Ziel dieses Gesetzes soll es sein, dass die derzeitige Struktur der Partizipation der unterschiedlichen Interessengruppen an der Verwaltungsakademie erhalten bleibt, weshalb die Verwaltungsakademie einen Verwaltungsrat erhalten soll und die Zuständigkeit der Verwaltungsakademie auch für nicht beamtete Dienstkräfte festgeschrieben werden soll.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Gesetz zur Errichtung der Verwaltungsakademie Berlin (Verwaltungsakademieerrichtungsgesetz - VAkG)
Artikel 2: Änderung des Laufbahngesetzes
Artikel 3: Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Artikel 4: Änderung des Personalvertretungsgesetzes
Artikel 5: Aufhebung der Verordnung über die Ordnung der Verwaltungsakademie Berlin
Die Änderung des Gesetzes hat zur Folge, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts nunmehr - genau wie
private Wirtschaftsteilnehmer - grundsätzlich als Unternehmer anzusehen sind, wenn sie eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen mit Wettbewerbsrelevanz ausüben.
Änderung § 14 Absatz 4
Änderung § 14 Absatz 7
Schlagworte:
Änderungsgesetz ASOG
Änderung § 29a Absatz 1 und 3
Einfügung § 29a Absatz 4, 5 und 6
Einfügung § 45b Absatz 1, 2 und 3
Mit diesem Gesetz soll die erforderliche Zustimmung des Abgeordnetenhauses zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (IT-Staatsvertrag) erfolgen.
Einfügungen in der Präambel
Änderung § 1 Absatz 1 und 2
Änderung § 2 Absatz 2
Änderung § 5 Einfügung Absatz 4, der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5
Änderung § 6 Absatz 3
Änderung § 7 Absatz 1 und 3
Änderung § 8
Änderung § 9 Absatz 1, 2, 3, 4 und 7
Änderung § 12 Absatz 3
Erläuterung:
Die bisherigen Regelungen in der LHO, die den Rechnungshof von Berlin zur Bestellung von Wirtschaftsprüfern für kaufmännisch buchende juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, sollen aufgehoben werden.
Modifizierung der Regelungen zur Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen.
Änderung § 65 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
Aufhebung § 94 Abs. 3
Schlagworte:
Ziel dieses Gesetzes soll es sein, mit der Stiftung Grundbildung Berlin eine Einrichtung zu schaffen, die Grundbildungsdefiziten ganzheitlich und langfristig entgegentritt. Die Stiftung soll dies zum einen auf der Ebene der einzelnen davon betroffenen Menschen tun und ihnen im Rahmen des lebenslangen Lernens zu einem besseren Grundbildungsniveau verhelfen. Zum anderen soll sie auch auf gesellschaftliche Rahmenbedingungen und Strukturen einwirken, um die Teilhabe von Menschen mit Grundbildungsbedarf an allen Aspekten des sozialen Lebens und in der Stadtgesellschaft zu verbessern.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Gesetz zur Errichtung der Stiftung Grundbildung Berlin (GBStiftG)
Artikel 2: Änderung des Erwachsenenbildungsgesetzes
Vorabüberweisung an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie
Schlagworte:
Mit dem Schneller-Bauen-Gesetz soll eine Beschleunigung des Wohnungsbaus erreicht werden.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Artikel 2: Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Artikel 3: Änderung der Bauordnung für Berlin
Artikel 4: Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
Artikel 5: Änderung des Denkmalschutzgesetzes Berlin
Artikel 6: Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes
Artikel 7: Änderung des Landeswaldgesetzes
Artikel 8: Änderung des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 9: Änderung des Berliner Straßengesetzes
Artikel 10: Änderung der Baumschutzverordnung
Artikel 11: Änderung des Berliner Wassergesetzes
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Die „Wohnraumversorgung Berlin – Anstalt öffentlichen Rechts“ soll zukünftig unter dem Namen „Sicheres Wohnen –
Beteiligung, Beratung, Prüfung - Anstalt öffentlichen Rechts“ firmieren. Weiterhin finden die Aufgaben der Anstalt im Bereich der Beratung und Unterstützung der Mietergremien der landeseigenen Wohnungsunternehmen sowie die Errichtung einer Ombudsstelle für Angelegenheiten zwischen Mieterinnen und Mietern und den landeseigenen Wohnungsunternehmen eine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Die Arbeitsweise soll zukünftig in einer Satzung und einer Geschäftsordnung geregelt und die Organisationsstrukturen und Arbeitsabläufe gestrafft werden. Insbesondere wird der bislang gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschluss durch einen auf dem jährlichen Haushalt beruhenden Arbeitsplan ersetzt.
