDP) S. 2020; Schrader, Niklas (Die Linke) S. 2021
      Plenarprotokoll 19/23 S. 2013 bis 2023 vom 15.12.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
      Ausschussprotokoll 19/16 (Beschluss) vom 09.01.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
      Drucksache 19/0789 vom 09.01.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/0790 und 19/0791
      Plenarprotokoll 19/24 S. 2138 vom 12.01.2023
    Abgelehnt

Das Änderungsgesetz betrifft die Einbindung von Mieter*innenvertretungen. Im Rahmen dieses Gesetzes wird der Begriff der Mietermitwirkung und -gestaltung durch Vertretungen der Mieterschaft gesetzlich verankert und geregelt.
Einfügung § 6 und 7
Änderung der bisherige § 6 wird § 8 (§ 6 wird geändert), der bisherige § 7 wird § 9

  • I. Lesung
    Redner: Schenker, Niklas (Die Linke) S. 1984; Stettner, Dirk (CDU) S. 1985; Aydin, Sevim (SPD) S. 1986; Laatsch, Harald (AfD) S. 1987; Schmidberger, Katrin (Grüne) S. 1987; Förster, Stefan (FDP) S. 1988
      Plenarprotokoll 19/23 S. 1984 bis 1989 vom 15.12.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
      Ausschussprotokoll 19/18 (Beschluss) vom 16.01.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
      Drucksache 19/0807 vom 16.01.2023

    II. Lesung
    Redner: Schenker, Niklas (Die Linke) S. 2254; Stettner, Dirk (CDU) S. 2255; Aydin, Sevim (SPD) S. 2256; Laatsch, Harald (AfD) S. 2256; Schmidberger, Katrin (Grüne) S. 2257; Förster, Stefan (FDP) S. 2258
      Plenarprotokoll 19/25 S. 2254 bis 2259 vom 26.01.2023
    Angenommen

    Gesetz vom 09.02.2023
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 5/2023 S. 41 bis 42 vom 22.02.2023
    Datum des Inkrafttretens 23.02.2023

Die Änderungen ermöglichen die Zahlung einer Zulage.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Artikel 2: Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie und an den Hauptausschuss.
  • Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Ausschussprotokoll 19/18 (Beschluss) vom 08.12.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    I. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/0742 und 19/0743
    Redner: Hopp, Marcel (SPD) S. 2004; Günther-Wünsch, Katharina (CDU) S. 2005, 2008; Krüger, Louis (Grüne) S. 2006, 2008; Weiß, Thorsten (AfD) S. 2009; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 2010; Fresdorf, Paul (FDP) S. 2011
      Plenarprotokoll 19/23 S. 2004 bis 2012 vom 15.12.2022

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/30 (Beschluss) vom 18.01.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Erläuterung: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Familie vom 08.12.2022
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/0828 vom 18.01.2023

    Änderungsantrag
    CDU
      Drucksache 19/0717-1 vom 07.02.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/0757, 19/0827, 19/0831 und 19/0848
    Änderungsantrag Drucksache 19/0717-1 wurde abgelehnt
    Redner: Hopp, Marcel (SPD) S. 2347; Günther-Wünsch, Katharina (CDU) S. 2349; Krüger, Louis (Grüne) S. 2350; Weiß, Thorsten (AfD) S. 2351; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 2352; Fresdorf, Paul (FDP) S. 2354
      Plenarprotokoll 19/26 S. 2347 bis 2355 vom 09.02.2023
    Angenommen

    Gesetz vom 10.02.2023
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 5/2023 S. 58 bis 65 vom 22.02.2023
    Datum des Inkrafttretens 23.02.2023

Anlässlich der SARS-CoV-2-Pandemie ist mit dem am 16. April 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Sicherstellung der personalvertretungsrechtlichen Interessenvertretung in der Berliner Landesverwaltung befristet bis zum 31.12.2022 die Möglichkeit im
Personalvertretungsgesetz geregelt worden, Telefon- und Videokonferenzen zur Durchführung von Personalratssitzungen und Beschlussfassungen zu nutzen sowie Videokonferenzen zur Durchführung von Verhandlungen und Beschlussfassungen der
Einigungsstelle zu nutzen.
Absicherung der Personalratstätigkeit auch bei Kontakteinschränkungen aus Gründen des Gesundheitsschutzes über den 31.12.2022 hinaus.
Änderung § 31, § 40 Abs. 2, § 57; § 65 Abs. 6, § 83, § 92a
Anfügung § 32 Abs. 3, § 45 Abs. 3 und 4

Mit der Änderung des Straßenreinigungsgesetzes werden die Bezirke als Anlieger oder Hinterlieger von Grundstücken, die unentgeltlich als öffentliche Grün- und Erholungsanlage nach dem Grünanlagengesetz genutzt werden, von der Reinigungspflicht befreit und die Pflicht zur ordnungsmäßigen Reinigung den BSR übertragen; die Gebühren und Kosten für die ordnungsmäßige Reinigung dieser Straßen einschließlich des Winterdienstes werden künftig durch das Land Berlin getragen.
Anfügung § 4 Abs. 6
Änderung § 7 Abs. 5 und 6

Änderung § 30 Abs. 2 (die bisherigen Abs. 2 und 3 werden die Abs. 3 und 4, § 33 Abs. 1)

  • I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
    Beratung(en) nicht erfolgt.
    Redner: Balzer, Frank (CDU) S. 1880; Schreiber, Tom (SPD) S. 1881; Woldeit, Karsten (AfD) S. 1882; Franco, Vasili (Grüne) S. 1884; Jotzo, Björn Matthias (FDP) S. 1885; Schrader, Niklas (Die Linke) S. 1886
      Plenarprotokoll 19/22 S. 1880 bis 1887 vom 01.12.2022

    Behandlung im Plenum
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2480 vom 11.05.2023
    Zurückgezogen

Verbesserung der Unterrichtsversorgung an allgemeinbildenden Schulen sowie beruflichen Schulen und Entgegenwirkung des Mangels an Lehrkräften. Änderung der Höchstaltersgrenze zur Verbeamtung von Lehrkräften (bisherige Altersgrenze mit Vollendung des 45. Lebensjahres, jetzt mit Vollendung des 52. Lebensjahres)
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Schulgesetzes
Artikel 2: Gesetz zur Verbeamtung von angestellten Lehrkräften im Berliner Schuldienst und zum Verwendungseinkommen von Lehrkräften im Ruhestand (Lehrkräfteverbeamtungsgesetz – LVerbG)
Artikel 3: Änderung des Gesetzes über das Pestalozzi-Fröbel-Haus und den Lette-Verein
Artikel 4: Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
Artikel 5: Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
Artikel 6: Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes
Artikel 7: Änderung der Bildungslaufbahnverordnung
Artikel 8: Änderung der Verordnung über die Weiterbildung für Lehrkräfte im Land Berlin

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie und an den Hauptausschuss
  • Ausschussberatung
    Erläuterung: Anhörung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Ausschussprotokoll 19/16 (Beschluss) vom 24.11.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    I. Lesung
    Redner: Hopp, Marcel (SPD) S. 1866; Günther-Wünsch, Katharina (CDU) S. 1867; Krüger, Louis (Grüne) S. 1869; Weiß, Thorsten (AfD) S. 1870; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 1871; Fresdorf, Paul (FDP) S. 1872
      Plenarprotokoll 19/22 S. 1866 bis 1873 vom 01.12.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Ausschussprotokoll 19/18 (Beschluss) vom 08.12.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/30 (Beschluss) vom 18.01.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Erläuterung: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Familie vom 08.12.2022
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/0827 vom 18.01.2023

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/0757, 19/0828, 19/0831 und 19/0848
    Redner: Hopp, Marcel (SPD) S. 2347; Günther-Wünsch, Katharina (CDU) S. 2349; Krüger, Louis (Grüne) S. 2350; Weiß, Thorsten (AfD) S. 2351; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 2352; Fresdorf, Paul (FDP) S. 2354
      Plenarprotokoll 19/26 S. 2347 bis 2355 vom 09.02.2023
    Angenommen

    Gesetz vom 22.02.2023
    Erläuterung: Artikel 2 tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 5/2023 S. 66 bis 70 vom 22.02.2023
    Datum des Inkrafttretens 23.02.2023
  • Arbeitsgemeinschaft Schulen in freier Trägerschaft (AGFS)
    Arbeitsgemeinschaft
    Vertretungsberechtigt: Andreas Wegener (Sprecher)
    c/o Stiftung Private Kant-Schulen, Lentzeallee 8/14
    14195 Berlin

    Interessenbereich:
    Nichtstaatliche Organisation
    Schwerpunkt:
    Bildung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    "Referentenentwurf zum Artikelgesetz – Gesetz zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung und Änderung weiterer Vorschriften – Anhörung gemäß § 39GGO II"

    Stellungnahme AGFS Berlin (Arbeitsgemeinschaft Schulen in freier Trägerschaft)

    Die Berliner AGFS hat die materiellen, arbeits- und beamtenrechtlichen Notmaßnahmen des Landes Berlin zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung zu respektieren. Das Ausbildungsmonopol liegt beim Land. Berlin hat einen Mangel an Schulplätzen.
    Berlin ist eine gemeinsame Bildungslandschaft. Die Berliner AGFS erwartet deshalb gleichwertige Maßnahmen für die Schulen in freier Trägerschaft.
    Die im Artikelgesetz formulierten materiellen und versorgungsrechtlichen Anreize für ausgebildete Lehrkräfte im Land Berlin sollen hier ausgebildete Lehrkräfte im Land halten und aus anderen Bundesländern nach Berlin zurückholen. Gleichzeitig wird diese Anwerbungsstrategie auch Lehrkräfte aus Schulen in freier Trägerschaft zum Wechsel animieren. Gleichwertige Beschäftigungsangebote können Schulen in freier Trägerschaft unter den aktuellen Bedingungen nicht machen. Um die absehbare Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden – und dem Ziel des Gesetzes nicht zu widersprechen, nämlich die Unterrichtsversorgung im Land Berlin und nicht „nur“ in den Schulen des Landes Berlin sicherzustellen – sind entsprechende Ausgleichsmaßnahmen für die Schulen in freier Trägerschaft im Land Berlin unerlässlich.

    1. Freier, gleichberechtigter Zugang aller Beschäftigten in den Schulen im Land Berlin zu den Fort- und Weiterbildungsangeboten des Landes.
    Bislang ist der Zugang für Beschäftigte von Schulen in freier Trägerschaft nur möglich, wenn nicht genug Interessentinnen bzw. Interessenten aus öffentlichen Schulen angemeldet sind. Umgesetzt werden kann diese Maßnahme durch Ergänzung
    - eines Zusatzes § 2.a in der FBLVO vom 16.12.2022: „§ 2a (1) Lehrkräfte an staatlich genehmigten und an staatlich anerkannten Ersatzschulen können gleichberechtigt zu den Lehrkräften der öffentlichen Schulen des Landes Berlin an den Angeboten nach § 5 Absatz 1 dieser Verordnung teilnehmen.“;
    - eines Zusatzes § 3a Lehrkräfte an staatlich genehmigten und an staatlich anerkannten Ersatzschulen: „§3a (1) Lehrkräfte an staatlich genehmigten und an staatlich anerkannten Ersatzschulen können gleichberechtigt zu den Lehrkräften der öffentlichen Schulen des Landes Berlin an den Angeboten nach § 2 Absatz 1 dieser Verordnung teilnehmen.“;
    - sowie folglich durch Streichung des zweiten Satzes in § 3 (3) Satz 2: „Im Rahmen freier Kapazitäten können auch Lehrkräfte teilnehmen, die bei einer staatlich anerkannten Ersatzschule unterrichten.“

    2. Schaffung eines Fonds „Fort- und Weiterbildung für Beschäftigte an Schulen in freier Träger-schaft.
    Insbesondere für die Qualifizierung von Quer- und Seiteneinsteiger wenden die freien Schulträger erhebliche Mittel auf.

    3. Beteiligung der Schulen in freier Trägerschaft an der Personalakquise des Landes Berlin.
    Bislang ist die „Berlin-Messe“ nur für die staatlichen Schulen zugänglich.

    4. Aufwandsfreie Beurlaubung von Beamt:innen für eine Arbeit an einer Schule in freier Trägerschaft.
    Anwendung der vorgeschlagenen Änderung des § 9 des Lehrkräfteverbeamtungsgesetzes (LVerbG) auf die Schulen in freier Trägerschaft, sodass pensionierte Lehrkräfte, wenn sie an einer freien Schule tätig werden und z.B. voll unterrichten einerseits ein volles Lehrkräftegehalt beziehen und gleichzeitig ihre volle Pension erhalten können.

    5. Einbeziehung der pensionsbedingten Mehrkosten des Landes im Zuge der Beschäftigung von beamteten Lehrkräften in die Refinanzierung der Schulen in freier Trägerschaft.
    Die aktuelle Teil-Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft reflektiert ausschließlich die vergleichbaren Personalkosten. Bei der anstehenden Umrechnung von Bezügen von Beamt:innen auf Angestellte ist sicherzustellen, dass diese Umstellung fair und nicht zu Lasten der Schulen in freier Trägerschaft umgesetzt wird.

    6. Faire und auskömmliche Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft.
    Eine künftige faire und auskömmliche Finanzierung muss sich an den Gesamtkosten der Schulen orientieren, also auch Bestandteile der Gebäude und sonstigen Sachkosten umfassen. In der aktuellen Vorlage zum Nachtragshaushalt sind auch Zuschüsse für Schule in freier Trägerschaft aufgrund der Energiepreiserhöhungen enthalten.