Änderung der Überschrift des Gesetzes wie folgt: Gesetz zur Errichtung der „Sicheres Wohnen - Beteiligung, Beratung, Prüfung - Anstalt öffentlichen Rechts“
Änderung § 1 Absatz 1 und 4
Änderung § 2 Absatz 1 und 2
Änderung § 3 Absatz 1-6, Absatz 7 und 8 entfallen
Änderung § 4
Änderung § 5 Absatz 2
Änderung § 6 Absatz 1
Mit diesem Gesetz sollen die die berufsständischen Versorgungseinrichtungen regelnden Gesetze um Regelungen zur Datenübermittlungsbefugnis ergänzt werden. In diesem Zuge sollen im Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin weitere vornehmlich redaktionelle Änderungen sowie Klarstellungen vorgenommen werden. Regelungen im Berliner Hinterlegungsgesetz sollen an die neue Rechtslage im Bürgerlichen Gesetzbuch angepasst werden. Für den Anwendungsbereich des Berliner Hinterlegungsgesetzes sollen zudem die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung ermöglicht werden. Ferner sollen weitere redaktionelle Anpassungen im Berliner Hinterlegungsgesetz vorgenommen werden.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin
Artikel 2: Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes
Artikel 3: Änderung des Berliner Heilberufekammergesetzes
Artikel 4: Änderung des Berliner Hinterlegungsgesetzes
Durch die Novellierung des Berliner Immobilien- und Standortgemeinschafts-Gesetz – BIG werden rechtssichere und anwendungsorientierte Regelungen getroffen, die die Einrichtung von Immobilien- und Standortgemeinschaften in Berlin ermöglichen und vereinfachen sollen. Zudem wird ein rechtssicherer Abgabenmaßstab eingeführt, der die bisherige Orientierung an dem für verfassungswidrig erklärten Einheitswert ablöst.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Berliner Gesetz zur Einführung von Immobilien- und Standortgemeinschaften (Berliner Immobilien- und Standortgemeinschafts-Gesetz – BIG)
Artikel 2: Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben
Vorabüberweisung an den Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (federführend) und an den Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Schlagworte:
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Die Änderungen sollen die Qualifikation und Höhergruppierung von Personen ermöglichen, die als Lehrkräfte tätig sind und bestimmte in der DDR erworbene Abschlüsse besitzen.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Artikel 2: Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes
Artikel 3: Änderung der Bildungslaufbahnverordnung
Erläuterung:
Der Gesetzentwurf greift fünf weitere zentrale Vorhaben aus den Richtlinien der Regierungspolitik 2023-2026 des Landes Berlin auf. Hierzu zählen die Abschaffung des Probejahres bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 am Gymnasium, die Einführung eines elften Pflichtschuljahres, die Gründung eines eigenen Berliner Landesinstituts, die Umsetzung des sogenannten Kitachancenjahres und die Stärkung des Religionsunterrichts an Schulen.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Schulgesetzes
Artikel 2: Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Artikel 3: Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Artikel 4: Änderung der Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung
Erläuterung:
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Im Land Berlin soll das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin die für die psychotherapeutische Prüfung zuständige Stelle sein.
Schlagworte:
Anpassung von Regelungen für eine verbesserte rechtssichere und erleichterte Durchführung von Personalrats- sowie Jugend- und Auszubildendenvertretungswahlen.
Änderung § 16 Nummer 4
Änderung § 21
Änderung § 23, Einfügung Nummer 1
Änderung § 24 Nummer 1 und 6
Änderung § 43 Nummer 1
Änderung § 44 Nummer 1 und 2
Änderung § 51
Änderung § 56 Nummer 2
Änderung § 57, Einfügung Nummer 3
Änderung § 61 Nummer 2
Änderung § 63 Nummer 1 und 2, Einfügung Nummer 3
Änderung § 69 Nummer 2
Änderung § 99
Schlagworte:
Einfügung § 13 Absatz 4
Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 5 bis 8.
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und wie folgt geändert: Die Angabe „Absatz 4“ wird durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
Änderung § 28
Schlagworte:
Änderung § 1 Absatz 1 und 2,
Änderung § 2 Absatz 1,
Einfügung § 4 Absatz 2, der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3,
Aufhebung § 11 Absatz 3 Satz 1,
Einfügung § 11 Absatz 4,
Der dem Haushaltsgesetz 2024/2025 beigefügte Haushaltsplan für die Jahre 2024 und 2025 wird nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Zweiten Nachtragshaushaltsplans für die Jahre 2024 und 2025 geändert
siehe auch Haushaltsgesetz 2024/2025 Drucksache 19/1100
In § 5 Absatz 1 Satz 1 der Tilgungsverordnung wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" ersetzt.
Schlagworte:
Artikel 1: Aufhebung des Landesantidiskriminierungsgesetzes
Artikel 2: Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Schlagworte:
Schlagworte:
Das Berliner Ausführungsrecht zum Bundesrecht über die Gesundheitsfachberufe wird fortgeschrieben, indem ein einheitliches Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesrecht über die Gesundheitsfachberufe geschaffen wird, welches die noch ausstehenden Bestimmungen im Hebammenbereich vorsieht und im Pflegebereich mit den notwendigen Anpassungen an die Stelle des Berliner Ausführungsgesetzes zum Pflegeberufegesetz tritt.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesrecht über die Gesundheitsfachberufe (BerlGFBAG)
Artikel 2: Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Artikel 3: Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Artikel 4: Änderung des Pflegefachassistenzgesetzes
Artikel 5: Änderung des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesrecht über die Gesundheitsfachberufe zum 1. Januar 2025
Erläuterung:
An Grundschulen und den Grundschulteilen der Gemeinschaftsschulen und Integrierten Sekundarschulen wird je eine Funktionsstelle für die Tätigkeit als Fachleiterin oder Fachleiter in den Fächern Deutsch und Mathematik geschaffen.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Schlagworte:
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Die Zahlung der Zulage für Lehrkräfte an Schulen in schwieriger Lage soll bis bis zum Ende des Schuljahres 2024/2025 verlängert werden.
Änderung § 78 a
Schlagworte:
Das Änderungsgesetz resultiert aus dem Anpassungsbedarf der Arbeitsweise und der Erweiterung Aufgabenbereichen der Wohnraumversorgung Berlin – AöR. Es greift die Kritik des Rechnungshofs auf.
Änderung § 1 Absatz 1, Einfügung § 1 Absatz 2, Änderung § 1 Absatz 3, Änderung § 2 Absatz 1, Einfügung § 2 Absatz 2 und Absatz 3, Änderung § 3 Absatz 1, Änderung § 3 Asbatz 3, 4 und 5, Änderung § 5 Absatz 2
Schlagworte:
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Zustimmungsgesetz zum Fünften Medienänderungsstaatsvertrag
Schlagworte:
Erläuterung:
Mit diesem Gesetz wird das Berliner Heilberufekammergesetz an geänderte bundesrechtliche und europarechtliche Regelungen, an die aktuelle Rechtsprechung sowie an Erkenntnisse aus dem Gesetzesvollzug angepasst.
Vorabüberweisung an den Ausschuss für Gesundheit und Pflege
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Wiedereinführung des Ordnungsrechts in das Berliner Hochschulgesetz. Zur Gewährleistung eines geordneten, gewalt- und angstfreien Hochschul- und Studienbetriebs sowie zum Schutz der Hochschulmitglieder vor Übergriffen und Diskriminierungen werden abgestufte Ordnungsmaßnahmen etabliert, die je nach Art und Schwere der Störung verhängt werden können.
Ergänzung § 16
Einfügung § 15 Absatz 4 Vorabüberweisung an den Ausschuss für Wissenschaft und Forschung
Schlagworte:
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Schlagworte:
Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für die Verfahren der gemeinsamen Landesplanung sind Anpassungen des Landesplanungsvertrages erforderlich. Das Landesrecht soll ergänzende Regelungen treffen, soweit der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht hat. Die vorgesehenen Änderungen dienen zugleich der Deregulierung und Vereinfachung der landesplanerischen Verfahren. Die Transformation des Staatsvertrags in Landesrecht erfolgt durch Gesetz.