    AGFS Berlin, Koordinierungskreis
    Prof. Dr. Birgit Hoyer, Erzbistum Berlin
    Roland Kern, Dachverband Berliner Kinder- und Schülerläden (DaKS) e.V.
    Pater Marco Mohr SJ, Rektor des Canisius-Kollegs
    Frank Olie, Evangelische Schulstiftung in der EKBO
    Julian Scholl, LAG der Waldorfschulen in Berlin und Brandenburg
    Sabina Bothe, Andreas Wegener, VDP LV Berlin/Brandenburg
    ...

    am 08.11.2022  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Vereinigung der Schulleitungen der Berufsbildenden Schulen Berlin
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Ronald Rahmig
    Starkenburger Strasse 13
    14163 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildung
    Schwerpunkt:
    Berufliche Bildung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die Verbeamtung wird begrüßt.
    Forderung der Erhöhung der Altersgrenze.
    Ausweitung der Verbeamtung auf Lehrkräfte für Fachpraxis.
    Ausweitung d
    er Verbeamtung auf LovL (Lehrer ohne volle Lehrbefähigung).
    Schaffung eines akzeptablen Nachteilsausgleichs für nicht zu verbeamtende LK (Lehrkräfte).
    ...

    am 07.11.2022  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Vereinigung der Berliner ISS Schulleiterinnen und Schulleiter (BISSS)
    nichtrechtsfähiger Verein
    Vertretungsberechtigt: Sven Zimmerschied (Vorsitzender des Vorstands)
    c/o Friedensburg-Oberschule, Goethestraße 8-9
    10623 Berlin

    Interessenbereich:
    Schulleitungsverband, Bildung
    Schwerpunkt:
    Integrierte Sekundarschulen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Den vorliegenden Referentenentwurf des Artikelgesetzes - Gesetz zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung und Änderung weiterer Vorschriften - unterstützt unsere Vereinigung in allen grundsätzlichen Regelungen.
    Die enthaltenen Regelungen erfüllen umfänglich die von den Berliner Schulleitungsverbänden gemeinsam gestellten Forderungen im Bereich der Nachverbeamtung bisher angestellter Lehrkräfte. Die klar formulierte Altersgrenze, die großzügigen Regelungen bei der Anerkennung bisheriger Tätigkeiten als Angestellte und die sofortige Verbeamtung auf Lebenszeit sind notwendig, damit angestellte Lehrkräfte unter 45 Jahren nicht reihenweise kündigen, um sich dann als Beamtin oder Beamter wieder neu - eventuell an einer anderen Schule - einstellen zu lassen.
    Die bereits vollzogene Verbeamtung für neu eingestellte Lehrkräfte lässt die Wirksamkeit der Maßnahme "Verbeamtung" erkennen: Absolvent:innen des Berliner Vorbereitungsdienstes können besser an Berlin gebunden werden, Absolvent:innen des Vorbereitungsdienstes in anderen Bundesländern interessieren sich verstärkt für Berlin und Anfragen von Beamt:innen mit einem Wechselwunsch nach Berlin erreichen uns vermehrt.
    Eine alleinige Verbeamtung für neu eingestellte Lehrkräfte ohne die Möglichkeit der Nachverbeamtung bereits angestellter Lehrkräfte würde zu einer großflächigen "Abwanderung" von Lehrkräften aus dem Land Berlin führen.
    Daher sind wir uns sicher, dass die vorliegenden neuen Regelungen ein wichtiger Beitrag für die Lehrkräftegewinnung und ebenfalls für die Steuerung von Lehrkräften innerhalb unserer Stadt sind.
    Eine detaillierte juristische Prüfung ist unserem Verband nicht möglich. Unsere Stellungnahme geben wir als Expert:innen für Personalgewinnung und -führung im schulischen Bereich ab.
    ...

    am 19.10.2022  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Vereinigung der Oberstudiendirektorinnen und Oberstudiendirektoren des Landes Berlin e.V. (VOB e.V.)
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Arnd Niedermöller
    c/o Immanuel-Kant-Gymnasium, Lückstraße 63
    10317 Berlin

    Interessenbereich:
    Berufsverband
    Schwerpunkt:
    Bildung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die Schulleitungsverbände in Berlin haben folgenden Text abgestimmt, den die VOB e.V. unterstützt:
    Den vorliegenden Referentenentwurf des Artikelge
    setzes - Gesetz zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung und Änderung weiterer Vorschriften - unterstützt unsere Vereinigung in allen grundsätzlichen Regelungen.
    Die enthaltenen Regelungen erfüllen umfänglich die von den Berliner Schulleitungsverbänden gemeinsam gestellten Forderungen im Bereich der Nachverbeamtung bisher angestellter Lehrkräfte. Die klar formulierte Altersgrenze, die großzügigen Regelungen bei der Anerkennung bisheriger Tätigkeiten als Angestellte und die sofortige Verbeamtung auf Lebenszeit sind notwendig, damit angestellte Lehrkräfte unter 45 Jahren nicht reihenweise kündigen, um sich dann als Beamtin oder Beamter wieder neu - eventuell an einer anderen Schule - einstellen zu lassen.
    Die bereits vollzogene Verbeamtung für neu eingestellte Lehrkräfte lässt die Wirksamkeit der Maßnahme "Verbeamtung" erkennen: Absolvent:innen des Berliner Vorbereitungsdienstes können besser an Berlin gebunden werden, Absolvent:innen des Vorbereitungsdienstes in anderen Bundesländern interessieren sich verstärkt für Berlin und Anfragen von Beamte:innen mit einem Wechselwunsch nach Berlin erreichen uns vermehrt.
    Eine alleinige Verbeamtung für neu eingestellte Lehrkräfte ohne die Möglichkeit der Nachverbeamtung bereits angestellter Lehrkräfte würde zu einer großflächigen "Abwanderung" von Lehrkräften aus dem Land Berlin führen.
    Daher sind wir uns sicher, dass die vorliegenden neuen Regelungen ein wichtiger Beitrag für die Lehrkräftegewinnung und ebenfalls für die Steuerung von Lehrkräften innerhalb unserer Stadt sind.
    Eine detaillierte juristische Prüfung ist unserem Verband nicht möglich. Unsere Stellungnahme geben wir als Expert:innen für Personalgewinnung und -führung im schulischen Bereich ab.

    Folgende Ergänzung möchte die VOB e.V. zum Artikel I §9 folgende Ergänzungen anbringen:
    1. Die Formulierungen schließen die Berufsgruppe der Schulleitungen für eine weitere Tätigkeit aus, da die Lehrtätigkeit in der Regel weniger als die Hälfte der Arbeitszeit beträgt. Im Bereich der Schulleitungen fällt es ebenfalls immer schwerer Personal zu gewinnen. Die Schulleitungen müssen unbedingt ebenfalls von dieser Möglichkeit profitieren. Dazu sollte die Definition der profitierenden Gruppe geändert werden.
    2. Die VOB schlägt eine Änderung bei der Regelung des Eintrittes in den Ruhestand bei Lehrkräften und Schulleitungen vor:
    Im Sinne der Schüler:innen sollte ein Eintritt in den Ruhestand zu den Schulhalbjahren erfolgen. Dabei schlagen wir folgenden Regelung vor:
    Lehrkräfte, die bis Ende Oktober die Altersgrenze erreichen, gehen zum Ende des vorangegangenen Schuljahres (31.7.) in den Ruhestand.
    Lehrkräfte, die nach Ende Oktober bis zum 31.1. die Altersgrenze erreichen, gehen zum Ende des ersten Schulhalbjahres (31.1.) in den Ruhestand.
    Lehrkräfte, die nach dem 31.1. bis Ende April die Altersgrenze erreichen, gehen zum Ende des vorangegangenen Schulhalbjahres (31.1.) in den Ruhestand.
    Lehrkräfte, die nach dem 30.4. bis Ende Juli die Altersgrenze erreichen, gehen zum Ende des Schuljahres (31.7.) in den Ruhestand.
    Zu den AZK-Tagen sollten Regelungen getroffen werden, die die Interessen der Schüler:innen berücksichtigt und einen Lehrkräftewechsel mitten im Schulhalbjahr ausschließt.
    ...

    am 09.11.2022  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)
    nichtrechtsfähiger Verein
    Vertretungsberechtigt: Katja Karger
    Alexanderstraße 1
    10178 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildung, Öffentliches Dienstrecht
    Schwerpunkt:
    Arbeitnehmerverband

    am 09.11.2022  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Gewerkschaft Erziehung u. Wissenschaft, Landesverband Berlin (GEW)
    nichtrechtsfähiger Verein
    Vertretungsberechtigt: Martina Regulin; Uwe Friese
    Ahornstraße 5
    10787 Berlin

    Interessenbereich:
    Gewerkschaft, Vereinigung im Sinne von Art. 9 III GG
    Schwerpunkt:
    gemäß § 3 Satzung der GEW BERLIN

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Als GEW Berlin nehmen wir zu dem Referentenentwurf wie folgt Stellung:

    Zunächst begrüßen wir aus gewerkschaftlicher Perspektive, dass mit dem
    Unterrichtsversorgungsgesetz
    Regelungen beschlossen werden sollen, welche für einen Teil der vorhandenen tarifbeschäftigten Lehrkräfte
    deutliche Verbesserung bei der Anerkennung von Berufserfahrungen als laufbahnrechtliche Probe-, Erprobungs- und
    Dienstzeiten vorsehen. Gleichzeitig vermissen wir Bestimmungen, die den Leistungen der Lehrkräfte gerecht
    werden, welche als Quereinsteiger*innen bzw. Lehrkräfte im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst seit Jahren
    einen erheblichen Anteil an der Unterrichtsversorgung tragen.

    Nicht akzeptabel ist es aus Sicht der GEW BERLIN, dass der Referentenentwurf für die Lehrkräfte, die nicht zu
    Beamt*innen ernannt werden, trotz wiederholter Zusagen und entgegen den Richtlinien der Regierungspolitik keinen
    angemessenen Ausgleich vorsieht. Hierzu erwarten wir im parlamentarischen Verfahren entscheidende
    Nachbesserungen.

    Der Entwurf sieht die Verbeamtung nicht für alle Lehrkräfte der Berliner Schule vor, sondern schließt ganze Gruppen
    wie Lehrer*innen für Fachpraxis, Pädagogische Unterrichtshilfen und Seiteneinsteiger*innen pauschal aus, obwohl
    es ein leichtes wäre auch für sie die Tür zur Verbeamtung zu öffnen. Wir schlagen vor, diese Inkonsequenz zu
    beheben, denn sonst werden weitere Probleme geschaffen und zahlreiche Kolleg*inne, auf deren Arbeit die Berliner
    Schule dringend angewiesen ist, vor den Kopf gestoßen.

    So kritisieren wir, dass die Laufbahn der Lehrkräfte für Fachpraxis(§ 11 aalte Schullaufbahnverordnung) nicht wieder
    geöffnet wird und die Kolleg*innen somit keine Möglic;hkeit zur Verbeamtung erhalten sollen. Der Entwurf lässt
    außerdem solche Kolleg*innen außen vor, die über keinen Abschluss als „Lehrer für untere
    Klassen"/"Unterstufenlehrer" verfügen, aber dennoch seit Jahrzehnten in den Grundschulen als Lehrkräfte arbeiten.
    Auch für diese Gruppe, die über Abschlüsse als Freundschaftspionierleiter*innen, Horterzieher*innen oder
    Erzieher*innen für Horte und Heime nach Recht der DDR verfügen, müsste eine Laufbahn geschaffen werden.
    Weiter wäre es folgerichtig, eine Laufbahn für Pädagogische Unterrichtshilfen zu schaffen und, dem Beispiel
    Brandenburgs folgend, könnten weitere Laufbahnen und Qualifizierungsperspektiven für Lehrkräfte geschaffen
    werden, die über keine reguläre Lehramtsausbildung und damit kein 2. Staatsexamen verfügen.

    Als besonders negativ werten wir es außerdem, dass die Wiedereinführung der Verbeamtung der Lehrkräfte. im Land
    Berlin dafür genutzt werden soll, die Versorgung aller künftigen Beamt*innen im Land Berlin dauerhaft zu
    verschlechtern.

    Die GEW Berlin spricht sich zur Wahrung der Interessen der tarifbeschäftigten Lehrkräfte für eine Überarbeitung des
    Gesetzentwurfs aus. Wir bitten hierzu um Berücksichtigung unserer elfseitigen Stellungnahme zu den einzelnen
    Artikeln des Gesetzentwurfes.
    ...

    am 31.10.2022  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Hauptpersonalrat des Landes Berlin (HPR)
    Hauptpersonalrat des Landes Berlin
    Vertretungsberechtigt: Daniela Ortmann (Vorsitzende des HPR)
    Klosterstr. 47
    10179 Berlin

    Interessenbereich:
    Öffentlicher Dienst
    Schwerpunkt:
    Beschäftigtenvertretung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    1) irreführende Gesetzesbezeichnung
    2) Verbeamtung von Lehrkräften - aber nicht allen Lehrkräften
    3) Lehrkräfte an der Berliner Polizeiakademi
    e
    4) Angebot der Verbeamtung, um die Arbeitsfähigkeit (hier der Schulen) zu sichern

    Zu Artikel 1 - Neufassung von§ 67 Absatz 8 Schulgesetz::
    Frage nach dem Sinn der Regelung, da diese jederzeit durch ein Haushaltsgesetz eingeschränkt werden kann und
    sie außerdem einen individuellen Rechtsanspruch nicht begründet.
    Zu Artikel 2 - §1 Absatz 2 Satz 1 Gesetz zur Verbeamtung von angestellten Lehrkräften im Ber-liner Schuldienst und
    zum Verwendungseinkommen von Lehrkräften im Ruhestand (Lehrkräfteverbeamtungsgesetz - LVerbG):
    Nach dem reinen Wortlaut der Formulierung ist unklar, ob auch die Lehrkräfte erfasst werden, die im Schuljahr
    2022/2023 bereits in einem Arbeitsverhältnis als Lehrkraft standen, aber ihre Laufbahnbefähigung erst nach dem
    Schuljahr 2022/2023 erwerben

    Zu Artikel 2 - § 1 Absatz 2 Satz 2 Lehrkräfteverbeamtungsgesetz:
    Frage, ob das Land Berlin in der Vergangenheit bei im Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrkräften überhaupt
    konsequent und nachweisbar ein dienstliches Interesse an Beurlaubungen geprüft und schriftlich festgestellt hat
    Nicht hinnehmbar ist außerdem, dass angestellte Lehrkräfte, die zur Betreuung von Kindern
    oder Angehörigen im Schuljahr 2022/2023 beurlaubt waren, von der Anwendung des Lehrkräfteverbeamtungsgesetz
    ausgenommen werden sollen.