Erläuterung:
siehe auch Drucksache 19/1448
Erläuterung:
Erläuterung:
Der vorliegende Gesetzentwurf regelt erstmalig die Klassengrößen gesetzlich und gewährleistet einen Rechtsanspruch auf Entlastungsmaßnahmen, wenn diese nicht eingehalten werden können. Änderung Inhaltsübersicht, Einfügung § 15a, Einfügung § 17 Absatz 5, Einfügung § 69 Absatz 7
Schlagworte:
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, auch in Berlin die so genannte Richteranklage zu ermöglichen. Einfügung Artikel 83
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, auch in Berlin die so genannte Richteranklage zu ermöglichen. Einfügung Artikel 83
An Sonntagen, auch wenn auf sie ein Feiertag fällt, dürfen Verkaufsstellen, die überwiegend koschere Lebens- und Genussmittel anbieten und aus religiösen Gründen regelmäßig an Sonnabenden geschlossen sind, von 13.00 bis 20.00 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 13.00 bis 17.00 Uhr öffnen.
Ergänzung § 4 Absatz 1
Schlagworte:
Das Änderungsgesetz dient der ergänzenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958. Die Vorgaben der Europäischen Kommission zur Aufnahme der für die Verhältnismäßigkeitsprüfung relevanten Begriffe aus Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/958 sollen erfüllt werden.
Einfügung § 2a, Änderung § 32 Absatz 5 und 6.
Die Fehlallokation von hochqualifizierten Einsatzkräften stellt für den Berliner Rettungsdienst aufgrund der steigenden Anzahl von Einsätzen und des Fachkräftemangels eine besondere Belastung dar. Dies soll angepasst werden. Änderungen § 2 Absatz 2a, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1, § 23 Absatz 2
Schlagworte:
Klarstellende Änderungen des Grünanlagengesetzes sollen mehr Rechtssicherheit herstellen.
Änderung § 6 Absatz 4 und 5, § 2 Absatz 1 und 2
Das Änderungsgesetz betrifft die Wiedereinführung des Ordnungsrechts an Hochschulen
Schlagworte:
Schlagworte:
Die Änderung des Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetzes für Bauprodukte ergibt sich aus Änderungen der Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der Marktüberwachung sowohl im Bereich der europäischen Gesetzgebung als auch der nationalen Bundesgesetzgebung.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Änderung des Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetzes für Bauprodukte
Artikel 2: Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) und Anlage (Gebührenverzeichnis) der Baugebührenordnung
Weitere Dokumente: Anlage zum NHG 2024
Zusammen beraten mit: Aktuelle Stunde,
Änderungen § 1 Nummer 1 und 2,
Änderung § 2 Absatz 1,
Änderung § 3 Absatz 12,
Vorabüberweisung an den Hauptausschuss
siehe auch Haushaltsgesetz 2024/2025 Drucksache 19/1100
Das Änderungsgesetz betrifft die neu eingefügte Pflicht für den Arbeitgeber, die Beschäftigten auf den Anspruch und
den drohenden Verfall von Bildungszeit am Jahresende hinzuweisen. Ersetzung § 2 Absatz 3
Erhöhung der Grunderwerbsteuer von 6% auf 6,5 % zum 1. April 2024
Schlagworte:
Seit Juli 2023 ist das Stiftungszivilrecht abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Die Landesstiftungsgesetze,
die bis dahin auch Teile des Stiftungszivilrechts geregelt haben, sind entsprechend anzupassen. Der vorgelegte Gesetzentwurf setzt die notwendige Anpassung des Berliner Stiftungsgesetzes an die Reform des Stiftungszivilrechts durch ein Ablösegesetz um. Wegen der dadurch bedingten Änderungen der Verwaltungsgebührenordnung ist ein Artikelgesetz vorzusehen.
Artikelgesetz:
Artikel 1: Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln)
Artikel 2: Änderung der Verwaltungsgebührenordnung
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Streichung der Ausnahme für beruflich veranlasste Übernachtungen
Änderung § 1, § 2, § 7, § 9 , § 11, § 14
Aufhebung § 8, § 10
der bisherige § 9 wird § 8, die bisherigen §§ 11-14 werden § 9-12
Vorabüberweisung an Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe und Hauptausschuss
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