    Zu Artikel 2 - § 3 Lehrkräfteverbeamtungsgesetz:
    Vorteilhaft ist die Regelung nach § 3 Artikelgesetz, die Anrechnung von insgesamt 3 Jahren hauptberuflicher
    Tätigkeit als Lehrkraft auf die Probezeit.

    Zu Artikel 2 - § 6 Absatz 1 Lehrkräfteverbeamtungsgesetz:
    Die Regelung zum Verzicht auf eine erneute amtsärztliche Untersuchung unter bestimmten Voraussetzungen vor der
    Ernennung zur Beamtin/zum Beamten auf Lebenszeit ist sinnvoll. Wir empfehlen jedoch, den Zeitraum von 18
    Monaten auf drei Jahre seit dem ärztlichen Gutachten auszudehnen, sofern sich während des Beamtenverhältnisses
    auf Probe keine Zweifel an der gesundheitlichen Eignung ergeben haben.

    Zu Artikel 2 - § 7 Lehrkräfteverbeamtungsgesetz
    In Anbetracht der besonderen Situation ist die von § 13 Absatz 2 Landesbeamtengesetz abweichende Regelung auf
    jeden Fall sinnvoll und erforderlich, wonach das bestehende Arbeitsverhältnis zum Land Berlin nicht mit der
    Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe erlischt, sondern erst bei der Ernennung zur Beamtin oder
    zum Beamten auf Lebenszeit.

    Zu Artikel 2- § 9 Lehrkräfteverbeamtungsgesetz:
    Die Nichtanwendung des § 53 Landesbeamtenversorgungsgesetzes sollte auch für Versorgungsempfänger/innen
    gelten, die mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl unterrichten.

    Zu Artikel 4 Nummer 2 - Neufassung des§ 10 Landesbeamtenversorgungsgesetzes:
    Tarifbeschäftigte, die in den letzten fünf Jahren in Teilzeit gearbeitet haben, sind gegenüber solchen Kolleginnen und
    Kollegen benachteiligt, die vor dem Fünfjahreszeitraum in Teilzeit gearbeitet haben. Hier sind überproportional
    Frauen betroffen.

    Zu Artikel 5 Nummer 3b - Neufassung des § 5 Versorgungsrücklagegesetz:
    Wir sehen es kritisch, wenn der Gesetzgeber keine klareren Vorgaben zur Risikostruktur der Anlagen macht. d.h. zur
    Risikoverteilung auf die Anlageformen.

    Zu Artikel 6 Nummer 1 - N e ufassung des§ 14 Absatz 2 Le hrkräftebildungsgesetz:
    Es ist sinnvoll, die Möglichkeiten zur Anerkennung von in anderen Bundesländern anerkannten
    Laufbahnbefähigungen zu erweitern.

    Zu Artikel 6 Nummer 2 - Neufassung des § 18 Lehrkräftebildungsgesetz:
    Es sollte aber außerdem die Möglichkeit der Nachqualifizierung unabhängig von dem Unterrichtseinsatz in der
    gymnasialen Oberstufe geschaffen werden.
    ...

    am 08.11.2022  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
  • I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
    Hauptausschuss
    Beratung(en) nicht erfolgt.
      Plenarprotokoll 19/22 S. 1909 vom 01.12.2022

    Behandlung im Plenum
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2480 vom 11.05.2023
    Zurückgezogen

Änderung des Glückspielrecht im Hinblick auf mögliche Geldwäsche.
Änderung § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 4 Satz 6

  • I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
    Beratung(en) nicht erfolgt.
      Plenarprotokoll 19/22 S. 1909 vom 01.12.2022

    Behandlung im Plenum
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2480 vom 11.05.2023
    Zurückgezogen

Die Berliner Wasserbetrieben (BWB) sollen die Möglichkeit haben, auf Grundstücken, die nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, Abwasser aus abflusslosen Abwassersammelbehältern sowie den nicht separierten Klärschlamm
aus Kleinkläranlagen zu entsorgen. Die Möglichkeit, dass die Entsorgung durch geeignete Fachbetriebe vorgenommen wird, bleibt dabei erhalten.
Änderung § 29e Abs. 2

  • I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Umwelt, Verbraucher- und Klimaschutz (federführend)
    Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe
    Beratung(en) nicht erfolgt.
      Plenarprotokoll 19/22 S. 1908 vom 01.12.2022

    Behandlung im Plenum
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2480 vom 11.05.2023
    Zurückgezogen
  • I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Hauptausschuss
    Beratung(en) nicht erfolgt.
    Redner: Kraft, Johannes (CDU) S. 1770, 1771, 1773; Zillich, Steffen (Die Linke) S. 1770, 1777, 1779; Becker, Franziska (SPD) S. 1772; Laatsch, Harald (AfD) S. 1774; Schulze, André (Grüne) S. 1775; Meister, Sibylle (FDP) S. 1776; Gräff, Christian (CDU) S. 1778
      Plenarprotokoll 19/21 S. 1769 bis 1779 vom 17.11.2022

    Behandlung im Plenum
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2480 vom 11.05.2023
    Zurückgezogen

Einführung eines Gesetzes zum Kulturgutschutz auf Länderebene

  • Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/21 S. 1808 vom 17.11.2022
    Vertagt

    I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Kultur und Europa
    Beratung(en) nicht erfolgt.
      Plenarprotokoll 19/22 S. 1908 vom 01.12.2022

    I. Lesung
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2541 vom 11.05.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Kultur, Engagement und Demokratieförderung
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Weitere Dokumente:   Anlage zum NHG 22/23

Änderung §1, § 3 Abs. 10 Satz 1 und 4
Aufhebung § 2 Abs. 1 Satz 2
Neufassung § 2 Abs. 1 Satz 4
siehe auch Haushaltsgesetz 2022/2023 Drucksache 19/0400

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Hauptausschuss
  • Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/26 (Beschluss) vom 09.11.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/27 (Beschluss) vom 10.11.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    I. Lesung
    Erläuterung: außerordentliche Sitzung (Sondersitzung)
    Redner: Wesener, Daniel (Senator für Finanzen) S. 1634; Schneider, Torsten (SPD) S. 1637; Goiny, Christian (CDU) S. 1640; Schulze, André (Grüne) S. 1642; Brinker, Dr. Kristin (AfD) S. 1645; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 1647; Meister, Sibylle (FDP) S. 1650
      Plenarprotokoll 19/19 S. 1634 bis 1653 vom 10.11.2022

    Beschlussempfehlung
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/0628 vom 10.11.2022

    Änderungsantrag
    FDP
      Drucksache 19/0616-1 vom 11.11.2022

    Änderungsantrag
    AfD
      Drucksache 19/0616-2 vom 11.11.2022

    Änderungsantrag
    CDU
      Drucksache 19/0616-3 S. 1 bis 19 vom 12.11.2022

    Änderungsantrag
    SPD , Grüne , Die Linke
      Drucksache 19/0616-4 S. 1 bis 21 vom 12.11.2022

    II. Lesung
    Erläuterung: außerordentliche Sitzung (Sondersitzung)
    Änderungsanträge Drucksache 19/0616-1, 19/0616-2 und 19/0616-3 wurden abgelehnt
    Redner: Saleh, Raed (SPD) S. 1656; Wegner, Kai (CDU) S. 1660; Gebel, Silke (Grüne) S. 1664; Brinker, Dr. Kristin (AfD) S. 1668; Schatz, Carsten (Die Linke) S. 1671; Czaja, Sebastian (FDP) S. 1675; Giffey, Franziska (Regierende Bürgermeisterin) S. 1679
      Plenarprotokoll 19/20 S. 1656 bis 1683 vom 14.11.2022
    Angenommen

    Gesetz vom 15.11.2022
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 53/2022 S. 611 bis 620 vom 26.11.2022
    Datum des Inkrafttretens 01.01.2022

Einfügung § 11 Abs. 2a

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Hauptausschuss

Senkung des abzuführenden Anteils der Jahresüberschüsse des ITDZ an die Senatsverwaltung für Finanzen zum Zwecke des Bilanzverlustausgleiches sowie Veränderung der Regelungen zur Rücklagenbildung für Ersatzbeschaffungen.
Änderung § 2 Abs. 6

Anpassung der Bezüge ab 01. Dezember 2022 in Höhe von 2,8 Prozent
Artikelgesetz:
Artikel 1: Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Jahr 2022
Artikel 2: Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin
Artikel 3: Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Artikel 4: Änderung des Senatorengesetzes
Artikel 5: Änderung des Bezirksamtsmitgliedergesetzes
Artikel 6: Änderung des Landesbeamtengesetzes
Artikel 7: Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
Artikel 8: Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Artikel 9: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
Artikel 10: Änderung der Nebentätigkeitsverordnung
Artikel 11: Änderung der Polizei-Laufbahnverordnung
Artikel 12: Änderung der Vollstreckungsvergütungsverordnung
Artikel 14: Gesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale an versorgungsberechtigte Personen

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Hauptausschuss
  • Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/26 (Beschluss) vom 09.11.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    I. Lesung
    Erläuterung: außerordentliche Sitzung (Sondersitzung)
      Plenarprotokoll 19/19 S. 1653 vom 10.11.2022

    Beschlussempfehlung
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/0629 vom 09.11.2022

    II. Lesung
    Erläuterung: außerordentliche Sitzung (Sondersitzung)
      Plenarprotokoll 19/20 S. 1683 vom 14.11.2022
    Angenommen

    Gesetz vom 15.11.2022
    Erläuterung: (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in Kraft.
    (3) Artikel 2 Nummer 6 und 7 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2022 in Kraft.
    (4) Artikel 3 Nummer 5 bis 7 und Artikel 13 treten für den Fall, dass dieses Gesetz vor dem 31. Dezember 2022 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet wird, am 1. Januar 2023 in Kraft, und im Übrigen am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.
    (5) Artikel 6 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
    (6) Artikel 7 Nummer 52 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
    (7) Artikel 11 tritt mit Wirkung vom 3. September 2021 in Kraft.
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 53/2022 S. 621 bis 630 vom 26.11.2022
    Datum des Inkrafttretens 27.11.2022

    Gesetz vom 02.12.2022
    Erläuterung: Bekanntmachung gemäß Artikel 1 § 4 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2022 und zur Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2022) vom 15. November 2022 (GVBl. S. 621)
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 55/2022 S. 696 vom 16.12.2022

Änderung des Schulgesetzes, Rücktrittsrecht für Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase
Änderung § 129a Abs. 1, 2, 3, 4 und 5
Aufhebung § 129a Abs. 6

Anfügung § 27 Abs. 4

  • I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie (federführend)
    Ausschuss für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
    Beratung(en) nicht erfolgt.
    Redner: Simon, Roman (CDU) S. 1607, 1609; Haußdörfer, Ellen (SPD) S. 1607; Tabor, Tommy (AfD) S. 1608; Burkert-Eulitz, Marianne (Grüne) S. 1609, 1610; Fresdorf, Paul (FDP) S. 1610; Seidel, Katrin (Die Linke) S. 1611
      Plenarprotokoll 19/18 S. 1606 bis 1612 vom 20.10.2022

    Behandlung im Plenum
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2480 vom 11.05.2023
    Zurückgezogen
Antrag (Gesetzentwurf) SPD, Grüne, Die Linke   Drucksache 19/0549 vom 27.09.2022

Mit dem Partizipationsgesetz (PartMigG) will das Land Berlin die Partizipation fördern und die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Migrationsgeschichte in allen Lebensbereichen in der durch Vielfalt und Migration geprägten Berliner Stadtgesellschaft sicherstellen. Insbesondere ist die Repräsentanz von Menschen mit Migrationsgeschichte in der Verwaltung von
besonderer Bedeutung und hat eine Vorbildfunktion. Mit dem Abschnitt 3 (§§ 7 ff.) des PartMigG will das Land Berlin die Beschäftigung von Menschen mit Migrationshintergrund im Öffentlichen Dienst gezielt fördern.
Änderung § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, 5, § 17 Abs. 2 Nr. 1

Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/0561 S. 1 bis 36 vom 27.09.2022

Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Justizgesetzes Berlin
Artikel 2: Änderung des Gesetzes über die Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Berlin
Artikel 3: Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes Berlin

Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/0563 S. 1 bis 37 vom 27.09.2022

Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021

Erläuterung:

siehe auch Drucksache 19/0154

Erhalt der Grün- und Freiflächen als Frischluftschneisen, als Erholungsraum und zur gärtnerischen Nutzung sowie zur Freizeitgestaltung. Planungssicherheit und Investitionssicherheit für Kleingartenvereine und deren Mitglieder.

  • Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/17 S. 1526 vom 06.10.2022
    Vertagt

    I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Umwelt, Verbraucher- und Klimaschutz
    Beratung(en) nicht erfolgt.
    Redner: Laatsch, Harald (AfD) S. 2225, 2229; Hofer, Torsten (SPD) S. 2226; Evers, Stefan (CDU) S. 2227, 2228; Altuǧ, Dr. Turgut (Grüne) S. 2228; Reifschneider, Felix (FDP) S. 2230; Gennburg, Katalin (Die Linke) S. 2231
      Plenarprotokoll 19/25 S. 2225 bis 2231 vom 26.01.2023

    I. Lesung
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2541 vom 11.05.2023

    Behandlung im Plenum
    Erläuterung: Änderung der Ausschussüberweisung
      Plenarprotokoll 19/31 S. 2575 vom 25.05.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz
      Ausschussprotokoll 19/19 (Beschluss) vom 08.06.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (federführend)
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Verbesserter Datenschutz für genetische Daten und Gesundheitsdaten bei der Datenverarbeitung Patientendaten in Krankenhäusern.
Änderung § 24 Abs. 7

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/16 S. 1383 vom 22.09.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz
      Ausschussprotokoll 19/13 (Beschluss) vom 05.10.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/14 (Beschluss) vom 10.10.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
      Drucksache 19/0573 vom 10.10.2022

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/0572
    Redner: Ziller, Stefan (Grüne) S. 1590, 1596; Zander, Christian (CDU) S. 1591; Lehmann, Jan (SPD) S. 1592; Hansel, Frank-Christian (AfD) S. 1593; Schulze, Tobias (Die Linke) S. 1595; Rogat, Roman-Francesco (FDP) S. 1596, 1597
      Plenarprotokoll 19/18 S. 1589 bis 1597 vom 20.10.2022
    Angenommen

    Gesetz vom 02.11.2022
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 50/2022 S. 582 vom 12.11.2022
    Datum des Inkrafttretens 13.11.2022
  • Philips GmbH Market DACH
    Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
    Vertretungsberechtigt: Volker Eckert
    Französische Straße 24
    10117 Berlin

    Interessenbereich:
    Gesundheitswirtschaft
    Schwerpunkt:
    Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Sehr geehrte Damen und Herren, als IT-Dienstleister im Gesundheitswesen - auch im Rahmen des KHZG - verfolgt PHILIPS seit einiger Zeit die Entwicklungen zur (kurzfristigen) Änderung des Berliner Landeskrankenhausgesetzes.
    § 24 Absatz 7 Berliner Krankenhausgesetz wurde ja bis zum 30.09.2022 zeitlich befristet außer Kraft gesetzt, wird aber – sollte es nicht zu Änderungen kommen - in wenigen Wochen wirksam werden. Die aktuelle Fassung besagt, dass alle Krankenhäuser im Land Berlin ab dem 25. Oktober 2022 die Auftragsverarbeitung in Eigenregie oder über eine eigene Gesellschaft wahrnehmen müssen. Gelebte Praxis ist aber, dass bei der Datenverarbeitung beispielsweise im Rahmen der Wartung und des Supports, auf das Experten-Know-How von Dienstleistern und/oder Hardware-/Software-Herstellern zurückgegriffen wird.
    Seit wenigen Wochen soll es dazu im Berliner Senat weitere Änderungsentwürfe geben, um die oben beschriebenen Konsequenzen für die Krankenhäuser und die IT-Dienstleister ab Oktober zu berücksichtigen. Als IT-Dienstleister in Berlin wären wir Ihnen sehr dankbar, wenn Sie uns Hinweise geben könnten, in welcher Weise wir unsere Kunden in den nächsten Wochen sinnvoll beraten können, um eine rechtzeitige Umstellung von Verantwortlichkeiten und Prozessen auf die dann verbindliche Gesetzgebung einzuleiten. Wie sie sich vorstellen können, müssen derartig komplexe Änderungen für die Krankenhäuser einerseits und den IT-Dienstleister andererseits schnellstmöglich umgesetzt werden.
    Wir würden uns über Ihre Antwort zu dem Status der aktuellen Entwicklung freuen!
    Mit freundlichen Grüßen

    Head of Governmental Affairs Philips Market DACH
    ...

    am 29.08.2022  an: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
Antrag (Gesetzentwurf) SPD, Grüne, CDU, Die Linke, AfD, FDP   Drucksache 19/0528 vom 16.09.2022

Zusätzliche Finanzmittel für neu eingesetzte besondere Gremien z.B. Einsetzung der Parlamentarischen Konferenz Berlin – Brandenburg.
Änderung § 8 Abs. 6

Antrag (Gesetzentwurf) SPD, Grüne, Die Linke   Drucksache 19/0513 vom 13.09.2022

Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
Änderung § 46 Abs. 1 Nr. 4

Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Artikel 2: Änderung des Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und anderer Gesetze

  • I. Lesung
    Redner: Franco, Vasili (Grüne) S. 1346; Balzer, Frank (CDU) S. 1347; Schreiber, Tom (SPD) S. 1349; Woldeit, Karsten (AfD) S. 1350; Schrader, Niklas (Die Linke) S. 1351, 1352, 1353; Krestel, Holger (FDP) S. 1352; Jotzo, Björn Matthias (FDP) S. 1352, 1353, 1354; Wansner, Kurt (CDU) S. 1353
      Plenarprotokoll 19/16 S. 1346 bis 1354 vom 22.09.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
      Ausschussprotokoll 19/14 (Beschluss) vom 28.11.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
      Drucksache 19/0714 vom 28.11.2022

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/23 S. 2004 vom 15.12.2022
    Angenommen

    Gesetz vom 03.01.2023
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 2/2023 S. 6 vom 14.01.2023
    Datum des Inkrafttretens 15.01.2023
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/0521 S. 1 bis 109 vom 08.09.2022

Durch das Gesetz werden die Voraussetzungen für die Transformation des neuen Staatsvertrages gemäß Artikel 50 Absatz 1 Satz 4 der Verfassung von Berlin und für dessen Ratifikation geschaffen. Gleichzeitig wird eine Rechtsgrundlage für die Übergabe
des Datenbestandes des Gemeinsamen Krebsregisters der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen (nachfolgend: GKR) an die Krebsregister der beteiligten Länder und
Freistaaten geschaffen.

Erläuterung:

siehe auch Drucksache 19/0452
  • I. Lesung
    Redner: Pieroth-Manelli, Catherina (Grüne) S. 1483; Zander, Christian (CDU) S. 1484; König, Bettina (SPD) S. 1485; Hansel, Frank-Christian (AfD) S. 1485; Schulze, Tobias (Die Linke) S. 1486; Kluckert, Florian (FDP) S. 1487
      Plenarprotokoll 19/17 S. 1483 bis 1487 vom 06.10.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
      Ausschussprotokoll 19/16 (Beschluss) vom 07.11.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
      Drucksache 19/0632 vom 07.11.2022

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/21 S. 1788 vom 17.11.2022
    Angenommen

    Gesetz vom 25.11.2022
    Erläuterung: Der Tag, an dem Artikel 3 und Artikel 24 des Staatsvertrages nach seinem Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 in Kraft treten, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 54/2022 S. 644 bis 653 vom 07.12.2022
    Datum des Inkrafttretens 08.12.2022

    Gesetz vom 09.01.2023
    Erläuterung: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrags zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin über die Führung eines klinisch-epidemiologischen Krebsregisters nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 1 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes (Staatsvertrag Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin – StV-KKRBB)
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 3/2023 S. 23 vom 28.01.2023
    Datum des Inkrafttretens 29.12.2022

Erhöhung des Mindestlohns von 12,50 Euro auf 13,00 Euro
Änderung § 9 Abs. 1 Nr. 3

  • I. Lesung
    Redner: Schubert, Katina (Die Linke) S. 1261; Gräff, Christian (CDU) S. 1261; Stroedter, Jörg (SPD) S. 1262; Hansel, Frank-Christian (AfD) S. 1263; Wapler, Christoph (Grüne) S. 1264; Jasper-Winter, Dr. Maren (FDP) S. 1265
      Plenarprotokoll 19/15 S. 1260 bis 1266 vom 08.09.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe
      Ausschussprotokoll 19/13 (Beschluss) vom 12.10.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/26 (Beschluss) vom 09.11.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Beschlussempfehlung
    Erläuterung: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft, Energie und Betriebe vom 12.10.2022
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/0656 vom 09.11.2022

    Behandlung im Plenum
    Erläuterung: Zusammenberaten mit: Drucksache 19/0601 und 19/0655
    Redner: Stroedter, Jörg (SPD) S. 1751; Gräff, Christian (CDU) S. 1753; Wapler, Christoph (Grüne) S. 1754, 1755; Jasper-Winter, Dr. Maren (FDP) S. 1755, 1758; Hansel, Frank-Christian (AfD) S. 1755; King, Dr. Alexander (Die Linke) S. 1757
      Plenarprotokoll 19/21 S. 1751 bis 1759 vom 17.11.2022
    Vertagt

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/0655 und 19/0601
      Plenarprotokoll 19/22 S. 1907 vom 01.12.2022
    Angenommen

    Gesetz vom 08.12.2022
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 56/2022 S. 718 vom 17.12.2022
    Datum des Inkrafttretens 18.12.2022

Der Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben der für Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung und Bezirksämter wird an die geltende Rechtslage angepasst.
Änderung Nr. 10 Abs. 4 (Umweltschutz Senatsverwaltung), Nr. 18 Abs. 3 (Umweltschutz Bezirksämter)

Änderung § 19 (Nutzung erneuerbarer Energien) Abs. 2, 4

  • I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Umwelt, Verbraucher- und Klimaschutz
    Beratung(en) nicht erfolgt.
      Plenarprotokoll 19/15 S. 1283 vom 08.09.2022

    Behandlung im Plenum
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2480 vom 11.05.2023
    Zurückgezogen

Einfügung § 5b

  • I. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/0481
    Redner: Otto, Andreas (Grüne) S. 1247; Juhnke, Robbin Dr. (CDU) S. 1248; Liebe, Dirk (SPD) S. 1250; Trefzer, Martin (AfD) S. 1250; Helm, Anne (Die Linke) S. 1251; Förster, Stefan (FDP) S. 1252
      Plenarprotokoll 19/15 S. 1247 bis 1254 vom 08.09.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
      Ausschussprotokoll 19/11 (Beschluss) vom 17.10.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Antidiskriminierung (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/17 (Beschluss) vom 16.11.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Antidiskriminierung
      Drucksache 19/0683 vom 16.11.2022

    Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/22 S. 1917 vom 01.12.2022
    Vertagt

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/23 S. 2003 vom 15.12.2022
    Abgelehnt

Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen auf entsprechenden Parkflächen.
Änderung Nummer 33 Abs. 8 der Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1

Regelung der Zuständigkeit des Vorkaufsrechts.
Änderung § 16 Satz 1

Einbeziehung der Überprüfung von Mitarbeitern die eine rechtliche oder faktische Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS)/ Amt für Nationale Sicherheit (AfNS) ausübten.
Einfügung § 5b

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/15 S. 1282 vom 08.09.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Antidiskriminierung
      Ausschussprotokoll 19/17 (Beschluss) vom 16.11.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Antidiskriminierung
      Drucksache 19/0682 vom 16.11.2022

    Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/22 S. 1917 vom 01.12.2022
    Vertagt

    I. Lesung
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2541 vom 11.05.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/0403 S. 1 bis 19 vom 14.06.2022

Änderung der Rechtsgrundlage, entsprechend den bundesrechtlichen bis zum 31. Dezember 2024, von Modellvorhaben im Ergotherapeutenberuf, im Logopädenberuf und im Physiotherapeutenberuf und die Befristung für Modellvorhaben in diesen Gesundheitsfachberufen.
Änderung § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2

Regelungen für dienstliche Beurteilungen
Änderung § 9

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/14 S. 1076 vom 23.06.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Antidiskriminierung
      Ausschussprotokoll 19/16 (Beschluss) vom 19.10.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Antidiskriminierung
      Drucksache 19/0604 vom 19.10.2022

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/18 S. 1606 vom 20.10.2022
    Angenommen

    Gesetz vom 02.11.2022
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 50/2022 S. 583 vom 12.11.2022
    Datum des Inkrafttretens 13.11.2022
  • dbb Beamtenbund Tarifunion Berlin
    Spitzenorganisation der Gewerkschaften und Verbände
    Vertretungsberechtigt: Frank Becker (Landesvorsitzender)
    Alt-Moabit 69a
    10559 Berlin

    Interessenbereich:
    Interessenvertretung der Beamten und Tarifbeschäftigten, Inneres, Sicherheit und Ordnung, Arbeit
    Schwerpunkt:
    Dachverband

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Der dbb berlin wird zu o. g. Gesetzentwurf keine eigene Stellungnahme abgeben, schließt sich aber vollinhaltlich der Stellungnahme des Deutschen Richterbundes, Landesverband Berlin vom 7. Februar 2022 an. ...

    am 13.02.2022  an: Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung
    Deutscher Richterbund Landesverband Berlin
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Katrin Schönberg (Vorsitzende), (Richterin am Kammergericht)
    Elßholzstr. 30-33 (Kammergericht)
    10781 Berlin

    Interessenbereich:
    Interessenvertretung von Richtern und Staatsanwälten, Justiz
    Schwerpunkt:
    Eingetragener Verein

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    siehe Beteiligungsbeitrag

    am 08.02.2022  an: Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung
    Verein der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter in Berlin
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Dirk Maresch (Vorsitzender), (Richter am Oberverwaltungsgericht)
    Kirchstraße 7
    10557 Berlin

    Interessenbereich:
    Förderung der Verwaltungsrechtspflege
    Schwerpunkt:
    Förderung der beruflichen Belange der Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Das Gesetzesvorhaben ist im Lichte der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgerichtig.
    Bedauerlicherweise weichen die Gesetzesvorhaben
    in Berlin und Brandenburg teilweise voneinander ab. Damit entfernen sich beide weiter vom Ziel eines gemeinsamen Richterechts. ...

    an: Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung
    Neue Richtervereinigung
    Eingetragner Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Malte Engler (Bundesvorstand), (Richter am Verwaltungsgericht); Tanja Keller (Bundesvorstand), (Richterin am Arbeitsgericht)
    Greifswalder Straße 4
    10405 Berlin

    Schwerpunkt:
    Berufsorganisation von Richtern und Richterinnen

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    siehe Beteiligungsbeitrag

    am 03.03.2022  an: Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung
    Deutscher Juristinnenbund (djb)
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Anke Gimbel (Bundesgeschäftsführerin)
    Anklamer Straße 18
    10115 Berlin

    Interessenbereich:
    Gleichstellungsrecht, Gleichstellung
    Schwerpunkt:
    Gleichstellungspolitik

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt die Zielsetzung des Entwurfs, die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen der Richter und Richterinnen und Staatsanwälte und Staatsanwältinnen gesetzlich zu regeln. Nach Überzeugung des djb sind Transparenz und klare gesetzliche Vorgaben für dienstliche Beurteilungen essenziell für eine diskriminierungsfreie Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG und damit für die Herstellung der Gleichstellung von Frauen und Männern (vgl. Art. 10 Abs. 3 Satz 2 VvB) bei Einstellungen und Beförderungen in der Justiz.

    Der vorliegende Entwurf wird dieser Zielsetzung jedoch nur teilweise gerecht. Insbesondere hält der djb weitere Vorgaben im Gesetz zur Ausgestaltung des Beurteilungswesens für erforderlich. Der djb regt an, die Erhebung einer differenzierten Beurteilungsstatistik gesetzlich zu verankern, um den geschlechtsspezifischen Auswirkungen des Beurteilungswesens entgegen zu wirken.
    ...

    am 14.02.2022  an: Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung

Änderung der zu wählenden Mitglieder der Schulkonferenz von bisher 5 auf 4 Mitglieder zum Beginn des neuen Schuljahres 2022/2023.
Änderung § 77

Schlagworte:

Verlängerung der Zulage für Lehrkräfte an Schulen in schwieriger Lage für weitere zwei Jahre bis zum Ende des Schuljahres 2023/2024.
Änderung § 78a

Antrag (Gesetzentwurf) FDP   Drucksache 19/0371 vom 30.05.2022

Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Verwirklichung der Informationsfreiheit. Sie fördert die demokratische Meinungs- und Willensbildung, Beteiligung und Mitverantwortung der Bevölkerung am öffentlichen Leben, ermöglicht eine bessere Kontrolle des staatlichen Handelns und schafft Voraussetzungen für gesellschaftliche und wirtschaftliche Innovationen. Gewährleistung eines umfassend, unmittelbaren und barrierefreien Informationszugangs.

Erledigt aufgrund des Wegfalls der Antrag stellenden FDP-Fraktion - Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023

  • I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz
    Beratung(en) nicht erfolgt.
    Redner: Rogat, Roman-Francesco (FDP) S. 979; Lehmann, Jan (SPD) S. 981, 983; Rogat, Roman-Francesco (FDP) S. 982; Förster, Christopher (CDU) S. 983; Ziller, Stefan (Grüne) S. 985; Vallendar, Marc (AfD) S. 986; Schulze, Tobias (Die Linke) S. 986
      Plenarprotokoll 19/13 S. 979 bis 987 vom 09.06.2022
  • Marie Jünemann, Mehr Demokratie e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Roman Huber
    Greifswalder Straße 4
    10405 Berlin

    Interessenbereich:
    Nichtstaatliche Organisation
    Schwerpunkt:
    Demokratieförderung, Staat und Verwaltung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Allgemein kann man sagen: Es ist erfreulich, dass sich der Gesetzentwurf in weiten Teilen an dem Gesetzentwurf des Volksentscheid Transparenz und dem Hamburgischen Gesetz orientiert. Damit würde er weitergehende Transparenzmöglichkeiten für die Bürger*innen schaffen, als es der Senatsentwurf aus der letzten Legislatur vorsah. Kritisieren werden wir jedoch immer, wenn ein Gesetzentwurf zum Transparenzgesetz neue Ausnahmen zum bestehenden IFG einführt. Dies ist beim vorliegenden Entwurf leider im Bereich der Forschung und für Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung, sowie der Innenrevisionen der Fall. Auch die Ausnahme für Entwürfe, vorbereitende Notizen und vorbereitende Vermerke ist recht weitgehend. Die Ausnahme für Verschlusssachen entspricht nicht der derzeitigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, wonach es nicht auf die formelle Einstufung als Verschlusssache ankommt, sondern allein die materiellen Gründe maßgeblich sind (BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, Az. 7 C 21.08).

    Positiv zu bewerten sind sonst die wirklich umfangreichen Rechte für den*die Berliner BfDI, die breiten Organisationspflichten, die kurzen Übergangsfristen und natürlich das Wegfallen der Gebühren für Anträge auf Informationen. Auch die Abwägung mit dem öffentlichen Interesse bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist gut. Bei den informationspflichtigen Stellen ist vorbildlich, dass öffentliche Unternehmen und beratene Gremien mit aufgeführt sind. Auch der Katalog veröffentlichungspflichtiger Informationen ist schon sehr umfangreich, auch wenn natürlich schön wäre, wenn alles, was auf Antrag herausgegeben wird, auch im Transparenzportal veröffentlicht würde.

    Dieser Beteiligungsbeitrag wurde per E-Mail an den Abgeordneten Roman-Francesco Rogat (FDP-Fraktion) und dessen Büro gesandt.
    ...

    am 28.06.2022  an: Mitglied des Abgeordnetenhauses
  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/13 S. 1021 vom 09.06.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe
      Ausschussprotokoll 19/13 (Beschluss) vom 12.10.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe
      Drucksache 19/0601 vom 12.10.2022

    Behandlung im Plenum
    Erläuterung: Zusammenberaten mit: Drucksache 19/0656 und 19/0655
    Redner: Stroedter, Jörg (SPD) S. 1751; Gräff, Christian (CDU) S. 1753; Wapler, Christoph (Grüne) S. 1754, 1755; Jasper-Winter, Dr. Maren (FDP) S. 1755, 1758; Hansel, Frank-Christian (AfD) S. 1755; King, Dr. Alexander (Die Linke) S. 1757
      Plenarprotokoll 19/21 S. 1751 bis 1759 vom 17.11.2022
    Vertagt

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/0656 und 19/0655
      Plenarprotokoll 19/22 S. 1907 vom 01.12.2022
    Abgelehnt

Ziel der Gesetzesänderung ist es, für die Polizei Berlin eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für den sogenannten finalen Rettungsschuss zu schaffen. Als finaler Rettungsschuss wird der gezielt tödliche Einsatz von Schusswaffen durch die Polizei bezeichnet, um im Sinne der Nothilfe eine gegenwärtige Gefahr (Lebensgefahr oder Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit) von Dritten abzuwenden, wenn keine anderen Mittel verfügbar sind (Ultima Ratio).

Änderung § 7, § 9 Abs. 2 (der bisherige Abs. 2 Satz 2 wird zu Satz 3)

  • Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/13 S. 1029 vom 09.06.2022
    Vertagt

    I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung (federführend)
    Beratung(en) nicht erfolgt.
      Plenarprotokoll 19/15 S. 1282 vom 08.09.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Antidiskriminierung
      Ausschussprotokoll 19/22 (Beschluss) vom 08.02.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    I. Lesung
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2541 vom 11.05.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz
      Ausschussprotokoll 19/43 (Beschluss) vom 11.09.2024
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung (federführend)
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/0309 S. 1 bis 31 vom 26.04.2022

Anpassung an die geltende neue Regelung des § 19 Absatz 6 Schulgesetz. Ausweitung der ergänzenden Förderung und Betreuung für Schülerinnen und Schüler der Primar-, Unter-, Eingangs- und Mittelstufe ohne dass ein besonderer Betreuungsbedarf nachzuweisen ist.
Änderung § 4a Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7;
Aufhebung § 4a Abs. 3a; § 8

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/11 S. 824 vom 05.05.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Ausschussprotokoll 19/9 (Beschluss) vom 02.06.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/21 (Beschluss) vom 08.06.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Beschlussempfehlung
    Erläuterung: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Familie vom 02.06.2022
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/0389 vom 08.06.2022

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/13 S. 1013 vom 09.06.2022
    Angenommen

    Gesetz vom 16.06.2022
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 33/2022 S. 375 bis 379 vom 25.06.2022
    Datum des Inkrafttretens 01.08.2022
  • Paritätischer Wohlfahrtsverband Berlin e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Dr. Gabriele Schlimper; Martin Hoyer
    Brandenburgische Straße 80
    10713 Berlin

    Interessenbereich:
    Wohlfahrtspflege
    Schwerpunkt:
    Wohlfahrtspflege

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die Gesetzesänderungen werden grundsätzlich befürwortet und begrüßt.
    Allerdings sollten weitere Änderungen zur Vereinfachung und Entbürokratisieru
    ng der Tageskostenbeteiligung für Eltern (mit Wunsch auf eine ergänzende Förderung und Betreuung in der Schule) und für die Leistungserbringer (öffentliche Hand und Träger der freien Jugendhilfe) folgen. Die Benachteiligung der Schülerinnen und Schüler in der Primarstufe in gebundener Form gilt es zu beseitigen.
    Für alle Schülerinnen und Schüler an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" und "Autismus" sowie den Auftragsschulen sollte die Beteiligung an den Tageskosten entfallen.
    Eine Verbesserung der Personalausstattung in der erzänzenden Förderung und Betreuung ist dringend anzuraten.
    ...

    am 17.02.2022  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Dachverband Berliner Kinder- und Schülerläden (DaKS) e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Roland Kern
    Crellestraße 19/20
    10827 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildungsbereich, Bildung
    Schwerpunkt:
    Kitas, Horte und Schulen in freier Trägerschaft

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die mit dem Gesetzentwurf einhergehenden Vereinfachungen in der Kostenbeteiligung für Eltern mit Kindern in den Jahrgangsstufen 5 und 6 werden vom DaKS begrüßt.
    Weitere Vereinfachungen werden mit Blick auf die Schulen in Wartefrist nach § 101 Schulgesetz und Schulen mit dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" und Auftragsschulen mit dem Förderschwerpunkt "Autismus" angeregt.
    ...

    am 18.02.2022  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    Verband Deutscher Privatschulen Berlin-Brandenburg e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Kathrin von Holst (Geschäftsführerin)
    Am Zirkus 3A
    10117 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft in Berlin und Brandenburg, Bildung
    Schwerpunkt:
    Verbesserung der Rahmenbedingungen für SifT

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Der VDP Berlin-Brandenburg nimmt mit Freude zur Kenntnis, dass die Module für die Horte vereinfacht wurden.
    Verbesserungswürdig erscheinen uns
    Artikel 1, Punkt 2. a) (1) Satz 2
    Artikel 1, Punkt 2. a) (2)
    Artikel 1, Punkt 2., b), aa), letzter Teilsatz
    Artikel 1, Punkt 2., f) (6), Satz 2
    Anlage 2a
    Weitere Ausführungen entnehmen Sie bitte dem Beteiligungsbeitrag.
    ...

    am 18.02.2022  an: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/0310 S. 1 bis 35 vom 26.04.2022

Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Berliner Hochschulgesetzes
Artikel 2: Änderung des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/11 S. 824 vom 05.05.2022

    Ausschussberatung
    Erläuterung: Anhörung
    Ausschuss für Wissenschaft und Forschung (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/7 (Beschluss) vom 16.05.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Antidiskriminierung
      Ausschussprotokoll 19/9 (Beschluss) vom 08.06.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Wissenschaft und Forschung (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/8 (Beschluss) vom 20.06.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Wissenschaft und Forschung
      Drucksache 19/0415 vom 20.06.2022

    II. Lesung
    Redner: Trefzer, Martin (AfD) S. 1070; Czyborra, Dr. Ina (SPD) S. 1071; Grasse, Adrian (CDU) S. 1072; Neugebauer, Laura (Grüne) S. 1073; Förster, Stefan (FDP) S. 1073, 1074; Fresdorf, Paul (FDP) S. 1074; Schulze, Tobias (Die Linke) S. 1075
      Plenarprotokoll 19/14 S. 1070 bis 1075 vom 23.06.2022
    Angenommen

    Gesetz vom 05.07.2022
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 37/2022 S. 450 bis 451 vom 16.07.2022
    Datum des Inkrafttretens 17.07.2022
  • Katholische Hochschule für Sozialwesen Berlin (KHSB)
    Nicht rechtsfähige Organisation des Erzbistums Berlin
    Vertretungsberechtigt: Prof. Dr. Gabriele Kuhn-Zuber (Präsidentin)
    Köpenicker Allee 39-57
    10318 Berlin

    Interessenbereich:
    Staatlich refinanzierte Hochschule, Bildung, Wissenschaft und Forschung
    Schwerpunkt:
    Lehre, Forschung, Transfer im Bereich des Sozialwesens

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    - Ergänzung des § 124 Absatz 4 Satz 4 BerlHG um § 2 Absatz 6.
    - Promotionsrecht in forschungsstarken Forschungsumfeldern auch für staatlich refinan
    zierte, konfessionelle Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAWs). ...

    am 10.05.2022  an: Ausschuss für Wissenschaft und Forschung
    Evangelische Hochschule Berlin
    Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Vertretungsberechtigt: Prof. Dr. Sebastian Schröer-Werner (Rektor)
    Teltower Damm 118-122
    14167 Berlin

    Interessenbereich:
    Wissenschaft und Forschung, Soziales, Bildung, Gesundheit, Pflege
    Schwerpunkt:
    staatlich refinanzierte Hochschule

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die Regelung zum künftigen Promotionsrecht der Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) in
    forschungsstarken Forschungsumfeldern gem. § 2 Ab
    s. 6 BerlHG sollte zur Klarstellung/Vermeidung von
    Missverständnissen auch auf die der LKRP-Berlin angehörenden staatlich refinanzierten konfessionellen
    Hochschulen explizit für anwendbar zu erklärt werden.
    Lösungsvorschlag: § 124 Absatz 4 Satz 4 BerlHG wird lediglich um die Einbeziehung von § 2 Abs. 6 BerlHG ergänzt.
    “§ 2 Abs. 6, (...) finden Anwendung”
    ...

    am 10.05.2022  an: Ausschuss für Wissenschaft und Forschung
    GEW BERLIN / DGB Berlin-Brandenburg
    Gewerkschaft
    Vertretungsberechtigt: Martina Regulin (Vorsitzende GEW BERLIN)
    Ahornstraße 5
    10787 Berlin

    Interessenbereich:
    Bildung, Wissenschaft und Forschung, Erziehung
    Schwerpunkt:
    Arbeitnehmerverband, Gewerkschaft

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    1. Die Anwendung der Tenure-Track-Regelungen des Gesetzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft setzt verbindliche Festlegungen im Struktur- und Entwicklungsplan für die Zielverein¬barungen und Anschlusszusagen für Junior-Professuren, Hochschuldozenturen und wissenschaftliche Mitarbeiter*innen nach § 110 Abs. 6 voraus. Das muss in § 2 b Abs. 2 Satz 1 BerlHG ergänzt werden.

    2. Das Ziel der unbefristeten Anschluss-Beschäftigung muss ausdrücklich in § 110 Abs. 6 aufgenommen werden: die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre und Forschung, einschlie߬lich der Promotionsbetreuung. Ansonsten würde auch die Personalkategorie der wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen mit Aufgaben¬schwerpunkt in der Lehre nach § 110 a in Betracht kommen, was die Notwendigkeit eines qualitätsge-sicherten Zugangsverfahren ad absurdum führt. Das muss von vornherein ausgeschlossen werden. In ihrem Rechtsgutachten, das Frau Prof. Dr. Rosemarie Will im Auftrag der GEW BERLIN erstellt hat, wird ebenfalls bemängelt, dass der Gesetzgeber die mit den unbefristeten Verträgen angestrebte Personalkategorie nicht vorgibt.

    3. Unabdingbar ist zudem vorzuschreiben, dass es sich bei den unbefristeten Anschlusszusagen um Voll¬zeitstellen handeln muss. Nur so kann verhindert werden, dass unbe¬fristete Teilzeitverträge mit ergänzender befristeter Drittmittelbeschäftigung abgeschlossen werden.

    4. Die GEW BERLIN fordert, dass das Verfahren zur Erteilung von unbefristeten Anschlusszusagen an promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter*innen nach § 110 Abs. 6 analog des Tenure-Tracks für Hochschuldozent*innen nach § 108 Abs. 4 und 5 ausgestaltet wird.

    5. Die Übergangsregelung muss dringend angepasst werden. Die Neuregelung lediglich auf „Ersteinstellungen“ nach Abschluss der Promotion ab dem 1. Oktober 2023 zu erstrecken, schließt sämtliche wissenschaftliche Mitarbeiter*innen von der Möglichkeit einer unbefristeten Anschlusszusage komplett aus, die bereits jetzt einen befristeten Arbeitsvertrag in der sog. Postdoc-Phase haben oder hatten. Eine Übergangsregelung ist zwar auch aus GEW-Sicht erforderlich. Der Ausschluss sämtlicher wissenschaftlicher Mitarbeiter*innen, die bis 30.09.2023 auch nur einen Vertrag nach Abschluss der Promotion hatten, ist kontraproduktiv.

    6. Ausnahmen sollen nur gelten für die wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen, die überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert werden, nicht aber für Personal im Rahmen von Landesprogrammen und Bund-Länder–Programmen. Sonst wird jeder Anreiz vereitelt, in diesen Programmen nach einer Anschubfinanzierung auch eine unbefristete Beschäftigung des wissenschaftlichen Personals einzuplanen. Gerade die in den letzten Jahren stark zugenommene Finan¬zierung von faktischen Daueraufgaben über Sonderprogramme des Bundes und der Länder hat wesentlich dazu beigetragen, dass fast 90 % aller Wissenschaftler*innen lediglich befristet beschäftigt sind.

    7. Zur Umsetzung des § 110 Abs. 6 BerlHG ist es dringend notwendig, dass die sog. Mitarbeiter-Verordnung geändert oder ganz außer Kraft gesetzt wird. Gestrichen werden muss vor allem die generelle Weisungsgebundenheit für alle wiss. Mitarbeiter*innen. Diese widerspricht dem Ziel der Neuregelung, dauerhaft und selbstständig Lehre und Forschung wahrzunehmen. Der Katalog der Daueraufgaben muss entsprechend ergänzt werden. Außerdem muss der Vorrang des Angestelltenverhältnisses gegenüber dem Beamtenverhältnis aufgenommen werden.

    8. Dringend notwendig ist zudem eine Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung.
    Die Lehrveranstaltungen, die aufgrund der Pandemie nicht durchgeführt werden konnten, dürfen bei der Anrechnung der Lehrverpflichtung in den Folgesemestern im Rahmen der 3-Jahres-Frist keine Berücksichtigung finden, sowohl rückwirkend, als auch für die Zukunft nicht.
    ...

    am 12.05.2022  an: Ausschuss für Wissenschaft und Forschung

Sieht vor, dass Personen, die aus einer Versammlung ausgeschlossen werden, diese nicht nur verlassen müssen, sondern sich auch unverzüglich zu entfernen haben.
Änderung § 7 Abs. 4 Satz 2

Erledigt aufgrund des Wegfalls der Antrag stellenden FDP-Fraktion - Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023

  • I. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/0319
    Überweisung an:
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
    Beratung(en) nicht erfolgt.
    Redner: Herrmann, Alexander (CDU) S. 811, 814; Schreiber, Tom (SPD) S. 812, 816; Vallendar, Marc (AfD) S. 813, 814; Franco, Vasili (GRÜNE) S. 814, 817; Jotzo, Björn Matthias (FDP) S. 815, 817, 820; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 818, 820
      Plenarprotokoll 19/11 S. 811 bis 821 vom 05.05.2022

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, der informationellen Selbstbestimmung, der Freiheit der Person, der Freizügigkeit sowie die entsprechenden Grundrechte des Grundgesetzes werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Änderung § 3 Abs. 2 Nr. 2; § 10 Abs. 1; § 14 Abs. 1 u. 4; § 16 Abs. 1 u. 2; § 17 Abs. 1 Satz 1; § 18 Abs. 1 u. 3;

  • I. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache19/0313
    Überweisung an:
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
    Beratung(en) nicht erfolgt.
    Redner: Herrmann, Alexander (CDU) S. 811, 814; Schreiber, Tom (SPD) S. 812, 816; Vallendar, Marc (AfD) S. 813, 814; Franco, Vasili (GRÜNE) S. 814, 817; Jotzo, Björn Matthias (FDP) S. 815, 817, 820; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 818, 820
      Plenarprotokoll 19/11 S. 811 bis 821 vom 05.05.2022

    Behandlung im Plenum
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2480 vom 11.05.2023
    Zurückgezogen

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, auch in Berlin die so genannte Richteranklage zu ermöglichen.
Einfügung Art. 83

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/11 S. 824 vom 05.05.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Antidiskriminierung
      Ausschussprotokoll 19/16 (Beschluss) vom 19.10.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Behandlung im Plenum
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2480 vom 11.05.2023
    Zurückgezogen
Antrag (Gesetzentwurf) SPD, Grüne, CDU, Die Linke   Drucksache 19/0293 vom 07.04.2022

Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes von 325 Euro auf 525 Euro
Änderung § 14a Abs. 1 Nr. 4, § 50e, § 53
Einfügung § 108c

Schlagworte:

Einsatz von Körperkameras
Aufhebung § 24c Abs. 7, Art. 5

  • I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
    Beratung(en) nicht erfolgt.
      Plenarprotokoll 19/11 S. 824 vom 05.05.2022

    Behandlung im Plenum
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2480 vom 11.05.2023
    Zurückgezogen

Anpassung der Geldleistungen an die Fraktionen (Personalkosten, Sachkosten), rückwirkend zum 1. Januar 2022
Änderung § 8 Abs. 3

Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/0235 S. 1 bis 29 vom 15.03.2022

Anhebung des Mindestlohn von 12,50 Euro auf 13 Euro pro Zeitstunde
Anfügung § 7 Abs. 3

Anpassung des Schulgesetzes. So ist vorgesehen, Schülerinnen und Schülern in der Qualifikationsphase ein zusätzliches Wiederholungs- und Rücktrittsrecht einzuräumen. Für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, die berufliche Bildungsgänge besuchen, sollen ebenfalls entsprechende Regelungen geschaffen werden. Die Gültigkeit dieser Regelungen ist begrenzt auf dieses Schuljahr.
Änderung § 129a (die Abs. 1 bis 9 werden durch die Abs. 1 bis 4 ersetzt)

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie

Vereinbarungen von Anschlusszusagen bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen vom wissenschaftlichen Mitarbeitern
Änderung § 110 Abs. 6 Satz 2

Einfügung § 5 Abs. 1 Satz 2

  • Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/8 S. 527 vom 10.03.2022
    Vertagt

    I. Lesung
    Redner: Trefzer, Martin (AfD) S. 594; Czyborra, Dr. Ina (SPD) S. 596; Grasse, Adrian (CDU) S. 597; Bozkurt, Tuba (Grüne) S. 598; Förster, Stefan (FDP) S. 599; Schulze, Tobias (Die Linke) S. 600
      Plenarprotokoll 19/9 S. 594 bis 601 vom 24.03.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Wissenschaft und Forschung
      Ausschussprotokoll 19/9 (Beschluss) vom 05.09.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Wissenschaft und Forschung
      Drucksache 19/0503 vom 05.09.2022

    II. Lesung
    Redner: Trefzer, Martin (AfD) S. 1377; Czyborra, Dr. Ina (SPD) S. 1379; Grasse, Adrian (CDU) S. 1379; Neugebauer, Laura (Grüne) S. 1380; Förster, Stefan (FDP) S. 1381; Schulze, Tobias (Die Linke) S. 1382
      Plenarprotokoll 19/16 S. 1377 bis 1382 vom 22.09.2022
    Abgelehnt

Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Landeskrankenhausgesetzes
Artikel 2: Änderung des Berliner Datenschutz-Anpassungsgesetzes EU

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/8 S. 519 vom 10.03.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz
      Ausschussprotokoll 19/11 (Beschluss) vom 07.09.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz
      Ausschussprotokoll 19/12 (Beschluss) vom 21.09.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/14 (Beschluss) vom 10.10.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
      Drucksache 19/0572 vom 10.10.2022

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/0573
    Redner: Ziller, Stefan (Grüne) S. 1590, 1596; Zander, Christian (CDU) S. 1591; Lehmann, Jan (SPD) S. 1592; Hansel, Frank-Christian (AfD) S. 1593; Schulze, Tobias (Die Linke) S. 1595; Rogat, Roman-Francesco (FDP) S. 1596, 1597
      Plenarprotokoll 19/18 S. 1590 bis 1597 vom 20.10.2022
    Abgelehnt

Erläuterung:

Vorabüberweisung an den Hauptausschuss (federführend), Ausschuss für Engagement, Bundesangelegenheiten und Medien, Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung, Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz, Ausschuss für Sport, Ausschuss für Verfassungsschutz, Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Antidiskriminierung, Ausschuss für Umwelt, Verbraucher- und Klimaschutz, Ausschuss für Mobilität, Ausschuss für Kultur und Europa, Ausschuss für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Ausschuss für Wissenschaft und Forschung, Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie, Ausschuss für Integration, Arbeit und Soziales, Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe
  • Ausschussberatung
    Hauptausschuss (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/6 (Beschluss) vom 18.03.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
      Ausschussprotokoll 19/4 (Beschluss) vom 21.03.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Wissenschaft und Forschung
      Ausschussprotokoll 19/4 (Beschluss) vom 21.03.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Unterausschuss Verwaltungsmodernisierung und -digitalisierung sowie Bezirke und Personal (Hauptausschuss)
      Ausschussprotokoll 19/2 (Beschluss) vom 21.03.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Engagement, Bundesangelegenheiten und Medien
      Ausschussprotokoll 19/5 (Beschluss) vom 23.03.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz
      Ausschussprotokoll 19/5 (Beschluss) vom 23.03.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Antidiskriminierung
      Ausschussprotokoll 19/5 (Beschluss) vom 23.03.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/7 (Beschluss) vom 23.03.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    I. Lesung
    Redner: Wesener, Daniel (Senator für Finanzen) S. 566; Schulze, André (Grüne) S. 569; Goiny, Christian (CDU) S. 571; Hofer, Torsten (SPD) S. 573; Brinker, Dr. Kristin (AfD) S. 575; Zillich, Steffen (Die Linke) S. 577; Meister, Sibylle (FDP) S. 579
      Plenarprotokoll 19/9 S. 566 bis 581 vom 24.03.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Sport
      Ausschussprotokoll 19/5 (Beschluss) vom 25.03.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/8 (Beschluss) vom 25.03.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungsschutz
      Ausschussprotokoll 19/3 (Beschluss) vom 28.03.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Kultur und Europa
      Ausschussprotokoll 19/5 (Beschluss) vom 28.03.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
      Ausschussprotokoll 19/6 (Beschluss) vom 28.03.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
      Ausschussprotokoll 19/5 (Beschluss) vom 28.03.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Mobilität
      Ausschussprotokoll 19/5 (Beschluss) vom 30.03.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe
      Ausschussprotokoll 19/5 (Beschluss) vom 30.03.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/9 (Beschluss) vom 30.03.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Umwelt, Verbraucher- und Klimaschutz
      Ausschussprotokoll 19/5 (Beschluss) vom 31.03.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Ausschussprotokoll 19/6 (Beschluss) vom 31.03.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Integration, Arbeit und Soziales
      Ausschussprotokoll 19/5 (Beschluss) vom 31.03.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/10 (Beschluss) vom 01.04.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Unterausschuss Verwaltungsmodernisierung und -digitalisierung sowie Bezirke und Personal (Hauptausschuss)
      Ausschussprotokoll 19/3 (Beschluss) vom 04.04.2022

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/11 (Beschluss) vom 06.04.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Behandlung im Plenum
    Erläuterung: Titel aus dem Einzelplan 07 auch an den Ausschuss für Mobilität
      Plenarprotokoll 19/10 S. 647 vom 07.04.2022

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/12 (Beschluss) vom 08.04.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Unterausschuss Verwaltungsmodernisierung und -digitalisierung sowie Bezirke und Personal (Hauptausschuss)
      Ausschussprotokoll 19/4 (Beschluss) vom 02.05.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Wissenschaft und Forschung
      Ausschussprotokoll 19/6 (Beschluss) vom 02.05.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
      Ausschussprotokoll 19/6 (Beschluss) vom 02.05.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/14 (Beschluss) vom 04.05.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Engagement, Bundesangelegenheiten und Medien
      Ausschussprotokoll 19/7 (Beschluss) vom 04.05.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz
      Ausschussprotokoll 19/7 (Beschluss) vom 04.05.2022
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    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Antidiskriminierung
      Ausschussprotokoll 19/7 (Beschluss) vom 04.05.2022
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    Ausschuss für Sport
      Ausschussprotokoll 19/7 (Beschluss) vom 06.05.2022
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      Ausschussprotokoll 19/7 (Beschluss) vom 09.05.2022
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    Hauptausschuss (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/15 (Beschluss) vom 11.05.2022
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    Ausschuss für Integration, Arbeit und Soziales
      Ausschussprotokoll 19/7 (Beschluss) vom 12.05.2022
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    Ausschuss für Umwelt, Verbraucher- und Klimaschutz
      Ausschussprotokoll 19/7 (Beschluss) vom 12.05.2022
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    Unterausschuss Verwaltungsmodernisierung und -digitalisierung sowie Bezirke und Personal (Hauptausschuss)
      Ausschussprotokoll 19/5 (Beschluss) vom 16.05.2022

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    Hauptausschuss (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/17 (Beschluss) vom 18.05.2022
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    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Ausschussprotokoll 19/8 (Beschluss) vom 20.05.2022
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    Ausschussberatung
    Unterausschuss Verwaltungsmodernisierung und -digitalisierung sowie Bezirke und Personal (Hauptausschuss)
      Ausschussprotokoll 19/6 (Beschluss) vom 23.05.2022

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/18 (Beschluss) vom 25.05.2022
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    Hauptausschuss (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/19 (Beschluss) vom 01.06.2022
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    Hauptausschuss (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/20 (Beschluss) vom 03.06.2022
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    Ausschussberatung
    Hauptausschuss (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/21 (Beschluss) vom 08.06.2022
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    Ausschussberatung
    Hauptausschuss (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/22 (Beschluss) vom 15.06.2022
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    Beschlussempfehlung
    Erläuterung: Ermächtigungen, Ersuchen, Auflagen und sonstige Beschlüsse aus Anlass der Beratung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2022 und 2023
    – Auflagen zum Haushalt 2022/2023 –
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/0400 S. 1 bis 157 vom 15.06.2022

    Änderungsantrag
    CDU
      Drucksache 19/0200-1 S. 1 bis 154 vom 21.06.2022

    Änderungsantrag
    FDP
      Drucksache 19/0200-2 S. 1 bis 90 vom 21.06.2022

    Änderungsantrag
    AfD
      Drucksache 19/0200-3 S. 1 bis 172 vom 21.06.2022

    II. Lesung
    Redner: Becker, Franziska (Berichterstatterin [Hauptausschuss]) S. 1040
      Plenarprotokoll 19/14 S. 1040 bis 1042 vom 23.06.2022

    II. Lesung
    Erläuterung: Generalaussprache in Verbindung mit Einzelplan 03 (Regierende Bürgermeisterin)
    Redner: Saleh, Raed (SPD) S. 1042; Wegner, Kai (CDU) S. 1045; Gebel, Silke (Grüne) S. 1050; Brinker, Dr. Kristin (AfD) S. 1054; Helm, Anne (Die Linke) S. 1056; Czaja, Sebastian (FDP) S. 1060; Giffey, Franziska (Regierende Bürgermeisterin) S. 1065
      Plenarprotokoll 19/14 S. 1042 bis 1069 vom 23.06.2022

    II. Lesung
    Erläuterung: Einzelpläne:
    15 Finanzen
    01 Abgeordnetenhaus
    02 Verfassungsgerichtshof
    20 Rechnungshof
    27 Zuweisungen an und Programme für die Bezirke
    29 Allgemeine Finanz- und Personalangelegenheiten
    Redner: Hofer, Torsten (SPD) S. 1077; Goiny, Christian (CDU) S. 1079; Schneider, Julia (Grüne) S. 1080; Brinker, Dr. Kristin (AfD) S. 1081; Zillich, Steffen (Die Linke) S. 1082; Meister, Sibylle (FDP) S. 1082; Ziller, Stefan (Grüne) S. 1084; Brousek, Antonin (AfD) S. 1084; Klein, Hendrikje (Die Linke) S. 1085; Rogat, Roman-Francesco (FDP) S. 1086; Wesener, Daniel (Senator für Finanzen) S. 1087
      Plenarprotokoll 19/14 S. 1077 bis 1088 vom 23.06.2022

    II. Lesung
    Erläuterung: Einzelpläne:
    05 Inneres, Digitalisierung und Sport
    21 Kapitel 2100 - Beauftragte/Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
    21 Kapitel 2102 - Beauftragte/Beauftragter für die Berliner Polizei und Bürgerbeauftragte/Bürgerbeauftragter
    25 Landesweite Maßnahmen des E-Governments
    Redner: Hochgrebe, Christian (SPD) S. 1089; Balzer, Frank (CDU) S. 1090; Franco, Vasili (GRÜNE) S. 1091; Woldeit, Karsten (AfD) S. 1092; Schrader, Niklas (Die Linke) S. 1093; Jotzo, Björn Matthias (FDP) S. 1094; Standfuß, Stephan (CDU) S. 1095; Schedlich, Klara (Grüne) S. 1096; Engelmann, Claudia (Die Linke) S. 1097; Wolf, Christian (FDP) S. 1098; Spranger, Iris (Senatorin für Inneres, Digitalisierung und Sport) S. 1099
      Plenarprotokoll 19/14 S. 1089 bis 1100 vom 23.06.2022

    II. Lesung
    Erläuterung: Einzelplan:
    06 Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung
    Redner: Hochgrebe, Christian (SPD) S. 1100; Herrmann, Alexander (CDU) S. 1101; Vandrey, Dr. Petra (Grüne) S. 1102; Vallendar, Marc (AfD) S. 1102; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 1104; Krestel, Holger (FDP) S. 1105; Seibeld, Cornelia (CDU) S. 1106; Walter, Sebastian (Grüne) S. 1106; Eralp, Elif (Die Linke) S. 1107; Jasper-Winter, Dr. Maren (FDP) S. 1108; Kreck, Prof. Dr. Lena (Senatorin für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung) S. 1108
      Plenarprotokoll 19/14 S. 1100 bis 1110 vom 23.06.2022

    II. Lesung
    Erläuterung: Einzelplan:
    07 Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz
    Redner: Heinemann, Sven (SPD) S. 1110; Kraft, Johannes (CDU) S. 1111; Hassepaß, Oda (Grüne) S. 1112; Laatsch, Harald (AfD) S. 1113; Ronneburg, Kristian (Die Linke) S. 1114; Reifschneider, Felix (FDP) S. 1115; Freymark, Danny (CDU) S. 1117; Lux, Benedikt (Grüne) S. 1117; Tabor, Tommy (AfD) S. 1118; Gennburg, Katalin (Die Linke) S. 1119; Jarasch, Bettina (Bürgermeisterin und Senatorin für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz) S. 1120
      Plenarprotokoll 19/14 S. 1110 bis 1121 vom 23.06.2022

    II. Lesung
    Erläuterung: Einzelpläne:
    08 Kultur und Europa
    21 Kapitel 2101 - Beauftragte/Beauftragter zur Aufarbeitung der SED-Diktatur (BAB)
    Redner: Kühnemann-Grunow, Melanie (SPD) S. 1121; Juhnke, Robbin Dr. (CDU) S. 1123; Billig, Daniela (Grüne) S. 1124; Brousek, Antonin (AfD) S. 1125, 1128; Schmidt, Dr. Manuela (Die Linke) S. 1126; Meister, Sibylle (FDP) S. 1127; Kahlefeld, Dr. Susanna (Grüne) S. 1127; Bronson, Dr. Hugh (AfD) S. 1128, 1129; Lederer, Dr. Klaus (Bürgermeister und Senator für Kultur und Europa) S. 1129
      Plenarprotokoll 19/14 S. 1121 bis 1131 vom 23.06.2022

    II. Lesung
    Erläuterung: Einzelplan:
    09 Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
    Redner: Golm, Mirjam (SPD) S. 1131; Grasse, Adrian (CDU) S. 1132; Haghanipour, Dr. Bahar (Grüne) S. 1133; Trefzer, Martin (AfD) S. 1133; Schulze, Tobias (Die Linke) S. 1134; Bauschke, Tobias (FDP) S. 1135; Zander, Christian (CDU) S. 1136; Pieroth-Manelli, Catherina (Grüne) S. 1137; Auricht, Jeannette (AfD) S. 1138; Schmidt, Ines (Die Linke) S. 1138; Jasper-Winter, Dr. Maren (FDP) S. 1139; Gote, Ulrike (Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung) S. 1140
      Plenarprotokoll 19/14 S. 1131 bis 1141 vom 23.06.2022

    II. Lesung
    Erläuterung: Einzelplan:
    10 Bildung, Jugend und Familie
    Redner: Aydin, Sevim (SPD) S. 1141; Günther-Wünsch, Katharina (CDU) S. 1143; Krüger, Louis (Grüne) S. 1144; Weiß, Thorsten (AfD) S. 1145; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 1145; Fresdorf, Paul (FDP) S. 1146; Simon, Roman (CDU) S. 1147; Burkert-Eulitz, Marianne (Grüne) S. 1148; Tabor, Tommy (AfD) S. 1148; Seidel, Katrin (Die Linke) S. 1149; Busse, Astrid-Sabine (Senatorin für Bildung, Jugend und Familie) S. 1150
      Plenarprotokoll 19/14 S. 1141 bis 1151 vom 23.06.2022

    II. Lesung
    Erläuterung: Einzelplan:
    11 Integration, Arbeit und Soziales
    Redner: Landero Alvarado, Max (SPD) S. 1151; Wohlert, Björn (CDU) S. 1152; Omar, Jian (Grüne) S. 1153; Lindemann, Gunnar (AfD) S. 1154; Eralp, Elif (Die Linke) S. 1155; Jasper-Winter, Dr. Maren (FDP) S. 1156; Pätzold, Prof. Dr. Martin (CDU) S. 1156; Kurt, Taylan (Grüne) S. 1157; Auricht, Jeannette (AfD) S. 1158; Brunner, Sandra (Die Linke) S. 1159; Kipping, Katja (Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales) S. 1159
      Plenarprotokoll 19/14 S. 1151 bis 1161 vom 23.06.2022

    II. Lesung
    Erläuterung: Einzelplan:
    12 Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Redner: Rauchfuß, Lars (SPD) S. 1161; Stettner, Dirk (CDU) S. 1162; Schwarze, Julian (Grüne) S. 1164; Laatsch, Harald (AfD) S. 1165; Schenker, Niklas (Die Linke) S. 1166; Jotzo, Björn Matthias (FDP) S. 1167; Evers, Stefan (CDU) S. 1168; Gennburg, Katalin (Die Linke) S. 1169; Geisel, Andreas (Senator für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen) S. 1170
      Plenarprotokoll 19/14 S. 1161 bis 1171 vom 23.06.2022

    II. Lesung
    Erläuterung: Einzelplan:
    13 Wirtschaft, Energie und Betriebe
    Redner: Stroedter, Jörg (SPD) S. 1171; Stettner, Dirk (CDU) S. 1172; Wapler, Christoph (Grüne) S. 1173; Trefzer, Martin (AfD) S. 1174; Valgolio, Damiano (Die Linke) S. 1175; Wolf, Christian (FDP) S. 1176; Bozkurt, Tuba (Grüne) S. 1177; King, Dr. Alexander (Die Linke) S. 1177; Schwarz, Stephan (Senator für Wirtschaft, Energie und Betriebe) S. 1178
      Plenarprotokoll 19/14 S. 1171 bis 1180 vom 23.06.2022

    II. Lesung
    Erläuterung: Änderungsanträge Drucksache 19/0200-1, 19/0200-2 und 19/0200-3 wurden abgelehnt
    Beschluss (Text) S. 1184 - 1201: Ermächtigungen, Ersuchen, Auflagen und sonstige Beschlüsse
      Plenarprotokoll 19/14 S. 1039 vom 23.06.2022
    Angenommen
    Weitere Dokumente:   Beschluss

    Gesetz vom 28.06.2022
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 36/2022 S. 430 bis 446 vom 09.07.2022
    Datum des Inkrafttretens 01.01.2022

    Gesetz vom 28.07.2022
    Erläuterung: Berichtigung
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 40/2022 S. 503 vom 05.08.2022
  • Gesundheit Berlin-Brandenburg e.V.
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Stefan Pospiech (Geschäftsführer)
    Friedrichstraße 231
    10969 Berlin

    Interessenbereich:
    Prävention und Gesundheitsförderung, Gesundheit
    Schwerpunkt:
    Sprach- und Kulturvermittlung

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    siehe Beteiligungsbeitrag

    am 01.04.2022  an: Ausschuss für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
    Koalition der Freien Szene Berlin
    ehrenamtliche Interessenvertretung, Bündnis Freie Szene Berlin e.V.
    Vertretungsberechtigt: Alle Personen des Sprecher*innen-Kreises
    Lausitzer Platz 10
    10997 Berlin

    Interessenbereich:
    Spartenübergreifende Interessen freier Künstler und Künstlerinnen
    Schwerpunkt:
    eingetragener Verein

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Die Erfahrung aus dem Bündnis Kultur Räume Berlin (KRB) zeigt, dass PROSA (Projekt zur Schaffung künstlerischer Arbeitsräume) eine Finanzierung über eine Aufhängung mit einem eigenen Haushaltstitel benötigt. Um ausreichend Räume für die künstlerische Arbeit, Produktion und Präsentation für alle Sparten zu schaffen, fordern wir zudem für das Arbeitsraumprogramm (ARP) entsprechende Aufwüchse. ...

    am 29.04.2022  an: Ausschuss für Kultur und Europa
    Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) Landesvertretung Berlin
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Vertretungsberechtigt: Marina Rudolph
    Friedrichstraße 50-55
    10117 Berlin

    Interessenbereich:
    Interessenvertretung der sechs Ersatzkassem, Gesundheit
    Schwerpunkt:
    Gesundheit und Pflege

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Berlin muss in Krankenhausinfrastrukturen investieren. Dazu ist das Land gesetzlich verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist Berlin viele Jahre lang nicht gerecht geworden. Dadurch hat sich eine gigantische Investitionslücke aufgetan: das geht an die Substanz der Krankenhäuser. Dabei ist durch Bevölkerungszuzug in der wachsenden Stadt bei zunehmender Alterung der Bevölkerung bessere Substanz bei Kliniken erforderlich. Moderne und resiliente Krankenhausstrukturen sind mit den Erfahrungen der Pandemiejahre auch von der Bevölkerung als nötig erkannt worden. Die Berliner Krankenhäuser sind offen und bereit für notwendige Strukturveränderungen. Nur mit ausreichenden und verlässlichen Investitionsmitteln können Krankenhäuser sich planbar den Aufgaben der Zukunft stellen, fit für den digitalen Wandel der Medizin werden, Rahmenbedingungen und Möglichkeieten der pflegerischen Versorgung verbessern und mehr Fachkräfte ausbilden. Die Klinikoffensive ist im gesamtgesellschaftlichen Interesse der Stadt! ...

    am 06.04.2022 

Mit diesem Gesetzesentwurf zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus wird die Bauordnung nun wieder an die aktuellen Begebenheiten und Herausforderungen angepasst. Mit der Einführung einer Typenbaugenehmigung wird eine Verwaltungsvereinfachung für bauliche Anlagen geschaffen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden kann.
Streichung § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Satz 5, § 32 Abs. 8 Satz 1, § 38 Abs. 5, § 41 Abs. 4 Satz 3, § 43 Abs. 2 (Abs. 3 ist der neue Abs. 2), § 45 Abs. 1 (Abs. 2 ist der neue Abs. 1), § 63b, § 71 Abs. 1 Satz 3, § 75 Abs. 1 Satz 3, § 77 Abs. 5, § 86 Abs. 3 Nr. 1 (aus den Nr. 2, 3, 4, u. 5 werden die Nr. 1, 2, 3, u. 4)
Änderung § 6, § 48, § 50, § 53, § 59 Abs. 1, § 61, § 62, § 65 Abs. 1, § 69, § 70, § 73, § 81, § 84 Abs. 5, § 85
Einfügung § 28 Abs. 5, § 33 Abs. 1, § 67 Abs. 1, § 71a, § 89 Abs. 7
Neufassung § 35 Abs. 8 Nr. 1, § 39 Abs. 4, § 47 Abs. 1

Reduzierung der Bauüberhänge durch Vereinfachung der Bearbeitung für Genehmigungsverfahren von Baustelleneinrichtungen.
Änderung § 11 Abs. 3

Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/0183 S. 1 bis 41 vom 15.02.2022

Zustimmungsgesetz zum Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag.
Regelungen zur Barrierefreiheit zur Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste sowie rechtstechnische und redaktionelle Anpassungen

Erläuterung:

siehe auch Drucksache 19/0061
  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/7 S. 425 vom 24.02.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Engagement, Bundesangelegenheiten und Medien
      Ausschussprotokoll 19/4 (Beschluss) vom 09.03.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Engagement, Bundesangelegenheiten und Medien
      Drucksache 19/0231 vom 09.03.2022

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/9 S. 624 vom 24.03.2022
    Angenommen

    Gesetz vom 31.03.2022
    Erläuterung: Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 außer Kraft, falls der Zweite Medienänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis spätestens 1. Februar 2023 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23/2022 S. 156 bis 161 vom 12.04.2022
    Datum des Inkrafttretens 13.04.2022

Einführen von Kopfnoten (Verhaltensbeurteilung für Arbeits- und Sozialverhalten
Änderung § 58 Abs. 3

Schlagworte:

  • I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
    Beratung(en) nicht erfolgt.
      Plenarprotokoll 19/8 S. 519 vom 10.03.2022

    I. Lesung
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2540 vom 11.05.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Ausschussprotokoll 19/29 (Beschluss) vom 23.11.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Drucksache 19/1330 vom 23.11.2023

    Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/41 S. 3784 vom 18.01.2024
    Vertagt

    II. Lesung
    Redner: Weiß, Thorsten (AfD) S. 3864; Bocian, Lars (CDU) S. 3865; Krüger, Louis (Grüne) S. 3866; Hopp, Marcel (SPD) S. 3867; Brychcy, Frankziska (Die Linke) S. 3868
      Plenarprotokoll 19/42 S. 3864 bis 3868 vom 01.02.2024
    Abgelehnt

Neufassung § 101 Abs. 2
Entfällt § 101 Abs. 3 u. 5
Änderung § 101 Abs. 4, 7 u. 9

  • I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
    Beratung(en) nicht erfolgt.
      Plenarprotokoll 19/8 S. 519 vom 10.03.2022

    I. Lesung
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2540 vom 11.05.2023

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
    Beratung ist (noch) nicht erfolgt.

Anhebung der Hinzuverdienstgrenze für Beamte im Ruhestand von 325 Euro auf 525 Euro
Änderung § 53 Abs. 2 Nr. 3

  • I. Lesung
    Erläuterung: Überweisnugn an:
    Hauptausschuss
    Beratung nicht erfolgt.
      Plenarprotokoll 19/7 S. 425 vom 24.02.2022

    Behandlung im Plenum
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2480 vom 11.05.2023
    Zurückgezogen

Änderung § 2 Abs. 4
Einfügung nach § 16 Dritter Abschnitt (Vorschriften über den Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten)

  • I. Lesung
    Redner: Balzer, Frank (CDU) S. 414; Schreiber, Tom (SPD) S. 415; Woldeit, Karsten (AfD) S. 416, 419; Franco, Vasili (GRÜNE) S. 417; Jotzo, Björn Matthias (FDP) S. 418, 419; Schrader, Niklas (Die Linke) S. 420
      Plenarprotokoll 19/7 S. 414 bis 421 vom 24.02.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
      Ausschussprotokoll 19/10 (Beschluss) vom 19.09.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Behandlung im Plenum
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2480 vom 11.05.2023
    Zurückgezogen

Erhöhung der Kostenerstattung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Abgeordneten des Abgeordnetenhauses von "4.227 Euro“ auf „6.930 Euro“ und die Möglichkeit der Erhöhung der Mitarbeiterzahl von drei auf vier.
Änderung § 8a Abs. 4 Satz 1 u. 2

Erstellung und Anerkennung des Mietspiegels wird ausdrücklich Aufgabe der Hauptverwaltung.
Anfügung Nr. 9 der Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1

Rücknahme der Regelung zur unbefristeten Übernahme von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Aufhebung § 110 Abs. 6 Satz 2

Das Ausschreibungs- und Vergaberecht muss praktikabel, transparent und beschaffungsorientiert gestaltet werden. Dies wird mit der Zugrundelegung von Bundesrecht besser erreicht als mit eigenen härteren Regeln. Unnötige Dopplungsstrukturen sind abzubauen.

  • Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/6 S. 348 vom 10.02.2022
    Vertagt

    Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/7 S. 428 vom 24.02.2022
    Vertagt

    I. Lesung
    Redner: Jasper-Winter, Dr. Maren (FDP) S. 502; Machulik, Stephan (SPD) S. 504; Gräff, Christian (CDU) S. 505; Wapler, Christoph (Grüne) S. 506; Hansel, Frank-Christian (AfD) S. 507; Valgolio, Damiano (Die Linke) S. 509
      Plenarprotokoll 19/8 S. 502 bis 510 vom 10.03.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe
      Ausschussprotokoll 19/13 (Beschluss) vom 12.10.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss (federführend)
      Ausschussprotokoll 19/26 (Beschluss) vom 09.11.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Beschlussempfehlung
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/0655 vom 09.11.2022

    Behandlung im Plenum
    Erläuterung: Zusammenberaten mit: Drucksache 19/0656 und 19/0601
    Redner: Stroedter, Jörg (SPD) S. 1751; Gräff, Christian (CDU) S. 1753; Wapler, Christoph (Grüne) S. 1754, 1755; Jasper-Winter, Dr. Maren (FDP) S. 1755, 1758; Hansel, Frank-Christian (AfD) S. 1755; King, Dr. Alexander (Die Linke) S. 1757
      Plenarprotokoll 19/21 S. 1751 bis 1759 vom 17.11.2022
    Vertagt

    II. Lesung
    Erläuterung: Zusammen beraten mit: Drucksache 19/0656 und 19/0601
      Plenarprotokoll 19/22 S. 1907 vom 01.12.2022
    Abgelehnt

Anhebung der monatlichen Entschädigung für Abgeordnete von 6532 Euro auf 6930 Euro
Änderung § 6 Abs.1 Satz 2 u. Abs. 3, § 7 Abs. 2 u. Abs. 3 Satz 1, § 20,
Einfügung § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a

  • Änderungsantrag
    AfD
      Drucksache 19/0125-1 vom 26.01.2022

    I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/5 S. 263 vom 27.01.2022

    Ausschussberatung
    Hauptausschuss
      Ausschussprotokoll 19/4 (Beschluss) vom 16.02.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Beschlussempfehlung
    Hauptausschuss
      Drucksache 19/0179 vom 16.02.2022

    II. Lesung
    Redner: Gläser, Ronald (AfD) S. 421; Schneider, Torsten (SPD) S. 422
      Plenarprotokoll 19/7 S. 421 bis 424 vom 24.02.2022
    Angenommen

    Gesetz vom 10.03.2022
    Erläuterung: Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
    Artikel 1 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.
    Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. März 2022 in Kraft.
    § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a des Landesabgeordnetengesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674), das zuletzt durch dieses Gesetz geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 3. Juli 2022 außer Kraft.
      Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 18/2022 S. 106 bis 107 vom 18.03.2022
    Datum des Inkrafttretens 01.01.2022
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)   Drucksache 19/0133 vom 25.01.2022

Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe erhalten die Möglichkeit, in einem wissenschaftlich durch das Pflanzenschutzamt begleiteten Pilotversuch auf ausgewählten Hochbordradwegen festzustellen, ob dort Sole als Alternative zum Feuchtsalz ohne Schädigung von Straßenbäumen eingesetzt werden kann.
Änderung § 3 Abs. 9

  • I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Mobilität (federführend)
    Ausschuss für Umwelt, Verbraucher- und Klimaschutz
    Hauptausschuss
    Beratung(en) nicht erfolgt.
      Plenarprotokoll 19/6 S. 342 vom 10.02.2022

    Behandlung im Plenum
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2480 vom 11.05.2023
    Zurückgezogen

Anpassung der Altersversorgung der Mitglieder des Senats:
1. Die Mindestamtszeit für den Ruhegehaltsanspruch wird von vier auf fünf Jahre erhöht.
2. Die Altersgrenze, bei welcher der Ruhegehaltsanspruch aufhört zu ruhen, wird von 55. Lebensjahren auf die für die beamteten Dienstkräfte des Landes Berlin maßgebliche Regelaltersgrenze angehoben.
Änderung §17 Abs. 1 u. 2

Artikelgesetz:
Artikel 1: Gesetz zur einmaligen Gewährung einer Corona-Sonderzahlung im Jahr 2022 (Corona-SZG 2022)
Artikel 2: Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Einführung einer Registrierungspflicht für die Daten aller Berliner Hunde in einem neuen staatlichen Register.
Entfällt § 11
Änderung § 13, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2
Aufhebung § 31 Abs. 5, § 32 Nr. 1

  • Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/5 S. 265 vom 27.01.2022
    Vertagt

    I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/7 S. 424 vom 24.02.2022

    Ausschussberatung
    Erläuterung: Anhörung
    Ausschuss für Umwelt, Verbraucher- und Klimaschutz
      Ausschussprotokoll 19/4 (Beschluss) vom 17.03.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Umwelt, Verbraucher- und Klimaschutz
      Ausschussprotokoll 19/9 (Beschluss) vom 16.06.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Umwelt, Verbraucher- und Klimaschutz
      Drucksache 19/0423 vom 16.06.2022

    Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/15 S. 1303 vom 08.09.2022
    Vertagt

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/16 S. 1377 vom 22.09.2022
    Abgelehnt
  • Initiative „Berliner Hunderegister abschaffen“
    Bürgerinitiative
    Vertretungsberechtigt: Maybritt Kirchbaum

    13349 Berlin

    Interessenbereich:
    Hundehaltung, Verbraucherschutz
    Schwerpunkt:
    Hunderegister

    Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten:
    Ich habe zu der Ausschussitzung für Umwelt, Verbraucher- und Klimaschutz am 17. März 2022 zu Punkt 4 der Tagesordnung sechs Hefter mit meinen Recherchen für jede der anwesenden Parteien mitgebracht. Damit jeder nochmal detaillierte Angaben zu dem Thema nachblättern kann. ...

    am 22.03.2022  an: Ausschuss für Umwelt, Verbraucher- und Klimaschutz

Änderung der Beweiserhebung: Die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen soll im Untersuchungsausschuss möglichst einvernehmlich festgelegt werden. Bei Widerspruch eines Fünftels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gelten die Vorschriften der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin zur Reihenfolge der Reden entsprechend.
Einfügung § 16 Abs. 4
der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5

  • I. Lesung
      Plenarprotokoll 19/4 S. 186 vom 13.01.2022

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Antidiskriminierung
      Ausschussprotokoll 19/3 (Beschluss) vom 23.02.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Antidiskriminierung
      Drucksache 19/0192 vom 23.02.2022

    II. Lesung
    Redner: Woldeit, Karsten (AfD) S. 619, 620; Dörstelmann, Florian (SPD) S. 620; Herrmann, Alexander (CDU) S. 621; Vandrey, Dr. Petra (Grüne) S. 622; Krestel, Holger (FDP) S. 623; Schlüsselburg, Sebastian (Die Linke) S. 623
      Plenarprotokoll 19/9 S. 619 bis 624 vom 24.03.2022
    Abgelehnt

Zustimmung zum Staatsvertrag siehe auch Drucksache 18/3885 und 18/4006

Erläuterung:

siehe auch Drucksache 18/3885

Anfügung § 21 Abs. 3, § 129 Abs. 14
Änderung § 26 Abs. 3, § 27 Nr. 9

  • I. Lesung
    Erläuterung: Überweisung an:
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
    Beratung(en) nicht erfolgt.
      Plenarprotokoll 19/2 S. 82 vom 18.11.2021

    I. Lesung
    Erläuterung: Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023
      Plenarprotokoll 19/30 S. 2542 vom 11.05.2023

    Ausschussberatung
    Erläuterung: Anhörung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Ausschussprotokoll 19/24 (Beschluss) vom 31.08.2023
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
      Drucksache 19/1161 vom 31.08.2023

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/35 S. 3098 vom 21.09.2023
    Abgelehnt

Ergänzung Art. 55 Abs. 3

Schlagworte:

  • Behandlung im Plenum
      Plenarprotokoll 19/2 S. 84 vom 18.11.2021
    Vertagt

    I. Lesung
    Erläuterung: An den künftig für Verfassungsangelegenheiten zuständigen Ausschuss
    Redner: Vallendar, Marc (AfD) S. 111; Vandrey, Dr. Petra (Grüne) S. 112
      Plenarprotokoll 19/3 S. 111 bis 113 vom 21.12.2021

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Antidiskriminierung
      Ausschussprotokoll 19/4 (Beschluss) vom 09.03.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Ausschussberatung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Antidiskriminierung
      Ausschussprotokoll 19/6 (Beschluss) vom 06.04.2022
    Weitere Dokumente:   Inhalt Wort

    Beschlussempfehlung
    Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Antidiskriminierung
      Drucksache 19/0304 vom 06.04.2022

    II. Lesung
      Plenarprotokoll 19/11 S. 823 vom 05.05.2022
    Abgelehnt